Anwaltsvertrag kann als Fernabsatzvertrag widerruflich sein

Der BGH hat entschieden, dass Anwaltsverträge den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden können. Der Schutz der Verbraucher gebiete es, die Normen des Fernabsatzrechts auch hier anzuwenden (Az. IX ZR 204/16). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

Anwaltsvertrag kann als Fernabsatzvertrag widerruflich sein

BRAK, Mitteilung vom 01.02.2018 zum Urteil IX ZR 204/16 des BGH vom 23.11.2017

Anwaltsverträge können den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden. Das hat der BGH in einem nun veröffentlichten Urteil vom 23.11.2017 entschieden und damit der Auffassung eine Absage erteilt, weil es primär um persönliche Dienstleistungen gehe, sei der Widerruf eines Anwaltsvertrags generell nicht gerechtfertigt. Es entspreche der Lebenswirklichkeit, so der BGH, dass sich auch Rechtsanwälte moderner Vertriebsformen über Fernkommunikationsmittel, insbesondere über das Internet, bedienen; der Schutz der Verbraucher gebiete es, die Normen des Fernabsatzrechts auch hier anzuwenden.

Mit einer Anwendungsvoraussetzung für die Fernabsatzvorschriften hatte der BGH sich genauer zu befassen: Nach § 312b I 1 BGB a. F. konnte der Unternehmer darlegen, der Vertragsschluss sei nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Wann von einem solchen System die Rede sein kann, wenn es um das Angebot anwaltlicher Dienstleistungen geht, erörterte der BGH im Detail. Im konkreten Fall hatte sich der Anwalt eines Strukturvertriebs bedient, der für ihn durch Weitergabe von Vollmachtsformularen und Fragebögen eine Vielzahl von Kapitalanlage-Mandaten akquirierte.

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Saubereres Trinkwasser für alle Europäer – Reform der Trinkwasserrichtlinie

Die EU-Kommission hat – angestoßen durch die erste europäische Bürgerinitiative „Right2Water“ – eine Reform der Trinkwasserrichtlinie vorgeschlagen mit dem Ziel, das Recht auf sauberes Trinkwasser zu garantieren.

Saubereres Trinkwasser für alle Europäer – Reform der Trinkwasserrichtlinie

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.02.2018

Mit der am 01.02.2018 von der EU-Kommission vorgeschlagenen Reform der Trinkwasserrichtlinie werden die Qualität des Trinkwassers, der Zugang zu Trinkwasser und die diesbezüglichen Informationen für die Bürgerinnen und Bürger verbessert. Ziel des Legislativvorschlags ist es, das Recht auf sauberes Trinkwasser zu garantieren, ein Ziel, das auf die erste erfolgreiche europäische Bürgerinitiative „Right2Water“, zurückgeht, bei der 1,6 Mio. Unterschriften zur Unterstützung eines verbesserten Zugangs zu sauberem Trinkwasser für alle Europäer gesammelt wurden. Der Gesamtverbrauch an Leitungswasser – eine kostengünstige, sichere und umweltfreundliche Alternative zu in Flaschen abgefülltem Wasser – sollte sich dadurch erhöhen.

Die Verbraucher sollen durch den Vorschlag zu mündigen Entscheidungen befähigt werden, indem sichergestellt wird, dass die Wasserversorgungsunternehmen ihnen genauere Informationen über den Wasserverbrauch, die Kostenstruktur sowie über den Preis pro Liter bereitstellen, der mit dem Preis für Flaschenwasser verglichen werden kann. Damit wird zu umweltpolitischen Zielen wie der Verringerung der Verwendung von Kunststoff und der Begrenzung des CO2-Fußabdrucks der EU sowie zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung beigetragen.

Der Erste Vizepräsident Frans Timmermans erklärte: „Die Bürgerinnen und Bürger haben im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative laut und deutlich Maßnahmen für einen garantierten Zugang zu sauberem Trinkwasser gefordert. Wir haben ihre Forderung gehört und beherzigt und unsere bestehenden Rechtsvorschriften gründlich analysiert. Daher schlagen wir heute eine Modernisierung des EU-Rechts vor, um die Trinkwasserqualität zu erhöhen und da, wo es am wichtigsten ist, den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. Gemeinsam können und müssen wir die Gesundheit unserer Bürger schützen und für ihre Sicherheit sorgen.“

Der für Wachstum, Beschäftigung, Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit zuständige Vizepräsident Jyrki Katainen erklärte: „Mit diesem Vorschlag erleichtern wir den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, indem wir den Mitgliedstaaten helfen, Trinkwasser auf ressourceneffiziente Weise zu bewirtschaften. Dazu gehört auch die Verringerung von Energieverbrauch und unnötigem Wasserverlust. Dank größerer Transparenz werden die Verbraucher außerdem nachhaltigere Entscheidungen treffen können, beispielsweise die, Leitungswasser zu verwenden.“

Die meisten Menschen, die in der EU leben, haben einen sehr guten Zugang zu qualitativ hochwertigem Trinkwasser. Dies ist den seit Langem bestehenden EU-Rechtsvorschriften zu verdanken, die die Europäer schützen, indem sie ihnen Zugang zu hochwertigem Trinkwasser sichern. Die Kommission möchte sicherstellen, dass diese hohe Qualität auch langfristig erhalten bleibt. Die Vorschriften, deren Aktualisierung die Kommission am 01.02.2018 vorschlägt, werden die Wasserqualität und -sicherheit verbessern‚ indem in der Liste der Kriterien für die Bestimmung der Wassersicherheit neue und neu auftretende Stoffe (wie Legionellen und Chlorat) hinzugefügt werden. Bei diesen Ergänzungen werden die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation berücksichtigt.

