Erhebung von Gebühren für amtliche Kontrollen in der Futtermittelüberwachung rechtswidrig

Das OVG Niedersachsen hat in vier Berufungsverfahren entschieden, dass die Erhebung von Gebühren für amtliche Kontrollen in der Futtermittelüberwachung rechtswidrig ist (Az. 13 LC 161/15 u. a.).

Erhebung von Gebühren für amtliche Kontrollen in der Futtermittelüberwachung rechtswidrig

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 21.12.2017 zum Urteil 13 LC 161/15 u. a. vom 20.12.2017

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in vier Berufungsverfahren (Az. 13 LC 161/15, 13 LC 165/15, 13 LC 166/15 und 13 LC 115/17) am 20. Dezember 2017 entschieden, dass die Erhebung von Gebühren für amtliche Kontrollen in der Futtermittelüberwachung rechtswidrig ist.

Kläger waren verschiedene in Niedersachsen ansässige Futtermittelunternehmen. Beklagter war das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), das in Niedersachsen die Futtermittelüberwachung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs durchführt. Nach Nr. 34.3.1.1 bis 34.3.1.3 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und der Nachfolgeregelung in Nr. VIII.3.1.1. bis VIII.3.1.3. der Anlage zur Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und Veterinärwesens (GOVV) werden seit dem 18. April 2014

  • für die amtliche Kontrolle von Futtermitteln,
  • für die Probenahme einschließlich Untersuchung der Probe und
  • für die amtliche Kontrolle einschließlich Probenahme und Untersuchung der Probe bei Einfuhr

pauschale Gebühren in Höhe von 510 Euro/Kontrolle, 845 Euro/Probenahme und Untersuchung bzw. 0,10 Euro/Tonne importierter Futtermittelerhoben.

Diese Gebührenregelungen sind nach den Entscheidungen des 13. Senats rechtswidrig und daher unwirksam. Zwar dürfen Futtermittelunternehmer zu den Kosten für die Durchführung der genannten Kontrollmaßnahmen in der Futtermittelüberwachung herangezogen werden. Ein Futtermittelunternehmer gibt mit dem Betrieb eines Futtermittelunternehmens und auch mit der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern im Rahmen dieses Betriebs einen hinreichenden Anlass für die Durchführung der genannten Kontrollmaßnahmen. Die Struktur der Gebührenregelungen und die Höhe der Pauschalgebühren verstößt aber gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit. Mit der Bestimmung der pauschalen Gebührensätze hat der Verordnungsgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten. Er hat sich wesentlich unterscheidende Sachverhalte durch die Erhebung pauschaler Gebühren gleichbehandelt, ohne dass Gründe der Verwaltungsvereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität dies sachlich rechtfertigen könnten. Etwaige mit der Pauschalierung verbundene Vorteile für die öffentliche Hand stehen in keinem angemessenen Verhältnis zu den hiermit verbundenen teilweise erheblich nachteiligen Folgen für die Abgabepflichtigen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht jeweils nicht zugelassen.

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Berücksichtigung von Zeiten ärztlicher Tätigkeit für andere Arbeitgeber bei der Einstellung nach dem TV-Ärzte Hessen

Findet auf ein Arbeitsverhältnis der TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006 Anwendung, sind bei der Einstellung Zeiten ärztlicher Tätigkeit, die bei anderen Arbeitgebern zurückgelegt worden sind, lt. BAG uneingeschränkt zu berücksichtigen. Darauf, ob und welche Unterbrechungen zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen liegen, kommt es nicht an (Az. 6 AZR 863/16).

Berücksichtigung von Zeiten ärztlicher Tätigkeit für andere Arbeitgeber bei der Einstellung nach dem TV-Ärzte Hessen

BAG, Pressemitteilung vom 21.12.2017 zum Urteil 6 AZR 863/16 vom 21.12.2017

Findet auf ein Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) vom 30. November 2006 Anwendung, sind bei der Einstellung Zeiten ärztlicher Tätigkeit, die bei anderen Arbeitgebern zurückgelegt worden sind, uneingeschränkt zu berücksichtigen. Darauf, ob und welche Unterbrechungen zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen liegen, kommt es nicht an.

Die Klägerin war mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2010 als Ärztin in einer privatrechtlich betriebenen Neurologischen Klinik tätig. Vom 1. August 2011 bis zum 30. Juni 2014 wurde sie vom beklagten Land befristet als wissenschaftliche Mitarbeiterin (Ärztin) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TV-Ärzte Hessen Anwendung. Danach werden Ärzte bei ihrer Einstellung in die Entgeltgruppe Ä 1 eingruppiert. Dabei werden sie in den ersten zwei Jahren ärztlicher Tätigkeit einer Stufe 1 zugeordnet, im dritten Jahr der Tätigkeit dann der Stufe 2. In die Entgeltgruppe Ä 2 sind Ärzte eingruppiert, die eine mindestens dreijährige Tätigkeit nach Erteilung der Approbation oder einer Berufserlaubnis aufweisen. Nach § 10 Abs. 7 und § 14 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen werden bei der Einstellung für die Eingruppierung und Stufenzuordnung Zeiten ärztlicher Tätigkeit für andere Arbeitgeber berücksichtigt. Das beklagte Land gruppierte die Klägerin in die Entgeltgruppe Ä 1 ein und ordnete sie dort der Stufe 1 zu. Die zwei Jahre ärztlicher Tätigkeit von 2008 bis 2010 erkannte es nicht an, weil insoweit eine schädliche Unterbrechung vorliege. Es stützte sich dabei auf die Vorschrift des § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen, die ua. den Aufstieg von der Entgeltgruppe Ä 1 in die Entgeltgruppe Ä 2 regelt. Danach muss die dafür erforderliche Zeit grundsätzlich ununterbrochen zurückgelegt sein. Die Klägerin ist der Auffassung, die zwei Jahre ärztlicher Tätigkeit von 2008 bis 2010 müssten berücksichtigt werden. Sie habe daher bereits bei ihrer Einstellung der Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 1 zugeordnet werden müssen. Nach einem Jahr Tätigkeit für das beklagte Land und damit insgesamt drei Jahre ärztlicher Tätigkeit sei sie in die Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 aufgestiegen. Sie begehrt die Zahlung der Entgeltdifferenz für die Zeit vom 1. September 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von rund 20.000 Euro.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen findet bei der Einstellung keine Anwendung. Allein maßgeblich sind insoweit § 10 Abs. 7 und § 14 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen. Diese Bestimmungen kennen keine schädlichen Unterbrechungen.

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Hoher Buchener Wald im Ebracher Forst kein geschützter Landschaftsbestandteil

Laut BVerwG ist die Aufhebung der vom Bundesnaturschutzgesetz nicht gedeckten Schutzverordnung, wonach der Hohe Buchener Wald im Ebracher Forst ein geschützter Landschaftsbestandteil sei, rechtmäßig erfolgt (Az. 4 CN 8.16).

Hoher Buchener Wald im Ebracher Forst kein geschützter Landschaftsbestandteil

BVerwG, Pressemitteilung vom 21.12.2017 zum Urteil 4 CN 8.16 vom 21.12.2017

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 21. Dezember 2017 entschieden, dass die Verordnung der Regierung von Oberfranken vom 10. August 2015, mit welcher die Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ aufgehoben wurde, rechtmäßig ist.

Im April 2014 erließ das damals noch zuständige Landratsamt Bamberg die „Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ (Ausgangsverordnung). Der geschützte Landschaftsbestandteil weist eine Fläche von etwa 775 ha auf, ist Teil des FFH-Gebietes „Buchenwälder und Wiesentäler des Nordsteigerwaldes“ und wurde u. a. zum Schutz der maßgebenden Lebensraumtypen und Arten des betreffenden FFH-Gebiets erlassen. Nach einer Änderung des Bayer. Naturschutzgesetzes hob die nunmehr zuständige Regierung von Oberfranken diese Verordnung mit Wirkung zum 1. September 2015 wieder auf (Aufhebungsverordnung). Den hiergegen vom Bund Naturschutz in Bayern e. V. erhobenen Normenkontrollantrag lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab. Der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Aufhebungsverordnung sei rechtmäßig, weil die Ausgangsverordnung unwirksam gewesen sei; sie sei von der Ermächtigungsnorm (§ 29 BNatSchG) nicht gedeckt gewesen. Die Aufhebung sei weder willkürlich noch werde hierdurch gegen Unionsrecht verstoßen.

Die Revision blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Aufhebungsverordnung für wirksam. Sie findet in § 29 BNatSchG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Der Aufhebung steht auch höherrangiges Recht, insbesondere Unionsrecht, nicht entgegen. Der „Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ konnte nicht als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen werden, weil die hierfür erforderliche optische Abgrenzbarkeit des Schutzobjekts von seiner Umgebung nicht gegeben ist. Damit fehlt es für die Ausgangsverordnung an einer Ermächtigungsgrundlage, womit diese unwirksam ist. Als unwirksame Verordnung kann sie zur Umsetzung der Vorgaben des Unionsrechts (hier Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie) nichts beitragen. Ihre der Rechtssicherheit dienende Aufhebung ist deswegen nicht zu beanstanden.

