EU-Kommission darf staatliche Beihilfe Spaniens an die Betreiber der Plattform für terrestrisches Fernsehen nicht zurückfordern

Der EuGH hält den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung der staatlichen Beihilfe Spaniens für die Betreiber der Plattform für terrestrisches Fernsehen angeordnet wird, für nicht ausreichend begründet und hat ihn daher für nichtig erklärt (Rs. C-66/16 P).

EU-Kommission darf staatliche Beihilfe Spaniens an die Betreiber der Plattform für terrestrisches Fernsehen nicht zurückfordern

EuGH, Pressemitteilung vom 20.12.2017 zu den Urteilen C-66/16 P u. a. vom 20.12.2017

Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung der staatlichen Beihilfe Spaniens für die Betreiber der Plattform für terrestrisches Fernsehen angeordnet wird, für nichtig.

Der Beschluss der Kommission ist nicht ausreichend begründet.

Die Kommission hat die Digitalisierung des Rundfunks in der Europäischen Union seit 2002 gefördert, da sie erhebliche Vorteile gegenüber dem analogen Rundfunk bietet. Die Digitalisierung kann technisch über terrestrische, Satelliten- oder Kabelplattformen oder über einen Internet-Breitbandzugang erfolgen.

In den Jahren 2005 bis 2009 erließen die spanischen Behörden eine Reihe von Maßnahmen zur Umstellung vom analogen auf das Digitalfernsehen. Die nationalen Rundfunkanbieter waren verpflichtet, in ihrem jeweiligen Gebiet die Bevölkerung im privaten Sektor zu 96 % und im öffentlichen Sektor zu 98 % zu versorgen. Zur Verwaltung der Digitalisierung unterteilten die spanischen Behörden das spanische Hoheitsgebiet in drei verschiedene Gebiete (I, II und III)1. Angestrebt wurde, einen Versorgungsgrad der spanischen Bevölkerung mit der Dienstleistung des terrestrischen Digitalfernsehens (DVB-T) von 98 % zu erreichen, was dem Prozentsatz für analoges Fernsehen im Jahr 2007 entsprach. Da die Gefahr bestand, dass dieses Niveau mit den für die Versorgung mit DVB-T aufgestellten Verpflichtungen nicht erreicht würde, war es erforderlich, die Fernsehversorgung im Gebiet II zu gewährleisten. Die spanischen Behörden bewilligten daher eine öffentliche Finanzierung, um den Prozess der terrestrischen Digitalisierung in diesem Gebiet zu unterstützen2.

Im Juni 2013 erließ die Kommission im Anschluss an eine Beschwerde von SES Astra (eines europäischen Satellitenbetreibers) einen Beschluss3, mit dem sie die Beihilfe, die den Betreibern der terrestrischen Fernsehplattform für die Einführung, die Instandhaltung und den Betrieb des DVB-T-Netzes im Gebiet II für ganz Spanien mit Ausnahme der Autonomen Gemeinschaft

Kastilien-La Mancha4 gewährt worden war, für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte. In diesem Beschluss ordnete die Kommission ferner die Rückforderung der Beihilfe von den Empfängern an.

Spanien, die Autonomen Gemeinschaften Baskenland, Galicien und Katalonien sowie mehrere Betreiber des terrestrischen Digitalfernsehens erhoben vor dem Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses. Mit Urteilen vom 26. November 2015 wies das Gericht alle Klagen ab und bestätigte den Beschluss der Kommission5. Das Gericht stellte u. a. festgestellt, dass bei den Maßnahmen der spanischen Behörden der Grundsatz der Technologieneutralität nicht beachtet worden sei.

Spanien sowie die genannten Autonomen Gemeinschaften und Betreiber des terrestrischen Digitalfernsehens haben beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt, um die Aufhebung der Urteile des Gerichts zu erreichen.

Mit Urteilen vom 20.12.2017 weist der Gerichtshof die Rechtsmittel in den verbundenen Rechtssachen Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission sowie Cellnex Telecom und Retevisión I/Kommission (C-66/16 P, C-67/16 P, C-68/16 P und C-69/16 P) sowie in der Rechtssache Spanien/Kommission (C-81/16 P) zurück.

Hingegen erklärt der Gerichtshof den Beschluss der Kommission mit dem Urteil Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P) auf der Grundlage eines von der Autonomen Gemeinschaft Galicien und dem Betreiber Retegal geltend gemachten Rechtsmittelgrundes wegen unzureichender Begründung für nichtig.

Die Autonome Gemeinschaft Galicien und Retegal werfen dem Gericht vor, dass es die Prüfung der Kommission hinsichtlich der Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme bestätigt habe. Die insoweit von der Kommission gegebene Begründung sei nämlich unzureichend. Der Gerichtshof weist hierzu darauf hin, dass das Unionsrecht selektive Beihilfen verbietet, d. h. Beihilfen, die im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Er führt weiter aus, dass die Prüfung der Voraussetzung der Selektivität einer Beihilfemaßnahme ausreichend begründet werden muss, um u. a. eine umfassende gerichtliche Kontrolle der Vergleichbarkeit der Situation der Wirtschaftsteilnehmer, die von der Maßnahme begünstigt werden, mit derjenigen der Wirtschaftsteilnehmer, die von ihr ausgeschlossen sind, zu ermöglichen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht in seinem Urteil die Ansicht vertreten hat, die Begründung der Kommission in diesem Punkt zeige auf, dass durch die in Rede stehende Maßnahme ausschließlich der Rundfunkbereich begünstigt werde und in diesem Bereich von dieser Maßnahme ausschließlich die auf dem Markt der terrestrischen Plattform tätigen Unternehmen betroffen seien. Der Gerichtshof betont, dass weder der Beschluss der Kommission noch das Urteil des Gerichts den geringsten Hinweis enthalten, anhand dessen nachvollziehbar wäre, aus welchen Gründen – erstens – davon auszugehen sein sollte, dass die im Rundfunkbereich tätigen Unternehmen sich in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, die derjenigen der in anderen Bereichen tätigen Unternehmen vergleichbar ist, und – zweitens – dass die Unternehmen, die die terrestrische Technologie verwenden, sich in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, die derjenigen der Unternehmen vergleichbar ist, die andere Technologien verwenden.

Die Kommission ist der Ansicht, insoweit sei keine Begründung erforderlich gewesen, da die Voraussetzung der Selektivität automatisch erfüllt sei, wenn eine Maßnahme ausschließlich auf einen Tätigkeitsbereich oder auf Unternehmen eines bestimmten geografischen Gebiets angewandt werde. Der Gerichtshof weist hierzu darauf hin, dass eine Maßnahme, die nur einem Produktionszweig oder einem Teil der Unternehmen dieses Produktionszweigs zugutekommt, nicht zwangsläufig selektiv ist. Sie ist es nämlich nur dann, wenn sie im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bewirkt, dass bestimmte Unternehmen gegenüber anderen begünstigt werden, die einem anderen oder demselben Wirtschaftszweig angehören und sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden.

