BFH zur Organschaft bei GmbH & Co. KG

Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei einer Einmann GmbH & Co. KG auch die nicht am Kapital beteiligte Komplementär-GmbH Teil eines Organkreises ist, wenn diese entgeltliche Leistungen an die Einmann GmbH & Co. KG erbringt und zwischen der Einmann GmbH & Co. KG und dem Kommanditisten eine Organschaft besteht (Az. V R 23/21).

BFH, Urteil V R 23/21 vom 01.02.2022

Leitsatz

  1. Für die wirtschaftliche Eingliederung i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG müssen die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein. Dabei kann die wirtschaftliche Eingliederung auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen zweier Organgesellschaften beruhen. Es müssen aber mehr als nur unerhebliche Beziehungen zwischen den Unternehmensbereichen bestehen. Hieran fehlt es bei der Vermietung von ohne weiteres austauschbaren Büroräumen.
  2. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann im Verhältnis zwischen zwei Schwestergesellschaften nicht bestimmt werden, welche Schwestergesellschaft Organträger und welche Organgesellschaft ist, sodass ohne Einbeziehung des gemeinsamen Gesellschafters keine Organschaft zwischen den beiden Schwestergesellschaften besteht (Festhalten an BFH-Urteil vom 01.12.2010 – XI R 43/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011 S. 600).

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