BFH: Wegzugsbesteuerung und „lediglich vorübergehende Abwesenheit“

Der BFH nahm Stellung zu den Voraussetzungen für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung bei Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb von fünf Jahren nach Wegzug (Az. I R 55/19).

BFH, Urteil I R 55/19 vom 21.12.2022

Leitsatz

Das zum Entfallen der sog. Wegzugsbesteuerung führende Merkmal der „nur vorübergehenden Abwesenheit“ in § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG ist unabhängig von einer „Rückkehrabsicht“ erfüllt, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitrahmens von fünf Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird.

Quelle: BFH

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