BFH: Leistungsempfänger bei der Übertragung von hälftigem Miteigentum

Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Erwerb von Eigentumswohnungen in Bruchteileigentum eine Vorbereitungshandlung für die in der Rechtsform einer personengleichen GbR nachfolgende Vermietung und daher der unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen ist, mit der Rechtsfolge, dass die GbR gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG als Steuerschuldnerin heranzuziehen ist (Az. V R 44/20).

BFH, Urteil V R 44/20 vom 25.11.2021

Leitsatz

Bei der Übertragung von hälftigem Miteigentum ist der jeweilige Miteigentümer Leistungsempfänger, sodass für den Fall eines Verzichts gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 3 UStG auf die nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG bestehende Steuerfreiheit keine Steuerschuld einer GbR nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 UStG besteht.

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