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(Ererbter) Schmerzensgeldanspruch nach künstlicher Ernährung mittels PEG-Sonde

Laut OLG München stehen dem Alleinerben eines Verstorbenen Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit dessen künstlicher Ernährung mittels PEG-Sonde gegen den behandelnden Hausarzt zu (Az. 1 U 454/17).

(Ererbter) Schmerzensgeldanspruch nach künstlicher Ernährung mittels PEG-Sonde

OLG München, Pressemitteilung vom 21.12.2017 zur Entscheidung 1 U 454/17 vom 21.12.2017

Der 1. Senat des OLG München (Az. 1 U 454/17) hat am 21.12.2017 entschieden, dass dem Kläger als Alleinerben seines verstorbenen Vaters Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit dessen künstlicher Ernährung mittels PEG-Sonde in den Jahren 2010 und 2011 gegen den behandelnden Hausarzt zustehen.

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Klage des Alleinerben gegen den Hausarzt des am 19.10.2011 verstorbenen Patienten.

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit der künstlichen Ernährung seines (dementen und unter Betreuung stehenden) Vaters mittels PEG-Sonde in den Jahren 2010 und 2011 geltend. Er ist der Auffassung, die Sonderernährung, der er nie zugestimmt habe, sei spätestens ab Anfang 2010 medizinisch nicht mehr indiziert gewesen, vielmehr habe sie ausschließlich zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens seines Vaters ohne Aussicht auf Besserung des gesundheitlichen Zustands geführt. Der Patient sei nur noch verkrampft im Pflegebett gelegen, habe schwer gelitten und am Leben nicht mehr teilgenommen. Die künstliche Ernährung habe in diesem Zeitraum einen rechtswidrigen körperlichen Eingriff und damit einen Behandlungsfehler und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts seines Vaters dargestellt. Der Beklagte sei als Hausarzt daher zur Änderung des Therapieziels dahingehend verpflichtet gewesen, das Sterben des Patienten unter palliativmedizinischer Betreuung durch Beendigung der Sonderernährung zuzulassen. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro für angemessen und beantragte eine Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 53.000 Euro.

Der Beklagte wies eine Pflichtverletzung zurück. Er habe in mehreren Gesprächen mit dem Betreuer des Patienten dessen Gesundheitszustand geschildert und auch die Frage einer Beendigung der Sondenernährung diskutiert. Der Betreuer habe ausdrücklich auch die Sondenernährung gewünscht. In jedem Fall fehle eine schuldhafte Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag. Es gelte weiterhin der Grundsatz, dass dem Schutz des Lebens Vorrang eingeräumt werden müsse, „in dubio pro vita“.

Das Landgericht hatte die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen, weil es zwar eine Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages bejahte, aber weitere Voraussetzungen für Ansprüche nicht als nachgewiesen ansah. Gegen die Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt.

In seiner Berufungsentscheidung vom 21.12.2017 hat der 1. Senat des OLG München die Auffassung des Landgerichts zum Vorliegen einer Pflichtverletzung des Behandlungsvertrags bestätigt. Als behandelnder Arzt eines nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten wäre er nämlich verpflichtet gewesen, die Fortsetzung der PEG-Sondenernährung im Stadium der finalen Demenz oder deren Beendigung mit Umstellung des Behandlungsziels auf rein palliative Versorgung mit der Folge eines alsbaldigen Todes des Patienten besonders gründlich mit dem Betreuer zu erörtern. Eine derartige vertiefte Erörterung mit dem Betreuer war hier unstreitig, also auch nach Angaben des Beklagten, nicht erfolgt.

Der Senat hat eine Verletzung der Pflicht des Arztes zur umfassenden Information des Betreuers (§ 1901 b Abs. 1 BGB) bejaht. Das bedeutet nicht, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Behandlung abzubrechen, sondern, dass er dem Betreuer die Grundlage für dessen verantwortungsbewusste Entscheidung an die Hand geben hätte müssen. Trotz durchgeführter Beweisaufnahme war ungeklärt geblieben, ob sich der Betreuer auch bei umfassender ordnungsgemäßer Erörterung für die Fortsetzung der PEG-Ernährung entschieden hätte. Dies war zum Nachteil des Beklagten zu verwerten, weil er insoweit beweisbelastet war.

Nach Auffassung des Senats kann die aus der Pflichtverletzung resultierende Lebensverlängerung eines Patienten einen Schaden im Rechtssinn darstellen. Die Verletzung des Integritätsinteresses eines Patienten, dem über einen längeren Zeitraum ohne wirksame Einwilligung mittels einer Magensonde Nahrung und Flüssigkeit verabreicht wird, könne für sich betrachtet bereits ein Schmerzensgeld rechtfertigen; im konkreten Fall sei zu berücksichtigen, dass der Vater des Klägers über fast zwei Jahre hinweg an Dekubiti und anderen schweren Erkrankungen gelitten habe. Dabei hat der Senat auch bedacht, dass der Patient infolge der degenerativen Gehirnerkrankung in seiner Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit eingeschränkt war.

Schadensersatzansprüche, die der Kläger wegen der Kosten der Heimunterbringung seines Vaters auch geltend gemacht hat, hat der Senat schon deshalb nicht zugesprochen, weil der Kläger einen Vermögensschaden seines Vaters durch die künstliche Ernährung nicht ausreichend dargelegt hat.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist nach der Entscheidung des Senats uneingeschränkt vererblich, konnte also vom Kläger als Alleinerbe geltend gemacht werden.

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Neue Regeln für Wertpapierfirmen sollen Kapitalmärkte effizienter machen und Aufsicht verbessern

Die EU-Kommission hat die Überarbeitung von zwei Rechtsvorschriften vorgeschlagen, die kleineren Wertpapierfirmen das Leben erleichtern und die größten systemrelevanten Firmen den gleichen Regeln wie europäische Banken unterwerfen sollen.

Neue Regeln für Wertpapierfirmen sollen Kapitalmärkte effizienter machen und Aufsicht verbessern

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.12.2017

Die Europäische Kommission hat am 20.12.2107 zwei überarbeitete Rechtsvorschriften vorgeschlagen, die kleineren Wertpapierfirmen das Leben erleichtern und die größten systemrelevanten Firmen den gleichen Regeln unterwerfen wie europäische Banken. Wertpapierfirmen und deren Dienstleistungen sind wichtig für eine gut funktionierende Kapitalmarktunion. Neben Banken sind an den EU-Kapitalmärkten mehrere tausend kleine und große Wertpapierfirmen tätig, die ihre Kunden beraten, Unternehmen bei der Erschließung der Kapitalmärkte helfen, Vermögen verwalten und Marktliquidität bereitstellen und dadurch EU-weite Investitionen erleichtern.

Den Vorschlägen vom 20.12.2017 zufolge fiele die überwiegende Mehrheit der Wertpapierfirmen in der EU künftig nicht mehr unter die ursprünglich für Banken bestimmten Vorschriften. Dies würde ihren Bürokratieaufwand verringern, den Wettbewerb steigern und die Investitionsströme verstärken, ohne dabei die Finanzstabilität zu gefährden, was den Prioritäten der Kapitalmarktunion entspricht. Zugleich würden die größten, systemrelevantesten Wertpapierfirmen den gleichen Vorschriften unterliegen wie Banken.

Die EU braucht stärkere Kapitalmärkte, um Investitionen zu fördern, neue Finanzierungsquellen für Unternehmen zu erschließen, privaten Haushalten bessere Chancen zu eröffnen und die Wirtschafts- und Währungsunion zu stärken.

Hierzu sagte der für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissionsvizepräsident Valdis Dombrovskis: „Unsere Vorschriften müssen verhältnismäßig und risikogerecht sein. Kleinere Wertpapierfirmen werden einfacheren Anforderungen unterliegen, die stärker mit ihrem Risikoprofil in Einklang stehen. Gleichzeitig sollten größere Firmen mit ähnlichem Risikoprofil wie Banken auch wie solche reguliert und beaufsichtigt werden. Die überarbeiteten Vorschriften werden den Wertpapierfirmen dabei helfen, die Ersparnisse von Verbrauchern und Anlegern zu den Unternehmen zu bringen. Die neuen Vorschriften werden zu gut funktionierenden Kapitalmärkten beitragen und gleichzeitig Finanzstabilität gewährleisten.“

Zentrale Elemente des Vorschlags

Wertpapierfirmen tragen wesentlich zur Erleichterung EU-weiter Ersparnis- und Investitionsflüsse bei. Sie erbringen eine Reihe von Dienstleistungen, die Anlegern Zugang zu Wertpapier- und Derivatemärkten verschaffen. Zu diesen Dienstleistungen zählen die Anlageberatung, das Portfoliomanagement, die Ausführung von Aufträgen für Kunden, der Handel mit Finanzinstrumenten und die Unterstützung von Unternehmen bei der Aufnahme von Mitteln an den Kapitalmärkten.

