BFH zur Bodenschätzung

Der BFH hatte zu klären, ob Wechselland im Wege einer Nachschätzung nach dem Grünlandschätzungsrahmen statt nach dem Ackerschätzungsrahmen einzustufen ist, wenn es tatsächlich nur noch als Grünland genutzt wird und einer Nutzung der Flurstücke als Ackerland aus rechtlichen Gründen (Naturschutz) Hindernisse entgegenstehen (Az. II R 7/19).

BFH, Urteil II R 7/19 vom 01.09.2021

Leitsatz

  1. Die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens richtet sich nach der gemeinüblichen Bewirtschaftung, die der natürlichen Ertragsfähigkeit entspricht.
  2. Gemeinüblich ist die in der jeweiligen Gegend für die durch dieselbe Ertragsfähigkeit charakterisierten Flächen allgemein übliche Nutzung, sofern diese Nutzung der natürlichen Ertragsfähigkeit entspricht.
  3. Die Gemeinüblichkeit kann durch externe Faktoren mitbestimmt werden.
  4. Die aktuelle und konkrete Nutzung des jeweiligen Flurstücks ist unerheblich.

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