Zusatzrenten: Empfehlung der EU-Kommission zu Trackingsystemen, Renten-Dashboards und zur automatischen Mitgliedschaft

Die EU-Kommission hat am 20.11.2025 ein Maßnahmenpaket zur Stärkung von Zusatzrenten vorgelegt, um Angebot und Nachfrage in diesem Bereich zu stärken.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 24.11.2025

Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und den Entwicklungen in der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt gewinnen Zusatzrenten (betriebliche als auch private Rentensysteme) für die Diversifizierung des Renteneinkommens an Bedeutung. Die EU-Kommission hat am 20.11.2025 ein Maßnahmenpaket zur Stärkung von Zusatzrenten vorgelegt, um Angebot und Nachfrage in diesem Bereich zu stärken. Es enthält neben einer Mitteilung, zwei Gesetzesvorschläge als auch eine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten zu Trackingsystemen mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche, zu Übersichten über die Altersversorgung und zur automatischen Mitgliedschaft.

Da die Organisation der Rentensysteme in die Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten fällt, soll die an die EU-Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung als Leitfaden gesehen werden. Ziel ist es, das Bewusstsein von Einzelpersonen für ihr zu erwartendes gesamtes Ruhestandseinkommen zu steigern und eine bessere Vorbereitung auf den Ruhestand zu unterstützen. Ferner sollen die EU-Mitgliedstaaten bei der Prüfung und Überarbeitung der Tragfähigkeit und Angemessenheit ihrer Rentensysteme unterstützt werden.

Die EU-Kommission empfiehlt den EU-Mitgliedstaaten:

  • Einrichtung von Renten-Tracking-Systemen mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche: Laut EU-Kommission verfügen die meisten EU-Mitgliedstaaten über eine eigene Online-Plattform für Rentenansprüche, jedoch fokussieren sich diese auf staatliche Renten und decken Zusatzrenten nicht ausreichend ab. Daher wird den EU-Mitgliedstaaten empfohlen, nationale Renten-Tracking-Systeme mit allen Informationen über individuelle Rentenansprüche  aus allen Rentensystemen (gesetzliche Rente, betriebliche Altersversorge und ggf. private Vorsorgeprodukte) kostenlos für alle Einzelpersonen einzurichten bzw. bestehende Systeme zu erweitern. Damit das künftige Ruhestandeinkommen besser eingeschätzt werden kann bzw. fundierte Entscheidung bei der Finanzplanung getroffen werden können, sollte der Dienst idealerweise auch eine Prognose der Ansprüche aus allen Quellen enthalten. Des Weiteren wird auf eine nutzerfreundliche Gestaltung verwiesen, d. h. klare und verständliche Darstellung der Informationen und eine einfache Sprache. Den unterschiedlichen digitalen Kompetenzen verschiedener Bevölkerungsgruppen ist Rechnung zu tragen. So sollen ggf. nichtdigitale Informationen und persönliche Dienstleistungen bereitgestellt werden, um u. a. sicherzustellen, dass Personen mit Behinderungen Zugang zu zentralen Renteninformationen haben.

Die EU-Kommission unterstützt ferner die Einführung eines EU-Aufzeichnungsdienstes für Renten- und Pensionsansprüche (ETS), der bestehende nationale Renten-Tracking-Systeme verknüpft, um mobilen Arbeitnehmern einen Überblick über ihre Ansprüche in der EU zur Verfügung zu stellen. Bei der Konzeption ist daher von den EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die nationalen Tracking-Systeme im Hinblick auf die technische Infrastruktur und den Datenaustausch mit dem ETS kompatibel sind.

  • Übersichten über die Altersversorgung (Pension Dashboards): Ziel ist, die EU-Mitgliedstaaten bei der Beobachtung von Veränderungen der Rentendeckung sowie der Angemessenheit und Tragfähigkeit der Renten in allen Systemen zu unterstützen. Zudem soll das Dashboard vertrauenswürdige Daten liefern, auf deren Grundlage die EU-Mitgliedstaaten eine umfassende Renten- und Sozialreform konzipieren können. Daher fordert die EU-Kommission die EU-Mitgliedstaaten auf, umfassende nationale Übersichten über die Altersversorgung einzurichten. Sie sollen aggregierte Daten aus staatliche Renten und Zusatzrenten, die einen Beitrag zur Angemessenheit und Tragfähigkeit des Rentensystems leisten, erfassen und öffentlich zugänglich machen. Die EU-Kommission ruft dazu auf, auf Daten zurückzugreifen, die bereits an öffentliche Stellen, z. B. von Pensionsfonds an Aufsichts- oder Statistikbehörden, gemeldet wurden. Die nationalen Dashboards könnten in ein EU-Renten-Dashboard (Einrichtung innerhalb von fünf Jahren) einfließen, um u. a. länderübergreifende Vergleiche, einen Erfahrungsaustausch und die Entwicklung von Reformstrategien zu fördern.
  • Automatische Mitgliedschaft: Um die Beteiligung an Zusatzrentensystemen zu erhöhen, schlägt die EU-Kommission vor, dass EU-Mitgliedstaaten ohne obligatorische betriebliche Altersversorgung die automatische Mitgliedschaft im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten einführen, wobei die Möglichkeit besteht, die Mitgliedschaft abzulehnen (sog. Opt-out).  Laut EU-Kommission haben gesammelte Erfahrungen gezeigt, dass gut konzipierte Systeme der automatischen Mitgliedschaft – mit bezahlbaren Beiträgen, niedrigen Gebühren und flexiblen Opt-out Optionen – dazu beitragen, dass Arbeitnehmer im Laufe der Zeit eine angemessene Altersversorgung aufbauen. So plant Irland z. B. die Einführung in 2026.

