BFH: Vorsteuerabzug für privat genutzten Gebäudeteil ("Seeling"-Altfall)

Wird ein von einer GmbH bebautes Grundstück teilweise dem Geschäftsführer zu Wohnzwecken überlassen, so scheidet ein Vorsteuerabzug für den Wohnteil gemäß § 15 Abs. 2 UStG aus, wenn dieser steuerfrei vermietet wurde. So entschied der BFH (Az. V R 23/15).

 

BFH: Vorsteuerabzug für privat genutzten Gebäudeteil („Seeling“-Altfall)

 

BFH, Urteil V R 23/15 vom 18.02.2016

 

Leitsatz

 

  1. Wird ein von einer GmbH bebautes Grundstück teilweise dem Geschäftsführer zu Wohnzwecken überlassen, so scheidet ein Vorsteuerabzug für den Wohnteil gemäß § 15 Abs. 2 UStG aus, wenn dieser steuerfrei vermietet wurde.
  2. Das Recht zur Nutzung zu Wohnzwecken aufgrund des Arbeitsvertrags des Geschäftsführers kann Teilentgelt für seine Arbeitsleistung darstellen.

 

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Quelle: DATEV eG