Landwirt muss keine IHK-Beiträge für Solaranlagen zahlen

Ein Landwirt aus der Eifel hätte für die Photovoltaikanlagen auf den Dächern seiner Betriebsgebäude nicht zu Mitgliedsbeiträgen zur Industrie- und Handelskammer herangezogen werden dürfen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 A 10460/25.OVG).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 02.09.2025 zum Urteil 6 A 10460/25.OVG vom 26.08.2025

Ein Landwirt aus der Eifel hätte für die Photovoltaikanlagen auf den Dächern seiner Betriebsgebäude nicht zu Mitgliedsbeiträgen zur Industrie- und Handelskammer herangezogen werden dürfen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist Landwirt und Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Er betreibt zusätzlich zur Landwirtschaft auf den Dächern seiner landwirtschaftlich genutzten Gebäude mehrere Photovoltaikanlagen. Den so erzeugten Strom speist er in das öffentliche Stromnetz ein. Seine Klage gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Industrie- und Handelskammer blieb erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht in Trier ohne Erfolg. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf die Beitragsprivilegierung aus § 3 Abs. 4 Satz 3 Industrie- und Handelskammergesetz berufen, wonach unter anderem Kammerzugehörige, die eine Landwirtschaft betreiben und Beiträge an eine andere Kammer entrichten, nur mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages zum IHK-Beitrag veranlagt werden. Diese Ausnahmevorschrift müsse einschränkend ausgelegt werden und sei im Fall des Klägers nicht anwendbar, weil dieser die Landwirtschaft und die Photovoltaikanlagen unabhängig voneinander betreibe.

Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts und hob den angefochtenen Beitragsbescheid auf. Zur Begründung führte es aus:

Der Kläger sei grundsätzlich beitragspflichtig. Denn er betreibe seine Photovoltaikanlagen im Bezirk der beklagten Industrie- und Handelskammer Trier und sei hierfür auch gewerbesteuerpflichtig. Die Kammerzugehörigkeit des Klägers sei auch nicht nach § 2 Abs. 2 des Industrie- und Handelskammergesetzes (IHKG) ausgeschlossen. Bei dem Betrieb der Photovoltaikanlagen handele es sich weder um Landwirtschaft im Sinne der Vorschrift noch um ein mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verbundenes Nebengewerbe. Hierzu fehle es an der notwendigen Verbundenheit des Photovoltaikanlagenbetriebs mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, die eine funktionale Abhängigkeit des Nebenbetriebs vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb erfordere.

Der Kläger könne aber die Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG beanspruchen. Der Betrieb der Landwirtschaft stelle unbestritten seine Haupttätigkeit dar und er sei Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG setze nicht voraus, dass das die Kammerzugehörigkeit auslösende weitere Gewerbe zwingend Teil des landwirtschaftlichen Betriebes sein oder einen Nebenbetrieb bezogen auf das landwirtschaftliche Unternehmen darstellen müsse. Eine solche Einschränkung habe im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden und könne auch nicht im Wege einer Rechtsfortbildung in die Norm hineingelesen werden. An einer Planwidrigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine solche teleologische Reduktion fehle es hier. Vielmehr verdeutlichten die Gesetzesmaterialien den gesetzgeberischen Willen, Kammerzugehörige, die zugleich Mitglied einer weiteren Kammer seien, zu entlasten, solange die Ausübung der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei oder eines freien Berufes bei einer natürlichen Gesamtbetrachtungsweise deren Haupttätigkeit bleibe. Werde demnach entsprechend der Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG im Fall des Klägers nur ein Zehntel seines Gewinns aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, so sei er nach § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG vom IHK-Beitrag freigestellt, da dieser Gewinn die dort bestimmte Grenze von 5.200 Euro nicht überschreite.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Sonderzahlung gekürzt: Streikteilnahme kann Höhe des Weihnachtsgelds mindern

Nach einer Entscheidung des ArbG Offenbach am Main ist der Arbeitgeber berechtigt, auch Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen berücksichtigen (Az. 10 Ca 57/25).

ArbG Offenbach am Main, Pressemitteilung vom 02.09.2025 zur Entscheidung 10 Ca 57/25 vom 28.08.2025

Nach einer Entscheidung der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 28. August 2025 (Az.: 10 Ca 57/25) ist der Arbeitgeber berechtigt, auch Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen berücksichtigen. Voraussetzung ist aber, dass hierzu – wie im entschiedenen Fall – eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung besteht. Eine solche bildete im vorliegenden Fall eine Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Die Kammer sah in der vom Arbeitgeber daraufhin vorgenommenen Kürzung der Sonderzahlung um 1/60 pro Streiktag gegenüber Streikteilnehmern keinen Verstoß gegen ein gesetzliches oder tarifvertragliches Maßregelungsverbot.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts können die im Rechtsstreit unterlegenen Arbeitnehmer das Rechtsmittel der Berufung einlegen.