Nach den neuen Vorschriften müssen die Mitgliedstaaten den Zugang zu Trinkwasser für alle Menschen verbessern, insbesondere jedoch für schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen‚ die derzeit Schwierigkeiten beim Zugang zu Trinkwasser haben. In der Praxis bedeutet dies, dass in öffentlichen Räumen Trinkwasseranlagen eingerichtet werden, dass Kampagnen durchgeführt werden, um die Bürgerinnen und Bürger über die Qualität ihres Wassers zu informieren, und dass Verwaltungen und die Betreiber öffentlicher Gebäude dazu angehalten werden, Zugang zu Trinkwasser zu gewähren.

Hintergrund

Insbesondere im Vergleich zu einigen anderen Weltregionen hat der Großteil der EU-Bevölkerung bereits einen sehr guten Zugang zu qualitativ hochwertigem Trinkwasser, was zum Teil auch den seit mehr als 30 Jahre bestehenden EU-Rechtsvorschriften zur Trinkwasserqualität zu verdanken ist. Mit der Politik in diesem Bereich wird gewährleistet, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch sicher getrunken werden kann und die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger geschützt wird. Diese Politik beruht hauptsächlich darauf,

  • sicherzustellen, dass die Trinkwasserqualität anhand von Normen kontrolliert wird, die auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen;
  • eine effiziente und wirksame Überwachung, Bewertung und Durchsetzung der Trinkwasserqualität zu gewährleisten;
  • den Verbrauchern rechtzeitig relevante und angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen.

Die Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG wurde als direkte Folgemaßnahme zur Europäischen Bürgerinitiative Right2Water in das Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 aufgenommen. Der Vorschlag ist eine Folgemaßnahme der REFIT-Evaluierung der Trinkwasserrichtlinie und wird durch eine Folgenabschätzung und die Empfehlungen der WHO ergänzt.

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Kreisbezogenes Thema „Mittelrheinbrücke“ muss auf die Tagesordnung des Kreistags des Rhein-Hunsrück-Kreises

Das Thema „Mittelrheinbrücke“ muss der Landrat des Rhein-Hunsrück-Kreises auf die Tagesordnung des Kreistags setzen, da das Kreisgebiet von der Brücke betroffen ist. So entschied das VG Koblenz (Az. 1 K 759/17.KO).

Kreisbezogenes Thema „Mittelrheinbrücke“ muss auf die Tagesordnung des Kreistags des Rhein-Hunsrück-Kreises

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 01.02.2018 zum Urteil 1 K 759/17.KO vom 23.01.2018

Im Juni 2017 beantragten die Kreistagsfraktionen der SPD, der Freien Wähler und der FDP bei dem im Verfahren beklagten Landrat des Rhein-Hunsrück-Kreises, einen von ihnen unterbreiteten Beschlussvorschlag zur Mittelrheinbrücke auf die Tagesordnung der nächsten Kreistagssitzung zu nehmen. Darin sollte im Wesentlichen der Landesbetrieb Mobilität mit der Erstellung von Unterlagen für und der Einleitung des Raumordnungsverfahrens (kostenpflichtig) beauftragt werden. Ferner sollte das Land gebeten werden, alle möglichen Schritte zu unternehmen, damit dieses Verfahren zügig gestartet werden könne. Weitere Entscheidungen und finanzielle Beteiligungen sollten einer einvernehmlichen Regelung zwischen dem Land und den beiden anliegenden Kreisen vorbehalten bleiben. Die Aufnahme in die Tagesordnung lehnte der Beklagte ab. Der Kreistag dürfe sich nur mit Angelegenheiten befassen, die zu seinem Aufgabenbereich gehörten. Darunter sei der Antrag der Klägerinnen nicht zu fassen. Aufgrund eines vorliegenden Gutachtens und auch nach Ansicht des Landesrechnungshofs werde es sich bei der Mittelrheinbrücke voraussichtlich nicht um eine Kreisbrücke, sondern um eine Brücke in Landes- oder Bundeszuständigkeit handeln. Der Kreistag könne daher darüber nicht beraten.

Die Klägerinnen halten die Ablehnung für rechtswidrig. Ihnen stehe ein Rechtsanspruch auf Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung zu. Dies folge aus dem Fraktionsstatus der Klägerinnen, aber auch mit Blick auf die örtliche und tatsächliche Betroffenheit des Kreises von dem Vorhaben. Soweit in dem Antrag u. a. eine finanzielle Beteiligung des Kreises mit freiwilligen Eigenmitteln vorgesehen sei, falle dies in die Zuständigkeit des Kreistags für den Haushalt und die Übernahme freiwilliger Aufgaben. Die Klägerinnen begehrten zunächst die Aufnahme des Wortlauts des Beschlussvorschlages in die Tagesordnung. In der mündlichen Verhandlung beantragten sie nach Hinweis des Gerichts, den Inhalt ihres Beschlussvorschlages als Beratungsgegenstand „Mittelrheinbrücke“ auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistages zu setzen.

Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg. Die Klägerinnen hätten nach der Änderung ihres Antrags in der mündlichen Verhandlung einen Anspruch darauf, dass der Inhalt ihres Beschlussvorschlags als Beratungsgegenstand „Mittelrheinbrücke“ – allerdings vorbehaltlich der Zustimmung des Kreisvorstands – in die Tagesordnung der nächsten Kreistagsitzung aufgenommen werde, urteilte das Koblenzer Verwaltungsgericht.