Die EU-Mitgliedstaaten sollen die erforderlichen Rahmenbedingungen für eine automatische Mitgliedschaft schaffen, wie z. B. festlegen, welche Bevölkerungsgruppen für eine automatische Mitgliedschaft in Frage kommen, Entscheidungen über Zeitfenster für die Ablehnung und für deren Wiederaufnahme treffen, die zulässigen Rentensysteme festlegen und einen Standard-Rentenplan entwerfen. Zudem sollen Regeln für die Übertragbarkeit der Ansprüche eingeführt werden, sodass z. B. bei einem Arbeitsplatzwechsel die Ansprüche in ein neues betriebliches System übertragen bzw. vom Arbeitnehmer die Beiträge weiterhin im bisherigen System entrichtet werden können. Die EU-Mitgliedstaaten werden aufgefordert, steuerliche und sonstige Anreize einzuführen, um eine breite Teilnahme an Zusatzrentenprodukten zu fördern. Steuerliche Anreize könnten laut Empfehlung u. a. darin bestehen, dass Teilnehmende die Beiträge zu einem zulässigen Rentenprodukt bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von ihrem zu versteuernden Einkommen absetzen. Arbeitgebern wird auch die Möglichkeit eingeräumt, die für ihre Arbeitnehmer geleisteten Beiträge zu förderfähigen Rentenprodukten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abzusetzen. Arbeitgeber, insb. kleine Unternehmen, die eine automatische Mitgliedschaft einführen wollen oder müssen, sollen in der Einführungsphase – ggf. in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern – administrative Unterstützung erhalten.

Die EU-Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Erfahrungen und bewährte Verfahren auszutauschen und die Wirksamkeit der in der Empfehlung aufgezeigten Maßnahmen auszuwerten. Die EU-Kommission wird die Umsetzung der Empfehlung im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Strategie für die Spar- und Investitionsunion überwachen (Veröffentlichung in 2027 geplant).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Streit um Strom- und Gasliefervertrag: Schadensersatz nach Verstoß gegen Preisbindung

Das AG München entschied, dass der Energielieferant die vereinbarte 12-monatige Preisbindung verletzt hat und daher der Kundin Schadensersatz für die durch den vorzeitigen Vertragsbruch entstandenen Mehrkosten leisten muss (Az. 172 C 17424/23).

AG München, Pressemitteilung vom 24.11.2025 zum Urteil 172 C 17424/23 vom 12.04.2024 (rkr)

Die Klägerin aus Nordrhein-Westfalen schloss mit einem im Landkreis München ansässigen Energielieferanten am 23. bzw. 24.09.2021 Verträge über die Lieferung von Strom und Gas. Die Verträge sahen eine Lieferung ab dem 01.01.2022 vor. Vereinbart war eine Preisgarantie von 12 Monaten.

Im Januar 2022 erhöhte der beklagte Energielieferant einseitig den Strompreis zum 28.02.2022, im März 2022 den Gaspreis zum 01.05.2022. Die Kundin widersprach beiden Preiserhöhungen. Der Energielieferant kündigte daraufhin das Vertragsverhältnis.

Die Klägerin sah sich in der Folge veranlasst, neue Strom- und Gaslieferverträge zu einem höheren Preis bei einem anderen Energielieferanten abzuschließen und verlangte die Mehrkosten in Höhe von insgesamt 596,85 Euro im Wege des Schadensersatzes von der Beklagten. Da der Energielieferant eine Zahlung verweigerte, erhob die Kundin Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Amtsgericht München gab der Klägerin weitgehend Recht und verurteilte den Anbieter mit Urteil vom 12.04.2024 zur Zahlung von 515,87 Euro. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„Das Gericht geht davon aus, dass im Vertrag zwischen den Parteien eine Preisbindung für 12 Monate […] „ab Vertragsschluss“ […] zugesichert und vereinbart worden ist. Dies resultiert aus dem eindeutigen Wortlaut der Auftragsbestätigungen […], die den Vertragsinhalt dokumentieren, und eine Preisbindung ab Vertragsschluss ausweisen.

