BFH: Vorabgewinn als umsatzsteuerbares Sonderentgelt – Regelsteuersatz für die Überlassung von Vieheinheiten

Der BFH hatte zu klären, ob gesellschaftsvertraglich vereinbarte Vorabgewinnanteile, die der Kläger für die Überlassung von Vieheinheiten an eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer KG, deren Komplementär er ist, im Rahmen der jährlichen Gewinnverteilung zugewiesen erhält, der Umsatzsteuer unterliegen (Az. V R 22/19).

BFH, Beschluss V R 22/19 vom 12.11.2020

Leitsatz

  1. Die Überlassung von Vieheinheiten durch einen Gesellschafter an eine Personengesellschaft unter gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung eines Vorabgewinns erfolgt gegen Entgelt, wenn der Gesellschafter mit der Zahlung rechnen kann.
  2. Die Umsätze aus der Überlassung von Vieheinheiten unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, sondern dem Regelsteuersatz.

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