BRAK setzt sich für Schaffung rechtlicher Grundlagen für eine beA-Testphase ein
BRAK, Pressemitteilung vom 06.08.2018
Nach einem entsprechenden Beschluss ihrer Präsidentenkonferenz am 27. Juni 2018 hat die BRAK noch am gleichen Tag das BMJV über diesen Beschluss informiert und darum gebeten, die rechtliche Möglichkeit für eine mindestens vierwöchige Testphase zu schaffen. Die Wiederinbetriebnahme des beA ist zum 3. September 2018 geplant. Am 29. Juni 2018 hat die BRAK dieses Anliegen gegenüber dem BMJV – und gleichlautend gegenüber den Justizministern und -senatoren der Länder – auch schriftlich wiederholt. Dieses Schreiben der BRAK blieb bislang ohne Antwort.
Behauptungen, nach denen das BMJV aufgrund eines Versäumnisses der BRAK die erforderliche Gesetzesänderung nicht rechtzeitig einleiten konnte, da dafür ein Vorlauf von sechs Wochen nötig gewesen wäre, sind falsch. Es gibt keine Frist zur Einleitung von Gesetzgebungsverfahren. Das BMJV hat gegenüber der BRAK dafür auch keine Frist kommuniziert.
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