Nach Auffassung des Gerichts ist entlang der Wortlautgrenze [jedoch] keine Auslegung oder Umdeutung dahingehend [zulässig], dass für 12 Monate „ab Lieferbeginn“ ein Preis zugesichert würde. […] Als „Kompensation“ für die ab Vertragsschluss (und nicht ab Lieferbeginn) geltende Preisbindung erhält der Kunde auch eine korrespondierende feste Vertragslaufzeit „ab Vertragsschluss“, sodass er sich gegebenenfalls auch unmittelbar ab Beendigung der 12-monatigen Preisbindung 12 Monate nach Vertragsschluss und nicht 12 Monate nach Lieferbeginn wieder vom Vertrag hätte lösen können.

[…] Eine Preiserhöhung war damit vertraglich vor dem 22./23.09.2022 nicht gerechtfertigt, sodass der Kläger in zulässiger Weise der Preiserhöhung im Januar/März 2022 widersprochen hat. […] Mangels weiterer Belieferung mit Energie entsprechend der vertraglich vereinbarten Preise konnte der Kläger damit wegen Vertragsverletzungen der Beklagten die Mehrkosten, die der Kläger dann bis 22./23.09.2022 tragen musste, als Schadensersatz verlangen.“

Soweit die Klägerin jedoch darüber hinaus bis 31.12.2022 Schadensersatz verlangte, wies das Amtsgericht die Klage aus o. g. Gründen ab.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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EU-Kommission veröffentlicht Whistleblower-Tool für KI-Gesetz

Die Europäische Kommission hat ein Whistleblower-Tool für das Gesetz über künstliche Intelligenz (KI) veröffentlicht. Es bietet Einzelpersonen einen sicheren und vertraulichen Kanal, um mutmaßliche Verstöße gegen das KI-Gesetz direkt an das Europäisches Büro für künstliche Intelligenz (KI-Büro) zu melden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.11.2025

Die Europäische Kommission hat ein Whistleblower-Tool für das Gesetz über künstliche Intelligenz (KI) veröffentlicht. Das Tool bietet Einzelpersonen einen sicheren und vertraulichen Kanal, um mutmaßliche Verstöße gegen das KI-Gesetz direkt an das Europäisches Büro für künstliche Intelligenz (KI-Büro) zu melden.

Verschlüsselung und Schutz

Whistleblower können relevante Informationen in jeder Amtssprache der EU und in jedem relevanten Format bereitstellen. Das Tool bietet eine sichere Möglichkeit, potenzielle Verstöße gegen das Gesetz zu melden, die Grundrechte, Gesundheit oder öffentliches Vertrauen gefährden könnten.

Zertifizierte Verschlüsselungsmechanismen gewährleisten ein Höchstmaß an Vertraulichkeit und Datenschutz. Dieses System ermöglicht eine sichere Bearbeitung, sodass Whistleblower über den Status ihrer Meldung auf dem Laufenden gehalten werden und auf zusätzliche Fragen des KI-Büros antworten können, ohne ihre Anonymität zu gefährden.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Arbeitsunfall bei Nachsuche nach Wild bestätigt – Sozialgericht gibt Klage statt

Das SG Hannover hat entschieden, dass ein Unfall, den ein Jagdscheininhaber im August 2021 während einer Nachsuche nach einem verletzten Reh erlitt, als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen ist (Az. S 58 U 250/22).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 24.11.2025 zum Urteil S 58 U 250/22 vom 10.11.2025 (nrkr)

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat entschieden, dass ein Unfall, den ein Jagdscheininhaber im August 2021 während einer Nachsuche nach einem verletzten Reh erlitt, als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen ist. Damit hob die Kammer die ablehnende Entscheidung der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) auf.

Der Kläger war von einem Jagdpächter gebeten worden, an einer Unfallstelle ein nach einem Wildunfall verletztes Reh zu suchen und gegebenenfalls zu erlösen. Da niemand aus der Pächtergemeinschaft verfügbar war, übernahm der Kläger diese Aufgabe. Beim Abstieg einer steilen Böschung stürzte der Kläger und zog sich eine Ruptur der rechten Achillessehne zu.

Die BG lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Kläger habe nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil er weder als Jagdunternehmer noch als Beschäftigter tätig gewesen sei. Auch eine arbeitnehmerähnliche (Wie-Beschäftigung) Tätigkeit liege nicht vor, da die Nachsuche eine typische jagdliche Verrichtung sei und der Kläger nicht dem Weisungsrecht eines Jagdunternehmers unterlegen habe.

Das SG folgte dieser Auffassung nicht. Es stellte fest, dass zwar kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, der Kläger aber wie ein Beschäftigter für die Jagdpächter gehandelt habe. Die Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit seien erfüllt. Der Kläger habe nicht nur eine dem Jagdunternehmen dienende, wirtschaftlich wertvolle Tätigkeit ausgeübt, die auch üblicherweise von Beschäftigten ausgeübt werde. Insbesondere habe er auch den Anweisungen des verantwortlichen Jagdpächters unterlegen. Seine Weisungsgebundenheit habe darin gelegen, dass er habe Rücksprache halten müssen über das weitere Vorgehen während der Nachsuche, ob das flüchtende Tier abgefangen oder die Suche abgebrochen werde. Die Kammer hob hervor, dass der gesamte Aufenthalt des Klägers an der Unfallstelle durch die ihm übertragenen Aufgaben für die Jagdgemeinschaft geprägt war. Die ausdrückliche Bitte des verantwortlichen Jagdpächters, diese Aufgabe zu übernehmen und Rücksprache zu nehmen, ob und wie die Nachsuche fortgesetzt werde, habe der Tätigkeit ein beschäftigungsähnliches Gepräge gegeben.