Der zuletzt angestrebte Beratungsgegenstand betreffe eine Angelegenheit, die zu den Aufgaben des Kreistags gehöre. Der Bau einer Mittelrheinquerung im Bereich des Rhein-Hunsrück-Kreises sei eine durch ortsbezogene Bedürfnisse und Interessen gekennzeichnete Angelegenheit. Insoweit bestehe eine Befassungs- und Äußerungskompetenz des Kreistags. Hiervon gehe auch der beklagte Landrat aus. Soweit der Beratungsgegenstand auch auf die kostenpflichtige Beauftragung des Landesbetriebs Mobilität zur Erstellung von Unterlagen zur Vorbereitung eines Raumordnungsverfahrens gerichtet sei, berechtige dies nicht zur Verwerfung der Tagesordnungsinitiative. Vielmehr sei ein einheitlich zu verstehender Beratungsgegenstand auch dann in die Tagesordnung zu übernehmen, wenn er nur teilweise Angelegenheiten betreffe, die zu den Aufgaben des Kreistags gehörten, sofern diese für die Bestimmung des Beratungsgegenstandes nicht von völlig untergeordneter Bedeutung seien. Die verfahrensmäßige Behandlung des restlichen Teils des Beratungsgegenstandes im Kreistag unterliege dann der Leitungs- und Rechtsgewährungskompetenz des Landrats. Dies gebiete eine weite, die Transparenz und Breite des demokratischen Diskurses sichernde Auslegung des Initiativrechts von Fraktionen.

Unabhängig davon lasse sich eine Ablehnung der Tagesordnungsinitiative derzeit auch nicht damit begründen, dass es sich bei der favorisierten Brückenvariante „Tieflage außerhalb“ bei St. Goar-Fellen/St. Goarshausen-Wellmich nicht um eine Baumaßnahme in Trägerschaft (auch) des Rhein-Hunsrück-Kreises handele. Dem Landrat stehe hierzu zwar ein materielles Prüfungs- und Verwerfungsrecht zu. Nach dem Gesetzeszweck müsse dabei jedoch eine gewisse Offensichtlichkeit der fehlenden Zuständigkeit des Kreistags für den Beratungsgegenstand gefordert werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Kompetenzfrage kommunalpolitisch und rechtlich kontrovers diskutiert werde und – wie hier – den Inhalt des Beratungsgegenstandes gleichsam überlagere. Nach diesem, für das Gericht ebenfalls bindenden Prüfungsmaßstab sei die Ablehnung der Tagesordnungsinitiative der Klägerinnen derzeit unzulässig. Denn die vom Beklagten zur Trägerschaft für das Bauvorhaben angeführten Gutachten träfen insoweit keine hinreichend belastbare Aussage. Sie beruhten, was die tatsächlichen verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens angehe, auf einer Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2009. Deren Datenbasis stamme aus dem Jahr 2000; sie gebe zudem keinen Aufschluss über die Quell- und Zielbereiche der die Brücke querenden Mischverkehre. Eine abschließende Beurteilung der straßenrechtlichen Einstufung des Vorhabens sei auf dieser Grundlage nicht rechtssicher möglich. Daher könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der angestrebte Beratungsgegenstand offenkundig und zweifelsfrei nicht zu den Aufgaben des Kreistags gehöre.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Einlegung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

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Zweckentfremdungsverbot gilt auch für Monteurunterkunft

Das VG Berlin entschied, dass auch die Vermietung von Wohnraum an Unternehmen zur vorübergehenden Unterkunft von Mitarbeitern gegen das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) verstößt (Az. 6 L 756.17).

Zweckentfremdungsverbot gilt auch für Monteurunterkunft

VG Berlin, Pressemitteilung vom 01.02.2018 zum Beschluss 6 L 756.17 vom 23.01.2018

Auch die Vermietung von Wohnraum an Unternehmen zur vorübergehenden Unterkunft von Mitarbeitern verstößt gegen das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG). Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Antragsteller mietete im Jahr 2015 eine 3-Zimmer-Wohnung mit etwa 80 qm an. Er möblierte die Wohnung insbesondere mit zwei Einzelbetten je Zimmer, stattete den Haushalt komplett aus und vermietet sie seitdem an Unternehmen, die dort ihre Mitarbeiter unterbringen. Hierfür erhielt er zuletzt eine pauschale Untermiete von monatlich 2.400 Euro. Das Bezirksamt Spandau von Berlin sah hierin eine Zweckentfremdung von Wohnraum, weil der Antragsteller die Wohnung nur zur Erzielung eines höheren Entgelts angemietet habe und sie als Monteurunterkunft überlasse. Es forderte den Antragsteller sofort vollziehbar auf, die Wohnung wieder Wohnzwecken zuzuführen. Der Antragsteller meint, das Zweckentfremdungsverbot verbiete Monteurunterkünfte als solche nicht. Zudem sei das Untermietverhältnis unbefristet, und seit Mitte des Jahres 2016 wohnten in der Wohnung ständig dieselben bei der Untermieterin festangestellten Personen.

Die 6. Kammer wies den Eilantrag zurück. Es handele sich um eine Zweckentfremdung von Wohnraum. Zwar begründe allein die Vermietung einer möblierten Wohnung zu Wohnzwecken gegen eine hohe Miete noch keine Zweckentfremdung. Der Antragsteller nutze die Wohnung aber zu einer zweckentfremdungsrechtlich verbotenen Fremdenbeherbergung. Er überlasse sie nur zur vorübergehenden Unterkunft von Mitarbeitern und nicht zu Wohnzwecken. Dies folge aus Art und Dichte der Belegung, die keine selbstbestimmte Häuslichkeit mit einer Privatsphäre der Bewohner zulasse. Zudem sei das Nutzungskonzept des Antragstellers – trotz des unbefristeten Vertrags mit der Untermieterin – auf eine flexible Unterbringung von Mitarbeitern ausgerichtet. Die Meldeverhältnisse, die Ausstattung der Wohnung, die andauernde Inserierung im Internet und der Name des Antragstellers an Klingelschild und Briefkasten belegten ebenfalls, dass die Nutzer in der Wohnung nicht wohnten, sondern nur übergangsweise zu einem begrenzten Zweck unterkämen.

