Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine nachträglich eingetretene Kurswertänderung eine Auswirkung auf die Ermittlung des Veräußerungserlöses bei § 17 EStG hat, wenn die empfangene Gegenleistung „Bezugsrechte für junge Aktien“ erheblich vom Wert der durch die spätere Kapitalerhöhung dafür erhaltenen jungen Aktien abweicht (Az. IX R 43/14).
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Quelle: DATEV eG