BFH zum Zeitpunkt der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Vollmachtserteilung an den Notar, die Löschung einer Auflassungsvormerkung zu bewilligen

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer bei Ausübung eines ausbedungenen Rücktrittsrechts des Veräußerers mit Ablauf der im Kaufvertrag bestimmten Frist entsteht, innerhalb derer der Erwerber im Falle des Rücktritts des Veräußerers verpflichtet ist, die Auflassungsvormerkung löschen zu lassen, oder ob es auf den Zugang der Löschungsbewilligung beim Grundbuchamt ankommt (Az. VII R 5/19).

BFH, Beschluss VII R 5/19 vom 21.12.2021

Leitsatz

  1. Eine Auflassungsvormerkung steht der Rückgängigmachung eines Kaufvertrags i. S. des § 16 Abs. 1 GrEStG dann entgegen, wenn der Erwerber dem Notar im notariellen Kaufvertrag lediglich die ‑ unwiderrufliche ‑ Vollmacht erteilt hat, die Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen selbst zu bewilligen; denn vor Erstellung der entsprechenden Urkunde durch den Notar liegt noch keine Löschungsbewilligung in grundbuchrechtlich gebotener Form vor.
  2. Eine Abtretungsanzeige, die eingeht, bevor der abzutretende Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 16 Abs. 1 GrEStG entstanden ist, ist unwirksam.

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