Fußnoten:

1In Gebiet I, in dem 96 % der spanischen Bevölkerung leben und das als wirtschaftlich rentabel angesehen wurde, wurden die Kosten des Umstiegs auf das Digitalfernsehen von den öffentlichen und privaten Rundfunkanbietern übernommen. In Gebiet II, das weniger urbanisierte und entlegene Regionen umfasst, in denen 2,5 % der spanischen Bevölkerung leben, investierten die Rundfunkanbieter mangels eines kommerziellen Interesses nicht in die Digitalisierung, was die spanischen Behörden zur Schaffung einer öffentlichen Finanzierung veranlasste. In Gebiet III, in dem 1,5 % der spanischen Bevölkerung leben, ist die digitale terrestrische Ausstrahlung aufgrund der Topografie ausgeschlossen, so dass dort die Satellitenplattform gewählt wurde.

2In den Jahren 2008 und 2009 wurden insgesamt fast 163 Mio. Euro aus dem Zentralhaushalt, teils in Form von Darlehen, die den Autonomen Gemeinschaften von den spanischen Behörden zu Vorzugsbedingungen gewährt wurden, und etwa 60 Mio. Euro aus den Haushalten der sechzehn betroffenen Autonomen Gemeinschaften in den Ausbau der Versorgung im Gebiet II investiert. Zudem finanzierten die Gemeinden den Ausbau in Höhe von etwa 3,5 Mio. Euro. Für den Betrieb und die Instandhaltung des Netzes wurden in den Jahren 2009 bis 2011 mindestens 32,7 Mio. Euro bewilligt.

3Beschluss 2014/489/EU über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/10, ex CP 163/09]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. 2014 L 217, S. 52) (vgl. Pressemitteilung der Kommission IP-13-566).

4Die Einführung in dieser Autonomen Gemeinschaft war Gegenstand des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.27408 (C 24/2010) (EX NN 37/2010, EX CP 19/2009), die die Behörden von Kastilien-La Mancha für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und dünner besiedelten Gebieten von Kastilien-La Mancha gewährt haben (ABl. C 335, S. 8) (vgl. Pressemitteilung der Kommission IP-14-1066). Gegen diesen Beschluss wurden vier Klagen erhoben (Rechtssachen T-808/14, Spanien/Kommission, T-36/15, Hispasat/Kommission, T-37/15, Abertis Telecom Terrestre/Kommission, und T-38/15, Telecom Castilla-La Mancha/Kommission). Das Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-37/15 und T-38/15 sowie das Urteil in der Rechtssache T-808/14 sind Gegenstand von Rechtsmitteln, die noch beim Gerichtshof anhängig sind (C-91/17 P, C-92/17 P und C-114/17 P).

5Urteile in den Rechtssachen Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T-462/13), Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T-465/13), Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (T-487/13), Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T-541/13), Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T-463/13 und T-464/13) sowie Spanien/Kommission (T-461/13) (vgl. Pressemitteilung Nr. 141/15).

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Geänderter § 14 BORA tritt am 01.01.2018 in Kraft

Die BRAK weist darauf hin, dass die Beschlüsse, den § 14 Satz 1 BORA zu ändern, vom BMJV geprüft wurden und rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Änderung tritt nun zum 01.01.2018 in Kraft.

Geänderter § 14 BORA tritt am 01.01.2018 in Kraft

BRAK, Mitteilung vom 20.12.2017

Nach Schaffung einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage durch den Gesetzgeber hat die Satzungsversammlung in ihrer Sitzung vom 18.05.2017 den bereits am 21.11.2016 gefassten Beschluss bestätigt, § 14 Satz 1 BORA wie folgt zu ändern: „Der Rechtsanwalt hat ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten, Behörden und Rechtsanwälten entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen.“

Mit Schreiben vom 17.08.2017 teilte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit, dass die Beschlüsse gemäß § 191e der Bundesrechtsanwaltsordnung geprüft wurden und rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Änderung tritt nun zum 01.01.2018 in Kraft.

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Schweizer Schlichtungsbehörde ist ein Gericht im Sinne des Lugano-II-Übereinkommens

Bei einem obligatorisch durchzuführenden Schlichtungsverfahren stellt eine Schweizer Schlichtungsbehörde, die bei vorgeschaltet ist, ein Gericht im Sinne des Lugano-II-Übereinkommens dar. Ist eine solche Schlichtungsbehörde als erste mit einer solchen Klage befasst, müssen daher die Gerichte der Vertragsstaaten des Übereinkommens (mit Ausnahme der Schweiz) von Amts wegen das Verfahren über eine später erhobene Klage mit demselben Gegenstand aussetzen. So entschied der EuGH (Rs. C-467/16).

Schweizer Schlichtungsbehörde ist ein Gericht im Sinne des Lugano-II-Übereinkommens

EuGH, Pressemitteilung vom 20.12.2017 zum Urteil C-467/16 vom 20.12.2017

Bei einem obligatorisch durchzuführenden Schlichtungsverfahren stellt eine Schweizer Schlichtungsbehörde, die bei vorgeschaltet ist, ein Gericht im Sinne des Lugano-II-Übereinkommens dar.

Ist eine solche Schlichtungsbehörde als erste mit einer solchen Klage befasst, müssen daher die Gerichte der Vertragsstaaten des Übereinkommens (mit Ausnahme der Schweiz) von Amts wegen das Verfahren über eine später erhobene Klage mit demselben Gegenstand aussetzen.

Frau Brigitte Schlömp, wohnhaft in der Schweiz, ist die leibliche Tochter von Frau H. S., die sich in einem Pflegeheim in Deutschland befindet und ergänzende Sozialhilfeleistungen von deutschen Behörden erhält. Diese sind nach deutschem Recht verpflichtet, die Erstattung dieser Leistungen bei vorhandener Leistungsfähigkeit gegenüber leiblichen Kindern einzufordern.

Am 16. Oktober 2015 forderten die deutschen Behörden mit einem Schlichtungsgesuch, das sie bei einer für zivilrechtliche Ansprüche zuständigen Schweizer Schlichtungsbehörde einreichten, Frau Schlömp zur Zahlung eines Mindestbetrags von 5.000 Euro als Erstattung der von ihnen an ihre Mutter gezahlten Sozialleistungen auf. Da der Schlichtungsversuch scheiterte, erhoben die deutschen Behörden am 11. Mai 2016 beim Kantonsgericht Schaffhausen (Schweiz) eine Klage gegen Frau Schlömp auf Zahlung des vorgenannten Betrags.

Im Februar 2016, d. h. nach der Stellung des oben genannten Schlichtungsantrags, jedoch vor der Anrufung des Kantonsgerichts Schaffhausen, reichte Frau Schlömp bei einem deutschen Gericht eine Klage ein, mit der sie die Feststellung beantragte, dass sie nicht zur Rückzahlung der fraglichen Leistungen an die deutschen Behörden verpflichtet sei.

Werden bei Gerichten verschiedener durch das – im Ausgangsverfahren anwendbare – Lugano-II-Übereinkommen1 gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt nach diesem Übereinkommen das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

In diesem Zusammenhang erscheint es dem mit der Klage von Frau Schlömp befassten Amtsgericht Stuttgart (Deutschland) zweifelhaft, ob eine Schweizer Schlichtungsbehörde ein Gericht im Sinne des Übereinkommens darstellt, so dass es wegen deren vorheriger Anrufung in Unterhaltssachen dazu verpflichtet wäre, das Verfahren auszusetzen.

