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BFH: Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim

Ob ein Familienheim vom Erwerber nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt wurde, ist laut BFH aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen durch das Finanzgericht als Tatsachengericht im konkreten Einzelfall zu entscheiden (Az. II B 41/25).

BFH, Beschluss II B 41/25 vom 27.05.2026

Leitsatz

  1. Ob ein Familienheim vom Erwerber nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt wurde, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen durch das Finanzgericht als Tatsachengericht im konkreten Einzelfall zu entscheiden.
  2. Bei der durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelten Karenzfrist von sechs Monaten handelt es sich nicht um eine starre Frist. Maßgeblich sind stets die vom Finanzgericht zu würdigenden konkreten Umstände des Einzelfalls.

Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt.

 

Quelle: Bundesfinanzhof

Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. ist in Kürze verfügbar.

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