BFH zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gemäß § 15 AnfG

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob der gegen die Klägerin als Zweiterwerberin eines Grundstücks des Schuldners ergangene Duldungsbescheid bereits wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit des gegen den Ersterwerber ergangenen Duldungsbescheids aufzuheben ist (Az. VII R 55/18).

BFH, Urteil VII R 55/18 vom 10.11.2020

Leitsatz

  1. Wird die Zahlungsverjährung gegenüber dem Steuerschuldner durch den Erlass eines Duldungsbescheids unterbrochen, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Duldungsbescheid erlassen wurde, eine neue Zahlungsverjährungsfrist.
  2. Die Fristen der §§ 3 ff. AnfG sind nicht in § 15 AnfG hineinzulesen; es genügt, wenn die jeweilige Frist durch Erlass eines Duldungsbescheids gegenüber einem Vorerwerber gewahrt wurde.
  3. Wurde eine in den §§ 3 ff. AnfG genannte Frist gegenüber einem Vorerwerber gewahrt, ist es im Verhältnis zu den gemäß § 15 AnfG in Anspruch genommenen Rechtsnachfolgern unschädlich, wenn der fristwahrende Bescheid nach Weitergabe des Vermögensgegenstands wieder aufgehoben wird.
  4. Ein Rechtsnachfolger kann nur innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach seinem Erwerb durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden.

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