Gegen die Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.

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Geldbußen gegen Unternehmen wegen Beteiligung an Kartellen im internationalen Luftfrachtsektor rechtmäßig

Der EuGH erhält die Geldbußen aufrecht, die die EU-Kommission gegen mehrere Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an Kartellen im internationalen Luftfrachtsektor verhängt hat (Az. C-261/16 P, C-263/16 P, C-264/16 P, C-271/16 P).

Geldbußen gegen Unternehmen wegen Beteiligung an Kartellen im internationalen Luftfrachtsektor rechtmäßig

EuGH, Pressemitteilung vom 01.02.2018 zu den Urteilen C-261/16 P, C-263/16 P, C-264/16 P, C-271/16 P vom 01.02.2018

Der Gerichtshof erhält die Geldbußen aufrecht, die die Kommission gegen mehrere Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an Kartellen im internationalen Luftfrachtsektor verhängt hat.

Mit Beschluss vom 28. März 20121 verhängte die Kommission Geldbußen in einer Gesamthöhe von 169 Mio. Euro gegen mehrere Unternehmen wegen deren Beteiligung an verschiedenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf dem internationalen Luftfrachtmarkt in der Zeit von 2002 bis 2007. Die in Rede stehenden Frachtdienste bestanden in der Organisation des Transports von Gütern und konnten auch Tätigkeiten im Auftrag und entsprechend den Anforderungen der Kunden wie Zollabfertigung, Lagerung oder Bodendienstleistungen umfassen.

Die Kommission sah in dem wettbewerbsfeindlichen Verhalten der Unternehmen, die sich über die Festlegung verschiedener Rechnungsstellungsmechanismen und Aufschläge abgesprochen hatten, vier verschiedene Kartelle.

Das Kartell in Bezug auf das neue Ausfuhrsystem („New Export System“ oder NES) betraf ein System der vorgezogenen Zollabfertigung von Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, das 2002 von den Behörden des Vereinigten Königreichs eingeführt wurde. Eine Gruppe von Spediteuren vereinbarte die Einführung eines Aufschlags für NES-Erklärungen.

Bei dem nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 eingeführten System der Vorabunterrichtung („Advanced Manifest System“ oder AMS) handelt es sich um eine Regelung der amerikanischen Zollbehörden, nach der die Unternehmen Vorabinformationen über Frachteinfuhren in die Vereinigten Staaten übermitteln müssen. Mehrere Spediteure vereinbarten die Einführung eines AMS-Aufschlags für die elektronische Übermittlung der betroffenen Informationen an die amerikanischen Behörden.

Das Kartell in Bezug auf den Währungsausgleichsfaktor („Currency Adjustment Factor“ oder CAF) zielte darauf ab, eine Einigung über eine gemeinsame Preisstrategie zu finden, um dem Risiko von Gewinneinbußen zu begegnen, das infolge der von der People’s Bank of China im Jahr 2005 beschlossenen Entkoppelung der chinesischen Währung (Renminbi Yuan oder RMB) vom amerikanischen Dollar (USD) bestand. Mehrere internationale Spediteure entschieden, sämtliche Verträge mit ihren Kunden auf RMB umzustellen bzw. einen CAF-Aufschlag einzuführen und seine Höhe festzulegen.

Schließlich betraf das Kartell in Bezug auf den Hauptsaisonaufschlag („Peak Season Surcharge“ oder PSS) eine Abstimmung zwischen mehreren internationalen Spediteuren über die Anwendung eines Koeffizienten zur vorübergehenden Tarifanpassung. Der Koeffizient wurde festgesetzt, weil im Luftfrachtsektor während bestimmter Zeiträume die Nachfrage anstieg, was zu einer Verknappung der Transportkapazitäten und einer Erhöhung der Transportkosten führte. Diese Vereinbarung diente zur Wahrung der Margen der Spediteure.

Mehrere der betroffenen Unternehmen erhoben beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission oder Herabsetzung ihrer jeweiligen Geldbuße.

In seinen Urteilen vom 29. Februar 20162 erhielt das Gericht die Geldbußen der Gesellschaften Kühne + Nagel International, Schenker, Deutsche Bahn u. a., Panalpina World Transport (Holding), Ceva Freight (UK) und EGL aufrecht3. Mit Ausnahme von Ceva Freight (UK) und EGL haben diese Gesellschaften gegen die Urteile des Gerichts Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.

In seinen Urteilen vom 01.02.2018 weist der Gerichtshof das gesamte Vorbringen dieser Gesellschaften zurück und erhält die verhängten Geldbußen aufrecht. Er führt u. a. aus, dass das Gericht zu Recht entschieden hat, dass bei der Berechnung der Geldbußen auf den Wert der Umsätze im Zusammenhang mit den Speditionsdiensten auf den betroffenen Handelsrouten als Dienstleistungspaket abzustellen ist.

Fußnoten

1Beschluss C(2012) 1959 final der Kommission vom 28. März 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39462 – Speditionsdienste).

2Urteile des Gerichts vom 29. Februar 2016, EGL u. a./Kommission, T-251/12, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, T-254/12, UTi Worldwide u. a./Kommission, T-264/12, Schenker/Kommission, T-265/12, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-267/12, und Panalpina World Transport u. a./Kommission, T-270/12 (vgl. auch PM Nr. 20/16).

3Das Gericht gab der Klage von UTi Worldwide, UTi Nederland und UTI Worldwide (UK) teilweise statt und setzte die gegen sie verhängte Geldbuße herab.

