Vergütungsumfrage der WPK – Regionale Auswertungen jetzt verfügbar

Im Herbst 2020 führte die WPK ihre zweite Vergütungsumfrage durch. Die Ergebnisse wurden nun veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 20.01.2021

Im Herbst 2020 führte die WPK ihre zweite Vergütungsumfrage durch. Sie richtete sich wie die erste Umfrage im Herbst 2017 an alle in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung (GbR, Partnerschaft) tätigen Mitglieder sowie an die Berufsgesellschaften. Die Ergebnisse der bundesweiten Auswertung wurden im WPK Magazin 4/2020, Seite 18 ff. veröffentlicht. Im Mitgliederbereich „Meine WPK“ sind als zusätzlicher Service ab sofort auch regionale Auswertungen nach Bundesländern und Ballungsräumen abrufbar.

Quelle: WPK

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Stellungnahme: Referentenentwurf eines Transparenz-Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche

Das BMF veröffentlichte Ende Dezember 2020 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 19.01.2021

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte Ende Dezember 2020 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche – TraFinG GW).

Umwandlung des Transparenzregisters in ein Vollregister

Der Entwurf sieht vor, das Transparenzregister von einem Auffangregister in ein Vollregister umzuwandeln. Das bedeutet, dass künftig sämtliche Daten zum wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens im Transparenzregister abrufbar sein sollen. Den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (GwG) soll damit die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflicht erleichtert werden, den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen.

Um die Umwandlung zu erreichen, soll die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG entfallen. Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion Gebrauch gemacht haben, werden verpflichtet, die Mitteilung an das Transparenzregister innerhalb einer Übergangsfrist nachzuholen.

Automatisierter Zugang für privilegierte Verpflichtete

Überdies sollen sogenannte privilegierte Verpflichtete einen automatisierten Zugang zum Transparenzregister erhalten. Durch das automatisierte Einsichtnahmeverfahren erhalten die privilegierten Verpflichteten direkten Zugriff auf die Daten zum wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens, ohne vorher hierfür einen Antrag auf Einsichtnahme stellen zu müssen. Nach dem Referentenentwurf zählen WP/vBP nicht zu den privilegierten Verpflichteten.

WPK regt automatisierten Zugang auch für WP/vBP an

Die WPK hat am 18. Januar 2021 Stellung genommen und sich dafür ausgesprochen, dass auch WP/vBP einen automatisierten Zugang zum Transparenzregister erhalten. Ebenso wie den privilegierten Verpflichteten kann den WP/vBP besondere Zuverlässigkeit, insbesondere im Hinblick auf Datenschutzbelange, zugesprochen werden. WP/vBP sind schon aufgrund ihrer Stellung als Berufsgeheimnisträger besonderes sensibilisiert im Hinblick auf vertrauliche Daten. Zudem unterstehen WP/vBP – ebenso wie die privilegierten Verpflichteten – einer öffentlich-rechtlichen Beaufsichtigung, nämlich der der WPK.

WPK fordert Klarstellung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit

Außerdem hält die WPK eine klarstellende Formulierung zur Befreiung von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit in § 48 GwG im Sinne der Rechtssicherheit für unabdingbar. Die derzeitige Formulierung des § 48 GwG lässt offen, ob sich WP/vBP wegen der versehentlichen Abgabe einer unwahren Verdachtsmeldung wegen des Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 203 Abs. 1 StGB strafbar machen können.

Quelle: WPK

IESBA: Änderungen am Code of Ethics zur Objektivität des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers (Engagement Quality Reviewer)

Das International Ethics Standards Board for Accountants hat Änderungen am IESBA Code of Ethics (Code) zur Objektivität des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers und anderer geeigneter Reviewer veröffentlicht. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 19.01.2021

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat Änderungen am IESBA Code of Ethics (Code) zur Objektivität des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers und anderer geeigneter Reviewer veröffentlicht (Revisions to the Code Addressing the Objectivity of an Engagement Quality Reviewer and other Appropriate Reviewers).

Ziel der Änderungen ist es, die Objektivität des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers und anderer geeigneter Reviewer zu sichern und eine Verzahnung zum kürzlich vom International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) verabschiedeten International Standard on Quality Management (ISQM) 2, Engagement Quality Reviews, herzustellen. Hierzu erfolgen neue Anwendungshinweise im Code (Application Material).

