BFH zur wechselseitigen Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (Anteilsrotation) unter Wert

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die wechselseitige Veräußerung einer GmbH-Beteiligung an den jeweils anderen Mitgesellschafter zu gleichen Konditionen bei einer aus zwei Gesellschaftern mit gleichen Anteilen bestehenden GmbH als rechtsmissbräuchlich i. S. des § 42 AO anzusehen ist, wenn der vereinbarte Veräußerungspreis in einem markanten Missverhältnis zum – vom Finanzamt – ermittelten Beteiligungswert steht (Az. IX R 18/21).

BFH, Urteil IX R 18/21 vom 20.09.2022

Leitsatz

Ein „Verlust“ i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG, der im Zuge einer Anteilsrotation lediglich wegen der Vereinbarung eines den Wert des veräußerten Anteils krass verfehlenden Kaufpreises entsteht, führt zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil und stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO) dar (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 07.12.2010 – IX R 40/09, BFHE 232, 1, BStBl II 2011 S. 427).

Quelle: Bundesfinanzhof

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