Quelle: Sozialgericht Hannover

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Ausschluss von Schwangerschaft in Versicherungsbedingungen ist Geschlechtsdiskriminierung

Das LG Hannover hat einer Kosmetikerin 6.000 Euro Entschädigung zugesprochen, weil der Ausschluss schwangerschaftsbedingter Arbeitsunfähigkeit in einer Inhaberausfallversicherung eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellt (Az. 6 O 103/24).

LG Hannover, Pressemitteilung vom 21.11.2025 zum Urteil 6 O 103/24 vom 13.11.2025 (nrkr)

Das Landgericht Hannover hat im Verfahren 6 O 103/24 einer selbstständigen Kosmetikerin einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gegen einen Versicherer zugesprochen. Die Klägerin wollte in Planung ihrer zweiten Schwangerschaft bei dem beklagten Versicherungsunternehmen eine Inhaberausfallversicherung abschließen. In den Versicherungsbedingungen der Beklagten heißt es, dass kein Versicherungsschutz bestehe bei „Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung“.

Die 6. Zivilkammer erkannte darin eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne der §§ 3, 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Indem die Beklagte in ihrer Inhaberausfallversicherung den Leistungsumfang für den Versicherungsfall „Krankheit“ dahin einschränkt, dass Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung ausgenommen sind, werde, so die Kammer in ihrem Urteil, der Leistungsumfang der konkreten Versicherung allein für Frauen, eingeschränkt. Für eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts genüge es, wenn bereits der wesentliche Grund für die Schlechterstellung ausschließlich für Personen eines der beiden Geschlechter gelte. Dies sei etwa bei der Schwangerschaft der Fall, da diese ausschließlich mit dem weiblichen Geschlecht verbunden sei. Es handele sich damit um eine Diskriminierung wegen des Geschlechts, die einer Rechtfertigung nicht zugänglich sei.

Aufgrund der erfahrenen Diskriminierung sprach die Kammer der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro zu.

Das Urteil ist am 13. November 2025 verkündet worden. Es ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Hannover

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EU-Kommission stellt digitales Omnibuspaket vor

Die EU-Kommission hat am 19.11.2025 ein digitales Omnibuspaket vorgestellt. Das Paket enthält v. a. Änderungen am AI Act und am Data Act. Die umfangreichsten Anpassungsvorschläge betreffen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 20.11.2025

Die EU-Kommission hat am 19. November 2025 ein digitales Omnibuspaket vorgestellt, um das digitale Regelwerk der EU so zu vereinfachen und zu harmonisieren, dass Unternehmen – insbesondere im Bereich Daten, KI und digitale Dienste – effizienter agieren können. Das Paket enthält v. a. Änderungen am AI Act und am Data Act. Die umfangreichsten und zugleich umstrittensten Anpassungsvorschläge betreffen jedoch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

AI Omnibus

Das erste Omnibuspaket adressiert den AI Act. Die meisten Änderungen betreffen den Hochrisiko-Bereich. Die folgenden vorgeschlagenen Änderungen sind berichtenswert:

  • Die Schulungspflicht aus Artikel 4 wird grundsätzlich geändert. Es gibt nun keine Schulungspflicht für Unternehmen mehr.
  • Für die Verpflichtung gemäß Artikel 50 Absatz 2 AI Act ist eine „Grace Period“ vorgesehen, sodass die Marktüberwachungsbehörden erst ab dem 2. Februar 2027 Sanktionen verhängen können. Dies betrifft Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen für allgemeine Zwecke, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und sicherstellen müssen, dass die Ausgaben des KI-Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet sind und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkannt werden können.
  • Der Gesetzentwurf erlaubt es Anbietern und Betreibern von KI-Systemen ausnahmsweise, besonders sensible personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn dies zur Erkennung und Korrektur von Bias erforderlich ist und bestimmte Bedingungen eingehalten werden.
  • Die Ausnahmen für KMU z. B. zu Technical Documentation und Quality Management System) werden teilweise auf Small Mid-Caps erweitert .
  • Der Start der Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme wird an die Verfügbarkeit unterstützender Maßnahmen wie Standards oder Leitlinien gekoppelt. Sobald die Kommission deren Bereitstellung bestätigt, gelten die Regeln nach einer Übergangsfrist. Diese Flexibilität ist zeitlich begrenzt, weshalb ein fixes Enddatum (02.12.2027 bzw. 02.08.2028) vorgesehen wird.

Digitaler Omnibus

Der digitale Omnibus besteht aus drei Bereichen: Der Neustrukturierung des Data Act, Anpassungen an der DSGVO und die Einführung eines Single-Entry Point für Meldepflichten.