In seinem Urteil vom 20.12.2017 stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass der Begriff „Gericht“ gemäß Art. 62 des Übereinkommens jede Behörde umfasst, die von einem durch das Übereinkommen gebundenen Staat als für die vom Übereinkommen erfassten Gebiete zuständig bezeichnet worden ist. Des Weiteren geht aus dem erläuternden Bericht2 zum Lugano-II-Übereinkommen hervor, dass dieser Artikel einen funktionalen Ansatz verankert, nach dem eine Behörde aufgrund der von ihr ausgeübten Funktionen und nicht nach ihrer formalen Einordnung im nationalen Recht als Gericht bestimmt wird.

Zudem stellt der Gerichtshof fest, dass nach Schweizer Recht der Einleitung eines zivilen Gerichtsverfahrens in der Regel ein Schlichtungsverfahren vorangehen muss und dass die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung zur Unzulässigkeit einer etwaigen Klageerhebung führt. Das Schlichtungsverfahren (das auch dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens unterliegt) kann entweder zu einem rechtskräftigen Entscheid oder zu einem Urteilsvorschlag führen, der die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids erlangen kann, wenn er nicht abgelehnt wird, oder zur Genehmigung einer Einigung oder der Erteilung einer Bewilligung der Klageerhebung bei einem Gericht führen.

Zudem sind die Schlichtungsbehörden zum einen den Verfahrensgarantien des Schweizer Rechts im Hinblick auf die Ausstandsgründe der Friedensrichter unterworfen, aus denen sie zusammengesetzt sind, und zum anderen üben sie ihre Funktionen in vollkommener Unabhängigkeit aus.

Vor diesem Hintergrund urteilt der Gerichtshof, dass die Schweizer Schlichtungsbehörden bei der Ausübung der ihnen übertragenen zivilrechtlichen Aufgaben als „Gericht“ im Sinne des Übereinkommens eingeordnet werden können.

Fußnoten

1Am 30. Oktober 2007 unterzeichnetes Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss des Rates 2009/430/EG vom 27. November 2008 genehmigt wurde (ABl. 2009, L 147, S. 1).

2Von Herrn Fausto Pocar verfasster und vom Rat genehmigter Bericht (ABl. 2009, C 319, S. 1).

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Rom-III-Verordnung bestimmt nicht das auf Privatscheidungen anwendbare Recht

Laut EuGH ist die Rom-III-Verordnung auf die Anerkennung einer in einem Drittstaat ausgesprochenen Scheidung nicht anwendbar (Rs. C-372/16).

Rom-III-Verordnung bestimmt nicht das auf Privatscheidungen anwendbare Recht

EuGH, Pressemitteilung vom 20.12.2017 zum Urteil C-372/16 vom 20.12.2017

Die Rom-III-Verordnung bestimmt nicht das auf Privatscheidungen anwendbare Recht.

Herr Raja Mamisch und Frau Soha Sahyouni haben in Syrien geheiratet und leben zur Zeit in Deutschland. Sie besitzen sowohl die syrische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit.

2013 erklärte Herr Mamisch die Scheidung von seiner Ehefrau, indem sein Bevollmächtigter vor dem geistlichen Scharia-Gericht in Latakia (Syrien) die Scheidungsformel aussprach. Das Gericht stellte die Scheidung fest. Dabei handelt es sich um eine sog. Privatscheidung, da das geistliche Gericht nicht konstitutiv mitwirkt. Frau Sahyouni unterzeichnete sodann eine Erklärung, wonach sie alle ihr nach religiösen Vorschriften aus dem Ehevertrag und aufgrund der auf einseitigem Wunsch erfolgten Scheidung zustehenden Leistungen erhalten habe und ihren Ehemann somit von allen ihr zustehenden Verpflichtungen befreie.

Herr Mamisch beantragte in Deutschland die Anerkennung der Ehescheidung. Der Präsident des Oberlandesgerichts München gab dem Antrag statt, wobei er davon ausging, dass diese Art von Anträgen von der Rom-III-Verordnung über das auf Ehescheidungen anwendbare Recht1 erfasst werde, nach der auf die Scheidung das syrische Recht anwendbar sei.

Frau Sahyouni rief hiergegen das Oberlandesgericht München an, das dem Gerichtshof mehrere Fragen nach der Auslegung der Rom-III-Verordnung vorlegte.

In seinem Urteil vom 20.12.2017 erinnert der Gerichtshof zunächst an seine frühere Entscheidung2, in der er bereits festgestellt hat, dass die Rom-III-Verordnung als solche auf die Anerkennung einer in einem Drittstaat ausgesprochenen Scheidung nicht anwendbar ist.

Gleichwohl werden nach deutschem Recht die materiellen Voraussetzungen, denen eine in einem Drittstaat ausgesprochene Privatscheidung für die Anerkennung in Deutschland zu genügen hat, nach dem Recht des gemäß dieser Verordnung zu bestimmenden Staates geprüft.

Nach den Angaben des Oberlandesgerichts München würde, sollte die Rom-III-Verordnung auf Privatscheidungen nicht anwendbar sein, der vorliegende Rechtsstreit nach den deutschen Kollisionsnormen zu entscheiden sein.

Der Gerichtshof prüft daher dennoch, ob die Verordnung als solche auf Privatscheidungen wie die im vorliegenden Fall, die durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkt werden, anwendbar ist und somit das anwendbare Recht bestimmt.

Er stellt jedoch fest, dass sich aus den mit der Rom-III-Verordnung verfolgten Zielen ergibt, dass diese Verordnung nur Ehescheidungen erfasst, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen werden. Eine durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkte Ehescheidung wie die im Ausgangsverfahren fällt daher nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Rom-III-Verordnung.

Seit dem Erlass der Rom-III-Verordnung haben zwar mehrere Mitgliedstaaten in ihren Rechtsordnungen die Möglichkeit eingeführt, Ehescheidungen ohne Tätigwerden einer staatlichen Behörde auszusprechen. Für die Einbeziehung von Privatscheidungen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung wären aber Änderungen erforderlich, für die allein der Unionsgesetzgeber zuständig ist.

Fußnoten

1Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. 2010, L 343, S. 10).

2Vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15).

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Aufenthaltsrecht eines bisher Selbständigen in fremdem Mitgliedstaat auch bei Aufgabe der dortigen Tätigkeit

Einem Unionsbürger, der nach mehr als einem Jahr eine Erwerbstätigkeit als Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat wegen eines Mangels an Arbeit, der auf von seinem Willen unabhängigen Gründen beruht, aufgegeben hat, bleibt die Eigenschaft eines Selbständigen und infolgedessen ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat erhalten. So entschied der EuGH (Rs. C-442/16).

Aufenthaltsrecht eines bisher Selbständigen in fremdem Mitgliedstaat auch bei Aufgabe der dortigen Tätigkeit

EuGH, Pressemitteilung vom 20.12.2017 zum Urteil C-442/16 vom 20.12.2017

Einem Unionsbürger, der nach mehr als einem Jahr eine Erwerbstätigkeit als Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat wegen eines Mangels an Arbeit, der auf von seinem Willen unabhängigen Gründen beruht, aufgegeben hat, bleibt die Eigenschaft eines Selbständigen und infolgedessen ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat erhalten.