Quelle: Arbeitsgericht Offenbach am Main

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Anwalt darf nur ausnahmsweise auf Fristverlängerung vertrauen

Wer eine Rechtsmittelbegründungsfrist beantragt, trägt auch das Risiko, dass das Gericht diese versagt – daher sollte man als Anwalt im Zweifel lieber keine Fristen im Vertrauen auf eine positive Bescheidung des Gerichts verstreichen lassen. Insbesondere nicht, wenn bereits BGH und BVerfG inhaltlich dazu entschieden haben. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 02.09.2025

Anhängige Protokollberichtigungs-Anträge sind kein „erheblicher Grund“, um auf eine zweite Fristverlängerung für die Berufungsbegründung zu vertrauen.

Wer eine Rechtsmittelbegründungsfrist beantragt, trägt auch das Risiko, dass das Gericht diese versagt – daher sollte man als Anwalt im Zweifel lieber keine Fristen im Vertrauen auf eine positive Bescheidung des Gerichts verstreichen lassen. Insbesondere nicht, wenn bereits BGH und BVerfG inhaltlich dazu entschieden haben. Aus gegebenem Anlass stellt der BGH damit noch einmal klar: Eine ausstehende Tatbestands- und Protokollberichtigung stellt (ebenso wie eine Urteilsberichtigung) grundsätzlich keinen „erheblichen Grund“ im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dar (Beschluss vom 01.07.2025, Az. VI ZB 59/24).

Anwalt vertraute auf zweite Fristverlängerung

Der Anwalt eines Beklagten hatte für seinen Mandanten zunächst fristgerecht Berufung eingelegt. Anschließend hatte der Beklagtenvertreter einen Antrag auf Fristverlängerung für die Berufungsbegründung aus zweierlei Gründen gestellt:

  1. Wegen noch anhängiger Tatbestands- und Protokollberichtigungsanträge der Klägerin, auf die er sich explizit in seiner Berufungsbegründung beziehen wollte,
  2. unter Hinweis auf seinen eigenen Erholungsurlaub – dabei allerdings bezugnehmend darauf, dass er wegen der anhängigen Anträge die Begründung vor seinem Urlaub nicht rechtzeitig fertigstellen könne. Das Gericht hatte die Frist zunächst um den beantragten Monat verlängert – allerdings ohne genau auf den Grund hierfür einzugehen.

Am Tag des Fristablaufes beantragte der Anwalt eine erneute Fristverlängerung mit der Begründung, dass die Tatbestands- und Protokollberichtigungsanträge immer noch offen seien, er diese aber zur Grundlage der Berufungsbegründung machen wolle. Die Frist hielt er in der Folge nicht ein und reichte die Begründung erst neun Tage später nach.

Das Gericht lehnte die Fristverlängerung jedoch ab und gewährte ihm auch keine Wiedereinsetzung. Es habe an der Darlegung eines erheblichen Grundes für die Fristverlängerung gefehlt, daher habe der Anwalt hierauf nicht vertrauen dürfen. Schon der erste Fristverlängerungsantrag sei nur wegen des angekündigten Erholungsurlaubs gewährt worden. Die ausstehenden Berichtigungen seien schon damals nicht ausschlaggebend gewesen – erst recht seien sie jetzt nicht ausreichend. Schließlich habe der Anwalt letztlich auch de facto die Berufungsbegründung eingereicht, ohne dass die Berichtigungen inzwischen vorgenommen worden seien.

Anwalt hätte BGH- und BVerfG-Rechtsprechung kennen müssen

Auch seine Rechtsbeschwerde zum BGH hatte nun keinen Erfolg. Das Berufungsgericht habe zu Recht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Anwalt die Frist schuldhaft versäumt habe. Er habe nicht auf die zweite Fristverlängerung vertrauen dürfen, weil es erkennbar an den – mangels Einwilligung des Gegners – erforderlichen erheblichen Gründen gem. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gefehlt habe: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, die vom BVerfG bestätigt sei, habe die Berichtigung eines Urteils nach §§ 319, 320 ZPO grundsätzlich keinen Einfluss auf den Beginn und Lauf der Rechtsmittelfristen. Nichts anderes gelte grundsätzlich für Protokollberichtigungen. Daher könnten möglicherweise noch erfolgende Berichtigungen auch keine erheblichen Gründe in diesem Sinne für eine Fristverlängerung darstellen.

Zwar deutete der BGH an, dass hiervon möglicherweise Ausnahmen gemacht werden könnten, wenn aufgrund des Inhalts der Berichtigungsanträge ausnahmsweise die rechtzeitige Erstellung der Berufungsbegründung verhindert werde. Diese Frage war im vorliegenden Fall allerdings nicht zu entscheiden, weil der Anwalt zu keinem Zeitpunkt Angaben zum Inhalt der Berichtigungsanträge gemacht hatte (und dementsprechend auch nicht, warum – wie er schrieb – diese für seine Berufungsbegründung konkret relevant gewesen wären).

