Bistum Limburg muss über Geeignetheit eines Seminarangebots eines nichtkirchlichen Anbieters für Mitarbeitervertreter entscheiden

Das VG Wiesbaden entschied, dass ein nichtkirchlicher Seminaranbieter einen Anspruch auf sachliche Entscheidung über die Geeignetheit einer von ihm für Bistumsmitarbeiter angebotenen Fortbildungsveranstaltung gegenüber dem Bistum Limburg hat (Az. 6 K 553/11).

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom
11.11.2011 zum Urteil 6 K 553/11 vom 27.10.2011

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts
Wiesbaden hat durch Urteil vom 27.10.2011 entschieden, dass ein nichtkirchlicher
Seminaranbieter einen Anspruch auf sachliche Entscheidung über die Geeignetheit
einer von ihm für Bistumsmitarbeiter angebotenen Fortbildungsveranstaltung
gegenüber dem Bistum Limburg hat.

Die Bezahlung der Mitarbeiter des
Bistums ist seit dem Jahr 2007 dauerhaft an das Gehaltsniveaus des öffentlichen
Dienstes gekoppelt und neue Tarifergebnisse für die im Dienste des Beklagten
stehenden Mitarbeiter werden automatisch übernommen.

Die Klägerin ist
eine gemeinnützige Seminarveranstalterin und bietet in ihrem Tätigkeitsfeld
Seminare für Betriebsräte, Personalräte und andere Interessenvertretungen an. So
entwickelte die Klägerin auch für die Mitarbeitervertretung des beklagten
Bistums ein Konzept für eine Tagesschulung mit dem Titel: „Das Tarifergebnis
TVöD 2010 und seine Anwendung im Bistum Limburg“.

Den erforderlichen
Antrag der Klägerin an das Bistum Limburg, als Dienstherr und zuständige Stelle
dieses Seminar gemäß § 16 der Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum
Limburg (MAVO) (= § 46 Abs. 7 Bundespersonalvertretungsgesetz) zu genehmigen,
lehnte dieses mit der Begründung ab, dass Schulungen für Mitglieder der
Mitarbeitervertretungen in der Regel durch Schulungsveranstalter aus dem
kirchlichen Bereich durchgeführt würden und eine darüber hinausgehende
Anerkennung als nicht notwendig angesehen werde.

Das für den 29.03.2011
vorgesehene Seminar fand wegen der fehlenden Anerkennung durch das Bistum nicht
statt. Für zukünftige Fälle wollte die Klägerin nun gerichtlich festgestellt
wissen, ob sie einen Anspruch gegen das Bistum darauf hat, sachlich/inhaltlich
beschieden zu werden.

In dem nun ergangenen Urteil bejahte das
Verwaltungsgericht zunächst seine Zuständigkeit und verneinte die eines
Kirchengerichts, da es sich nicht um eine rein innerkirchliche Angelegenheit
handele und zudem der verfassungsrechtlich verankerte Justizgewährungsanspruch
dies erfordere. Denn das Kirchenrecht kenne zwar auch Verwaltungsgerichte, diese
seien bei der katholischen Kirche in Deutschland aber nicht errichtet, so dass
deshalb eine Überprüfbarkeit der Entscheidung des Beklagten vor dem staatlichen
Verwaltungsgericht zur Gewährung von Rechtsschutz geboten sei.

Das
Gericht sah entgegen der Auffassung des Bistums die Entscheidung über den Antrag
auf Genehmigung auch als anfechtbar an. Die Regelung des § 16 MAVO sei inhalts-
und wortgleich mit der entsprechenden Regelung des Personalvertretungsgesetzes,
wonach die jeweiligen Fortbildungsveranstaltungen für Personalratsmitglieder von
der zuständigen Behörde als geeignet anerkannt sein müssen. Dass diese
behördlichen Entscheidungen anfechtbar, d. h., gerichtlich überprüfbar seien,
unterliege keinem Zweifel.

Die Klägerin habe auch einen Anspruch darauf,
dass über ihren Antrag sachlich entschieden werde, was bislang nicht erfolgt
sei. Nach der Kommentierung zu der MAVO sei auf Antrag über eine
Schulungsveranstaltung als geeignet von dem Bistum oder dem
Diözesancaritasverband zu entscheiden. Dabei sei grundsätzlich davon auszugehen,
dass die Kriterien für die Anerkennung von der für den Bereich der Dienststelle
zuständigen Anerkennungskörperschaft, d. h., hier von dem Bistum selbst,
festgelegt werden.

Hieran fehle es nach den Feststellungen des Gerichts
aber vollständig. Eine gegensätzliche Entscheidung müsste nach Auffassung des
Gerichts die Inhalte der Veranstaltung auch anders bewerten, z. B. dass die
Themen für die Mitarbeiter irrelevant seien. Auch dies sei vorliegend nicht

geschehen. Sollten dem Bistum Informationen über die Veranstaltung gefehlt
haben, so hätten entsprechende Unterlagen angefordert werden müssen, was der
Beklagte aber nicht getan habe. Die Entscheidung des Beklagten, die
Schulungsveranstaltung sei nicht notwendig, sage jedoch gerade nichts über deren
Geeignetheit aus. Auf diese Entscheidung habe die Klägerin aber einen
Anspruch.

Gegen dieses Urteil (Az. 6 K 553/11.WI) kann Antrag auf
Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Hessische
Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.

Quelle: VG Wiesbaden

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