BFH zur Bezugsfertigkeit eines zur Vermietung vorgesehenen Bürogebäudes

Ist ein Bürogebäude mit mehreren Mietereinheiten bereits dann als bezugsfertig anzusehen, wenn nur noch die vom Mieterwunsch abhängigen Innenausbauarbeiten (wie nicht tragende Wände) auszuführen sind, oder erst in dem Zeitpunkt, in dem die letzte Mietereinheit bezugsfertig hergerichtet ist? Der BFH entschied (Az. II R 58/10).

 

BFH, Urteil II R 58/10 vom 18.04.2012

Leitsatz

 

Ein neu errichtetes Bürogebäude, das nach seiner Funktion zur Vermietung einzelner, entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Mieter gestalteter Büros dienen soll, ist bezugsfertig i. S. von § 146 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 145 Abs. 1 Satz 3 BewG, wenn die für das Gebäude wesentlichen Bestandteile (z. B. Außenwände, Fenster, tragende Innenwände, Estrichböden, Dach, Treppenhaus) fertiggestellt sind und zumindest eine Büroeinheit benutzbar ist.

 

Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Homepage des BFH.

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Quelle: DATEV eG