Herr Florea Gusa, ein rumänischer Staatsangehöriger, reiste 2007 in das Hoheitsgebiet Irlands ein. Von 2008 bis 2012 war er als selbständiger Stuckateur tätig und entrichtete in Irland seine Steuern, die einkommensabhängigen Sozialversicherungsbeiträge und die anderen Abgaben auf seine Einkünfte.

Im Jahr 2012 gab Herr Gusa seine Tätigkeit wegen eines auf dem Rückgang der Konjunktur beruhenden Mangels an Arbeit auf. Er verfügte über kein Einkommen mehr und stellte daher einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für Arbeitsuchende. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass Herr Gusa nicht nachgewiesen habe, dass er noch immer ein Recht auf Aufenthalt in Irland besitze. Seit Beendigung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Stuckateur habe Herr Gusa nämlich seine Eigenschaft als Selbständiger verloren und daher nicht mehr die in der Freizügigkeitsrichtlinie1 vorgesehenen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts erfüllt.

Art. 7 der Richtlinie sieht jedoch vor, dass einem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger nicht mehr ausübt, die Erwerbstätigeneigenschaft und damit ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat in vier Fällen erhalten bleibt. Einer dieser Fälle betrifft die Situation, dass ein Bürger „nach mehr als einjähriger Beschäftigung“ in „unfreiwillige Arbeitslosigkeit“ gerät. Herr Gusa geht davon aus, dass ihm die Selbständigeneigenschaft und folglich ein Aufenthaltsrecht in Irland nach dieser Vorschrift erhalten bleibe. Die irischen Behörden wiederum sind der Ansicht, dass diese Vorschrift nur für Personen gelte, die eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt hätten.

Der Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland), der mit dem Rechtsmittel befasst ist, befragt den Gerichtshof, ob der in der Richtlinie enthaltene Ausdruck „unfreiwillige Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung“ ausschließlich Personen erfasst, die unfreiwillig arbeitslos geworden sind, nachdem sie einer mehr als einjährigen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer nachgegangen sind, oder auch diejenigen Personen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, nachdem sie eine mehr als einjährige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben.

In seinem Urteil vom 20.12.2017 geht der Gerichtshof davon aus, dass aus dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung nicht abgeleitet werden kann, dass sie nur den Fall von Personen erfasst, die keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer mehr ausüben, und nicht für Personen gilt, die eine Erwerbstätigkeit als Selbständige aufgegeben haben.

Der Gerichtshof stellt nämlich fest, dass zwischen den verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinie Abweichungen bestehen. In einigen Sprachfassungen wird im Kern auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer Bezug genommen, während der Unionsgesetzgeber in anderen eher die neutrale Formulierung „Berufstätigkeit“ verwendet.

Der Gerichtshof erinnert daran, dass im Fall von Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtsakts die betreffende Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck des Rechtsakts ausgelegt werden muss.

Insoweit weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass mit der Richtlinie die Bedingungen festgelegt werden sollen, unter denen Unionsbürger das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen. Zu diesem Zweck unterscheidet die Richtlinie u. a. die Situation der wirtschaftlich tätigen Bürger von der Situation der nicht erwerbstätigen Bürger und Studierenden. Hingegen trifft sie keine Unterscheidung zwischen im Aufnahmemitgliedstaat unselbständig und selbständig erwerbstätigen Bürgern.

Sodann hebt der Gerichtshof hervor, dass mit der Richtlinie der Ansatz überwunden werden soll, der für die früheren Richtlinien, die u. a. Arbeitnehmer und Selbständige getrennt behandelten, charakteristisch war.

Schließlich würde eine enge Auslegung der fraglichen Bestimmung (d. h. eine Auslegung, die lediglich die Personen erfasst, die eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt haben) nach Ansicht des Gerichtshofs eine unterschiedliche Behandlung von Personen, die eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer nicht mehr ausüben, und Personen, die eine Erwerbstätigkeit als Selbständige aufgegeben haben, einführen, die nicht gerechtfertigt wäre, da sich eine Person, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ebenso wie ein Arbeitnehmer, der unfreiwillig seinen Arbeitsplatz verlieren kann, gezwungen sehen kann, diese Tätigkeit aufzugeben. Diese Person könnte somit in eine vergleichbare schwierige Lage geraten wie ein entlassener Arbeitnehmer.

Eine solche unterschiedliche Behandlung wäre umso weniger gerechtfertigt, als sie dazu führen würde, dass eine Person, die eine mehr als einjährige Erwerbstätigkeit als Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübt und zum Sozialversicherungs- und Steuersystem dieses Mitgliedstaats beigetragen hat, gleichbehandelt würde wie eine Person, die in diesem Mitgliedstaat erstmals einen Arbeitsplatz sucht, dort nie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und nie in das Sozialversicherungs- und Steuersystem des fraglichen Staates eingezahlt hat.

Der Gerichtshof entscheidet daher, dass einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der, nachdem er sich in einem anderen Mitgliedstaat etwa vier Jahre rechtmäßig aufgehalten und als Selbständiger gearbeitet hatte, diese Tätigkeit wegen eines Mangels an Arbeit, der auf von seinem Willen unabhängigen Gründen beruhte, aufgegeben hat, die Eigenschaft eines Selbständigen im Sinne der Richtlinie erhalten bleibt.

Fußnote:

1Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, und Berichtigungen ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2005, L 197, S.34).

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Bei einer Prüfung gegebene schriftliche Antworten und die Anmerkungen des Prüfers sind dem Auskunftsrecht unterliegende personenbezogene Daten

Die in einer berufsbezogenen Prüfung gegebenen schriftlichen Antworten und etwaige Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten stellen personenbezogene Daten des Prüflings dar, hinsichtlich deren er grundsätzlich ein Auskunftsrecht hat. So entschied der EuGH (Rs. C-434/16).

Bei einer Prüfung gegebene schriftliche Antworten und die Anmerkungen des Prüfers sind dem Auskunftsrecht unterliegende personenbezogene Daten

EuGH, Pressemitteilung vom 20.12.2017 zum Urteil C-434/16 vom 20.12.2017

Die in einer berufsbezogenen Prüfung gegebenen schriftlichen Antworten und etwaige Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten stellen personenbezogene Daten des Prüflings dar, hinsichtlich deren er grundsätzlich ein Auskunftsrecht hat. Es dient nämlich dem mit dem Unionsrecht verfolgten Ziel, den Schutz des Rechts auf Privatsphäre natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung von sie betreffenden Daten sicherzustellen, dem Prüfling ein solches Recht zu gewähren.

Gemäß einer Unionsrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31)) sind personenbezogene Daten alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person.

Herr Peter Nowak war Trainee Accountant (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater in Ausbildung) und hatte die Prüfungen des Institute of Chartered Accountants of Ireland (irische Berufsorganisation der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater) der Stufe 1 im Fach Rechnungswesen sowie drei Prüfungen der Stufe 2 mit Erfolg abgelegt. Er fiel jedoch durch die Prüfung „Strategic Finance und Management Accounting“ durch. Nach seinem Scheitern in dieser Prüfung im Herbst 2009 reichte Herr Nowak zunächst eine Beschwerde ein, um ihr Ergebnis anzufechten. Nachdem diese Beschwerde zurückgewiesen worden war, stellte er einen Antrag auf Auskunft, der sich auf sämtliche ihn betreffenden und im Besitz der Berufsorganisation der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater befindlichen personenbezogenen Daten bezog. Im Jahr 2010 übermittelte die Berufsorganisation der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Herrn Nowak 17 Dokumente, weigerte sich jedoch, ihm seine Prüfungsarbeit herauszugeben, und zwar mit der Begründung, dass diese keine personenbezogenen Daten enthalte.