Data Act

Die EU-Kommission schlägt vor, die Open-Data-Richtlinie (2019), den Data Governance Act (2022) und die Verordnung über den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten (2018) in den Data Act zu formal sowie inhaltlich zu integrieren (Harmonisierung & Klarstellungen). Darüber hinaus sieht der Vorschlag punktuelle Änderungen am Data Act selbst vor. Im Detail werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

  • Für Cloud-Dienste, die ohne Anpassung durch den Anbieter nicht nutzbar wären und auf einem Vertrag beruhen, der vor oder am 12. September 2025 geschlossen wurde, gelten die Data-Act-Pflichten zum Anbieterwechsel und zur Interoperabilität (außer der Abschaffung der Switching Charges) nicht.
  • Künftig soll ein B2G-Datenzugriff nur noch in Fällen öffentlicher Notlagen zulässig sein. Damit wird das Kapitel V des Data Act, das öffentlichen Stellen bislang einen sehr weitreichenden Zugriff auf Daten des Privatsektors ermöglicht, deutlich abgeschwächt.
  • Das bislang in der Verordnung über den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten geregelte Verbot von Lokalisierungsanforderungen für nicht-personenbezogene Daten innerhalb der Europäischen Union werden in den Data Act übernommen.
  • Die Regelungen zu Datenvermittlungsdiensten, die ursprünglich aus dem Data Governance Act stammen, sollen flexibler ausgestaltet werden, um das Wachstum dieses Marktes zu fördern. Zum einen soll das Regime für Anbieter von Datenvermittlungsdiensten künftig auf freiwilliger Basis gelten. Zum anderen soll die bislang zentrale Verpflichtung, Datenvermittlungsdienste rechtlich von anderen angebotenen Dienstleistungen eines Unternehmens zu trennen, durch die weniger strikte Pflicht einer funktionalen Trennung ersetzt werden.

DSGVO

Mit Änderungen an der DSGVO war ursprünglich erst im nächsten Jahr zu rechnen. Vor allem auf Druck der Bundesregierung ist die EU-Kommission kurzfristig umgeschwenkt. Die Änderungsvorschläge an der DSGVO sind im gesamten Omnibus-Pakte die weitreichendsten und umstrittensten. Die EU-Kommission schlägt folgende Anpassungen vor:

Verarbeitung personenbezogener Daten und KI-Systeme

  • Die EU-Kommission schlägt vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Entwicklung und den Betrieb von KI-Systemen oder Modellen unter Umständen auf 6 Abs. 1 lit. f DSGVO („berechtigtes Interesse“) gestützt werden kann, außer wenn andere EU- oder nationale Gesetze ausdrücklich eine Einwilligung verlangen. Das bedeutet: Unternehmen könnten personenbezogene Daten verwenden, um KI-Systeme oder Modelle zu trainieren oder zu betreiben, wenn dies in ihrem berechtigten Interesse liegt – sofern die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen nicht überwiegen. Es bräuchte also keine gesonderte Einwilligung mehr.
  • Darüber hinaus soll die Verarbeitung sensibler Daten (z. B. zu Gesundheit, Ethnie, politischer Meinung, …) im Rahmen der Entwicklung und des Betriebs von KI-Systemen ausdrücklich zugelassen werden, sofern strenge technische und organisatorische Schutzmaßnahmen bestehen (Art. 9 Abs. 2 (k) neu). Dies ist als Verschiebung der DSGVO hin zu mehr Innovationsfreundlichkeit zu verstehen.

Schärfung der Definition von personenbezogenen Daten

  • Informationen gelten nicht automatisch personenbezogene Daten für jeden Datenverarbeiter, nur weil theoretisch eine Identifizierung möglich wäre. Entscheidend ist, ob der jeweilige Verantwortliche anhand der Mittel, die ihm vernünftigerweise zur Verfügung stehen, tatsächlich die Person identifizieren kann.
  • Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakt festlegen, nach welchen Kriterien pseudonymisierte Daten für bestimmte Stellen nicht mehr als personenbezogene Daten gelten.

Änderungen bei Auskunfts- und Informationspflichten (Art. 12, 13)

  • Der Entwurf sieht vor, dass Verantwortliche bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anfragen (z. B. wiederholte oder missbräuchliche Auskunftsersuchen) eine Gebühr verlangen oder die Ausführung verweigern können. Die Beweislast dafür, dass die Anfrage unbegründet oder exzessiv ist, liegt beim Verantwortlichen. Damit wird auf die zunehmende Praxis teils automatisierter Auskunftsanfragen ohne echten Informationsbedarf (z. B. als Druckmittel in Streitfällen) reagiert.
  • Eine Ausnahme von den Informationspflicht soll für Daten gelten, die in einem klar umrissenen Verhältnis zwischen Betroffenem und Verantwortlichem im Rahmen einer nicht datenintensiven Tätigkeit gesammelt wurden und bei denen davon auszugehen ist, dass der Betroffene bereits die wesentlichen Informationen besitzt

Risikobasierte Meldepflichten (Artikel 33)

  • Bisher musste jede Datenschutzverletzung mit Risiko binnen 72 Stunden gemeldet werden. Künftig muss nur noch eine Verletzung mit hohem Risiko binnen 96 Stunden gemeldet werden, und zwar über einen zentralen Meldekanal.

