BFH zur Beendigung der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO im Fall der Abgabe der Einkommensteuererklärung beim unzuständigen Finanzamt

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Abgabe der Einkommensteuererklärung bei dem für die gesonderte Feststellung der Einkünfte des Steuerpflichtigen aus selbstständiger Arbeit zuständigen Finanzamt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer in Gang setzt, wenn die Erklärung zu den Feststellungsakten genommen und nicht an das für die Einkommensteuerfestsetzung zuständige Finanzamt weitergeleitet wird (Az. VIII R 31/19).

BFH, Urteil VIII R 31/19 vom 14.12.2021

Leitsatz

  1. Wird die Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt eingereicht, endet die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO grundsätzlich erst dann, wenn die zuständige Behörde die Erklärung erhalten hat.
  2. Nur ausnahmsweise kann auch die Abgabe der Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt genügen, um die Anlaufhemmung zu beenden. Dies ist der Fall, wenn das unzuständige Finanzamt seine Fürsorgepflicht gemäß § 89 AO verletzt, indem es die Erklärung lediglich zu den Akten nimmt, obwohl ihm seine eigene Unzuständigkeit ebenso bekannt ist wie die zuständige Behörde. Verletzt die Behörde ihre Fürsorgepflicht, ist der Steuerpflichtige im Rahmen des rechtlich Zulässigen so zu stellen, als wäre der Verstoß nicht passiert.

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