Vor dem Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) geht Herr Nowak gegen die Entscheidung des irischen Datenschutzbeauftragten vor, der zufolge es sich bei Prüfungsarbeiten im Allgemeinen nicht um personenbezogene Daten handelt. Der Supreme Court möchte vom Gerichtshof wissen, ob die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaige Anmerkungen des Prüfers dazu personenbezogene Daten darstellen.

In seinem Urteil vom 20.12.2017 hebt der Gerichtshof als Erstes hervor, dass ein Prüfling in einer berufsbezogenen Prüfung eine natürliche Person ist, die entweder direkt über ihren Namen oder indirekt über eine Kennnummer, die auf der Prüfungsarbeit oder einem Deckblatt der Prüfungsarbeit angebracht sind, identifiziert werden kann. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Prüfer den Prüfling im Zeitpunkt der Korrektur und der Bewertung der Prüfungsarbeit identifizieren kann oder nicht.

Als Zweites prüft der Gerichtshof, ob die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaige Anmerkungen des Prüfers dazu Informationen über den Prüfling darstellen. Er stellt insoweit klar, dass in der Verwendung des Ausdrucks „alle Informationen“ im Zusammenhang mit der Bestimmung des Begriffs „personenbezogene Daten“ in der Richtlinie das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck kommt, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung stellen solche Informationen dar, die mit seiner Person verknüpft sind.

Der Inhalt dieser Antworten spiegelt nämlich den Kenntnisstand und das Kompetenzniveau des Prüflings in einem bestimmten Bereich sowie gegebenenfalls seine Gedankengänge, sein Urteilsvermögen und sein kritisches Denken wider. Des Weiteren zielt die Sammlung dieser Antworten darauf ab, die beruflichen Fähigkeiten des Prüflings und seine Eignung zur Ausübung des betreffenden Berufs zu beurteilen. Schließlich kann sich die Verwendung dieser Informationen, die insbesondere im Erfolg oder Scheitern des Prüflings der in Rede stehenden Prüfung zum Ausdruck kommt, insoweit auf dessen Rechte und Interessen auswirken, als sie beispielsweise seine Chancen, den gewünschten Beruf zu ergreifen oder die gewünschte Anstellung zu erhalten, bestimmen oder beeinflussen kann.

Was die Anmerkungen des Prüfers zu den Antworten des Prüflings angeht, ist festzustellen, dass diese – ebenso wie die Antworten des Prüflings in der Prüfung – Informationen über den Prüfling darstellen. So kommt im Inhalt dieser Anmerkungen die Ansicht oder Beurteilung des Prüfers in Bezug auf die individuelle Leistung des Prüflings in der Prüfung und insbesondere in Bezug auf dessen Kenntnisse und Kompetenzen in dem betreffenden Bereich zum Ausdruck.

Die Einordnung der von dem Prüfling in einer berufsbezogenen Prüfung gegebenen schriftlichen Antworten und etwaiger Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten als personenbezogene Daten kann nicht dadurch beeinflusst werden, dass eine solche Einordnung für den Prüfling – grundsätzlich – ein Recht auf Auskunft und Berichtigung eröffnet.

Eine andere Entscheidung hätte nämlich zur Folge, dass bei diesen Antworten und Anmerkungen die Grundsätze und Garantien im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten gänzlich unbeachtet blieben. Ein Prüfling hat jedoch u. a. ein auf dem Schutz seiner Privatsphäre aufbauendes berechtigtes Interesse daran, dem widersprechen zu können, dass die von ihm in der betreffenden Prüfung gegebenen Antworten und die Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten ohne seine Zustimmung außerhalb des Prüfungsverfahrens verarbeitet und insbesondere an Dritte weitergegeben oder sogar veröffentlicht werden. Ebenso hat die Einrichtung, die die Prüfung organisiert, als für die Datenverarbeitung Verantwortliche sicherzustellen, dass diese Antworten und Anmerkungen so gelagert werden, dass ein unrechtmäßiger Zugang Dritter zu diesen Daten vermieden wird.

Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Rechte auf Auskunft und Berichtigung auch in Bezug auf die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaige Anmerkungen des Prüfers dazu gerechtfertigt sein können. Das Recht auf Berichtigung kann es einem Prüfling zwar offenkundig nicht ermöglichen, „falsche“ Antworten im Nachhinein zu „berichtigen“, weil diese in keiner Weise eine Unrichtigkeit im Sinne der Richtlinie darstellen, die ein Recht auf Berichtigung im Sinne der Richtlinie begründen würde. Dagegen kann es Situationen geben, in denen sich diese Antworten und diese Anmerkungen als nichtzutreffend erweisen, etwa deshalb, weil Prüfungsarbeiten irrtümlich vertauscht wurden, so dass dem betreffenden Prüfling die Antworten eines anderen Prüflings zugeordnet wurden. Im Übrigen lässt sich nicht ausschließen, dass ein Prüfling das Recht hat, von dem für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen zu verlangen, dass seine Prüfungsantworten und die Anmerkungen des Prüfers dazu nach einem bestimmten Zeitraum gelöscht werden, d. h., dass die Arbeit zerstört wird.

Soweit die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaige Anmerkungen des Prüfers dazu somit – insbesondere im Hinblick auf ihre Richtigkeit und die Notwendigkeit ihrer Aufbewahrung – einer Überprüfung zugänglich sind und berichtigt oder gelöscht werden können, geht der Gerichtshof demzufolge davon aus, dass der Umstand, dass einem Prüfling ein Recht auf Auskunft hinsichtlich dieser Antworten und dieser Anmerkungen eingeräumt wird, dem Ziel der Richtlinie dient, den Schutz des Rechts auf Privatsphäre des betreffenden Prüflings in Bezug auf die Verarbeitung der ihn betreffenden Daten zu garantieren, und zwar unabhängig davon, ob diesem Prüfling auch nach den auf das Prüfungsverfahren anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften ein solches Auskunftsrecht zusteht. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Schutz des Grundrechts auf Achtung der Privatsphäre insbesondere voraussetzt, dass sich jede natürliche Person vergewissern kann, dass sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden.

Der Gerichtshof stellt schließlich klar, dass sich diese Rechte auf Auskunft und Berichtigung nicht auf Prüfungsfragen erstrecken, die als solche keine personenbezogenen Daten des Prüflings darstellen. Außerdem weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Unionsrecht bestimmte Beschränkungen dieser Rechte vorsieht. So können die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen, die die vorgesehenen Pflichten und Rechte beschränken, sofern eine solche Beschränkung zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen notwendig ist.

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Herstellung einer Verbindung zu nicht berufsmäßigen Fahrern durch Uber fällt unter die von den EU-Mitgliedstaaten regelbaren Verkehrsdienstleistungen

Laut EuGH fällt die von Uber erbrachte Dienstleistung der Herstellung einer Verbindung zu nicht berufsmäßigen Fahrern unter die Verkehrsdienstleistungen. Die Mitgliedstaaten können daher die Bedingungen regeln, unter denen diese Dienstleistung erbracht wird (Rs. C-434/15).