Automatisierte Entscheidungen (Artikel 22)

  • Die EU-Kommission stellt klar, dass rein automatisierte Entscheidungen mit erheblichen Folgen für Personen nur noch bei Vertragserfüllung, gesetzlicher Erlaubnis oder ausdrücklicher Einwilligung zulässig sind.

ePrivacy

Teile der ePrivacy-Richtlinie werden in die DSGVO überführt. Die ePrivacy Richtline wird dementsprechend angepasst.

  • Die Regeln zur Datennutzung auf Geräten wie Smartphones oder Computern sollen vereinfacht und modernisiert werden. Künftig soll die Verarbeitung ohne Einwilligung möglich sein, wenn sie technisch notwendig ist; für alle anderen Zwecke gelten die allgemeinen DSGVO-Grundlagen.
  • Einwilligungen sollen mit einem Klick möglich und über Browser- oder Systemeinstellungen zentral steuerbar sein.

Single-Entry Point für Meldepflichten

  • Es ist vorgesehen, dass ENISA einen zentralen Single-Entry Point entwickelt, über den Unternehmen ihre Meldepflichten aus mehreren Rechtsakten (NIS2 Richtlinie, die DSGVO, die DORA, die eIDAS und die CER-Richtlinie) gleichzeitig erfüllen können – nach dem Prinzip „report once, share many“.
  • Genutzt werden soll die die Single Reporting Platform, die ENISA im Rahmen des Cyber Resilience Act (CRA) entwickelt.

Überwiegende Aufhebung der Plattform-to-Business (P2B)-Verordnung

Die P2B-Verordnung wird überwiegend aufgehoben, insbesondere die Pflichten im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Informationen zum Ranking und zur Mediation.

Die vorläufige Überprüfung in 2023 war zu dem Schluss gekommen, dass das volle Potenzial der Verordnung (EU) 2019/1150 (P2B-Verordnung) gegenwärtig nicht ausgeschöpft wurde, zudem traten zwischenzeitlich Digital Markets Act (DMA) und Digital Services Act (DSA) vollständig in Kraft, welche die Regelungen der P2B-Verordnung weitgehend überholt haben. Bis 31.12.2032 bestehen bleiben die Verpflichtung für ein internes Beschwerdemanagementsystem sowie die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer möglichen Aussetzung oder Beendigung der Bereitstellung der Online-Vermittlungsdienste für einen bestimmten gewerblichen Nutzer.

Ausblick

Wichtig ist, dass es sich bei dem Paket nur um Gesetzentwürfe handelt. Spannend wird nun der beginnende Gesetzgebungsprozess in EU-Parlament und Rat. Es ist mit größeren Änderungen am Text zu rechnen. Vor allem im Hinblick auf die DSGVO wird mit einer großen Lobbyschlacht gerechnet. Bei Omnibus-Gesetzen ist es unüblich, dass weitere Artikel im Gesetzgebungsprozess hinzugefügt werden.

Parallel zum präsentierten Gesetzgebungspaket hat die EU-Kommission zudem einen sog. Fitness Check gestartet, der den digitalen Rechtsrahmen der EU überprüfen soll. Dieser Fitness Check soll in einen zweiten Digitalen Omnibus münden, der auch u. a. grundsätzlichere Anpassungen der DSGVO beinhalten wird.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz gegen GmbH-Geschäftsführer unzulässig

Das OLG Koblenz hatte zu entscheiden, ob eine Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) nicht nur gegen eine GmbH, sondern auch gegen deren Geschäftsführer persönlich erhoben werden kann (Az. 9 VKl 1/24).

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 20.11.2025 zum Teilurteil 9 VKl 1/24 vom 18.11.2025

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte zu entscheiden, ob eine Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) nicht nur gegen eine GmbH, sondern auch gegen deren Geschäftsführer persönlich erhoben werden kann.

Der 9. Zivilsenat hat diese Frage verneint und eine vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) gegen einen Geschäftsführer persönlich gerichtete Klage durch Teilurteil als unzulässig abgewiesen.

Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer der ebenfalls verklagten S-GmbH. Diese bot im Internet verschiedene Formulare rund um den Rundfunkbeitrag an – etwa zur Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung einer Wohnung beim Beitragsservice des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Während diese Dienstleistungen auf der Website des Beitragsservice kostenlos erhältlich sind, verlangte die S-GmbH für die Weiterleitung der eingegebenen Daten ein Entgelt von 29,99 Euro. Der vzbv sah darin ein unlauteres geschäftliches Verhalten und erhob eine Abhilfeklage nach dem VDuG. Dieses Gesetz aus dem Jahr 2023 ermöglicht es qualifizierten Einrichtungen, Ansprüche von Verbrauchern gebündelt geltend zu machen. Hierzu können sich Verbraucher durch Eintragung in ein Klageregister am Verfahren beteiligen. Mit ihrer sowohl gegen die S-GmbH als auch gegen deren Geschäftsführer gerichteten Klage verfolgte die Verbraucherzentrale das Ziel, beide zur Zahlung von Schadensersatz an die teilnehmenden Verbraucher zu verpflichten.

