Der BFH entschied bzgl. der unbeschränkten Steuerpflicht und Zusammenveranlagung von Ehegatten mit Wohnsitz im Ausland, dass die für die sog. fiktive unbeschränkte Steuerpflicht maßgebende Höhe der Einkünfte nach deutschem Recht zu ermitteln ist. Ein negativer Nutzungswert aus einer in den Niederlanden eigengenutzten Wohnung ist danach in Deutschland nicht steuerbar und in die Berechnung der betreffenden Einkünfte nicht einzubeziehen. Anders verhält es sich dagegen bei niederländischem Arbeitslosengeld (Az. I R 18/13).
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Quelle: DATEV eG