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Vorschlag für Wiederverwendung nicht-personenbezogener Daten wohl Mitte 2018

Die EU-Kommission plant die Revision der sog. „Public Sector Information“-Richtlinie. Die Richtlinie, die heute die Weiterverwendung von Informationen regelt, soll ausgeweitet werden und auch private Unternehmen zur Bereitstellung von Daten verpflichten.

Vorschlag für Wiederverwendung nicht-personenbezogener Daten wohl Mitte 2018

Die EU-Kommission plant die Revision der sog. „Public Sector Information“-Richtlinie . Die Richtlinie, die heute die Weiterverwendung von Informationen regelt, soll ausgeweitet werden und auch private Unternehmen zur Bereitstellung von Daten verpflichten.

Derzeit läuft die Folgenabschätzung der EU-Kommission für diese Initiative, die eine Studie von everis über Risiken, Chancen und momentane Hindernisse sowie eine Konsultation beinhaltet, in deren Rahmen auch die DATEV eine Stellungnahme abgegeben hat: Zentrale Herausforderungen sind die Frage der Dateneigentümerschaft, der Schutz sensibler Daten, einheitliche Regeln für öffentliche wie private Anbieter sowie Definition und Verteilung des Werts der Daten. Wichtige Vorbedingung für die Weiterverwendung, die auch DATEV im Rahmen der EU-Konsultation adressiert hat, ist die Standardisierung der Datenformate.

Einige große deutsche Vertreter, darunter der BDI, die Telekom und Volkswagen plädierten für weniger Regulierung durch gesetzliche Richtlinien; der Datenmarkt reguliere sich selbst. Unternehmen sollten in der Lage sein, ihre eigenen Verträge abzuschließen und Preise selbst festlegen zu können. Vertreter der kleineren Unternehmen forderten demgegenüber eine stärkere Regulierung, um Monopole zu vermeiden.

Die EU-Kommission plant nun den zunächst für Frühjahr 2018 geplanten Vorschlag, im Frühsommer 2018 vorzulegen. Außerdem arbeitet sie an einem Support-Center für Unternehmen. Dort sollen die Unternehmen Informationen über derzeitige Praktiken erhalten und beim data-sharing unterstützt werden.

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Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk

Der Zehnte Senat des BAG hat Zweifel an der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e.V. (Az. 10 AZR 60/16 (A), u. a.).

Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk

Zweifel an der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e.V. (ZDS) – Beitragspflicht für Betriebe ohne Arbeitnehmer

BAG, Pressemitteilung vom 31.01.2018

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ernsthafte Zweifel an der Tariffähigkeit und der Tarifzuständigkeit des am Abschluss der Tarifverträge über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24. September 2012 (TV AKS 2012) und vom 1. Juli 2014 (TV AKS 2014) beteiligten ZDS. § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 ist unwirksam, soweit Betriebe ohne Arbeitnehmer (sog. Soloselbständige) Beiträge an die Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk zahlen müssen.

Bei der Klägerin handelt es sich um die vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) – und dem ZDS als Gemeinsame Einrichtung gegründete Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk (AKS). Nach der Satzung des ZDS kann „jede/r nicht selbständige Schornsteinfeger/in …, der/die Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk bestanden hat“, Mitglied werden. Selbständige Schornsteinfeger können beitragspflichtige „Fördermitglieder“ des ZDS sein.

Der ZDS und der ZIV haben den TV AKS 2012 und den TV AKS 2014 abgeschlossen. Die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung beider Tarifverträge hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg rechtskräftig festgestellt. Zweck der AKS ist die Förderung der Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Sicherstellung einer qualifizierten Berufsausbildung im Schornsteinfegerhandwerk. Die Tarifverträge regeln die Höhe der Ausbildungsvergütung. Betriebe, die Schornsteinfeger ausbilden, haben Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich gegen die AKS. Die Tarifverträge regeln ferner die Beitrags- und Auskunftspflichten der Betriebe gegenüber der AKS. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 beträgt der an die AKS abzuführende Mindestbeitrag 800,00 Euro pro Kalenderjahr.

Die Beklagten sind selbständige Schornsteinfeger und wehren sich dagegen, Beiträge an die AKS zu leisten. Sie halten die Tarifverträge für unwirksam.

Das Landesarbeitsgericht hat den Klagen der AKS stattgegeben. Die Revisionen der Beklagten in den Verfahren – 10 AZR 60/16, 10 AZR 695/16 und 10 AZR 722/16 -, die im Streitzeitraum jeweils mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigten, haben zur Aussetzung der Rechtsstreitigkeiten nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG* geführt. Die Tarifverträge begegnen keinen materiellrechtlichen Bedenken, soweit Arbeitgebern Beitrags- und Auskunftspflichten gegenüber der AKS auferlegt werden. Der Senat hat jedoch ernsthafte Zweifel daran, ob der ZDS tariffähig und tarifzuständig für den Abschluss der Tarifverträge war. Aufgrund der in der Satzung vorgesehenen „Fördermitgliedschaft“ von selbständigen Schornsteinfegern bestehen Bedenken daran, dass der ZDS bei Tarifabschluss gegnerfrei war. Die Tarifzuständigkeit ist zweifelhaft, weil die Satzung keine Mitgliedschaft für Auszubildende vorsieht. Diese entscheidungserheblichen Fragen sind in einem gesonderten Beschlussverfahren zu klären.

Die Revision des Beklagten in der Sache – 10 AZR 279/16 -, der keine Arbeitnehmer beschäftigt, hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 ist unwirksam, soweit Betriebe ohne Arbeitnehmer Beiträge an die AKS zahlen müssen. Durch diese Regelung haben die Tarifvertragsparteien ihre tarifliche Regelungsmacht überschritten.