Der Vorschlag umfasst

  • neue und einfachere Aufsichtsregeln für die überwiegende Mehrheit der nicht systemrelevanten Wertpapierfirmen, ohne die Finanzstabilität zu gefährden, und
  • geänderte Vorschriften, die gewährleisten sollen, dass große systemrelevante Wertpapierfirmen mit bankenähnlichen Tätigkeiten und Risiken wie Banken reguliert und beaufsichtigt werden. Solche systemrelevanten Wertpapierfirmen würden folglich im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus von der Europäischen Zentralbank in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde beaufsichtigt. Zwischen den großen systemrelevanten Finanzinstituten wird dies gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten.

Den neuen Vorschriften zufolge würden die nicht systemrelevanten Wertpapierfirmen in zwei Gruppen unterteilt.

Für die kleinsten Wertpapierfirmen mit dem niedrigsten Risikoprofil sollen die Eigenkapitalanforderungen auf einfacherere Weise festgesetzt werden. Die Vorschriften werden umfassend und robust genug sein, um die Risiken von Wertpapierfirmen zu erfassen, gleichzeitig aber auch ein ausreichendes Maß an Flexibilität bieten, um auf verschiedene Geschäftsmodelle angewandt werden zu können und zu gewährleisten, dass diese Firmen auch weiterhin rentabel arbeiten können. Die genannten Firmen würden keinerlei zusätzlichen Anforderungen an die Corporate Governance oder die Vergütung unterworfen.

Für größere Firmen soll eine neue, auf das Geschäftsmodell abstellende Art der Risikomessung eingeführt werden. Bei Firmen, die mit Finanzinstrumenten handeln, sollen diese Vorschriften mit einer vereinfachten Fassung der bestehenden Vorschriften kombiniert werden.

Systemrelevante Wertpapierfirmen mit bestimmten bankenähnlichen Tätigkeiten (z. B. Zeichnung und Handel auf eigene Rechnung) und Vermögenswerten von mehr als 30 Mrd. Euro sollen dem Vorschlag zufolge als Kreditinstitute eingestuft werden und folglich der gleichen Behandlung unterliegen wie Banken. Wie in der Mitteilung der Kommission über die Überprüfung der Europäischen Aufsichtsbehörden angekündigt, würde dies unter anderem bedeuten, dass ihre Tätigkeiten in den an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus der direkten Aufsicht durch die EZB unterlägen.

Hintergrund

In ihrer Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion hatte die Kommission angekündigt, im Rahmen ihrer Bemühungen um Stärkung der Kapitalmärkte für einen wirkungsvolleren Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen zu sorgen.

In den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gibt es mehrere tausend Wertpapierfirmen. Bei den meisten dieser Firmen handelt es sich um kleine bis mittlere Unternehmen, die in erster Linie Anlageberatungsdienste erbringen, Aufträge entgegennehmen, weiterleiten und ausführen und Portfolios verwalten. Im Gegensatz zu Kreditinstituten nehmen Wertpapierfirmen keine Einlagen entgegen und gewähren keine Kredite. Das bedeutet, dass das Kreditrisiko und das Risiko, dass Einleger ihr Geld kurzfristig zurückfordern, bei ihnen wesentlich geringer sind.

Die Vorschläge vom 20.12.2017 sind Teil des REFIT-Programms der Kommission und entsprechen einem Mandat, das der Kommission in der Eigenkapitalverordnung (CRR) übertragen wurde. Sie sollen gewährleisten, dass Eigenkapital-, Liquiditäts- und sonstige zentrale Aufsichtsanforderungen für Wertpapierfirmen angemessen festgesetzt werden. Die Anforderungen der CRR stellen weitgehend auf Banken ab und sind nicht für alle Wertpapierfirmen uneingeschränkt geeignet.

Die Überarbeitung stützt sich auf Empfehlungen der EBA vom September 2017 und war in der im Oktober 2017 vorgelegten Mitteilung zur Vollendung der Bankenunion angekündigt worden.

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Ein ins Parlament gewählter befristet beschäftigter Arbeitnehmer hat Anspruch auf denselben Sonderurlaub wie ein Lebenszeitbeamter

Laut EuGH muss ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer, der in ein parlamentarisches Amt gewählt wurde, zur Ausübung seines politischen Mandats Anspruch auf denselben Sonderurlaub haben wie ein Lebenszeitbeamter (Rs. C-158/16).

Ein ins Parlament gewählter befristet beschäftigter Arbeitnehmer hat Anspruch auf denselben Sonderurlaub wie ein Lebenszeitbeamter

EuGH, Pressemitteilung vom 20.12.2017 zum Urteil C-158/16 vom 20.12.2017

Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer, der in ein parlamentarisches Amt gewählt wurde, muss zur Ausübung seines politischen Mandats Anspruch auf denselben Sonderurlaub haben wie ein Lebenszeitbeamter.

Eine Arbeitnehmerin, die seit mehreren Jahren bei der Verwaltung der Autonomen Gemeinschaft Asturien tätig war, wurde am 15. April 2011 von dieser Verwaltung zur Beamtin auf Zeit1 ernannt, um einen abgeordneten Lebenszeitbeamten zu vertreten. Bei den im Mai 2015 abgehaltenen Wahlen zur Junta General del Principado de Asturias (Regionalparlament der Autonomen Gemeinschaft Asturien, Spanien) wurde die Arbeitnehmerin zur Parlamentsabgeordneten gewählt. Um ihren parlamentarischen Aufgaben in Vollzeit nachkommen zu können, beantragte sie im Juni 2015 bei der Regionalverwaltung einen nach einem spanischen Gesetz vorgesehenen Sonderurlaub oder einen Urlaub aus persönlichen Gründen. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, Sonderurlaub und Urlaub aus persönlichen Gründen könnten nur Lebenszeitbeamte nehmen, nicht aber Beamte auf Zeit. Nach dem spanischen Gesetz haben Lebenszeitbeamte einen Anspruch darauf, dass ihre Stelle und ihr ursprünglicher Arbeitsplatz erhalten bleiben und dass ihnen die Zeit, während der sie sich in einer solchen Situation befinden, bei der Dienstalterszulage (Dreijahreszulage) und beim Vorrücken in der persönlichen Besoldungsgruppe angerechnet wird.

Die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge2 soll u. a. durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern. Sie sieht vor, dass befristet beschäftige Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden dürfen, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

Nach Ansicht des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n.°1 de Oviedo (Regionales Verwaltungsgericht Nr. 1, Oviedo, Spanien), bei dem die Rechtssache anhängig ist, ist die Befristung der von einem Zeitbeamten ausgeübten Aufgaben für sich genommen kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung, die diesem Zeitbeamten das Recht nehme, seine Stelle nach Beendigung seines Parlamentsmandats wieder einzunehmen. Es sei nämlich nicht ausgeschlossen, dass die Sachlage, die die befristete Einstellung dieses Zeitbeamten gerechtfertigt habe, nach Ablauf seines Parlamentsmandats fortbestehe. Das spanische Gericht fragt sich, ob der Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ den Anspruch eines Arbeitnehmers umfasst, dienstlich so gestellt zu werden, dass er das Arbeitsverhältnis aussetzen darf, um sich der Ausübung eines ihm durch eine Wahl verliehenen politischen Mandats zu widmen. Es stellt sich auch die Frage, ob die durch das spanische Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Beamten auf Zeit und Lebenszeitbeamten mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar ist.

In seinem Urteil vom 20.12.2017 stellt der Gerichtshof fest, dass der Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ den Anspruch eines in ein parlamentarisches Amt gewählten Arbeitnehmers auf einen von der nationalen Regelung vorgesehenen Sonderurlaub umfasst, bei dem das Arbeitsverhältnis in der Weise ausgesetzt wird, dass der Fortbestand der Stelle dieses Arbeitnehmers sowie seine Beförderungsrechte bis zum Ablauf des Parlamentsmandats sichergestellt werden.

