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BFH: Vernichtung von Branntwein im Auftrag des Inhabers einer Verwendungserlaubnis

Der BFH hatte zu klären, ob eine Vernichtungsanzeige nach § 13 Abs. 2 der Branntweinsteuerverordnung verlangt werden darf, wenn es sich bei den zu vernichtenden Erzeugnissen um „Restmengen“ vergällten Alkohols im Sinne der Verwaltungsvorschrift E-VSF V 23 10-8-1 handelt (Az. VII R 34/23).

BFH, Urteil VII R 34/23 vom 19.05.2026

Leitsatz

  1. Die Vernichtung von Branntwein im Auftrag des Inhabers einer Verwendungserlaubnis ist keine Zerstörung aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt im Sinne von § 153 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 143 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol, bei der die Branntweinsteuer nicht entsteht.
  2. Die Vernichtung von Erzeugnissen ist dem zuständigen Hauptzollamt nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der Branntweinsteuerverordnung (BrStV) mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen; dies gilt auch dann, wenn die Vernichtung nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BrStV ohne amtliche Überwachung durchgeführt werden kann.

Quelle: Bundesfinanzhof

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