Der DStV hat zum zum Bürokratieentlastungsgesetz II Stellung genommen. Insbesondere kritisiert er die im Regierungsentwurf vorgenommene Streichung der Anhebung der Kleinunternehmergrenze.
Bürokratieabbau light
DStV, Mitteilung vom 06.10.2016
Kleinunternehmer stärken
In seiner DStV-Stellungnahme S 10/16 kritisiert der DStV die im Regierungsentwurf vorgenommene Streichung der Anhebung der Kleinunternehmergrenze mit Nachdruck. Aus seiner Sicht berücksichtigt die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer den gesteigerten Verbraucherpreisindex von 17,6 Punkten der vergangenen 14 Jahre nicht. Der unterlassene Inflationsausgleich muss dringend nachgeholt werden. Zugleich liegt Deutschland im europaweiten Vergleich bei der Höhe der Kleinunternehmergrenze weit hinter den meisten Staaten zurück.
Da Kleinunternehmer ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, können sie grundsätzlich niedrigere Preise als die Konkurrenz der Regelbesteuerer anbieten. Wettbewerbsverzerrungen sind allerdings nicht zu erwarten, da Kleinunternehmern im Gegenzug kein Vorsteuerabzug zusteht. Im Gegenteil: Der EuGH testiert, dass die Kleinunternehmerregelung die Wettbewerbsfähigkeit kräftige. Außerdem fördere sie die Gründung und Tätigkeit von Kleinunternehmen.
„Investitionskatalysator“ GWG
Der DStV fordert weiterhin, das brachliegende Potenzial zum Bürokratieabbau bei der GWG-Grenze zu nutzen. Diese wurde seit den sechziger Jahren nicht mehr an die Preisentwicklung angepasst. In der Folge müssen kleine und mittlere Unternehmen sowie deren Steuerberater in der Praxis aufwendige Berechnungen anstellen. Sie müssen rechtlich zutreffend sowie betriebswirtschaftlich sinnvoll zwischen der Sofortabschreibung und der Aktivierung mittels Einstellung in einen Sammelposten entscheiden.
Der DStV fordert daher eine Erhöhung des Schwellenwerts von 410 Euro auf 1.000 Euro. Damit einhergehend regt der DStV die Abschaffung des Sammelpostens an. Durch die Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung auf 1.000 Euro wäre die Poolabschreibung hinfällig.
„Dauerbrenner“ Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
Ein wenig Abhilfe soll der Gesetzentwurf der Bundesregierung beim Bürokratie-Dauerbrenner, der vorgezogenen Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge, schaffen. Statt einer Schätzung der Beiträge im laufenden Monat sollen künftig generell die tatsächlichen Beitragswerte des Vormonats eingesetzt werden können. Bisher war dieses sog. vereinfachte Verfahren nur für Unternehmen mit besonders schwankenden Lohnsummen zulässig.
Durch die Neuregelung wird jedoch nur eine geringfügige Bürokratieentlastung erreicht. Der DStV fordert daher weiterhin die Rückkehr zur Rechtslage vor dem 1.1.2006. Damit wären die Sozialversicherungsbeiträge erst nach dem Zeitpunkt der Entgeltzahlung fällig (vgl. § 23 SGB IV a. F.). Dies hält der DStV für ein überaus effizientes Instrument zum Bürokratieabbau.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Reisevorleistungen
Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates regte in den Ausschussempfehlungen zum Gesetzentwurf (BR-Drs. 437/1/16) zudem an, die Errechnung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsbetrags von Mieten und Pachten für Reiseunternehmen zu erleichtern. Nach einem Zwischenurteil des Finanzgerichts Münster dürfen Reiseveranstalter ausschließlich die Kaltmiete für die Anmietung von Hotelzimmern und Hotelkontingenten heranziehen. Aufwendungen für Betriebskosten (Strom, Wasser) sowie eigenständig zu beurteilenden Nebenleistungen (Personal, Reinigung etc.) sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Für diese Aufteilung ist eine detaillierte Kostenrechnung des Vertragspartners notwendig, die dieser jedoch nur ungern offenlegt.
Der DStV schließt sich der Empfehlung des Wirtschaftsausschusses zur Schaffung einer tragfähigen Lösung an. Der Bundesrat greift diesen Punkt in seiner Stellungnahme vom 23.9.2016 (BR-Drs. 437/16 B) jedoch leider nicht auf.
Neben den bereits angeführten Punkten fordert der DStV, dringend weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau anzugehen. Einer Entlastung dienen insbesondere:
- die Anhebung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerungsgrenze auf 600.000 Euro zur Schaffung eines Gleichlaufs mit der erst kürzlich auf diesen Betrag angehobenen Buchführungsgrenze,
- die Schaffung einer klarstellenden gesetzlichen Regelung beim elektronischen Kirchensteuerabzugsverfahren, dass Betriebskonten nicht von der Kirchensteuerabzugspflicht betroffen sind,
- die generelle Verkürzung der Aufbewahrungsfrist anstatt einer Verkürzung der Liste der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen.
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Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des DStV.
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Quelle: DATEV eG