Der Gerichtshof betont, dass unter den Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ die Rechte, Ansprüche und Pflichten fallen, die ein bestimmtes Arbeitsverhältnis ausmachen, einschließlich der Bedingungen, unter denen eine Person eine Beschäftigung aufnimmt, und der Bedingungen für die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses. Eine Entscheidung, mit der der in Rede stehende Sonderurlaub gewährt wird, und die die Aussetzung bestimmter Aspekte des Arbeitsverhältnisses mit sich bringt, während andere Aspekte fortdauern, ist daher so anzusehen, dass sie unter den Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ fällt. Der Gerichtshof stellt nämlich zum einen fest, dass die Entscheidung, einem Arbeitnehmer einen solchen Sonderurlaub zu gewähren, zwangsläufig aufgrund des Arbeitsverhältnisses getroffen wird, in dem er zum Arbeitgeber steht, und zum anderen, dass der in Rede stehende Sonderurlaub nicht nur zur Aussetzung des Arbeitsverhältnisses führt, sondern es auch ermöglicht, den ursprünglichen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers bis zu seiner Wiedereingliederung nach Ende seines Parlamentsmandats zu erhalten, wobei die Berücksichtigung der Dauer dieses Mandats bei der Berechnung der Dienstalterszulage und beim Vorrücken in der persönlichen Besoldungsgruppe sichergestellt wird. Der Gerichtshof hat bereits ausdrücklich anerkannt, dass diese Aspekte unter den Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ fallen. Zudem liefe eine Auslegung der Rahmenvereinbarung, nach der der Anspruch auf Sonderurlaub nicht in den Anwendungsbereich des Begriffs „Beschäftigungsbedingungen“ fiele, jedenfalls darauf hinaus, den Umfang des befristet beschäftigten Arbeitnehmern gewährten Schutzes vor Diskriminierungen entgegen dem Ziel dieser Rahmenvereinbarung einzuschränken.

Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Rahmenvereinbarung einer Regelung wie der hier in Rede stehenden entgegensteht, die es ausnahmslos ausschließt, einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer zur Ausübung eines politischen Mandats eine Beurlaubung zu gewähren, bei der das Arbeitsverhältnis bis zum Zeitpunkt seiner Wiedereingliederung nach Ablauf des Mandats ausgesetzt wird, während Dauerbeschäftigten dieses Recht zusteht.

Was die Gewährung des in Rede stehenden Sonderurlaub angeht, liegt zwischen befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten eine Ungleichbehandlung vor, da ein Beamter auf Zeit, der anders als ein Lebenszeitbeamter keinen Anspruch auf diese Beurlaubung hat, seine Arbeitsstelle aufgeben muss, um ein politisches Mandat ausüben zu können. Die Feststellung, ob sich die Arbeitnehmerin in einer vergleichbaren Situation befindet wie die bei derselben Behörde während desselben Zeitraums unbefristet eingestellten Arbeitnehmer, obliegt dem spanischen Gericht. Ist dies der Fall, und wird daher eine Ungleichbehandlung festgestellt, wird es zu prüfen haben, ob diese durch das Vorliegen sachlicher Gründe gerechtfertigt werden kann.

Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass jedenfalls die ausnahmslose Weigerung, befristet beschäftigten Arbeitnehmern einen Anspruch auf den in Rede stehenden Sonderurlaub zu gewähren, für das vom spanischen Gesetz verfolgte Ziel, nämlich den Fortbestand der Stelle und der Beförderungsrechte Dauerbeschäftigter (konkret, als Mandatsträger tätiger Lebenszeitbeamter) nicht unverzichtbar erscheint. Der Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 1 de Oviedo stellt nämlich selbst fest, dass es vollkommen denkbar sei, befristet beschäftigten Arbeitnehmern mit dem gleichen Mandat einen Anspruch auf einen solchen Sonderurlaub zu gewähren, bei dem das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des Mandats ausgesetzt wird (und die anschließende Wiedereingliederung in ihre Stelle sichergestellt ist, sofern diese zwischenzeitlich nicht gestrichen oder mit einem Lebenszeitbeamten besetzt wurde).

Fußnoten

1Als „Beamte auf Zeit“ werden Personen bezeichnet, die aufgrund einer gesetzmäßigen Ernennung vorübergehend freie Planstellen bei der Verwaltung der Autonomen Gemeinschaft Asturien besetzen, soweit diese nicht mit einem Beamten auf Lebenszeit besetzt werden, oder die abgeordnete oder im Sonderurlaub befindliche Beamte auf Lebenszeit ersetzen.

2Am 18. März 1999 geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43) enthalten ist.

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Keine Haftung eines Waldbesitzers für „waldtypische“ Gefahren

Laut OLG Frankfurt ist ein Waldbesitzer für „waldtypische Gefahren“ nicht verantwortlich. Es falle unter das allgemeine Lebensrisiko, wenn sich ein Waldbesucher mit dem Betreten des Waldes und der Benutzung von unbefestigten Waldwegen bewusst derartigen Gefahren aussetze (Az. 13 U 111/17).

Keine Haftung eines Waldbesitzers für „waldtypische“ Gefahren

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.12.2017 zum Beschluss 13 U 111/17 vom 30.10.2017

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 20.12.2017 veröffentlichtem Beschluss bekräftigt, dass der Waldbesitzer für „waldtypische Gefahren“ nicht verantwortlich ist. Selbst wenn atypische Gefahren vorlägen, könne das allgemeine Lebensrisiko nicht auf den verkehrssicherungspflichtigen Waldbesitzer abgewälzt werden.

Die Klägerin nimmt das beklagte Land Hessen auf Schadensersatz in Anspruch.

Sie unternahm im Frühjahr 2016 im Kreis Groß-Gerau eine Radtour auf einem Waldweg der Beklagten. Dieser Weg ist nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, wird aber häufig von Fußgängern und Radfahrern genutzt. Er ist unbefestigt und weist Löcher und Querrillen auf, die der Klägerin von früheren Ausflügen her bekannt waren.

Die Klägerin behauptet, trotz umsichtiger Fahrweise habe sich plötzlich und für sie gänzlich unvorhersehbar ein ca. 20 × 20 cm breites und 20 cm tiefes Loch im Weg gezeigt. Beim Versuch, dem Loch auszuweichen, sei sie ins Schleudern geraten und auf ihre linke Schulter gestürzt. Sie nimmt deshalb das Land Hessen auf Schmerzensgeld in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hin hat das OLG mit am 20.12.2017 veröffentlichtem Hinweisbeschluss bekräftigt, dass das Land für den behaupteten Unfall nicht hafte. „Eine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren (ist) ausgeschlossen, weil sich der Waldbesucher mit dem Betreten des Waldes bewusst derartigen Gefahren aussetzt“, stellt das OLG klar. Dies gelte in besonderer Weise bei der Nutzung von Waldwegen, die nach dem Straßen- und Wegerecht keine öffentlichen Straßen darstellten. Auch wenn derartige Wege stark frequentiert würden – wie hier -, sei der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren verantwortlich. „Waldtypisch“ seien dabei Gefahren, „die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben“, so das OLG unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung. Das streitgegenständliche Loch unterfalle diesem Begriff. Es entspreche allgemeiner Erfahrung, „dass im bewaldeten Gelände Wege auf gewachsenem Boden durch Wurzelwerk und Auswaschungen infolge von Witterungseinflüssen erhebliche Unebenheiten, insbesondere auch Löcher, aufweisen können“.

Im Übrigen würde das beklagte Land auch nicht haften, wenn eine atypische Gefahr vorgelegen hätte, ergänzt das OLG. Eine Pflichtverletzung scheide grundsätzlich aus, wenn die Gefahrenquelle mit einer „Selbstwarnung“ versehen sei. „Die Verkehrssicherungspflicht dient insbesondere nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen“, betont das OLG. Die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder belegten hier, dass das Loch als Gefahrenquelle ausreichend erkennbar gewesen sei.

Die Klägerin hat auf diesen Hinweis hin ihre Berufung zurückgenommen, so dass das landgerichtliche Urteil rechtskräftig ist.

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Rechtliche Neuregelungen zum Januar 2018

Der gesetzliche Mindestlohn gilt ab 1. Januar ausnahmslos für alle Branchen. Wer seine Heizung auf erneuerbare Energien umstellen möchte, muss den Förderantrag vor der Auftragsvergabe einreichen. Der gesetzliche Mutterschutz gilt nun auch für Schülerinnen und Studentinnen. Diese und andere Neuregelungen treten lt. Bundesregierung im Januar in Kraft.

Rechtliche Neuregelungen zum Januar 2018

Bundesregierung, Mitteilung vom 19.12.2017

Der gesetzliche Mindestlohn gilt ab 1. Januar ausnahmslos für alle Branchen. Wer seine Heizung auf erneuerbare Energien umstellen möchte, muss den Förderantrag vor der Auftragsvergabe einreichen. Der gesetzliche Mutterschutz gilt nun auch für Schülerinnen und Studentinnen. Diese und andere Neuregelungen treten im Januar in Kraft.

Arbeit und Soziales

Mindestlohn von 8,84 Euro gilt ausnahmslos

Ab dem 1. Januar 2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro brutto je Zeitstunde ohne jede Einschränkung. Branchenregelungen, die vorübergehend Entgelte unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns ermöglichten, enden zum 31. Dezember 2017.

Weitere Informationen:
Mindestlohn

Pflegemindestlohn steigt

Der flächendeckende Pflegemindestlohn steigt ab Januar 2018 auf 10,55 Euro pro Stunde im Westen und 10,05 Euro im Osten. Anfang 2019 und 2020 wird er nochmals erhöht. Das kommt vor allem Pflegehilfskräften zugute.

