Der BFH hatte zu entscheiden, ob Zahlungen des Klägers an seine geschiedene Ehefrau als Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bzw. als Werbungskosten in voller Höhe abziehbar oder als Unterhaltsleistungen nur beschränkt berücksichtigungsfähig waren (Az. X R 36/09).
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Quelle: DATEV eG