BMF: Ertragsteuerliche Behandlung von Emissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

Das BMF hat sein Schreiben vom 06.12.2005 zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz geändert und ergänzt.

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2134-a / 07 / 10003 vom 07.03.2013

 

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rdnr. 16 wie folgt geändert und folgende Rdnr. 16a in das BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2005 (BStBl I Seite 1047) eingefügt:

 
„16 Stehen am Bilanzstichtag sowohl unentgeltlich als auch entgeltlich erworbene Emissionsberechtigungen zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung zur Verfügung, ist die Verbrauchsfolge zur Bestimmung des Endbestands anhand der bei einer Transaktion anzugebenden ID-Nummer (z. B. Seriennummern der Emissionszertifikate oder Registernachweis) zu bestimmen.“

 
„16a Ist die Verbrauchsfolge nicht feststellbar, ist davon auszugehen, dass zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung zuerst die unentgeltlich erworbenen Emissionsberechtigungen eingesetzt werden.“

 
Diese Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

———————-

Quelle: DATEV eG