Weitere Informationen:
Pflegemindestlohn

Mindestlohn in Aus- und Weiterbildung

Alle Aus- und Weiterbildungsdienstleister, die im Auftrag der Arbeitsagenturen und Jobcenter Menschen qualifizieren, müssen den bundesweiten Branchenmindestlohn von 15,26 Euro pro Zeitstunde bezahlen. Ab 1. Januar 2018 gilt er erstmalig auch für Einrichtungen, in denen Qualifizierung nicht zum Hauptgeschäft gehört.

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Mindestlohn Ausbildung

Künstlersozialabgabe sinkt deutlich

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt erneut: ab 2018 von 4,8 auf 4,2 Prozent. Die Künstlersozialabgabe ist von Unternehmen zu entrichten, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

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Künstlersozialabgabe sinkt

Neuer Gleitzonenfaktor

Wer regelmäßig zwischen 450,01 und 850 Euro verdient, liegt in der Gleitzone. Für diese Beschäftigten – sog. Midijobber – wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt auf einen fiktiven Betrag reduziert. Dafür kommt ein Gleitzonenfaktor zum Einsatz, der auf allen Sozialversicherungsbeiträgen basiert. Er liegt 2018 bei 0,7547.

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Gleitzonenfaktor

Umlagesatz für Insolvenzgeld sinkt

Im Insolvenzfall des Arbeitgebers erhalten Beschäftigte von der Arbeitsagentur einen Lohnausgleich. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld sinkt im Jahr 2018 von bisher 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent. Das regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2018, die am 1. Januar 2018 in Kraft tritt.

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Umlagesatz für Insolvenzgeld

Höhere Beitragsbemessungsgrenzen

Löhne und Gehälter sind erneut gestiegen. Deshalb wird die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung angepasst. Auch andere Rechengrößen für die Sozialversicherung ändern sich. So steigt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2018 auf 59.400 Euro jährlich (2017: 57.650 Euro). Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann sich privat krankenversichern.

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Beitragsbemessungsgrenzen

Rentenbeitragssatz sinkt auf 18,6 Prozent

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2018 von 18,7 auf 18,6 Prozent. Die hohe Nachhaltigkeitsrücklage in der Rentenversicherung macht dies möglich. In der knappschaftlichen Rentenversicherung geht der Beitragssatz von 24,8 auf 24,7 Prozent zurück.

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Rentenbeitragssatz

Renteneintritt sieben Monate später

Seit 2012 steigt die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase schrittweise an. Das heißt: Wer 1953 geboren ist und 2018 seinen 65. Geburtstag hat, geht mit 65 Jahren und sieben Monaten abschlagfrei in Rente.

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Renteneintritt

Betriebsrente wird attraktiver

Eine höhere Riester-Grundzulage und Steueranreize – das sind zwei von vielen Verbesserungen bei der Betriebsrente. Ziel ist es, sie auch in kleinen und mittleren Unternehmen weiter zu verbreiten. Zudem soll die Betriebsrente für Beschäftigte mit geringen Einkommen attraktiver werden. Am 1. Januar 2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in wesentlichen Teilen in Kraft.

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Betriebsrente

Berechnungszeiten bei Erwerbsminderung verbessert

Bei der Erwerbsminderungsrente wird ab 2018 die Zurechnungszeit für Rentnerinnen und Rentner schrittweise von 2018 bis 2024 auf 65 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2018 endet die Zurechnungszeit mit 62 Jahren und drei Monaten.

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Berechnungszeiten bei Erwerbsminderung

Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Da der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt, fällt auch der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung: Er liegt ab 1. Januar 2018 bei 83,70 Euro monatlich.

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Mindestbeitrag gesetzliche Rentenversicherung

Alterssicherung der Landwirte

Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt im Kalenderjahr 2018 monatlich 246 Euro (West) bzw. 219 Euro (Ost).

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Alterssicherung der Landwirte

Höhere Leistungen in der Grundsicherung („Hartz IV“)

Wer Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, erhält ab Januar 2018 mehr Geld. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von 409 Euro auf 416 Euro pro Monat. Für Kinder und Jugendliche erhöht sich die Grundsicherung um fünf Euro: Kinder von sechs bis unter 14 Jahren bekommen 296 Euro; Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren stehen 316 Euro zu.

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Grundsicherung

Altersvorsorge wird weniger angerechnet

Freiwillige Altersvorsorge soll sich in jedem Fall lohnen. Ab 2018 wird Einkommen aus Riester- oder Betriebsrenten nicht mehr voll auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angerechnet. Gleiches gilt für die Hilfen zum Lebensunterhalt. Der monatliche Freibetrag liegt dann bei 100 Euro. Ist die private Rente höher, bleiben weitere 30 Prozent bis zum Höchstbetrag von 208 Euro anrechnungsfrei.

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Altersvorsorge

Weniger Fürsorge, mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung

Die zweite Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes sieht ab 1. Januar 2018 Verbesserungen bei der Teilhabe am Arbeitsleben vor: Das „Budget für Arbeit“ ermöglicht Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber von bis zu 75 Prozent in allen Bundesländern. Das erleichtert Menschen mit Behinderung den Zugang zum Arbeitsmarkt.

Weitere Informationen:
Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung

Unabhängige Teilhabeberatung

Anfang Januar 2018 nehmen erste Beratungsstellen für eine „Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“ (EUTB) ihre Arbeit auf. Dort können sich Menschen mit Behinderung über die besseren Leistungen zur Teilhabe informieren und beraten lassen. Das Web-Portal www.teilhabeberatung.de startet ebenfalls am 1. Januar 2018.

Weitere Informationen:
Unabhängige Teilhabeberatung

Verständliche Bescheide für Menschen mit Behinderung

Bundesbehörden sollen Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen Informationen in einfacher und verständlicher Sprache bereitstellen. Das gilt ab 1. Januar 2018 für Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke. Wenn nötig, sind sie auch schriftlich in „Leichter Sprache“ zu erläutern.

Weitere Informationen:
Verständliche Bescheide für Menschen mit Behinderung

Datenabgleich mit Ausländerbehörden beim Kindergeld

Ausländerbehörden und Familienkassen gleichen ihre Daten ab Januar 2018 besser ab, um zu vermeiden, dass unberechtigt Kindergeld bezogen wird. Daten von Unionsbürgern, die nie einen Antrag auf Kindergeld gestellt haben, werden im Vorfeld herausgefiltert. Damit bleibt ihr Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung gewahrt.

Weitere Informationen:
Datenabgleich mit Ausländerbehörden beim Kindergeld

Sachbezugswerte angehoben

Sachbezugswerte sind Einkünfte, die nicht als Geldleistung erbracht werden und zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zählen. Sie werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Wert für Verpflegung wird für 2018 auf 246 Euro angehoben. Für Mieten und Unterkunft erhöht er sich auf 226 Euro.

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Sachbezugswerte angehoben

Gesundheit

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag für gesetzliche Krankenkassen sinkt

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Er ist seit 2015 gesetzlich festgeschrieben. Die Hälfte davon trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber. Benötigen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz sinkt 2018 auf 1,0 Prozent. Die Kassen können je nach Finanzlage davon abweichen.

Weitere Informationen:
Zusatzbeitrag für gesetzliche Krankenkassen

Beiträge für Selbständige nach tatsächlichen Einnahmen

Die Beiträge zur Krankenversicherung richten sich für Selbständige ab dem 1. Januar 2018 stärker nach den tatsächlichen Einkünften. Dazu wird ein vorläufiger Beitrag für freiwillig Versicherte auf Basis des letzten Einkommenssteuerbescheids erhoben. Der endgültige Beitrag bemisst sich rückwirkend, wenn der Einkommenssteuerbescheid für das zugehörige Kalenderjahr vorliegt. Das macht auch Beitragserstattungen möglich.

Weitere Informationen:
Beiträge für Selbständige

Bauchschlagader-Aneurysmen bei Männern früher erkennen

Zur Erkennung von Bauchschlagader-Aneurysmen können sich gesetzlich versicherte Männer ab 65 Jahren einmalig untersuchen lassen. Sie sind wesentlich häufiger davon betroffen als Frauen. Die Vorsorgeuntersuchung mittels Ultraschall können die Hausärzte ab 1. Januar 2018 abrechnen.

Weitere Informationen:
Bauchschlagader-Aneurysmen

Neue Saisonarbeiter-Regelung in der Krankenversicherung

Endet die Saisonbeschäftigung, so endet auch die Krankenversicherungspflicht. Die Versicherung wird nur dann fortgeführt, wenn der Saisonbeschäftigte innerhalb von drei Monaten in die freiwillige Krankenversicherung wechselt. Dazu ist ein Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt in Deutschland nachzuweisen. Die Regelung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Weitere Informationen:
Neue Saisonarbeiter-Regelung

Krankenhausstatistik wird weiterentwickelt

Die Krankenhausstatistik beschreibt die Situation der Krankenhäuser und Versorgungseinrichtungen und bildet ab, wie die Patienten die Einrichtungen nutzen. Sie erfasst ab 2018 auch ambulante Leistungen. Ende 2019 liegen erste Ergebnisse der neuen Erhebung vor.

