BFH: Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Der BFH hat zu den Fragen Stellung genommen, ob eine Anspruchskonkurrenz bei der Anwendung der VO Nr. 883/2004 und DVO Nr. 987/2009 besteht, wenn der sorgerechtslose Kindsvater im Ausland (hier: Schweden) einer Erwerbstätigkeit nachgeht und keinerlei Unterhalt leistet und ob das deutsche Kindergeld gegenüber schwedischen Leistungen nachrangig ist (Az. III R 36/20).

BFH, Urteil III R 36/20 vom 14.04.2021

Leitsatz

  1. Für die Frage, ob Kindergeld behalten werden darf oder zurückzuzahlen ist, kommt es auf das Vorliegen von Kindergeldfestsetzungs- oder Aufhebungsbescheiden an und nicht auf den abstrakten materiell-rechtlichen Kindergeldanspruch.
  2. Bei der Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld ergibt sich bei länderübergreifenden Sachverhalten keine Anspruchskonkurrenz des Anspruchs nach den europarechtlichen Regelungen der VO Nr. 883/2004 und VO Nr. 987/2009 mit dem Rückforderungsanspruch nach den nationalen Vorschriften.
  3. Ein etwaiger Erstattungsanspruch des deutschen Leistungsträgers gegen einen ausländischen Leistungsträger nach den europarechtlichen Bestimmungen ist kein auf steuerrechtlichen Gründen beruhender öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO. Ein Ausgleichsanspruch zwischen den Mitgliedstaaten nach der VO Nr. 987/2009 berührt daher nicht den Rückforderungsanspruch der Familienkasse gegen den Kindergeldberechtigten.

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