BAG, Beschlüsse vom 31. Januar 2018 – 10 AZR 60/16 (A), 10 AZR 695/16 (A), 10 AZR 722/16 (A)

BAG, Urteil vom 31. Januar 2018 – 10 AZR 279/16

Hinweis auf die Rechtslage

*§ 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen.

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Keine außerordentliche Kündigung bei nur drohender finanzieller Leistungsunfähigkeit des bei Tod des Mieters in das Mietverhältnis Eintretenden

Laut BGH kommt eine drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit bzw. eine „gefährdet erscheinende“ Leistungsfähigkeit eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters eingetretenen (neuen) Mieters nur in besonderen Ausnahmefällen als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 563 Abs. 4 BGB in Betracht (Az. VIII ZR 105/17).

Keine außerordentliche Kündigung bei nur drohender finanzieller Leistungsunfähigkeit des bei Tod des Mieters in das Mietverhältnis Eintretenden

BGH, Pressemitteilung vom 31.01.2018 zum Urteil VIII ZR 105/17 vom 31.01.2018

Der Bundesgerichtshof hat sich am 31.01.2018 in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen die lediglich „gefährdet erscheinende“ wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters in ein unbefristetes Mietverhältnis eingetretenen Mieters den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 563 Abs. 4 BGB berechtigt.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Die verstorbene Lebensgefährtin des Klägers war Mieterin einer Dreizimmerwohnung des Beklagten, die sie gemeinsam mit dem Kläger, bewohnte. Die monatliche Nettomiete belief sich auf 545 Euro; hinzu kamen Nebenkostenvorauszahlungen von etwa 170 Euro monatlich. Nach dem Tod der Mieterin teilte der sich in einem Ausbildungsverhältnis befindliche Kläger mit, er sei in seiner Eigenschaft als Lebensgefährte der Verstorbenen in das Mietverhältnis eingetreten. Daraufhin kündigte der Beklagte das Mietverhältnis gemäß § 563 Abs. 4 BGB unter Berufung auf einen in der Person des Klägers liegenden wichtigen Grund. Zur Begründung führte er unter anderem aus, aus dem vom Kläger bezogenen Ausbildungsgehalt sei die monatlich zu entrichtende Miete nebst Nebenkostenvorauszahlung auf Dauer nicht zu leisten.

Der Kläger widersprach der Kündigung und erklärte, er sei ohne weiteres in der Lage, die Miete und Nebenkostenvorauszahlungen entrichten zu können. Außerdem verlangte er die Zustimmung des Beklagten zu einer Untervermietung eines Teils der Wohnung (§ 553 Abs. 1 BGB) an einen Arbeitskollegen, der sich (ebenfalls) im zweiten Ausbildungsjahr befinde und ein Gehalt in gleicher Höhe beziehe. Die geplante Untervermietung hätte – so der Kläger – zugleich den Vorteil, dass sich sein Arbeitskollege an der Miete und den Nebenkosten sowie an Fahrtkosten zur Arbeitsstelle beteiligen würde. Der Beklagte verweigerte die begehrte Zustimmung und widersprach der Fortsetzung des Mietverhältnisses.

Das Amtsgericht hat seine Klage auf Zustimmung zur Untervermietung abgewiesen und der auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichteten Widerklage des Beklagten stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg, weil die „gefährdet erscheinende“ finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers den Beklagten nach Auffassung des Landgerichts zur außerordentlichen Kündigung nach § 563 Abs. 4 BGB berechtigt habe. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter und begehrte daneben die Abweisung der auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichteten Widerklage.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass – entgegen einer verbreiteten Auffassung – eine drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit bzw. eine „gefährdet erscheinende“ Leistungsfähigkeit eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters eingetretenen (neuen) Mieters nur in besonderen Ausnahmefällen als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 563 Abs. 4 BGB in Betracht kommt.

Tritt nach dem Tod des ursprünglichen Mieters eine der in § 563 Abs. 1 oder 2 BGB bezeichneten Personen in ein Mietverhältnis ein, kann der Vermieter dieses innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt (§ 563 Abs. 4 BGB). Dieser Grund muss so beschaffen sein, dass er dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht, was bei einer objektiv feststehenden Unfähigkeit des (neuen) Mieters zur vollständigen oder pünktlichen Leistung der Miete der Fall sein kann. Denn anders als bei der ursprünglichen Begründung des Mietverhältnisses überlässt das Gesetz im Fall des § 563 BGB nicht dem Vermieter die Auswahl des (neuen) Mieters. Aus diesem Grund kann es für einen Vermieter – abhängig von den jeweiligen vom Vermieter darzulegenden Umständen des Einzelfalls – unzumutbar sein, erst den Eintritt des Zahlungsverzugs mit den Kündigungsmöglichkeiten der § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB abwarten zu müssen, um dem eingetretenen Mieter hieraufhin kündigen zu können.

Eine zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung lediglich drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit beziehungsweise „gefährdet erscheinende“ Leistungsfähigkeit des Mieters kann allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter zu begründen. Ob eine drohende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit oder „gefährdet erscheinende finanzielle Leistungsfähigkeit“ vorliegt, ist – anders als bei feststehender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit – aufgrund einer Prognose zu beurteilen, die naturgemäß mit Unwägbarkeiten behaftet ist. Bei Fehleinschätzungen läuft der in das Mietverhältnis eingetretene (neue) Mieter aber Gefahr, sein von der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie geschütztes Besitzrecht selbst dann zu verlieren, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Bedenken gegen seine Leistungsfähigkeit unberechtigt gewesen sind. Deshalb muss die auf eine bloß drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit oder „gefährdet erscheinende“ Leistungsfähigkeit des eingetretenen Mieters gestützte Unzumutbarkeit stets auf konkreten Anhaltspunkten und objektiven Umständen beruhen, die nicht bloß die Erwartung rechtfertigen, sondern vielmehr den zuverlässigen Schluss zulassen, dass fällige Mietzahlungen alsbald ausbleiben werden. Solche Anhaltspunkte fehlen dann, wenn Geldquellen vorhanden sind, die die Erbringung der Mietzahlungen sicherstellen, wie dies etwa bei staatlichen Hilfen oder sonstigen Einkünften (z. B. Untermietzahlungen; Unterstützung Verwandter; Nebentätigkeitsvergütungen) oder vorhandenem Vermögen der Fall ist.