Herstellung einer Verbindung zu nicht berufsmäßigen Fahrern durch Uber fällt unter die von den EU-Mitgliedstaaten regelbaren Verkehrsdienstleistungen

EuGH, Pressemitteilung vom 20.12.2017 zum Urteil C-434/15 vom 20.12.2017

Die von Uber erbrachte Dienstleistung der Herstellung einer Verbindung zu nicht berufsmäßigen Fahrern fällt unter die Verkehrsdienstleistungen. Die Mitgliedstaaten können daher die Bedingungen regeln, unter denen diese Dienstleistung erbracht wird.

Die elektronische Plattform Uber erbringt mittels einer Smartphone-Applikation eine entgeltliche Dienstleistung, die darin besteht, eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die Fahrten im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten.

2014 erhob ein Berufsverband der Taxifahrer der Stadt Barcelona (Spanien) beim Juzgado de lo Mercantil n° 3 de Barcelona (Handelsgericht Nr. 3 von Barcelona, Spanien) Klage auf Feststellung, dass die Tätigkeiten von Uber Systems Spain, einer mit Uber Technologies verbundenen Gesellschaft (im Folgenden zusammen: Uber), irreführende Geschäftspraktiken und unlauteres Handeln im Wettbewerb darstellen. Weder Uber Systems Spain noch die nicht berufsmäßigen Fahrer der betreffenden Fahrzeuge verfügten nämlich über die in der Taxi-Verordnung des Großraums Barcelona vorgesehenen Lizenzen und Genehmigungen. Zur Klärung der Frage, ob die Geschäftspraktiken von Uber als unlauter eingestuft werden und gegen spanische Wettbewerbsvorschriften verstoßen können, hält der Juzgado de lo Mercantil n° 3 de Barcelona die Prüfung für erforderlich, ob Uber einer vorherigen behördlichen Genehmigung bedarf. Dabei sei es erforderlich, festzustellen, ob die Dienste dieser Gesellschaft als Verkehrsdienstleistungen, als Dienste der Informationsgesellschaft oder als eine Kombination beider Arten von Dienstleistungen anzusehen seien. Von dieser Einstufung hänge nämlich ab, ob Uber verpflichtet werden könne, eine vorherige behördliche Genehmigung einzuholen. Insbesondere könnten die Geschäftspraktiken von Uber nicht als unlauter angesehen werden, wenn der von Uber erbrachte Dienst unter die Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt1 oder die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr2 falle.

Mit seinem Urteil vom 20.12.2017 stellt der Gerichtshof fest, dass ein Vermittlungsdienst wie der in Rede stehende, der es mittels einer Smartphone-Applikation ermöglichen soll, gegen Entgelt eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die das eigene Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die im innerstädtischen Bereich eine Fahrt unternehmen möchten, als mit einer Verkehrsdienstleistung untrennbar verbunden anzusehen und daher als Verkehrsdienstleistung im Sinne des Unionsrechts einzustufen ist. Eine solche Dienstleistung ist daher vom Anwendungsbereich des freien Dienstleistungsverkehrs im Allgemeinen sowie der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auszuschließen.

Folglich ist es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten, die Bedingungen zu regeln, unter denen solche Dienstleistungen unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbracht werden.

Der von Uber erbrachte Dienst ist nicht nur ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation eine Verbindung zwischen einem nicht berufsmäßigen Fahrer, der das eigene Fahrzeug benutzt, und einer Person herzustellen, die im innerstädtischen Bereich eine Fahrt unternehmen möchte. Der Erbringer dieses Vermittlungsdienstes gibt dabei nämlich gleichzeitig ein Angebot über innerstädtische Verkehrsdienstleistungen ab, das er u. a. durch Software-Tools zugänglich macht und dessen allgemeine Funktionalität für Personen, die dieses Angebot für eine innerstädtische Fahrt in Anspruch nehmen möchten, er organisiert. Die von Uber gestellte Applikation ist sowohl für die Fahrer als auch für die Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, unerlässlich. Außerdem übt Uber auch einen entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen aus, unter denen die Fahrer die Leistung erbringen.

Dieser Vermittlungsdienst ist folglich als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung besteht, anzusehen und daher nicht als „Dienst der Informationsgesellschaft“, sondern als Verkehrsdienstleistung einzustufen.

Infolgedessen ist die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auf einen solchen Dienst nicht anwendbar, der auch vom Anwendungsbereich der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt ausgeschlossen ist. Aus demselben Grund fällt der fragliche Dienst nicht unter den freien Dienstleistungsverkehr im Allgemeinen, sondern unter die gemeinsame Verkehrspolitik. Auf der Grundlage dieser Politik sind jedoch für Dienste der innerstädtischen Individualbeförderung und für untrennbar mit ihnen verbundene Dienste wie der von Uber erbrachte Vermittlungsdienst keine Vorschriften erlassen worden.

Fußnoten:

1Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).

2Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1). Zur Definition des „Dienstes der Informationsgesellschaft“ verweist die Richtlinie 2000/31 auf die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 1998, L 204, S. 37) in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. 1998, L 217, S. 18).

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Gefrierzellentherapie zu Recht untersagt

Laut VG Neustadt ist die Untersagung der Herstellung von Gefrierzellen zur späteren Anwendung bei Menschen, sowie die Anwendung bereits hergestellter Gefrierzellen bei Menschen, die das Land Rheinland-Pfalz gegenüber einem Arzt im Landkreis Südliche Weinstraße verfügt hat, rechtmäßig (Az. 5 K 903/16.NW).

Gefrierzellentherapie zu Recht untersagt

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 19.12.2017 zum Urteil 5 K 903/16.NW vom 19.12.2017

Die Untersagung der Herstellung von Gefrierzellen zur späteren Anwendung bei Menschen, sowie die Anwendung bereits hergestellter Gefrierzellen bei Menschen, die das Land Rheinland-Pfalz gegenüber einem Arzt im Landkreis Südliche Weinstraße verfügt hat, ist rechtmäßig. Dies geht aus einem am 19.12.2017 verkündeten Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. hervor.

Der Kläger ist Chefarzt einer Klinik im Landkreis Südliche Weinstraße, die sich bereits vor über 25 Jahren auf die Frischzellentherapie spezialisiert hat. Bei der klassischen Frischzellentherapie werden dem Patienten – in der Regel aus Schafsföten gewonnene – lebende tierische Zellen injiziert mit der Absicht, eine revitalisierende Wirkung zu erzielen. Die Anwendung von Therapien mit Frischzellen ist aufgrund der besonderen immunologischen und infektionsbedingten Risiken für den Patienten und wegen fehlender wissenschaftlicher Wirksamkeitsnachweise seit Jahrzehnten in der medizinischen Wissenschaft umstritten. In den meisten europäischen und vielen außereuropäischen Staaten, einschließlich der USA und Kanada, ist die Anwendung wegen der fehlenden Wirkung und der mit dieser Therapie verbundenen Risiken verboten.