Mit dem Argument, das Gericht habe doch seine erste beantragte Fristverlängerung gewährt, in dem er bereits auf die laufenden Anträge Bezug genommen hatte, drang der Anwalt ebenfalls nicht durch. Angesichts der gefestigten BGH- und BVerfG-Rechtsprechung habe er schon nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Gericht die erste Frist allein wegen der ausstehenden Berichtigungsanträge verlängert hätte. Er hätte – so wie der Fall auch tatsächlich lag – erkennen müssen, dass die Verlängerung nur wegen des Erholungsurlaubs gewährt worden war. Erst recht habe er nicht auf eine zweite Fristverlängerung allein deshalb vertrauen dürfen.

Zum Schluss ergänzt der BGH noch, dass auch ein etwaiger Irrtum über die Rechtsprechung – der in der Rechtsbeschwerde allerdings ohnehin nicht angeführt wurde – irrelevant gewesen wäre, weil der Anwalt diesen Irrtum hätte vermeiden können.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Photovoltaikanlagen in Kleingärten

Der Bundesrat will mit einer Änderung des Bundeskleingartengesetzes erreichen, dass kleine Solaranlagen zur Eigenversorgung in Kleingartenanlagen rechtssicher aufgestellt werden können (BT-Drs. 21/1398).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.08.2025

Der Bundesrat will mit einer Änderung des Bundeskleingartengesetzes erreichen, dass kleine Solaranlagen zur Eigenversorgung in Kleingartenanlagen rechtssicher aufgestellt werden können. Diesem Ziel dient der vom Bundesrat eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (21/1398). Darin soll es jetzt heißen: „Balkonkraftwerke sind zur Eigenversorgung des Kleingartens zulässig.“ (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 371/2025

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BRAK zum Regierungsentwurf: Mehr Fälle für Amtsgerichte

Die Bundesregierung hat am 27. August 2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte beschlossen. Ziel des Entwurfs ist es laut Bundesregierung „die Bürgernähe und Leistungsfähigkeit der Justiz zu stärken“. Das bedeutet: Mehr Fälle für die Amtsgerichte und den Wegfall der Anwaltspflicht. Die BRAK hatte sich bereits in der vergangenen Legislaturperiode mehrfach zu dem Thema geäußert.

BRAK, Mitteilung vom 29.08.2025

Die Regierung plant, den Zuständigkeitsstreitwert für Amtsgerichte auf 10.000 Euro zu erhöhen – in diesen Fällen fiele dann die Anwaltspflicht weg.

Die Bundesregierung hat am 27. August 2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte beschlossen. Ziel des Entwurfs ist es laut Bundesregierung „die Bürgernähe und Leistungsfähigkeit der Justiz zu stärken“. Ein entsprechendes Vorhaben hatte bereits die Vorgängerregierung gestartet, die neue knüpft daran nun mit einigen Modifikationen an.

Ein wichtiger Teil des Vorhabens ist es, dass Amtsgerichte bald bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro verhandeln sollen – bislang liegt die Streitwertgrenze für die Zuständigkeit bei 5.000 Euro. Der Gesetzentwurf der Vorgängerregierung hatte noch einen Zuständigkeitsstreitwert für die Amtsgerichte von nur bis zu 8.000 Euro geplant.

Die letzte Anhebung der Streitwertgrenze liegt über 30 Jahre zurück, seitdem hat sich die Geldwertentwicklung stark verändert. Das hat zur Folge, dass die Amtsgerichte heute weniger Fälle entscheiden dürfen als früher. Durch diese Anhebung soll sich die Anzahl der erstinstanzlich vor dem Amtsgericht zu verhandelnden zivilrechtlichen Verfahren wieder erhöhen. Die über 600 Amtsgerichte in Deutschland lägen meist näher an den Wohnorten der Parteien.

Mehr Fälle für die Amtsgerichte und Wegfall der Anwaltspflicht

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hatte sich bereits in der vergangenen Legislaturperiode mehrfach zu dem Thema geäußert.

In ihrer aktuellen Stellungnahme zum Referentenentwurf von Juni 2025 begrüßte sie grundsätzlich die Stärkung der Amtsgerichte und damit des Justizstandorts Deutschland. Zugleich mahnte sie jedoch an, dass die Amtsgerichte hierzu strukturell und personell abgesichert werden müssten.

Einen weiteren Vorteil sieht die Regierung darin, dass vor den Amtsgerichten – anders als vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem BGH gem. § 78 ZPO – kein Anwaltszwang besteht und Bürgerinnen und Bürger dann „potenziell“ Anwaltskosten sparen könnten.

