BMF: Entwurf eines Schreibens zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
WPK, Mitteilung vom 07.08.2020
„Der Entwurf des BMF-Schreibens zur Anwendung der §§ 138d ff. AO (Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen) gibt den aktuellen Stand der Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wieder. Der Diskussionsentwurf ist noch nicht final abgestimmt. Das Bundeszentralamt für Steuern wird im Hinblick auf die Auslegung der §§ 138d fortfolgende der Abgabenordnung (AO) entsprechend dem gegenwärtigen Diskussionsstand des BMF-Schreibens verfahren.“
Die Mitteilungspflicht gilt ab dem 1. Juli 2020. Die WPK hat sich dafür eingesetzt, die vom ECOFIN-Rat einstimmig – also auch von Deutschland – eingeräumte Möglichkeit der Verschiebung der Meldepflichten angesichts der Corona-Belastungen zu nutzen („ Neu auf WPK.de“ vom 8. Juli 2020 ).
Zu dem vorangegangenen Diskussionsentwurf des BMF-Schreibens hatten sich BStBK und WPK in einem gemeinsamen Schreiben vom 8. April 2020 geäußert („ Neu auf WPK.de“ vom 9. April 2020 ).
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