Vorliegend hat das Berufungsgericht allein den Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung eine Ausbildungsvergütung bezog, für eine „gefährdet erscheinende“ finanzielle Leistungsfähigkeit ausreichen lassen, weil weder ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung noch eine abschließende Festanstellung absehbar seien und damit die Erbringung der Miete nicht dauerhaft gesichert sei. Mit dieser Sichtweise stellt es jedoch überhöhte Anforderungen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines nach § 563 Abs. 1 oder 2 BGB in ein unbefristetes Mietverhältnis eingetretenen Mieters. Denn auch ein Vermieter, der mit einem von ihm selbst ausgewählten solventen Mieter einen unbefristeten Mietvertrag abschließt, kann bei Vertragsschluss regelmäßig nicht ausschließen, dass dessen finanzielle Leistungsfähigkeit durch zukünftige Entwicklungen (etwa durch Verlust des Arbeitsplatzes) herabgesetzt werden könnte.

Auch im Übrigen beruht die Annahme des Berufungsgerichts, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers sei nicht gesichert, auf reinen Mutmaßungen und nicht auf objektiven und belastbaren Anhaltspunkten. Vielmehr hat es wesentlichen Vortrag des Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen (Restvermögen, Anspruch auf Sozialleistungen) sowie den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger während der bis dahin knapp zwei Jahre andauernden Nutzung der Wohnung die geschuldete Miete stets vollständig und pünktlich entrichtet hatte. Ebenfalls rechtfehlerhaft hat es überdies nicht in Betracht gezogen, dass der Kläger einen Teil der Mietwohnung einem Untermieter überlassen und hierdurch zusätzliche Einkünfte beziehen könnte. Denn die vom Kläger angeführten Gründe für sein Untervermietungsbegehren (Überlassung an Arbeitskollegen, damit dieser sich an Miet- und Fahrtkosten beteiligt) sind jedenfalls nach seinem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag als berechtigtes Interesse im Sinne von § 553 Abs. 1 BGB anzuerkennen. Nach alledem hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 563 BGB Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.

(2) 1Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. 2Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. 3Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.

[…]

(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.

[…]

§ 553 BGB Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) 1Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

[…]

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Neuer Verhaltenskodex schafft strengere Ethikregeln für EU-Kommissionsmitglieder

Ab dem 31.01.2018 gilt für alle Kommissare der Juncker-Kommission ein strengerer Verhaltenskodex. Dieser ist eines der Ergebnisse des von Präsident Juncker seit Beginn seiner Amtszeit gezeigten Engagements für mehr Transparenz.

Neuer Verhaltenskodex schafft strengere Ethikregeln für EU-Kommissionsmitglieder

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.01.2018

Ab dem 31. Januar 2018 gilt für alle Kommissare der Juncker-Kommission ein strengerer Verhaltenskodex, wie von Kommissionspräsident Juncker in seiner Rede zur Lage der Union angekündigt. Darunter fällt eine Verlängerung der „Karenzzeit“ für Kommissare von 18 auf 24 Monate und auf drei Jahre für den Kommissionspräsidenten nach Beendigung ihre Amtszeit. Strengere Regeln gelten auch für die finanziellen Interessen von Kommissionsmitgliedern. Zudem wird ein unabhängiger, mit erweiterten Befugnissen ausgestatteter Ethikausschuss geschaffen, der eine strengere Kontrolle gewährleistet und der Kommission in ethischen Fragen beratend zur Seite steht. Der neue Verhaltenskodex ist eines der Ergebnisse des von Präsident Juncker seit Beginn seiner Amtszeit gezeigten Engagements für mehr Transparenz.

Der neue Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder enthält u. a. folgende Verbesserungen

