BRAK zum Gesetzentwurf zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
BRAK, Mitteilung vom 24.10.2018
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, einen in sich stimmigen Schutz vor rechtswidriger Erlangung, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zu erreichen. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird im deutschen Recht bislang über die Strafvorschriften in § 17 bis § 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie über § 823 und § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegebenenfalls in Verbindung mit § 1004 BGB analog gewährleistet. Dies ist nach Ansicht des Gesetzgebers für eine Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/943 nicht ausreichend.
Zum Referentenentwurf (Stand: 19.04.2018) hatte die BRAK seinerzeit ausführlich Stellung genommen (Bezug: BRAK-Nr. 193/2018 v. 22.05.2018; BRAK-Stn. Nr. 17 aus Mai 2018) und erreicht, dass § 1 Abs. 3 GeschGehG-E wie folgt lautet:
„(3) Es bleiben unberührt:
1. Der berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen, deren unbefugte Offenbarung von § 203 des Strafgesetzbuches erfasst wird, […]“
Dem Gesetzentwurf beigefügt sind die Stellungnahmen des Normenkontrollrates und des Bundesrates sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates.
-
Gesetzentwurf
-
BRAK-Stellungnahme Nr. 17 aus Mai 2018
Powered by WPeMatico