Derzeit ließen sich lediglich 68 Prozent der Parteien vor den Amtsgerichten anwaltlich vertreten. Zwar sieht auch die Regierung, dass diese Zahl mit zunehmendem Streitwert steigen dürfte, insbesondere weil das wirtschaftliche Risiko der Parteien steigen würde. Die Regierung schätzt aber, dass die Parteien sich zukünftig nur in etwa 75 Prozent der voraussichtlich rund 65.000 Zivilverfahren vor den Amtsgerichten anwaltlich vertreten lassen würden. Demnach würde die anwaltliche Vertretung – zunehmende Berufungs- und Beschwerdefälle an den Landgerichten mit eingerechnet – zukünftig in etwa 9.000 Fällen pro Jahr ersatzlos wegfallen. Das soll laut Berechnungen im Gesetzentwurf zu einem potenziellen Wegfall von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von rund 14,5 Millionen Euro führen.

An diesem Aspekt des im Juni 2025 veröffentlichten Referentenentwurfs hat die BRAK in ihrer Stellungnahme 25/2025 bereits deutliche Kritik formuliert. Sie kritisiert nicht nur die Kalkulationsgrundlage als spekulativ, sondern nachdrücklich das unzureichende Verständnis von der Rolle der Anwaltschaft. Es sei befremdlich, dass die Gesetzesbegründung die anwaltliche Vertretung primär unter dem Aspekt der finanziellen Belastung der Parteien thematisiert. Anwältinnen und Anwälte seien nicht nur Rechtsberater und -vertreter, sondern eine verfassungsrechtlich und völkerrechtlich anerkannten Sicherungsinstanz des effektiven Rechtsschutzes. Zudem seien sie auch ein Faktor im Prozess, der zur Verfahrensökonomie beitrage. Der Anwaltszwang diene gleichermaßen dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege als auch dem Interesse der Prozessparteien.

Streitwertunabhängige Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte

Der Gesetzentwurf sieht neben der streitwertabhängigen Neuzuordnung auch noch eine sachbezogene, streitwertunabhängige vor: So sollen bald bestimmte Streitigkeiten im Bereich des Nachbarrechts wegen der Ortsbezogenheit generell in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen.

Andere Rechtsstreitigkeiten sollen dafür generell für die erste Instanz den Landgerichten zugewiesen werden, um die Spezialisierung der Justiz gerade in besonders komplexen Rechtsgebieten zu fördern. Der erste Spezialbereich soll „Veröffentlichungsstreitigkeiten“ erfassen – gemeint sind etwa Ansprüche aus dem Presserecht sowie Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn diese in der Presse oder öffentlich im Internet erfolgt ist. Auch im Vergaberecht sollen beispielsweise Fälle von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhaft vergebener öffentlicher Aufträge zu einer LG-Spezialzuständigkeit werden. Im Heilbehandlungsrecht sollen Verfahren, in denen Ansprüche wegen einer fehlerhaften Behandlung durch einen Arzt oder eine Psychotherapeutin geltend gemacht werden, ebenfalls den Landgerichten zugewiesen werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Gesetzliche Neuregelungen im September 2025

Der EU-Data-Act tritt am 12.09.2025 in Kraft. Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien werden beschleunigt. Bis zum 30.09.2025 ist das Heckenschneiden verboten. Am 11.09.2025 findet der bundesweite Warntag statt. Über diese Neuregelungen im September 2025 informiert die Bundesregierung.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.08.2025

Der EU-Data-Act tritt am 12. September in Kraft. Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien werden beschleunigt. Bis zum 30. September ist das Heckenschneiden verboten. Am 11. September findet der bundesweite Warntag statt. Die Neuregelungen im Überblick.

EU-Data-Act gilt ab 12. September 2025: Mehr Kontrolle über Gerätedaten

Wer ein vernetztes Auto, E-Bike oder andere vernetzte Geräte wie Smart-TV oder Kühlschränke nutzt, bekommt mehr Kontrolle über seine Daten. Ab dem 12. September müssen Hersteller offenlegen, welche Informationen gesammelt werden – und wie man darauf zugreifen kann. Möglich macht das der sogenannte EU-Data-Act, der ab dann EU-weit verbindlich gilt.

Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien beschleunigt

Immissionsschutzrechtliche und wasserrechtliche Genehmigungsverfahren für Anlagen im Bereich erneuerbarer Energien wie Wind- und Solarenergie, Geothermie und Wärmepumpen werden deutlich beschleunigt – digital, bürokratiearm und pragmatisch. Wichtiges Element ist die Ausweisung sogenannter Beschleunigungsgebiete für Windenergieanlagen an Land einschließlich zugehöriger Energiespeicher am selben Standort nach den neuen Bestimmungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz. Umweltbelange werden weiterhin gewahrt.

Heckenschnitt erst wieder ab 1. Oktober 2025

Noch bis Ende September ist ein radikaler Schnitt oder die Beseitigung von Bäumen, Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen verboten. Diese Regelung gilt jährlich zwischen dem 1. März und dem 30. September, um brütende Vögel und ihren Nachwuchs zu schützen. Erlaubt sind dann lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte. Das regelt Paragraf 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Bundesweiter Warntag am 11. September 2025

Der bundesweite Warntag ist ein gemeinsamer Aktionstag von Bund, Ländern und Kommunen. Er findet in der Regel jährlich am zweiten Donnerstag im September statt. Das ist dieses Jahr der 11. September. Um 11 Uhr ertönt eine Probewarnung. Gegen 11:45 Uhr erfolgt die Entwarnung. Mit dem Probealarm werden die Warnsysteme jährlich für den Ernstfall getestet.