Weitere Informationen:
Krankenhausstatistik wird weiterentwickelt

Frauen und Familie

Neuregelung des Mutterschutzes

Ab dem 1. Januar 2018 profitieren mehr Frauen vom gesetzlichen Mutterschutz. Erstmals bezieht der Mutterschutz auch Studentinnen und Schülerinnen ein. Mütter von Kindern mit Behinderung haben bereits seit Mai 2017 Anspruch auf zwölf Wochen Mutterschutz. Auch der Kündigungsschutz für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt hatten, gilt bereits.

Weitere Informationen:
Mutterschutz

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Frauen verdienen im Durchschnitt immer noch etwas weniger als Männer. Mit dem Entgelttransparenzgesetz erhalten Beschäftigte einen individuellen Auskunftsanspruch: Sie haben das Recht zu erfahren, ob sie gerecht bezahlt werden. Dies gilt für Beschäftigte in Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Ab 6. Januar 2018 können Beschäftigte den Anspruch geltend machen.

Weitere Informationen:
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Kürzere Fristen für Kindergeldantrag

Ab Januar 2018 gilt eine kürzere Frist für rückwirkende Kindergeldanträge. Eltern können dann lediglich sechs Monate rückwirkend Kindergeld erhalten. Die Neuregelung soll Betrugs- und Missbrauchsfälle verhindern.

Weitere Informationen:
Kindergeld

Steuern und Finanzen

Steuern: Höhere Grund- und Freibeträge

Steuerzahler profitieren 2018 von einem um 180 Euro höheren Grundfreibetrag, der dann 9.000 Euro beträgt. Der Kinderfreibetrag steigt um 72 Euro auf 4.788 Euro.

Weitere Informationen:
Höhere Grund- und Freibeträge

Branntweinmonopol endet

Das staatliche Branntweinmonopol endet zum. 1. Januar 2018. Der Bund setzt damit eine Vorgabe der EU um, die den Markt europaweit liberalisiert. Damit endet die Verteilung staatlicher Gelder an die rund 550 landwirtschaftlichen Brennereien, die ihren Rohalkohol aus Kartoffeln oder Getreide an die Monopolbehörde abliefern.

Weitere Informationen:
Branntweinmonopol

Mehr Zeit für die Steuererklärung

Das Besteuerungsverfahren in Deutschland wird modernisiert. Künftig bleibt dem Steuerpflichtigen mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung, nämlich bis zum 31. Juli des Folgejahres. Für Papierbelege wie Spendenquittungen gilt: aufbewahren, aber nicht mehr einreichen.

Weitere Informationen:
Steuererklärung

Verbraucherschutz

Neuartige Lebensmittel werden sicherer

Neuartige Lebensmittel („Novel Food“), etwa mit neuen Vitamin- und Mineralstoffquellen oder probiotischen Bakterien angereicherte Produkte sowie exotische Samen, müssen gesundheitlich bewertet und zugelassen werden. Eine EU-Verordnung definiert ab 1. Januar 2018 neuartige Lebensmittel klarer und strafft das Bewertungs- und Zulassungsverfahren.

Weitere Informationen:
Lebensmittel werden sicherer

Niedriger Campylobacter-Grenzwert

Ab 1. Januar 2018 gilt in der EU ein niedriger Grenzwert von 1.000 KBE/g für Campylobacter-Keime auf Schlachtkörpern von Masthähnchen. Infektionen mit diesen Keimen sind die häufigste Quelle für bakterielle Lebensmittelvergiftungen.

Weniger Konservierungsstoff in Kosmetikprodukten

In abwaschbaren Kosmetikprodukten wie Duschgel und Shampoo sinkt die erlaubte Höchstkonzentration des Konservierungsstoffs Methylisothiazolinon (MIT) ab dem 27. Januar 2018 weiter von 0,01 auf 0,0015 Prozent. Der Stoff löst besonders häufig allergische Reaktionen aus.

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Konservierungsstoff in Kosmetikprodukten

Quecksilberhaltige Produkte in der EU weitestgehend verboten

Quecksilber ist ein giftiger Stoff, von dem erhebliche Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für die Ökosysteme ausgehen. Deshalb hat die EU die Herstellung sowie die Ein- und Ausfuhr quecksilberhaltiger Produkte – zum Beispiel Batterien, Leuchtstofflampen, Thermometer – ab dem 1. Januar 2018 bis auf wenige Ausnahmen verboten.

Weitere Informationen:
Quecksilberhaltige Produkte

Verbesserungen für Bankkunden

Ab dem 13. Januar 2018 gelten europaweit einheitliche Regelungen für den Zahlungsverkehr. So dürfen stationäre und Internet-Händler für Buchungen und Käufe keine gesonderten Gebühren mehr für gängige Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen. Wird die Bank- oder Kreditkarte entwendet oder missbraucht, haften die Inhaber nur noch bis maximal 50 Euro für entstandene Schäden.

Weitere Informationen:
Verbesserungen für Bankkunden

Bessere Beratung für Bankkunden

Ab dem 13. Januar 2018 müssen Bankberater Kundengespräche besser dokumentieren. Insbesondere sind Gespräche über Wertpapiergeschäfte aufzuzeichnen, die per Telefon oder Internet geführt werden.

Weitere Informationen:
Bessere Beratung für Bankkunden

Einheitliche Informationsblätter für Finanzprodukte

Ab 1. Januar 2018 müssen Anbieter verpackter Anlageprodukte für Kleinanleger sowie von Versicherungsanlageprodukten sogenannte Basisinformationsblätter zur Verfügung stellen. Sie enthalten verständlich alle erforderlichen Informationen zu Anlage- und Finanzprodukten, um eine individuell passende Anlageentscheidung treffen zu können.

Mehr Schutz bei Bauverträgen

Bauherren genießen ab 1. Januar 2018 mehr Schutz: Baubeschreibungen müssen dann bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, Bauverträge einen verbindlichen Termin zur Fertigstellung enthalten. Widerrufs- und Kündigungsrechte gegenüber Bauträgern und Handwerkern sind verbessert. Bei der Mängelhaftung gilt jetzt: Der Verkäufer von mangelhaften Produkten muss diese selbst wieder ausbauen und durch intakte ersetzen.

Weitere Informationen:
Mehr Schutz bei Bauverträgen

„Ping-Anrufen“ einen Riegel vorschieben

Die Bundesnetzagentur hat angeordnet, dass in Mobilfunknetzen eine kostenlose Preisansage für bestimmte internationale Vorwahlen geschaltet werden muss. Das soll teure Rückrufe, die durch sogenannte „Ping-Calls“ provoziert werden, verhindern. Mobilfunknetzbetreiber und Mobilfunkanbieter müssen die Anordnung bis 15. Januar 2018 für 22 Länder umsetzen.

Weitere Informationen:
Ping Anrufe

Verkehr

Winterreifen-Kennzeichnung: freie Fahrt für „Schneeflocke“

Hersteller müssen Winterreifen, die ab 1. Januar 2018 produziert werden, mit dem „Alpine“-Symbol (dreigezacktes Bergpiktogramm mit Schneeflocke) kennzeichnen. Das Qualitätssiegel zeigt an, dass diese Reifen besondere Anforderungen an Traktions-, Brems- und Beschleunigungsverhalten auf Schnee und Eis erfüllen. Für bis 31. Dezember 2017 produzierte M+S,Winterreifen gilt eine Übergangsfrist bis 30. September 2024.

Weitere Informationen:
Winterreifen-Kennzeichnung

Abgasuntersuchung: Endrohrmessung wird Pflicht

Bisher waren Fahrzeuge ab dem Baujahr 2006 bei der Hauptuntersuchung beim TÜV von der Abgasmessung am Endrohr per Sonde befreit. Ab 1. Januar 2018 müssen alle Fahrzeuge, Diesel oder Benziner, die direkte Messung der Abgase am Auspuffendrohr bestehen. Damit können Defekte an der Abgasanlage besser erkannt werden.

Weitere Informationen:
Abgasuntersuchung

Mehr Sicherheit für Fahranfänger

Das neue Fahrlehrergesetz verbessert ab 1. Januar 2018 die Aus- und Weiterbildung von Fahrlehrern und entbürokratisiert den Fahrschulbetrieb. Ziel ist mehr Verkehrssicherheit, insbesondere für junge Fahranfänger.

Weitere Informationen:
Sicherheit für Fahranfänger

Reflektoren an Fahrradanhängern

Fahrradanhänger, die ab 1. Januar 2018 in den Handel kommen, benötigen ab einer Breite von 60 Zentimetern zwei weiße Reflektoren an der Vorderseite und zwei rote Reflektoren an der Rückseite. Vorgeschrieben ist zudem eine rote Rückleuchte, wenn der Anhänger die Hälfte des Fahrradrücklichts verdeckt.

