BFH zur Drittwirkung der Steuerfestsetzung bei Organschaft

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen auf Ebene des Organträgers dem Grunde nach nicht möglich ist, wenn auf Ebene der Organgesellschaften eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen ebenfalls nicht mehr möglich ist (Az. V R 13/20).

BFH, Urteil V R 13/20 vom 26.08.2021

Leitsatz

  1. Ist für eine Organgesellschaft entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine Steuerfestsetzung ergangen, ergibt sich hieraus eine Drittwirkung i. S. von § 166 AO. Der Organträger kann dann keinen Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen geltend machen, die von Dritten über die Organgesellschaft bezogen wurden. Das Recht des Organträgers, die Nichtbesteuerung von Innenleistungen geltend zu machen, die er an die Organgesellschaft erbracht hat, bleibt unberührt.
  2. Bei einer Rechtsprechungsänderung können Organträger und Organgesellschaften nicht beanspruchen, im selben Besteuerungszeitraum für den einen Unternehmensteil (hier: Organgesellschaft) auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und für den anderen Unternehmensteil (hier: Organträger) nach der geänderten Rechtsprechung besteuert zu werden.

Quelle: BFH

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