Quelle: Bundesregierung

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Informieren Sie sich vor Ihrer Reise über Ihre EU-Fahrgast- und -Fluggastrechte!

Die EU-Kommission hat aktuelle Informationen zu Fluggast- und Fahrgastrechten zusammengestellt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.08.2025

Koffer gepackt und startklar? Ihr Sommerurlaub steht bevor und Sie gehen auf Reisen? Dann wünschen wir Ihnen einen erholsamen Urlaub ohne unliebsame Zwischenfälle. Sollte jedoch mal etwas schiefgehen, dann ist es gut zu wissen, dass es EU-Vorschriften gibt, die Sie bei vielen Eventualitäten schützen. Egal ob Ihr Flug annulliert wird, Ihr Zug verspätet ist oder Ihr Gepäck an Bord Ihres Kreuzfahrtschiffs verloren gegangen ist – aufgrund der EU-weit geltenden Passagierrechte können Sie bestimmte Ansprüche geltend machen.

Welche Ansprüche das im Einzelfall sind, hängt davon ab, ob Sie mit dem Flugzeug, der Bahn, dem Bus oder dem Schiff verreisen und ob Sie innerhalb der EU unterwegs sind oder dort ein- oder ausreisen.  Dennoch können Sie in den allermeisten Fällen nach einem Standardverfahren vorgehen, wenn Sie wegen einer Verspätung, Annullierung oder einem Problem mit Ihrem Gepäck Ansprüche geltend machen müssen.

Wenden Sie sich zuallererst an das Reiseunternehmen, bei dem Sie gebucht haben. Nutzen Sie dabei ein eventuell zu diesem Zweck bereitgestelltes Beschwerdeformular. Wenn Sie je nach Art der Reise innerhalb von ein bis drei Monaten keine Antwort des Reiseunternehmens erhalten oder wenn Sie mit der Antwort nicht zufrieden sind, können Sie Beschwerde bei der zuständigen nationalen Behörde des Landes einreichen, in dem das Problem aufgetreten ist. Unterstützung und Beratung zu Fluggast- und Fahrgastrechten erhalten Sie auch beim Europäischen Verbraucherzentrum in Ihrem Land.

Wenn Sie weiterhin Probleme mit der Durchsetzung Ihres Anspruchs haben, können Sie auch versuchen, die Streitigkeit im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens oder durch eine alternative Streitbeilegungsstelle klären zu lassen. Wenn Sie die Reise online gebucht haben, können Sie Ihre Beschwerde über die Online-Streitbeilegungsplattform einreichen. Beide Optionen stehen allerdings nur in der EU ansässigen Personen offen.

Auch wenn Sie in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind oder eine Behinderung haben, haben Sie wie alle anderen das Recht, per Flugzeug, Zug, Bus oder Schiff zu reisen, und Anspruch auf kostenlose Hilfe beim Ein-, Um- und Aussteigen und an Bord. Wenn Sie sich in Ihren Rechten verletzt fühlen, gehen Sie bitte wie oben beschrieben vor, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Weitere Informationen zu Ihren Fluggast- und Fahrgastrechten finden Sie nachstehend.

Quelle: EU-Kommission

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Stärkere Zollkontrollen und Zusammenarbeit bei der Produktkonformität, die zum besseren Schutz der Bürger sowie der Unternehmen in der EU erforderlich sind

In einem Bericht der EU-Kommission über Zollkontrollen zur Einhaltung der Produktvorschriften an den EU-Außengrenzen werden die Bemühungen der Zollbehörden anerkannt und gleichzeitig hervorgehoben, dass die Zollkontrollen und die Zusammenarbeit verbessert werden müssen, um insbesondere dem raschen Wachstum des elektronischen Handels Rechnung zu tragen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.08.2025

In einem Bericht der Europäischen Kommission über Zollkontrollen zur Einhaltung der Produktvorschriften an den EU-Außengrenzen werden die Bemühungen der Zollbehörden anerkannt und gleichzeitig hervorgehoben, dass die Zollkontrollen und die Zusammenarbeit verbessert werden müssen, um insbesondere dem raschen Wachstum des elektronischen Handels Rechnung zu tragen. Importierte Produkte, einschließlich der online gekauften, entsprechen leider nicht immer den EU-Vorschriften in Bezug auf Sicherheit, Sicherheit oder Umweltstandards. Dies birgt Risiken für EU-Bürger und Unternehmen.

