BFH zur gewinnerhöhenden Auflösung einer § 6b EStG-Rücklage bei Verschmelzung

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine beim Rechtsvorgänger gebildete § 6b-Rücklage im Rahmen der Verschmelzung unter Buchwertfortführung auf den Gesamtrechtsnachfolger durch diesen übernommen und dort auf ein vom Gesamtrechtsnachfolger angeschafftes Reinvestitionsobjekt übertragen werden kann, wenn Umwandlungsstichtag und Auflösungszeitpunkt bei Nichtübertragung der Rücklage identisch sind (Az. XI R 39/18).

BFH zur gewinnerhöhenden Auflösung einer § 6b EStG-Rücklage bei Verschmelzung

BFH, Urteil XI R 39/18 vom 29.04.2020

Leitsatz

Wird eine GmbH unter Buchwertfortführung zu einem steuerlichen Übertragungsstichtag, der dem Tag nachfolgt, zu dem auch das vierte reguläre Wirtschaftsjahr nach Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG endet, verschmolzen, ist die Auflösung der Rücklage (§ 6b Abs. 3 Satz 5 EStG) in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft vorzunehmen.

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