Weitere Informationen:
Reflektoren an Fahrradanhängern

Sportbootführerschein im Scheckkartenformat

Für Sportboote gibt es ab dem 1. Januar 2018 einen neuen Führerschein im Scheckkartenformat. Er vereint die beiden Geltungsbereiche (See und Binnen) auf einer Karte. Die bisherigen Sportbootführerscheine bleiben weiterhin gültig, können aber gegen ein Entgelt in den Geschäftsstellen des Deutschen Segler-Verbands (DSV) und des Deutschen Motoryachtverbands (DMYV) in das neue Format umgetauscht werden.

Weitere Informationen:
Sportbootführerschein

Justiz

Aufhebung des „Majestätsbeleidigungsparagrafen“

Der sogenannte „Majestätsbeleidigungsparagraf“ 103 StGB, der bisher die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten regelte, ist zum 1. Januar 2018 abgeschafft.

Weitere Informationen:
„Majestätsbeleidigungsparagrafen“

Energie

Die EEG-Umlage 2018 sinkt geringfügig

Ab dem 1. Januar 2018 beträgt die Umlage für Ökostrom, die sogenannte „EEG-Umlage“ nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, 6,792 Cent/kWh. Die Umlage ist Teil des Strompreises und fördert Anlagen, die Strom aus Wind, Wasser und Sonne produzieren. Sie berechnet sich als Differenz zwischen dem Preis, den Erzeuger für ihren Strom bekommen, und den garantierten Abnahmepreisen für Ökostrom.

Weitere Informationen:
EEG-Umlage 2018

Energie- und Stromsteuern weiterhin steuerbegünstigt

Erdgas und Flüssiggas, die als Kraftstoff verwendet werden, sind auch über 2018 hinaus steuerbegünstigt. Die Begünstigung für Erdgas bleibt bis Ende 2023 unverändert erhalten und wird in den drei Jahren danach nur stufenweise zurückgefahren. Der ermäßigte Steuersatz für Flüssiggas wird ab 2019 zunächst stufenweise zurückgefahren, so dass der reguläre Steuersatz dafür erst ab 2023 gilt.

Weitere Informationen:
Energie- und Stromsteuern

Förderanträge für moderne Öko-Heizungen vor Umsetzung stellen

Ab dem 1. Januar 2018 sind Anträge auf Förderung für Heizungen mit erneuerbaren Energien immer vor Beginn der Umsetzung zu beantragen. Künftig muss der Förderantrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA eingereicht sein, bevor der Auftrag zur Errichtung einer Biomasse-, Solarthermie-Anlage oder einer Wärmepumpe vergeben wird.

Weitere Informationen:
Öko-Heizungen

Energiekennzeichnung für Kamine und Öfen

Zum 1. Januar 2018 erhalten Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte bis 50 Kilowatt (LOT 20) erstmals das EU-Energielabel. Darunter fallen mit Öl, Gas oder Festbrennstoffen (Holz, Pellets) befeuerte Kamine, Öfen und Herde. Die Energieeffizienzskala reicht dann von A++ bis G.

Weitere Informationen:
Energiekennzeichnung für Kamine und Öfen

Mehr Energieeffizienz für Dunstabzugshauben

Ab 1. Januar 2018 wird die Energieeffizienz-Skala von Haushalts-Dunstabzugshauben auf A++ erweitert. Dies ist ein weiterer Beitrag zu mehr Energieeffizienz in Europa. Bislang müssen neu in den Handel kommende Dunstabzugshauben mindestens die Energieeffizienzklasse E erreichen. Die Energieeffizienzklasse F und G sind nicht mehr zugelassen.

Weitere Informationen:
Mehr Energieeffizienz für Dunstabzugshauben

Lüftungsanlagen werden sparsamer und leiser

Ab 1. Januar 2018 gelten für Lüftungsgeräte in Wohnräumen strengere Energieeffizienz-Vorgaben. Zulässig sind dann nur noch neue Geräte der Effizienzklassen A+ bis D. Die Klassen E bis G fallen weg. Darüber hinaus müssen Lüftungsgeräte auch leiser werden: Statt maximal 45 Dezibel sind nur noch 40 Dezibel erlaubt.

Weitere Informationen:
Lüftungsanlagen

Atomkraftwerk Gundremmingen: Block B geht vom Netz

Der Block B des Kernkraftwerks Gundremmingen in Baden-Württemberg muss zum 31. Dezember 2017 endgültig abgeschaltet sein. Das sieht das Atomgesetz von 2011 vor. Block C des Kraftwerks darf noch bis 31. Dezember 2021 Strom produzieren, bevor die gesamte Anlage endgültig vom Netz geht.

Weitere Informationen:
Atomkraftwerk Gundremmingen

Landwirtschaft und Umweltschutz

Mehr Transparenz und Umweltschutz in der Landwirtschaft

Landwirte müssen ab dem 1. Januar 2018 in sogenannten Stoffstrombilanzen festhalten, wie viele Nährstoffe – etwa Stickstoff und Phosphor – in ihrem Betrieb ein- und ausfließen. Sie sind Teil des „Düngepakets“, das die Düngung, die Nährstoffeffizienz und der Umweltschutz verbessert.

Weitere Informationen:
Umweltschutz in der Landwirtschaft

Besserer Hochwasserschutz durch Vorsorge

Die Bundesregierung erhöht den Schutz für hochwassergefährdete Regionen. Das Hochwasserschutzgesetz vereinfacht ab 5. Januar 2018 Planung, Genehmigung und Bau von Schutzanlagen. Neue Ölheizungen sind in hochwassergefährdeten Gebieten künftig verboten. Zudem können Kommunen Überschwemmungsgebiete ausweisen, in denen nicht mehr gebaut werden darf.

Weitere Informationen:
Besserer Hochwasserschutz

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Rechte und Pflichten von Erdgaslieferanten und Mitgliedstaaten gemäß der Unionsverordnung über eine sichere Gasversorgung

Die Mitgliedstaaten dürfen von Erdgaslieferanten nicht verlangen, dass sie, um die Pflichten aus der Unionsverordnung über eine sichere Gasversorgung zu erfüllen, ausreichende Gasvorräte ausschließlich im Inland vorhalten. Jedoch dürfen die Mitgliedstaaten den in der Verordnung genannten Kundenkreis, dessen Gasversorgung im Krisenfall garantiert wird, unter den in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erweitern. So entschied der EuGH (Rs. C-226/16).

Rechte und Pflichten von Erdgaslieferanten und Mitgliedstaaten gemäß der Unionsverordnung über eine sichere Gasversorgung

EuGH, Pressemitteilung vom 20.12.2017 zum Urteil C-226/16 vom 20.12.2017

Die Mitgliedstaaten dürfen von Erdgaslieferanten nicht verlangen, dass sie, um die Pflichten aus der Unionsverordnung über eine sichere Gasversorgung zu erfüllen, ausreichende Gasvorräte ausschließlich im Inland vorhalten.

Jedoch dürfen die Mitgliedstaaten den in der Verordnung genannten Kundenkreis, dessen Gasversorgung im Krisenfall garantiert wird, unter den in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erweitern.

Die Unternehmen Eni und Eni Gas & Power France sowie der Verband Uprigaz haben beim französischen Conseil d’État (Staatsrat) die Aufhebung eines französischen Dekrets beantragt, das ihrer Ansicht nach gegen die Unionsverordnung über die sichere Erdgasversorgung1 verstößt. Sie machen geltend, dass das Dekret die in der Verordnung enthaltene Definition der „geschützten Kunden“ (nämlich laut der Verordnung an ein Erdgasverteilernetz angeschlossene Haushaltskunden und, nach Wahl der Mitgliedstaaten, ferner kleine und mittlere Unternehmen) unzulässig erweitere: Nach dem Dekret schließe diese Definition auch an das Vertriebsnetz angeschlossene Nicht-Haushaltskunden ein, die einer etwaigen Lieferunterbrechung nicht vertraglich zugestimmt hätten und die auch nicht notwendig kleine oder mittlere Unternehmen seien. Die Definition der geschützten Kunden sei insofern von Bedeutung, als mit ihr den Gaslieferanten verschiedene Verpflichtungen auferlegt würden, um im Krisenfall die Sicherheit der Erdgasversorgung für die verletzlichsten Kunden zu gewährleisten.

Ferner machen die Klägerinnen beim Conseil d’État geltend, dass nach dem Dekret zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Gasversorgung der Kunden von den Lieferanten verlangt werde, ausreichende Erdgasvorräte in Frankreich selbst vorzuhalten. Das bedeute, dass 80 % der Speichermenge im Inland vorgehalten werden müsse.

Der Conseil d’État ersucht den Gerichtshof um eine Entscheidung, ob die fraglichen Bestimmungen des Dekrets mit der Verordnung vereinbar sind.