Mit der vorgeschlagenen EU-Zollreform, mit der eine neue EU-Zollbehörde und Datenplattform eingerichtet werden soll, um das Risikomanagement zu stärken, die Zusammenarbeit zwischen den Zoll- und Marktüberwachungsbehörden zu verbessern und die Durchsetzung der Produktkonformitätsvorschriften zu modernisieren, begegnet die EU den Herausforderungen nicht konformer Einfuhren und des Wachstums des elektronischen Handels.

Aus den wichtigsten Daten des Berichts von 2022 bis 2024 geht hervor, dass die Zollkontrollen zur Einhaltung der Produktvorschriften von Jahr zu Jahr zunehmen. Mehr Produkte wurden vom Zoll gestoppt und letztlich der Zugang zum EU-Markt verweigert, weil sie nicht den EU-Vorschriften entsprechen oder als gefährlich gelten. In der gesamten EU lehnte der Zoll im Jahr 2024 durchschnittlich 13 Artikel pro Million Produkte ab, die aufgrund von Verstößen oder ernsten Risiken freigegeben wurden. In diesem Zeitraum übertraf jedoch die Ausweitung der durch den elektronischen Handel bedingten Einfuhren die Geschwindigkeit, mit der Kontrollmaßnahmen durchgeführt wurden. Darüber hinaus müssen Wirksamkeit und Qualität der bestehenden Kontrollen verbessert werden, um aufkommende Herausforderungen anzugehen.

Der Bericht hilft der Kommission und den Mitgliedstaaten, die Herausforderungen, mit denen der Zoll bei der Kontrolle der Produktkonformität konfrontiert ist, besser zu verstehen und Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Durchsetzung der EU-Vorschriften zu ermitteln.

Verbesserung der Zollkontrollen in der gesamten EU

Der Bericht zeigt, dass Zollkontrollen zwar weiterhin eine entscheidende Rolle spielen, eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Zoll- und Marktüberwachungsbehörden jedoch von entscheidender Bedeutung ist, um den Markteintritt nicht konformer oder gefährlicher Produkte in den EU-Binnenmarkt zu verhindern. Die Digitalisierung spielt auch eine Schlüsselrolle, wenn es darum geht, die Zollkontrollen auf die nächste Stufe zu heben. Die Kommission hat bereits zur Digitalisierung der Kommunikation zwischen den Zoll- und Marktüberwachungsbehörden beigetragen, und die derzeit zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament verhandelte Zollreform wird erheblich zur Verbesserung der Zollkontrollen und des Risikomanagements beitragen.

Die Produktkonformität in der EU stellt sicher, dass Produkte strenge Kriterien erfüllen, einschließlich funktionaler, technischer, Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltstandards, wodurch sowohl die Verbraucher als auch die Umwelt geschützt werden.

Durch die Anwendung einheitlicher Vorschriften für Erzeugnisse unabhängig von ihrer Herkunft schafft die EU gleiche Wettbewerbsbedingungen, bei denen alle Unternehmen dieselben Vorschriften einhalten müssen, wodurch ein fairer Wettbewerb gefördert wird. Diese Vorschriften ermöglichen es den Verbrauchern, im gesamten EU-Binnenmarkt hochwertige und sichere Produkte zu genießen, um sicherzustellen, dass sie sowohl durch wettbewerbsfähige Preise als auch durch hohe Qualitätsstandards ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis erhalten.

Stärkung der EU-Zollunion

In der jüngsten Mitteilung der Kommission über ein umfassendes EU-Instrumentarium für einen sicheren und nachhaltigen elektronischen Geschäftsverkehr wird betont, dass stärkere Zollkontrollen erforderlich sind, um die Herausforderungen des elektronischen Geschäftsverkehrs zu bewältigen. Die Kommission setzt sich für die Schaffung eines sichereren und sichereren Online-Einkaufsumfelds für die Bürgerinnen und Bürger ein. Der Bericht über Kontrollen der Produktkonformität ist ein wichtiger Schritt zur Erreichung dieses Ziels, und die Kommission wird weiterhin darauf hinarbeiten, die Zollkontrollen zu verbessern und sicherzustellen, dass die Bürger den Produkten, die sie kaufen, vertrauen können, insbesondere wenn sie online kaufen.

Mit der von der Kommission vorgeschlagenen EU-Zollreform, über die derzeit zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament verhandelt wird, wird eine neue EU-Zollbehörde und Datenplattform eingeführt, die ein wirksameres Risikomanagement und eine wirksamere Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und anderen Behörden wie Marktüberwachungsbehörden ermöglichen. Das Hauptziel besteht darin, die Zollkontrollen wirksamer, effizienter und transparenter zu gestalten. Darüber hinaus wird die Reform die Fähigkeit des Zolls stärken, nicht konforme Produkte zu identifizieren und zu beseitigen. Letztlich ist die EU bestrebt, günstige Rahmenbedingungen für Unternehmen zu schaffen, die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern und das Wirtschaftswachstum zu unterstützen und gleichzeitig den Schutz ihrer Bürger und der Umwelt zu gewährleisten.

