Bundesgerichtshof zum Schutz der Bezeichnung "Bayerisches Bier"

Der BGH hat das Verfahren zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und der niederländischen Brauerei BAVARIA über die Marke „BAVARIA HOLLAND BEER“ an das OLG München zur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob diese Marke den Ruf der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ in unlauterer Weise ausnutzt.

BGH, Pressemitteilung vom 23.09.2011
zum Urteil I ZR 69/04 – Bayerisches Bier II – vom 22.09.2011

Der Streit zwischen der bayerischen
Brauwirtschaft und der niederländischen Brauerei BAVARIA über die Marke „BAVARIA
HOLLAND BEER“ ist noch nicht endgültig entschieden. Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 22.September 2011 das zugunsten des Bayerischen
Brauerbundes ergangene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.

Der Kläger, der Bayerische Brauerbund e. V., ist der
Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Auf seinen Antrag ist die
Bezeichnung „Bayerisches Bier“ am 20. Januar 1994 von der Bundesregierung zur
Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der
geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben angemeldet worden.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 des Rates vom 28. Juni 2001 ist die
Eintragung der geographischen Angabe erfolgt. Die beklagte niederländische
Brauerei ist Inhaberin der international registrierten Marke Nr. 645 349 mit den
Wortbestandteilen „BAVARIA HOLLAND BEER“. Diese Marke genießt in Deutschland mit
dem Zeitrang vom 28. April 1995 unter anderem für die Ware „Bier“ Schutz. Der
Bayerische Brauerbund sieht darin, dass die Beklagte den Schutz dieser
internationalen Marke auf Deutschland hat erstrecken lassen, eine Verletzung der
geschützten geographischen Angabe „Bayerisches Bier“. Er verlangt von der
Beklagten, dass sie auf den Schutz ihrer Marke in Deutschland
verzichtet.

Die Klage hatte beim Landgericht München I und beim
Oberlandesgericht München Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die
Abweisung der Klage. Nach einer ersten Verhandlung Ende 2007 hat der BGH dem
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des
Unionsrechts vorgelegt (Beschluss vom 14. Februar 2008 I ZR 69/04, GRUR 2008,
669 – Bayerisches Bier I; vgl. Pressemitteilung des BGH Nr. 30/2008).

Die
geographische Angabe „Bayerisches Bier“ war nach einem in der einschlägigen
EU-Verordnung vorgesehenen vereinfachten Verfahren eingetragen worden, wobei
ungeklärt war, mit welchem Zeitrang eine auf diese Weise eingetragene Angabe
Schutz genießt. Nachdem der EuGH diese Frage mit Urteil vom 22. Dezember 2010
(C-120/08, GRUR 2011, 189) in der Weise beantwortet hat, dass es nicht auf die –
im Jahre 1994 erfolgte – Anmeldung durch die Bundesregierung, sondern auf die –
hier erst 2001 erfolgte – Veröffentlichung der Eintragung im europäischen Recht
ankommt, hat der BGH nunmehr das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht, das für den Schutz der
geographischen Angabe „Bayerisches Bier“ ausschließlich die europäische
Verordnung herangezogen hatte, wird nunmehr prüfen müssen, ob der mit der Klage
geltenden gemachte Anspruch aus den Bestimmungen des deutschen Markengesetzes
zum Schutz geographischer Herkunftsangaben (§§ 126, 127 MarkenG) hergeleitet
werden kann. Dieser Schutz nach nationalem Recht tritt zwar grundsätzlich hinter
den Schutz aus dem europäischen Recht zurück, besteht aber bis zur Eintragung
der Angabe „Bayerisches Bier“ in dem bei der Europäischen Kommission geführten
Register fort. In Betracht kommt vorliegend, dass die Marke der Beklagten den
Ruf der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ in unlauterer Weise ausnutzt (§ 127 Abs.
3 MarkenG). Ob dies der Fall ist, muss nunmehr das OLG München
entscheiden.

Quelle: BGH

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