Belange von kleinen und mittleren Praxen

So wird insbesondere klargestellt, dass eine Gefährdung durch Selbstprüfung bestehen kann, wenn ein ehemaliger auftragsverantwortlicher Partner (Engagement Partner) die Rolle des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers übernimmt. Die WPK begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die ursprünglich vorgesehene Ausdehnung auf ein früheres Mitglied des Prüfungsteams zurückgenommen worden ist. Für dieses Ergebnis hatte sich die WPK im Rahmen der vorangegangenen Konsultation insbesondere mit Blick auf die Belange von kleinen und mittleren Praxen eingesetzt.

Als eine mögliche Schutzmaßnahme in diesem Zusammenhang wird eine Cooling-off-Phase vorgeschlagen und diesbezüglich eine Verbindung zu ISQM 2 hergestellt (zwei Jahre).

Die Änderungen treten am 15. Dezember 2022 in Kraft.

Quelle: WPK

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Coronavirus: § 11 Verpackungsgesetz – Vor-Ort-Prüfungen in der Pandemie

Die Prüfleitlinien zur Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen gemäß § 11 VerpackG (Stand 6. November 2020) sehen verpflichtend Vor-Ort-Prüfungen vor. In der Pandemie kann davon abgewichen werden. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 18.01.2021

Die Prüfleitlinien zur Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen gemäß § 11 VerpackG (Stand 6. November 2020) sehen verpflichtend Vor-Ort-Prüfungen vor. In der Pandemie kann davon abgewichen werden. Erforderlich ist eine Prüfung im Einzelfall, ob alternative Prüfungshandlungen möglich sind, um sich die erforderlichen Informationen und Dokumente auf anderem Wege zu beschaffen. Dies ist im Prüfungsbericht zu dokumentieren.

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat auf Anfrage mitgeteilt, dass im Jahr 2020 viele Prüfer diese Möglichkeit in Anspruch genommen hätten. Sie nehme diese Handhabung zur Kenntnis und beanstande sie nicht. Die Pandemie könne als höhere Gewalt anzusehen sein, die einer vollständigen Vor-Ort-Prüfung im Wege stehen kann.

Tatsächlich dürfte die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen zurzeit aufgrund der besonderen Risikoverhältnisse in den jeweiligen Regionen in vielen Fällen nicht zumutbar oder sogar rechtlich unmöglich sein. Die Anregung der WPK, in eine entsprechende Ausnahmeregelung in die Prüfleitlinien aufzunehmen, wurde nicht aufgegriffen. Deshalb hat sich die WPK erneut an die ZSVR gewandt.

Alternative Prüfungshandlungen und Prüfbescheinigung

Die ZSVR erkennt zwar alternative Prüfungshandlungen an, nach Auffassung der WPK stellt sich allerdings die Frage, wie mit solchen, in den Prüfleitlinien nicht angesprochen Handlungen umzugehen ist. Der Prüfer müsste nach derzeitigem Stand im Prüfbericht über den abweichenden Prüfungsansatz berichten und diesen begründen. In der uneingeschränkten Prüfbescheinigung (Anlage 2 der Prüfleitlinien, Muster-Bestätigung ohne Einschränkung) muss der Prüfer aber dennoch bestätigen, dass die Grundsätze der „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ eingehalten wurden. Dies könnte unter Umständen auch dazu führen, dass die Vollständigkeitserklärung eingeschränkt werden muss, etwa wenn nicht alle Unterlagen auf anderem Wege eingesehen werden können.

Prüfungsurteil notfalls einschränken

Hierzu hat die ZSVR erklärt, ihr sei bewusst, dass es nicht in jedem Fall möglich ist, Vor-Ort-Prüfungen vollständig zu kompensieren. Sie erwarte in solchen Fällen einen verantwortungsvollen Umgang der Prüfer mit der Situation, indem sie das Prüfungsurteil notfalls einschränken. Dies sei allerdings nach derzeitigem Erkenntnisstand im Jahr 2020 in keinem Fall erforderlich gewesen. Auch für das Jahr 2021 erwarte die ZSVR, dass diese Sondersituation nur sehr wenige Fälle betreffen dürfte.

Quelle: WPK

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