BFH: Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Der BFH hat seine frühere Auffassung aufgegeben und folgt nun der allgemein vertretenen Auffassung von Verwaltung und Literatur, dass selbständig tätige Prostituierte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen (Az. GrS 1/12).

 

BFH, Pressemitteilung Nr. 24/13 vom 08.05.2013 zum Beschluss GrS 1/12 vom 20.02.2013

 

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluss GrS 1/12 vom 20.02.2013 entschieden, dass selbständig tätige Prostituierte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.
Er hat damit seine frühere Auffassung aufgegeben (Beschluss GrS 1/64 S vom 23.06.1964, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500), nach der Prostituierte aus „gewerbsmäßiger Unzucht“ keine gewerblichen, sondern sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes erwirtschafteten. Der BFH folgte mit seiner nunmehr getroffenen Entscheidung der in der Verwaltung und der Literatur allgemein vertretenen Auffassung, nach der Prostituierte mit ihrer Tätigkeit einen Gewerbebetrieb unterhalten.

 

 

 

 

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Quelle: DATEV eG