Methodik des Berichts

Der Bericht enthält und analysiert die von den EU-Mitgliedstaaten bereitgestellten statistischen Daten zu Kontrollen der Produktkonformität an den EU-Außengrenzen, die vom Zoll in Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden durchgeführt werden.

Die Daten decken einen Zeitraum von drei Jahren ab und untersuchen die Anzahl der Zollinterventionen, Aussetzungen und Verweigerungen an den EU-Grenzen. Die Daten zeigen Trends und Muster in den EU-Mitgliedstaaten. Sie folgt der Verordnung (EU) 2019/1020 über die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten.

Der Bericht ist Teil der Bemühungen der Kommission, die Zollkontrollen zu verbessern und die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften sicherzustellen. Indem sie zur Harmonisierung der nationalen Zollverfahren beiträgt, zielt die Zollpolitik der EU darauf ab, Herausforderungen wie den fairen Handel, die Vereinfachung des Zollumfelds für Unternehmen und die Unterstützung des Übergangs zu sichereren und konformeren Produkten, die in den EU-Binnenmarkt eingeführt werden, anzugehen.

Quelle: EU-Kommission

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Urteil zu Google Flights: Angaben zur Emissionseinsparung waren irreführend

Google darf auf dem Suchportal Google Flights keine Emissionseinsparungen für Flüge angeben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich um bloße Schätzungen handelt. Das hat das LG Berlin nach einer Klage des vzbv entschieden (Az. 15 O 349/24).

vzbv, Pressemitteilung vom 28.08.2025 zum Urteil 15 O 349/24 des LG Berlin II vom 27.05.2025 (nrkr)

Verbraucherzentrale klagt erfolgreich gegen Google Ireland Limited

  • Das Suchportal Google Flights gab bei Flugangeboten auch vermeintliche Emissionseinsparungen bei einzelnen Flügen an
  • Dass es sich um bloße Schätzungen handelt, war nicht klar erkennbar
  • Landgericht Berlin: Verbraucher:innen wurden durch die angezeigte Emissionseinsparung auf dem Suchportal getäuscht

Google darf auf dem Suchportal Google Flights keine Emissionseinsparungen für Flüge angeben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich um bloße Schätzungen handelt. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, der dem Tech-Konzern Verbrauchertäuschung vorgeworfen hatte.

„Googles Prozentangaben zu Emissions-Einsparpotenzialen bei Flügen sind Schätzgrößen, mehr nicht. Das muss das Unternehmen klar erkennen lassen. Der wirkliche CO2-Ausstoß eines Flugs hängt von vielen Faktoren ab, wie dem tatsächlich eingesetzten Flugzeug, seinem technischen Zustand, der Auslastung und den Wetterbedingungen. Prozentgenaue Angaben zu Emissions-Einsparungen lange vor dem Flug sind Augenwischerei. Außerdem blieb auf Google Flights völlig im Dunkeln, warum es bei dem Flug zu der vermeintlichen Emissionseinsparung kommt“, sagt Kerstin Hoppe, Reiserechtsexpertin im Verbraucherzentrale Bundesverband.

Emissionseinsparung beruht auf Schätzung

Das Suchportal zeigt bei den Flugoptionen unter anderem einen CO2-Verbrauch an. Bei einigen Flügen finden sich Prozentzahlen, die auf Emissions-Einsparungen hinweisen sollen. Für einen Lufthansa-Flug von Frankfurt am Main nach Paris wurden zum Zeitpunkt der Klageeinreichung zum Beispiel „61 kg CO2e“ und – grün hervorgehoben – „-31 % Emissionen“ angezeigt. Dabei handelte es sich um eine modellhafte Schätzung der Emissionseinsparung im Vergleich zu den Emissionen, die ein Flug auf dieser Route im Durchschnitt verursacht. Das erfuhren Nutzer:innen aber nur, wenn sie den Mauszeiger über dem eingekreisten „i“ neben der angezeigten Emissionseinsparung bewegten („Mouse-Over“) und den daraufhin eingeblendeten Text lasen.

Angaben zur Emissionseinsparung waren irreführend

Das Landgericht Berlin folgte der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands, dass die Angaben zum CO2-Ausstoß auf Google Flights irreführend waren. Sie erweckten den falschen Eindruck, dass es sich bei den beworbenen Emissionseinsparungen um die tatsächliche Einsparung von Emissionen auf dem konkreten Flug handele und nicht um eine bloße Schätzung.

Die Richter betonten, dass bei umweltbezogenen Angaben ein besonders strenger Maßstab gelte, um eine Verbrauchertäuschung zu vermeiden. Deshalb hätte Google unmissverständlich und sofort wahrnehmbar darauf hinweisen müssen, dass es sich bei den CO2-Angaben lediglich um Schätzwerte mit beschränkter Aussagekraft handelt. Eine bloße Verlinkung auf nähere Informationen oder der nur mittelbar wahrnehmbare Hinweis bei Aktivierung des „Mouse-Over“ reiche nicht aus.

