Laut BFH ist dann, wenn Insolvenzgeld vorfinanziert wird, das nach § 188 Abs. 1 SGB III einem Dritten zusteht, die Gegenleistung für die Übertragung des Arbeitsentgeltanspruchs als Insolvenzgeld i. S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusehen (Az. VI R 19/08).
BFH, Urteil VI R 4/11 vom 01.03.2012
Leitsatz
- Soweit Insolvenzgeld vorfinanziert wird, das nach § 188 Abs. 1 SGB III einem Dritten zusteht, ist die Gegenleistung für die Übertragung des Arbeitsentgeltanspruchs als Insolvenzgeld i.S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusehen.
- Die an den Arbeitnehmer gezahlten Entgelte hat dieser i. S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG bezogen, wenn sie ihm nach den Regeln über die Überschusseinkünfte zugeflossen sind.
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Quelle: DATEV eG