Bürgerbegehren „Kein Tunnel in Starnberg“ unzulässig
VG München, Pressemitteilung vom 08.03.2018 zum Urteil M 7 K 17.3914 vom 07.03.2018
Das Bürgerbegehren wendet sich gegen den Bau des B2-Entlastungstunnels, mit dem der Durchgangsverkehr auf der Bundestraße 2 im Stadtgebiet Starnberg auf einer Länge von rund 1,9 Kilometern unter die Erde verlegt werden soll. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens wollten den Starnberger Bürgern die Frage zur Abstimmung stellen: „Sind Sie dafür, dass die Stadt Starnberg alles unternimmt, damit der planfestgestellte B2-Tunnel in unserer Stadt nicht gebaut wird?“.
Das Gericht erachtet das Bürgerbegehren als unzulässig, da es den Bürger durch die Formulierung „alles unternimmt“ in die Irre führt. Sie erweckt fälschlicherweise den Eindruck, dass der Stadt Starnberg noch konkrete und valide Handlungsoptionen zur Verfügung stehen, um den Tunnelbau zu verhindern. Tatsächlich beschränken sich die der Stadt zur Verfügung stehenden Optionen aber im Wesentlichen auf politische Appelle an den Bund, der für die Finanzierung und den Bau des B2-Tunnels zuständig ist. Solche allgemeinen politischen Appelle können hier aber nicht Gegenstand des Bürgerbegehrens sein, da mit ihnen keine vollzugsfähigen Maßnahmen mit Entscheidungscharakter verbunden sind. Im Ergebnis vermittelt die Fragestellung dem Bürger nach Ansicht des Gerichts somit in abstimmungsrelevanter Weise ein unzutreffendes und unvollständiges Bild über den maßgeblichen Sachverhalt und seine rechtliche Beurteilung.
Gegen das Urteil können die unterlegenen Kläger innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München die Zulassung der Berufung beantragen.
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