BRAK zum BVerfG-Urteil zum BKA-Gesetz

Die BRAK weist darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht im Urteil zum BKA-Gesetz ihrer Auffassung zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant gefolgt ist (Az. 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09).

 

BRAK zum BVerfG-Urteil zum BKA-Gesetz

 

Bundesverfassungsgericht folgt im Urteil zum BKA-Gesetz der Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant

 

BRAK, Pressemitteilung vom 20.04.2016 zum Urteil des BVerfG 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09 vom 20.04.2016

 

Mit Urteil vom 20. April 2016 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Schutz der Berufsgeheimnisträger im Bundeskriminalamtsgesetz insoweit nicht tragfähig ausgestaltet ist, als zwischen Strafverteidigern einerseits und anderen Rechtsanwälten andererseits unterschieden wird. Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte beanstandet, dass die vom Gesetzgeber herangezogene Unterscheidung zwischen Strafverteidigern einerseits und den in anderen Mandatsverhältnissen tätigen Rechtsanwälten andererseits als Abgrenzungskriterium für einen unterschiedlichen Schutz schon deshalb ungeeignet ist, weil die in Frage stehenden Überwachungsmaßnahmen nicht der Strafverfolgung, sondern der Gefahrenabwehr dienen. Deshalb sei eine solche Unterscheidung zum Schutz der Rechtsanwälte als Berufsgeheimnisträger untauglich.

 

„Das Bundesverfassungsgericht greift damit unsere Beanstandung auf, wonach der Schutz vor heimlichen Überwachungsmaßnahmen durch § 20u BKAG ins Leere laufen würde, da im Bereich der Gefahrenabwehr eine Verteidigung noch gar nicht stattfinden kann, weil eine Straftat noch nicht begangen wurde“, erklärte der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, Ekkehart Schäfer. „Es ist zu begrüßen, dass das Bundesverfassungsgericht damit den Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsanwalt im Bereich der Gefahrenabwehr gleich behandelt wie im Bereich der Strafverfolgung.“

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Quelle: DATEV eG