Das Oberlandesgericht hatte daher darüber zu befinden, ob diese gebündelte Anspruchsdurchsetzung nach dem VDuG auch gegenüber einem Geschäftsführer persönlich zulässig ist.

In seinem am 18. November 2025 verkündeten Teilurteil hat der 9. Zivilsenat dies verneint. Das Gericht führt aus, dass das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz eine persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nicht vorsehe, sondern ausschließlich Klagen gegen „Unternehmer“ eröffne. Unternehmer im Sinne des VDuG seien jedoch nur diejenigen, die selbstständig gewerblich ober beruflich tätig seien. Der Geschäftsführer handle hier aber nur für die Gesellschaft und sei daher nicht persönlich Unternehmer. Die sich wechselseitig ausschließenden Begriffe „Unternehmer“ und „Verbraucher“ seien wie im Bürgerlichen Gesetzbuch und nach Maßgabe des Verbraucherbegriffs der Zivilprozessordnung abzugrenzen. Diese Bewertung stehe auch nicht im Widerspruch zu der europäischen Verbandsklagerichtlinie.

Hinsichtlich der S-GmbH ist das Verfahren derzeit unterbrochen, da über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Senat entschied daher im Wege eines Teilurteils nur über den gegen den Geschäftsführer gerichteten Anspruch.

Das Teilurteil ist nicht rechtskräftig. Es kann noch Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz

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Skiausflug war keine Dienstreise: Sozialgericht lehnt Anerkennung als Arbeitsunfall ab

Das SG Hannover hat die Klage eines Geschäftsführers abgewiesen, der die Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung begehrte. Der Kläger war bei einer von einem anderen Unternehmen organisierten viertätigen „Skitour 2023“ in Österreich verunfallt (Az. S 22 U 203/23).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 20.11.2025 zum Gerichtsbescheid S 22 U 203/23 vom 14.11.2025 (nrkr)

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klage eines Geschäftsführers abgewiesen, der die Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung begehrte. Der Kläger war bei einer von einem anderen Unternehmen organisierten viertätigen „Skitour 2023“ in Österreich verunfallt.

Der Geschäftsführer war als einziger Mitarbeiter seines Unternehmens zu der Veranstaltung eingeladen worden. Das Programm war mit „Skitour 2023“ überschrieben und versprach, „ein paar erholsame Tage“. Die noch im Programm an drei Vormittagen vorgesehenen Fachvorträge fielen sämtlich aus. Die insgesamt 14 Teilnehmenden gestalteten daraufhin auch ihre Vormittage in unterschiedlichen Gruppen eigenständig; der Kläger schloss sich einer Skigruppe an. Während einer Abfahrt kam es zum Unfall, bei dem sich der Kläger eine Beinfraktur zuzog.

Die beklagte Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Bei der Reise hätten die Freizeitaktivitäten im Vordergrund gestanden. Ein betrieblicher Zusammenhang zur Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer sei nicht erkennbar. Weder habe eine Dienstreise vorgelegen noch eine Betriebsgemeinschaftsveranstaltung, da der Kläger als einziger Betriebsangehöriger seines Unternehmens teilnahm.

Das SG folgte den Argumenten des Klägers nicht, die Reise habe dem Aufbau von Geschäftsbeziehungen und dem beruflichen Austausch gedient. Versicherungsschutz bestehe nur, wenn die im konkreten Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe. Das Skifahren sei eine eigenwirtschaftliche, private Tätigkeit ohne Bezug zu den Pflichten eines Geschäftsführers. Auch ein lediglich erwarteter oder mittelbarer Nutzen für das Unternehmen könne diesen fehlenden Zusammenhang nicht herstellen. Der Freizeit- und Erholungscharakter der Veranstaltung sei bereits durch die Einladung deutlich geworden. Eine Intensivierung von Geschäftsbeziehungen hätte unabhängig vom Skifahren in Arbeitssitzungen erfolgen können. Der Kläger habe im Unfallzeitpunkt keine arbeitsbezogene Pflicht erfüllt.

Quelle: Sozialgericht Hannover

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Konsultation zur elektronischen Rechnungsstellung bei der öffentlichen Auftragsvergabe

Die EU-Kommission hat angekündigt, im vierten Quartal 2026 die Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen zu überarbeiten. Nun hat sie eine Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht, zu der bis 17.12.2025 Rückmeldung gegeben werden kann.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 20.11.2025

Die EU-Kommission hat angekündigt, im vierten Quartal 2026 die Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen zu überarbeiten. Nun hat sie eine Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht, zu der bis 17.12.2025 Rückmeldung gegeben werden kann.