Mittlerweile taucht bei Google Flights das Wort „geschätzt“ direkt unter den Prozentzahlen zu den Emissionen auf.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Änderung der Zuständigkeiten bei den Amts- und Landgerichten

Um die Bürgernähe und Leistungsfähigkeit der Justiz zu stärken, schlägt die Bundesregierung Änderungen der Regelungen über die gerichtlichen Zuständigkeiten vor. So sollen Amtsgerichte künftig für mehr Rechtsstreitigkeiten zuständig sein. Bislang entscheiden diese Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert von bis zu 5.000 Euro. Künftig sollen die Amtsgerichte über Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 10.000 Euro verhandeln. Einen entsprechenden Gesetzentwurf des BMJV hat das Bundeskabinett nun beschlossen.

BMJV, Pressemitteilung vom 27.08.2025

Für eine bürgernahe und leistungsfähige Justiz

Um die Bürgernähe und Leistungsfähigkeit der Justiz zu stärken, schlägt die Bundesregierung Änderungen der Regelungen über die gerichtlichen Zuständigkeiten vor. So sollen Amtsgerichte künftig für mehr Rechtsstreitigkeiten zuständig sein. Bislang entscheiden diese Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert von bis zu 5.000 Euro. Künftig sollen die Amtsgerichte über Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 10.000 Euro verhandeln. Außerdem sollen bestimmte Streitigkeiten im Bereich des Nachbarrechts generell in ihre Zuständigkeit fallen, also unabhängig davon, wie hoch der Streitwert des Verfahrens ist. Andere Rechtsstreitigkeiten – beispielsweise aus Heilbehandlungen, über Veröffentlichungen im Internet oder in der Presse oder im Vergaberecht – sollen generell den Landgerichten zugewiesen werden. So soll die Spezialisierung in der Justiz weiter gefördert werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat das Bundeskabinett heute beschlossen.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Die Amtsgerichte ermöglichen in Deutschland an über 600 Standorten einen einfachen Zugang zum Recht – in Wohnortnähe und in der Regel ohne Anwaltszwang. Wir stärken die Amtsgerichte und erweitern ihre Zuständigkeiten. Sie sollen künftig über mehr Fälle entscheiden können. Gleichzeitig fördern wir die Spezialisierung der Justiz: Wir schaffen für die Landgerichte gezielt neue Zuständigkeiten für komplexe Verfahren. So machen wir unsere Justiz bürgernäher und leistungsfähiger.“

In Verfahren wegen bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten sind je nach Fallgestaltung die Amtsgerichte oder die Landgerichte als Eingangsinstanz zuständig.

Es sind insbesondere folgende Änderungen der Zuständigkeitsregeln vorgesehen:

1. Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts für die Amtsgerichte

Der Zuständigkeitsstreitwert für die Amtsgerichte wird von bisher 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben. Die letzte Anhebung der Streitwertgrenze liegt über 30 Jahre zurück. Die Anhebung soll die seitdem eingetretene Geldwertentwicklung berücksichtigen und eine nachhaltige Stärkung der Amtsgerichte erreichen. Durch diese Anhebung wird sich die Anzahl der erstinstanzlich vor dem Amtsgericht zu verhandelnden zivilrechtlichen Verfahren wieder erhöhen.

2. Spezialisierungen bei den Amts- und Landgerichten

Zur Förderung der Spezialisierung der Justiz sollen weitere streitwertunabhängige Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte geschaffen werden. Zivilrechtliche Streitigkeiten werden in einigen Rechtsgebieten zunehmend komplexer, bei anderen Rechtsgebieten spielt hingegen die Ortsnähe eine besondere Rolle. Durch die im Gesetzentwurf vorgesehene, streitwertunabhängige Zuweisung von bestimmten Streitigkeiten an das Amts- oder Landgericht wird diesem Umstand Rechnung getragen, sodass Verfahren effizient im Sinne der Bürgerinnen und Bürger bearbeitet werden können.

Bestimmte Streitigkeiten aus dem Bereich des Nachbarrechts sollen den Amtsgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden. Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten spielt die Ortsnähe oft eine besondere Rolle.

Veröffentlichungsstreitigkeiten, Vergabesachen sowie Streitigkeiten aus Heilbehandlungen sollen den Landgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden, um so eine weitergehende Spezialisierung zu erreichen. Von der neuen Spezialzuständigkeit für Veröffentlichungsstreitigkeiten sollen etwa Ansprüche aus dem Presserecht erfasst werden sowie Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn diese in der Presse oder öffentlich im Internet erfolgt ist. Im Vergaberecht sollen der neuen Zuständigkeitsregelung beispielsweise Fälle von Schadensersatzansprüchen unterfallen, weil öffentliche Aufträge fehlerhaft vergeben wurden. Die Streitigkeiten aus Heilbehandlungen umfassen zum Beispiel Verfahren, in denen Ansprüche wegen einer fehlerhaften Behandlung durch einen Arzt oder eine Ärztin geltend gemacht werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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