Die den Patienten des Klägers derzeit verabreichten Zellsuspensionen, die aus Schafsföten (und aus bestimmten Organen der Mutterschafe sowie aus Hoden von Jungböcken) gewonnen werden, bestehen nicht aus lebenden Zellen, sondern werden vor der Anwendung eingefroren („Gefrierzellen“).

Mit Verfügung des beklagten Landes vom 28. Dezember 2015 wurde dem Kläger die Herstellung von Gefrierzellen zur späteren Anwendung bei Menschen, sowie die Anwendung bereits hergestellter Gefrierzellen bei Menschen untersagt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Gefrierzellensuspension stelle ein bedenkliches Arzneimittel dar. Über das reine Einfrieren hinaus erfolge keine weitere Behandlung der Zellen vor der Anwendung bei Menschen insbesondere zur Inaktivierung möglicher Krankheitserreger wie Bakterien oder Viren oder der Verringerung immunologischer Risiken. Die Gefrierzellentherapie habe eine negative Nutzen-Risiko-Bilanz. Dies ergebe sich aus fachlichen Stellungnahmen des Paul-Ehrlich-Instituts (im Folgenden PEI) und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (im Folgenden BfArM).

Der Kläger hat gegen das Verbot nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage mit der Begründung erhoben, es bestehe kein begründeter Verdacht, dass die Gefrierzellentherapie eine negative Nutzen-Risiko-Bilanz aufweise. Die von ihm hergestellten Gefrierzellen unterschieden sich aufgrund der Haltung und Untersuchungen der Schafe und der durchgeführten Herstellungs- und Prüfschritte grundlegend von den von PEI und BfArM begutachteten Frischzellen. Mit den von ihm entwickelten besonderen Herstellung- und Prüfverfahren werde das bekannte Risiko der Übertragung von Krankheiten ausreichend minimiert. Der Beklagte habe auch nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Therapie mit Frischzellen bzw. Gefrierzellen immunallergische Reaktionen in erheblichem Ausmaß hervorrufe.

Die 5. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

Der Beklagte habe die Untersagungsverfügung zu Recht erlassen. Die beanstandeten Gefrierzellen, die der Kläger herstelle und an Menschen anwende, stellten bedenkliche Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes dar. Danach seien Arzneimittel bedenklich, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht bestehe, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hätten, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgingen. Ein begründeter Verdacht sei gegeben, wenn eine wissenschaftlich plausible Annahme eines Zusammenhangs zwischen der unerwünschten Begleiterscheinung und der Arzneimittelanwendung nicht ausgeräumt werden könne. Sei die Wirksamkeit des umstrittenen Arzneimittels wissenschaftlich nicht belegt, reichten schon geringe Risiken für eine Untersagung aus.

Hiernach sei im Falle der vom Kläger hergestellten und an Menschen angewendeten Gefrierzellen von bedenklichen Arzneimitteln auszugehen. Die Wirksamkeit der Anwendung von Gefrierzellen sei wissenschaftlich nach wie vor nicht belegt. Unabhängig von der Frage, ob die Zucht- und Haltungsbedingungen von Schafen so ausgestaltet werden könnten, dass das Risiko einer Erregerübertragung durch die verwendeten Tiere signifikant reduziert werde, bestehe jedenfalls das Risiko hinsichtlich immunallergischer und allergischer Reaktionen. Dies gehe hinreichend deutlich aus dem neuen Gutachten des BfArM vom 14. Juli 2016 hervor. Dieses Risiko sei angesichts der fehlenden Wirksamkeit des Arzneimittels nicht hinzunehmen.

Hierdurch werde der Kläger auch nicht in seinen Grundrechten verletzt. Zwar habe das durch das Grundgesetz geschützte Interesse des Klägers, die Therapie weiter durchführen zu dürfen, ein erhebliches Gewicht. Dem stehe jedoch das öffentliche Interesse gegenüber, dass der Einzelne vor bedenklichen Arzneimitteln und unverhältnismäßig riskanten Behandlungen geschützt werde. Regelungsgegenstand des Arzneimittelgesetzes sei klassisches Gefahrenabwehrrecht. Da die Wirksamkeit der Gefrierzellentherapie wissenschaftlich nicht belegt sei und deshalb schon geringe Risiken für eine Untersagung ausreichten, müsse das Interesse des Klägers an einer Fortführung der Therapie zurückstehen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

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EU-Kommission will den freien Warenverkehr in Europa verbessern

Zur Verbesserung des freien Warenverkehrs in der EU hat die EU-Kommission vorgeschlagen, den Verkauf von Produkten in einem anderen Mitgliedstaat weiter zu erleichtern und verstärkte Sicherheitskontrollen durch die nationalen Behörden durchzuführen.

EU-Kommission will den freien Warenverkehr in Europa verbessern

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.12.2017

Unternehmen sollen ihre Produkte künftig noch einfacher europaweit verkaufen können. Grundsätzlich können Produkte, für die es keine EU-weiten Vorschriften gibt, ungehindert im Binnenmarkt verkauft werden. Allerdings gibt es oft Hindernisse, die den freien Warenverkehr behindern. Mit ihrem Vorschlag vom 19.12.2017 will die EU-Kommission diese Hindernisse beseitigen. Ein weiterer Vorschlag soll die Kontrollen durch nationale Behörden und den Zoll verstärken, damit keine unsicheren Produkte an europäische Verbraucherinnen und Verbraucher verkauft werden.

Jyrki Katainen, für Arbeitsplätze, Wachstum, Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit zuständiger Vizepräsident der Kommission, erklärte: „Der Binnenmarkt mit seinen 500 Millionen Verbrauchern ist eine großartige Erfolgsgeschichte der EU. Heute beseitigen wir einige Hindernisse. Damit sorgen wir für mehr Vertrauen und ermöglichen es unseren Unternehmen und Verbrauchern, noch stärker vom Binnenmarkt zu profitieren.“

Elżbieta Bieńkowska, für den Binnenmarkt zuständiges Kommissionsmitglied, fügte hinzu: „Der Binnenmarkt ist auf Vertrauen gegründet. Die Verbraucher müssen sich darauf verlassen können, dass die Produkte, die sie nutzen, ungeachtet ihrer Herkunft, den gleichen Standards entsprechen. Die Behörden müssen ihrerseits darauf vertrauen können, dass die Produkte auf ihren nationalen Märkten keine Gefahr für die Menschen darstellen. Die Skandale um Brustimplantate und Manipulationen an Dieselfahrzeugen haben dieses Vertrauen erschüttert. Wir müssen es nun durch strengere Kontrollen in allen Bereichen wiederherstellen. Mängelbehaftete Produkte gehören nicht in die EU!“

Durch die am 19.12.2017 vorgestellten Initiativen soll der freie Warenverkehr in der EU in zwei Bereichen verbessert werden:

Erleichterung des Verkaufs von Produkten in einem anderen Mitgliedsstaat:

Nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung können Produkte, für die es keine EU-weiten Vorschriften gibt, prinzipiell ungehindert im Binnenmarkt verkauft werden, wenn sie in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind. Dieser Grundsatz sollte es Herstellern ermöglichen, ihre Produkte in der ganzen EU zu verkaufen, ohne dass weitere Anforderungen erfüllt werden müssen. Dies funktioniert jedoch nicht immer so, wie es sollte. In der Praxis sind Unternehmen, die beispielsweise Schuhe, Geschirr oder Möbel in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen möchten, häufig mit Hindernissen, Verzögerungen und zusätzlichen Kosten konfrontiert.

