BMI veröffentlicht Erläuterungen zum "No-Spy-Erlass"

Das Bundesinnenministerium hat eine Handreichung zum sog. „No-Spy-Erlass“ erstellt. In dem Erlass ist vorgesehen, dass in Vergabeverfahren jeder Bieter Erklärungen abgibt, die heimliche Abflüsse schützenswerter Informationen an ausländische Nachrichtendienste betreffen.

 

Handreichung zu praktischen Fragen bei der Anwendung und Auslegung

 

 

BMI, Pressemitteilung vom 21.08.2014

 

 
Das Bundesministerium des Innern hat eine Handreichung zum sog. „No-Spy-Erlass“ erstellt. Sie soll die bisher aufgeworfenen praktischen Fragen bei der Anwendung und Auslegung des unter dieser Bezeichnung in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Erlasses klären.

 

Hintergrund: „No-Spy-Erlass“
In dem an das Beschaffungsamt des BMI gerichteten Erlass vom 30. April 2014 ist vorgesehen, dass in Vergabeverfahren jeder Bieter Erklärungen abgibt, die heimliche Abflüsse schützenswerter Informationen an ausländische Nachrichtendienste betreffen.

 

Weil solche heimlichen Abflüsse kaum nachweisbar sind, wurden die Klauseln so ausgestaltet, dass eine Beweiserleichterung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland eintritt. Für die Ablehnung eines Bieters bzw. für eine Kündigung des Vertrages soll es ausreichen, dass nachgewiesen wird, dass der Bieter einer rechtlichen Verpflichtung zur Weitergabe von vertraulichen Informationen, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen an Dritte unterliegt. Gegebenenfalls müssen entsprechende Weitergabeverpflichtungen im Vergabeverfahren offengelegt werden. Damit werden auch Fälle erfasst, in denen entsprechende Auskünfte nach ausländischem Recht geheim zu halten sind.

 

Dem Bund offen zu legen sind auch nachträgliche Veränderungen der Situation nach Abgabe der Eigenerklärung bzw. nach Vertragsschluss. Ausgenommen sind dabei bestimmte Offenlegungspflichten z. B. gegenüber Finanzbehörden, der Börsenaufsicht oder Regulierungsbehörden.

 

Die Handreichung enthält Erläuterungen

 

 

  • zur Reichweite des Erlasses,
  • zum umfassten Bieter- und Staatenkreis,
  • zur Verteilung der Verantwortung innerhalb der Verwaltung,
  • zur Abgrenzung zwischen den No-Spy-Klauseln und den Bedarfsbeschreibungen,
  • zur Umsetzung in konkreten Verfahren,
  • zur Vorgehensweise bei Verstößen,
  • zur Evaluation der Regelung und
  • zur Kooperation zwischen Behörden bei sicherheitsrelevanten Beschaffungen.

 

Über diesen innerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums des Innern wirksamen Erlass berichteten zahlreiche Medien. Aus der Berichterstattung stammt auch die Bezeichnung „No-Spy-Erlass“. Einige Interessenvertretungen formulierten mehrere Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung der entsprechenden Klauseln, die – so weit wie möglich – auch in die Handreichung eingeflossen sind.

 

Wegen des besonderen öffentlichen Interesses hat sich das Bundesministerium des Innern entschlossen, den Erlass und die Handreichung zu veröffentlichen.

 

Den Erlass und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMI.

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Quelle: DATEV eG