BGH zur Verjährungshemmung durch Einreichung des Schlichtungsantrags

Macht ein Patient gegen den ihn behandelnden Arzt Schadensersatzansprüche bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle geltend, so setzt der Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 I Nr. 4 BGB a. F. nicht voraus, dass sich der Arzt oder der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer auf das Schlichtungsverfahren einlässt (Az. VI ZR 239/15). Auf diese Entscheidung des BGH weist die BRAK hin.

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