In seinem Urteil vom 20.12.2017 erinnert der Gerichtshof zunächst daran, dass es die Verordnung den Mitgliedstaaten erlaubt, Erdgasunternehmen aus Gründen der Sicherheit der Gasversorgung bestimmte „zusätzliche Verpflichtungen“ aufzuerlegen. Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten für Erdgasunternehmen eine zusätzliche Gasspeicherpflicht auch für Kunden vorsehen dürfen, die nicht unter die Definition der „geschützten Kunden“ nach der Verordnung fallen. Der Gerichtshof verweist allerdings darauf, dass eine solche zusätzliche Verpflichtung unter dem Vorbehalt mehrerer in der Verordnung vorgesehener Voraussetzungen steht. Eine solche Verpflichtung muss insbesondere auf einer Risikobewertung fußen, sie darf nicht zu unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen oder Beeinträchtigungen des Binnenmarkts führen, und sie darf sich nicht nachteilig auf die Fähigkeit eines anderen Mitgliedstaats auswirken, seine eigenen geschützten Kunden in einem nationalen, unionsweiten oder regionalen Notfall zu versorgen. Die Prüfung der Frage, ob das Dekret diese Voraussetzungen einhält, obliegt dem Conseil d’État.

Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass eine Regelung, nach der Gaslieferanten ausreichende Erdgasvorräte zwingend und ausschließlich im Inland vorhalten müssen, mit der Verordnung unvereinbar ist. Denn die Verordnung verbietet es den zuständigen Behörden, allein die im Inland vorhandene Infrastruktur von Erdgasunternehmen zu berücksichtigen. Da die französischen Behörden nach dem fraglichen Dekret im Zusammenhang mit der darin vorgesehenen Pflicht zur Gasbevorratung innerhalb Frankreichs indessen auch „andere Anpassungsinstrumente“ berücksichtigen dürfen, über die die Erdgasunternehmen verfügen, obliegt dem Conseil d’État auch insoweit die Prüfung, ob diese im Dekret vorgesehene Befugnis der französischen Behörden tatsächlich sicherstellt, dass die Gaslieferanten ihre Verpflichtungen auf regionaler oder auf Unionsebene erfüllen können. Sollte dies zutreffen, dürfte die Speicherpflicht im Inland mit der Verordnung vereinbar sein.

Fußnote

1Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. 2010, L 295, S. 1).

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Dürfen Lkw-Fahrer ihre Ruhezeiten im Fahrzeug verbringen?

Im Straßentransportsektor dürfen die Fahrer die ihnen zustehende regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht in ihrem Fahrzeug verbringen. Hingegen darf die reduzierte wöchentliche Ruhezeit unter bestimmten Voraussetzungen im Fahrzeug eingelegt werden. So entschied der EuGH (Rs. C-102/16).

Dürfen Lkw-Fahrer ihre Ruhezeiten im Fahrzeug verbringen?

EuGH, Pressemitteilung vom 20.12.2017 zum Urteil C-102/16 vom 20.12.2017

Im Straßentransportsektor dürfen die Fahrer die ihnen zustehende regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht in ihrem Fahrzeug verbringen.

Hingegen darf die reduzierte wöchentliche Ruhezeit unter bestimmten Voraussetzungen im Fahrzeug eingelegt werden.

Im August 2014 erhob Vaditrans, ein Transportunternehmen mit Sitz in Belgien, beim Raad van State (Staatsrat, Belgien) eine Klage auf Nichtigerklärung eines Königlichen Erlasses, nach dem eine Geldbuße von 1.800 Euro verhängt werden kann, wenn der Fahrer eines Lastkraftwagens seine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit in seinem Fahrzeug verbringt. Nach Ansicht von Vaditrans ist der fragliche Königliche Erlass nicht mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen vereinbar, da er die Einlegung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug verbiete und ahnde, während eine einschlägige Unionsverordnung1 ein solches Verbot nicht vorsehe. Der Belgische Staat geht hingegen davon aus, dass sich aus der fraglichen Verordnung eindeutig ergebe, dass ein Fahrer seine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht in seinem Fahrzeug verbringen dürfe und die hierfür von der belgischen Regelung vorgesehene Geldbuße lediglich das in dieser Verordnung enthaltene Verbot durchsetze.

Die fragliche Unionsverordnung, die die Sozialvorschriften im Straßenverkehr harmonisiert, verpflichtet die Fahrer, eine regelmäßige tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden (die unter bestimmten Voraussetzungen auf neun Stunden reduziert werden darf) sowie eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden (die unter bestimmten Voraussetzungen auf 24 Stunden reduziert werden darf) einzuhalten. Außerdem können nach der Verordnung, wenn sich ein Fahrer hierfür entscheidet, nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt2.

Der Raad van State ersucht den Gerichtshof, die Anforderungen der Verordnung klarzustellen. Insbesondere fragt er, ob davon auszugehen sei, dass die Verordnung ein implizites Verbot enthalte, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen. Für den Fall, das dies zutreffen sollte, stellt der Raad van State die Frage, ob die Verordnung, indem sie dieses Verbot nicht klar und ausdrücklich vorsehe, gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen verstoße.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Verordnung immer dann, wenn sie gleichzeitig die Begriffe „regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ und „reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ meint, den allgemeinen Ausdruck „wöchentliche Ruhezeit“ verwendet. Hinsichtlich der Möglichkeit, die Ruhezeiten im Fahrzeug einzulegen, benutzt die Verordnung aber den allgemeinen Ausdruck „tägliche Ruhezeit“ – der die regelmäßigen und reduzierten täglichen Ruhezeiten umfasst – sowie den spezifischen Ausdruck „reduzierte wöchentliche Ruhezeit“. Da der Unionsgesetzgeber nicht den allgemeinen Ausdruck „wöchentliche Ruhezeit“ verwendet hat, um beide Arten von wöchentlichen Ruhezeiten zu erfassen, leitet sich daraus nach Auffassung des Gerichtshofs offensichtlich ab, dass der Unionsgesetzgeber die Absicht hatte, dem Fahrer zu erlauben, die reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten im Fahrzeug zu verbringen, und ihm dies umgekehrt für die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten zu verbieten.

Zudem ist – so der Gerichtshof – wesentliches Ziel der Verordnung die Verbesserung der Arbeitsbedingungen des Personals im Straßentransportsektor sowie die Straßenverkehrssicherheit im Allgemeinen. Der Gesetzgeber wollte somit den Fahrern die Möglichkeit geben, ihre regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten an einem Ort zu verbringen, der geeignete und angemessene Unterbringungsbedingungen bietet. Eine Lastkraftwagenkabine ist aber offensichtlich kein geeigneter Ort für längere Ruhezeiträume als die täglichen Ruhezeiten und die reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten. Wäre daher davon auszugehen, dass die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten im Fahrzeug eingelegt werden dürften, würde dies bedeuten, dass ein Fahrer alle seine Ruhezeiten in der Fahrzeugkabine verbringen dürfte, was offensichtlich dem mit der Verordnung verfolgten Ziel der Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer zuwiderliefe.

Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Kommission während des Verfahrens zum Erlass der Verordnung vorgeschlagen hatte, dass die Fahrer die Möglichkeit haben sollten, alle Ruhezeiten (d. h. sowohl die reduzierten und regelmäßigen täglichen Ruhezeiten als auch die reduzierten und regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten) im Fahrzeug zu verbringen. Dieser Vorschlag wurde jedoch in der Folge so abgeändert, dass nur eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit nicht am Standort im Fahrzeug verbracht werden könne, nicht aber die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit, und zwar zum Schutze des Wohlbefindens der Fahrer und der für sie herrschenden hygienischen Bedingungen. Diese Abänderung belegt nach Auffassung des Gerichtshofs eindeutig die Absicht des Gesetzgebers, die Möglichkeit, die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten im Fahrzeug zu verbringen, auszuschließen.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Unionsverordnung zur Harmonisierung der Sozialvorschriften im Straßentransportsektor offensichtlich ein Verbot für die Fahrer enthält, ihre regelmäßige wöchentliche Ruhezeit in einem Fahrzeug zu verbringen.

Hinsichtlich der zweiten Frage des Raad van State weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen die Unionsvorschriften Straftaten und die für sie angedrohten Sanktionen klar definieren müssen. Da aber das Verbot, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen, offensichtlich in der Verordnung enthalten ist und diese die Mitgliedstaaten verpflichtet, für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen vorzusehen3, ist der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen nicht verletzt. Es ist somit Sache der Mitgliedstaaten, festzulegen, welche Sanktionen geeignet sind, um die Geltung und die Wirksamkeit der Verordnung zu gewährleisten, wobei sie darauf achten müssen, dass diese Sanktionen nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln verhängt werden, die denjenigen ähneln, die bei nach Art und Schwere gleichartigen Verstößen gegen das nationale Recht gelten.

Fußnote

1Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. 2006, L 102, S. 1).

2Es handelt sich um Art. 8 Abs. 8 der Verordnung Nr. 561/2006.

3Dabei handelt es sich um Art. 19 der Verordnung Nr. 561/2006.

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