  • Tätigkeiten nach Beendigung der Amtszeit: Der neue Verhaltenskodex sieht eine Verlängerung der „Karenzzeit“ vor: Diese beträgt gegenwärtig 18 Monate und soll für ehemalige Kommissionsmitglieder auf zwei Jahre und für den Präsidenten der Kommission auf drei Jahre angehoben werden. Während dieser Karenzzeit müssen ehemalige Mitglieder der Kommission diese vor Annahme einer neuen Tätigkeit informieren. Bestimmte Aktivitäten, wie etwa Lobbyarbeit bei Mitgliedern oder Bediensteten der Kommission, sind Beschränkungen unterworfen.
  • Vermeidung von Interessenskonflikten: Im neuen Verhaltenskodex wird zum ersten Mal definiert, was unter einem „Interessenskonflikt“ zu verstehen ist, und der Grundsatz festgelegt, dass Kommissionsmitglieder nicht nur Interessenskonflikte, sondern auch Situationen, die den Eindruck eines Interessenskonflikts erwecken könnten, vermeiden sollen. Haben ehemalige Mitglieder der Kommission die Absicht, in Bereichen tätig zu werden, die im Zusammenhang mit ihrem ehemaligen Ressort stehen, muss zunächst der unabhängige Ethikausschuss angehört werden. Ab jetzt werden sowohl die Entscheidungen der Kommission als auch die Stellungnahmen des Ausschusses zu diesen Entscheidungen veröffentlicht.
  • Finanzielle Interessen: Strengere Regeln gelten auch für die finanziellen Interessen von Kommissionsmitgliedern. Sie müssen jede Investition von mehr als 10.000 Euro angeben, und zwar unabhängig davon, ob diese einen Interessenskonflikt bewirken könnte oder nicht. Besteht im Zusammenhang mit einem Vermögenswert eines Kommissionsmitglieds ein Interessenskonflikt, so kann der Präsident die Veräußerung oder Übertragung des Vermögenswerts in einen „Blind Trust“ verlangen. Die Kommissionsmitglieder sind – wie bislang auch – gehalten, ihre Erklärungen zu Beginn jedes Jahres zu aktualisieren.
  • Transparenz und Rechenschaftspflicht: Die Mitglieder der Kommission sind die besten Botschafter der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten und in der Welt. Deshalb ermutigt Präsident Juncker sie weiter, zu reisen. Dies müssen sie jedoch möglichst kostengünstig tun. Angaben zu den Reisekosten jedes Kommissionsmitglieds werden alle zwei Monate publik gemacht. Die erste Veröffentlichung ist für Ende Februar 2018 geplant.
  • Durchsetzung der Vorschriften: Bei der Anwendung des Verhaltenskodexes wird das Kollegium durch einen neuen unabhängigen Ethikausschuss unterstützt, der eine stärkere Rolle spielen wird. Er darf zu allen ethischen Fragen beraten und kann zu Themen im Zusammenhang mit dem Kodex Empfehlungen aussprechen. Bei Verstößen gegen den Kodex, die es nicht rechtfertigen, sie dem Gerichtshof vorzulegen, kann die Kommission eine Verwarnung aussprechen und veröffentlichen. Dies ist eine neue Möglichkeit, von der die Juncker-Kommission unlängst Gebrauch gemacht hat und die jetzt in den neuen Vorschriften verankert wurde.
  • Möglichkeit für Kommissionsmitglieder, sich ohne Freistellung als Kandidaten zu den Wahlen für das Europäische Parlament aufstellen zu lassen: Sobald das Europäische Parlament der aktualisierten Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission zustimmt, wird dieser Vorschlag von Präsident Juncker vom November 2016 , der ebenfalls Teil des überarbeiteten Verhaltenskodexes ist, zur Anwendung gelangen. Die Abstimmung im Europäischen Parlament ist für den 7. Februar geplant.

Nächste Schritte

Der neue Verhaltenskodex tritt am 31. Januar 2018 in Kraft und gilt für alle derzeitigen Mitglieder der Juncker-Kommission. Am 7. Februar wird das Europäische Parlament voraussichtlich den neuen Bestimmungen zustimmen, die es den Kommissionsmitgliedern ermöglichen, sich ohne Freistellung als Kandidaten zu den Wahlen für das Europäische Parlament zu präsentieren. Ende Februar 2018 wird die Kommission erstmals Einzelheiten zu den Dienstreisekosten der Kommissionsmitglieder publik machen.

Als Teil ihrer Maßnahmen zur Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht wird die Kommission schließlich jährlich einen Bericht über die Anwendung des Verhaltenskodexes veröffentlichen.

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Karenzentschädigung – Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Laut BAG kann der frühere Arbeitnehmer von dem Vertrag eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zurücktreten, wenn der frühere Arbeitgeber die vereinbarte Karenzentschädigung nicht zahlt. Ab dem Zeitpunkt des Rücktritts entfielen die wechselseitigen Pflichten, sodass die Karenzentschädigung nur bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt werden müsse (Az. 10 AZR 392/17).

Karenzentschädigung – Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

BAG, Pressemitteilung vom 31.01.2018 zum Urteil 10 AZR 392/17 vom 31.01.2018

Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag i. S. d. §§ 320 ff. BGB. Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 323 ff. BGB). Ein solcher Rücktritt entfaltet Rechtswirkungen erst für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung (ex nunc).

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Februar 2014 als „Beauftragter technische Leitung“ zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 6.747,20 Euro beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien war für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Hierfür sollte der Kläger eine Karenzentschädigung i. H. v. 50 % der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge erhalten. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Eigenkündigung des Klägers zum 31. Januar 2016. Mit E-Mail vom 1. März 2016 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 4. März 2016 vergeblich zur Zahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar 2016 auf. Am 8. März 2016 übermittelte der Kläger an die Beklagte eine weitere E-Mail. Hierin heißt es u. a.:

„Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.“

Mit seiner Klage macht der Kläger die Zahlung einer Karenzentschädigung i. H. v. 10.120,80 Euro brutto nebst Zinsen für drei Monate geltend. Er vertritt die Auffassung, sich nicht einseitig vom Wettbewerbsverbot losgesagt zu haben. Die Erklärung in der E-Mail vom 8. März 2016 sei lediglich eine Trotzreaktion gewesen. Die Beklagte meint, durch die E-Mail vom 8. März 2016 habe der Kläger wirksam seinen Rücktritt erklärt. Das Arbeitsgericht hat der Klage vollständig stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil teilweise abgeändert und einen Anspruch auf Karenzentschädigung nur für die Zeit vom 1. Februar bis zum 8. März 2016 zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat keinen Erfolg. Da es sich beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag handelt, finden die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt (§§ 323 ff. BGB) Anwendung. Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Rücktritt wirkt dabei ex nunc, d. h. für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung entfallen die wechselseitigen Pflichten. Die Beklagte hat die vereinbarte Karenzentschädigung nicht gezahlt, der Kläger war deshalb zum Rücktritt berechtigt. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe mit seiner E-Mail vom 8. März 2016 wirksam den Rücktritt vom Wettbewerbsverbot erklärt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit steht ihm für die Zeit ab dem 9. März 2016 keine Karenzentschädigung zu.

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