Die EU-Kommission hat bei der Bewertung der Richtlinie festgestellt, dass die Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung bei B2G- und B2B-Transaktionen nur langsam zunimmt, wobei es insb. bei B2G-Transaktionen große Unterschiede in den EU-Mitgliedstaaten gibt. Nur die EU-Mitgliedstaaten, die Zulieferer verpflichtet haben, ausschließlich elektronische Rechnungen an die Verwaltungen zu übermitteln, haben ein hohes Niveau der elektronischen Rechnungsstellung erreicht. Des Weiteren bemängelt die EU-Kommission, dass sich einige Mitgliedstaaten – trotz Einführung der europäischen Norm für eInvoicing – hauptsächlich auf ihre bereits bestehenden nationalen Normen stützen, was zu einer fragmentierten eInvoicing-Landschaft führt. Gleichzeitig stellt dies auch ein Hindernis für die Interoperabilität dar, da Unternehmen nicht auf EU-übergreifend kompatible Systeme zurückgreifen können.

Ziel der Überarbeitung der Richtlinie ist, die Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung EU-weit stärker zu harmonisieren, um eine einheitlichere Nutzung durch die EU-Unternehmen zu erreichen. Die obligatorische elektronische Rechnungsstellung im Rahmen des Pakets zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (ViDA) bis 2030 soll in den Überarbeitungsszenarien ebenfalls mit berücksichtigt werden. Ferner soll das Potenzial der elektronischen Rechnungsstellung auch durch die Weiterverwendung von eInvoicing-Daten genutzt werden, um automatisierte Meldungen zu unterstützen und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern. So kann laut EU-Kommission eInvoicing Unternehmen dabei unterstützen, ihren Berichtspflichten, z. B. bei der MwSt oder der Nachhaltigkeitsberichterstattung, wirksamer und effizienter nachzukommen.

Die EU-Kommission sieht als mögliche politische Optionen – unter Berücksichtigung der ViDA – folgendes vor:

  • Festlegung einheitlicher und harmonisierter Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung in der EU, d. h. Einführung einer Verpflichtung für Zulieferer zur Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung gemäß der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung bei B2G-Transaktionen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
  • Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf B2G-Transaktionen unterhalb der EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge
  • Einführung gemeinsamer Übermittlungsverfahren für das eInvoicing auf Basis des eDelivery-Bausteins (kein direkter Datenaustausch, sondern Austausch über Zugangspunkte) und harmonisierte Anforderungen an bestehende nationale Zertifizierungssysteme für die elektronische Rechnungsstellung

Die EU-Kommission wird vor Veröffentlichung des Überarbeitungsvorschlages eine Folgenabschätzung durchführen, die durch eine Studie, die bis Ende 2025 eingeleitet werden soll, flankiert wird.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Vulgäre Kritik an der Schichtführung rechtfertigt Kündigung nicht

Das LAG Düsseldorf entschied, dass eine vulgäre, aber nicht persönlich gemeinte Kritik an der Schichtführung keine schwerwiegende Beleidigung darstellt und daher die Kündigung des Mitarbeiters unverhältnismäßig sei (Az. 3 SLa 699/24).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 19.11.2025 zum Urteil 3 SLa 699/24 vom 18.11.2025

Der Kläger arbeitete seit dem Jahr 2020 bei der Beklagten, die als Teil einer Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt, zuletzt als „Sortation Associate“ in Dauernachtschicht. Mit Schreiben vom 09.04.2024 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit dem Vorwurf, seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben, sowie eine Abmahnung mit dem Vorwurf, Vorgesetzte beleidigt zu haben.

Am 24.08.2024 kam es zu Differenzen mit der neuen Vorgesetzten des Klägers. Die Beklagte behauptet, die Anweisung der Vorgesetzten andere Mitarbeiter zu unterstützen, habe der Kläger ignoriert. Er habe zu dieser gesagt, dass sie ihm nichts sagen könne. Sie sei noch ein Kind. Als diese ihn gebeten habe, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habe der Kläger aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“. Dem widerspricht der Kläger. Er habe in türkischer Sprache gesagt „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“. Dies bedeute im Deutschen sinngemäß, es werde in der Schicht viel Druck ausgeübt. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden und mit der unanständigen Version der Beklagten verwechselt werden. Wegen der Entfernung und Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.09.2024 ordentlich zum 31.10.2024.

Nachdem seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (Urteil 1 Ca 1201/24 vom 14.11.2024) abgewiesen wurde, hatte der Kläger mit seiner Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Die Kammer hat über das Geschehen vom 24.08.2024 Beweis erhoben durch Vernehmung der Vorgesetzten, eines bei dem Gespräch anwesenden Kollegen und des Shift Managers, der mit den Beteiligten nach dem Vorfall gesprochen hatte. Danach hielt die Kammer es zwar für erwiesen, dass der Kläger die Äußerungen im Wesentlichen so, wie von der Beklagten geschildert, getätigt hat. Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich aber, dass die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen waren. Es handelte sich danach um eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog. Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits hielt die Kammer den Ausspruch einer Kündigung für unverhältnismäßig.

Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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