Ein Gastwirt, der im Rahmen von Protestveranstaltungen gegen das Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen in seiner Gaststätte gestattet, verletzt vorsätzlich das Nichtraucherschutzgesetz. So das OLG Hamm (Az. 5 RBs 112/15).
OLG Hamm, Pressemitteilung vom 30.10.2015 zum Beschluss 5 RBs 112/15 vom 19.10.2015 (rkr)
Ein Gastwirt, der im Rahmen von Protestveranstaltungen gegen das Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen in seiner Gaststätte gestattet, verletzt vorsätzlich das Nichtraucherschutzgesetz. Ausgehend hiervon hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19.10.2015 die in zwei Fällen dieser Art vom Amtsgericht Essen gegen einen Gastwirt ausgeurteilten Geldbußen von 800 Euro und 1.600 Euro bestätigt.
Der 1962 geborene Betroffene betreibt in Essen-Rüttenscheid eine Gaststätte. Im Rahmen einer Protestveranstaltung gegen das Nichtraucherschutzgesetz, einer sog. „Helmut Party“, gestattete der Betroffene im Februar 2014 zahlreichen Gästen das Rauchen in seiner geöffneten Gaststätte. Anderen Gästen gegenüber wurde erklärt, dass geraucht werde und dass es ihnen freistehe, zu gehen. Für diese Tat belegte ihn die Stadt Essen im April 2014 mit einem Bußgeld i. H. v. 800 Euro. Ungeachtet dessen – der Betroffene legte gegen den Bußgeldbescheid zunächst Einspruch ein – gestattete es der Betroffene im Juni 2014 erneut, dass zahlreiche Gäste seiner Gaststätte im Rahmen einer weiteren sog. „Helmut Party“ in der Gaststätte rauchten. Für die erneute Tat wurde er von der Bußgeldbehörde mit einem Bußgeld i. H. v. 1.600 Euro belegt. In dem nach den Einsprüchen des Betroffenen durchgeführten Gerichtsverfahren verurteilte das Amtsgericht Essen der Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz zu den jeweils bereits von der Bußgeldbehörde verhängten Geldbußen. Zur Begründung wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Betroffene das nach dem Nichtraucherschutzgesetz geltende Rauchverbot vorsätzlich verletzt habe. Das Gesetz schränke in zulässiger Weise die Versammlungsfreiheit der rauchenden Gäste zu Gunsten des Lebens und der Gesundheit der Nichtraucher ein. Es sei verfassungskonform, was der Betroffene habe erkennen können, so dass er auch keinem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen sei. Bei den Höhen der Geldbußen sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Betroffene uneinsichtig gezeigt habe, bereits einschlägig vorbelastet sei und im 2. Fall die Tat begangen habe, nachdem ihm bereits der Bußgeldbescheid zur 1. Tat mit der hohen dreistelligen Geldbuße vorgelegen habe. Gegen die erstinstanzliche Verurteilung hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Dieser ist die zuständige Generalstaatsanwaltschaft Hamm entgegengetreten. Das angefochtene Urteil weise – so die Generalstaatsanwaltschaft – keine rechtlichen Fehler zum Nachteil des Betroffenen auf.
Die Feststellungen des Amtsgerichts rechtfertigten die Verurteilung des Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz. Die vom Amtsgericht festgesetzten Geldbußen seien der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat sich der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft angeschlossen und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils lassen – so auch der Senat – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
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Quelle: DATEV eG