BFH: Lohnsteuerprivileg des Arbeitgebers in der Schifffahrt

§ 41a Abs. 4 EStG setzt voraus, dass die Arbeitnehmer zusammenhängend 183 Tage auf eigenen oder gecharterten Schiffen des Arbeitgebers tätig sind. Einsatzzeiten auf Schiffen Dritter bleiben hierbei unberücksichtigt. So der BFH (Az. VI R 84/10).

BFH, Urteil VI R 84/10 vom 13.07.2011

Leitsatz

  1. Arbeitgeber i. S. des § 41a Abs. 4 EStG ist der zum Lohnsteuereinbehalt nach § 38 Abs. 3 EStG Verpflichtete. Dies ist regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag.
  2. § 41a Abs. 4 EStG setzt voraus, dass die Arbeitnehmer zusammenhängend 183 Tage auf eigenen oder gecharterten Schiffen des Arbeitgebers tätig sind. Einsatzzeiten auf Schiffen Dritter bleiben hierbei unberücksichtigt.
Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0928264 ist in Kürze verfügbar.

Quelle: BFH

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Quelle: DATEV eG