Um den Grundsatz in der Praxis schneller, einfacher und klarer anzuwenden, schlägt die Kommission eine neue Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Waren vor. Unternehmen werden künftig bereits nach ein paar Monaten und nicht erst nach einigen Jahren wissen, ob ihre Produkte in einem anderen EU-Mitgliedstaat verkauft werden können. Außerdem haben sie in Zukunft die Möglichkeit, mit einer freiwilligen Erklärung nachzuweisen, dass ihre Produkte allen einschlägigen Anforderungen in ihrem Land entsprechen. So können die Behörden der anderen Mitgliedstaaten leichter beurteilen, ob der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung angewendet werden sollte. Ferner wird ein Problemlösungsverfahren die schnellere Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und nationalen Behörden ermöglichen. Durch die Schulung und den Austausch von Beamten wird eine weitere Verbesserung der Zusammenarbeit und des Vertrauens zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten erzielt. Nationale Behörden werden jedoch nicht daran gehindert, berechtigte Interessen der Allgemeinheit zu berücksichtigen.

Verstärkte Kontrollen durch die nationalen Behörden, damit Produkte sicher sind und den Vorschriften entsprechen:

Auf dem EU-Markt werden immer noch zu viele unsichere und nicht konforme Produkte verkauft: Immerhin 32 Prozent der Spielzeuge, 58 Prozent der elektronischen Geräte, 47 Prozent der Bauprodukte und 40 Prozent der persönlichen Schutzausrüstungen, die geprüft wurden, erfüllten nicht die Anforderungen der EU-Vorschriften in Bezug auf Sicherheit oder Verbraucherinformation. Dies gefährdet die Verbraucher und stellt einen Wettbewerbsnachteil für ordnungsgemäß handelnde Unternehmen dar.

Der Entwurf einer Verordnung über Konformität und Durchsetzung wird zu einem faireren Binnenmarkt für Waren beitragen, indem die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Marktüberwachungsbehörden gefördert wird. Dazu gehört auch der Austausch von Informationen über illegale Produkte und laufende Untersuchungen, damit die Behörden wirksam gegen nicht konforme Produkte vorgehen können. Die Verordnung wird ferner den nationalen Behörden dabei helfen, in den EU-Markt eingeführte Produkte besser zu kontrollieren. Da es sich bei 30 Prozent der Waren in der EU um Einfuhren handelt, schlägt die Kommission ferner vor, in den Häfen und an den Außengrenzen stärker zu kontrollieren.

Nächste Schritte

Die Verordnungsentwürfe werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Annahme übermittelt. Nach der Annahme werden die Verordnungen unmittelbar gelten.

Hintergrund

Der Binnenmarkt wurde kreiert, um den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen zu ermöglichen. Er wird 2018 sein 25-jähriges Jubiläum feiern und ist eine der größten Errungenschaften der EU. Der Binnenmarkt bietet Verbrauchern eine größere Auswahl und niedrigere Preise, und mehr Chancen für Berufstätige und Unternehmen. Er gibt den Menschen die Möglichkeit, zu reisen, wohin sie wollen, und zu leben, zu arbeiten und zu studieren, wo sie wollen. Diese Chancen kommen allerdings nicht immer zum Tragen, weil die Binnenmarktvorschriften nicht bekannt sind bzw. nicht umgesetzt wurden oder schlichtweg ungerechtfertigte Hürden zu überwinden sind. Deshalb stellte die Kommission im Jahr 2015 ihre Binnenmarktstrategie vor – eine Art Fahrplan für entsprechend des politischen Engagements von Präsident Junckers das gesamte Potenzial des Binnenmarkts zur Geltung zu bringen und ihn für europäische Unternehmen zum Sprungbrett für ihre Expansion auf dem Weltmarkt zu machen.

Der Warenhandel macht 75 Prozent des EU-Binnenhandels und etwa 25 Prozent des BIP der EU aus. Die EU-Produktvorschriften gelten für die große Mehrheit aller in der EU hergestellten Produkte. Diese haben einen Wert von 2,4 Milliarden Euro und werden von rund fünf Millionen Unternehmen hergestellt bzw. vertrieben. Die EU-Vorschriften ermöglichen den freien Verkehr von Produkten in der gesamten Union bei gleichzeitiger Gewährleistung eines starken Schutzes der Umwelt, der Gesundheit und der Sicherheit. So gehören beispielsweise die Vorschriften der EU in Bereichen wie Spielzeug und Chemikalien zu den strengsten der Welt.

Mit den Vorschlägen vom 19.12.2017 werden andere Initiativen ergänzt, die bereits zur Umsetzung der Binnenmarktstrategie 2015 vorgelegt wurden: Maßnahmen zum besseren Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, Vorschläge zum elektronischen Geschäftsverkehr, Leitlinien zur kollaborativen Wirtschaft, Schritte zur Modernisierung der Normungspolitik der EU, eine Start-up und Scale-up-Initiative, Maßnahmen zur Ankurbelung des Dienstleistungssektors und Schritte zur Verbesserung der Einhaltung der Regeln und des praktischen Funktionierens des EU-Binnenmarktes.

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EU-Kommission genehmigt vollständige EEG-Entlastung von Bestandsanlagen bei der Eigenversorgung

Die Europäische Kommission hat in Fortführung der bisherigen Regelung die vollständige Befreiung von der EEG-Umlage für Bestandsanlagen bei der Eigenversorgung beihilferechtlich genehmigt.

EU-Kommission genehmigt vollständige EEG-Entlastung von Bestandsanlagen bei der Eigenversorgung

BMWi, Pressemitteilung vom 19.12.2017

Die Europäische Kommission hat am 19.12.2017 die vollständige Befreiung von der EEG-Umlage für Bestandsanlagen bei der Eigenversorgung beihilferechtlich genehmigt. Die Genehmigung der bisherigen Regelung läuft zum Ende des Jahres aus, sodass ein neues Genehmigungsverfahren erforderlich war.

Staatssekretär Baake: „Die Genehmigung vom 19.12.2017 bestätigt unsere Politik, mit der wir die Energiewende vorantreiben und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie sichern. So schaffen wir Rechtssicherheit und einen belastbaren Rahmen für künftige Investitionen.“

So fallen nach einer Modernisierung bei Bestandsanlagen nur 20 Prozent der EEG-Umlage an, bei einer Umstellung von Kohle auf klimafreundlichere Energieträger bleibt es sogar bei der vollständigen Befreiung von der EEG-Umlage. Daneben genehmigte die Kommission auch die Entlastung für Neuanlagen, die Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugen. Hiervon profitieren vor allem viele Photovoltaikanlagen auf Gebäuden. Auch die Regelung zur Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen, die Bestandsschutzregelung für Scheibenpachtmodelle und den Bestandsschutz für Anfahrts- und Stillstandsstrom in Kraftwerken wurden genehmigt.

Die Regelung für die Begrenzung der EEG-Umlage auf 40 Prozent für KWK-Neuanlagen ist weiterhin Gegenstand von konstruktiven Gesprächen zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission. Nach einer Einigung mit Brüssel soll die EEG-Umlagenbegrenzung für neue KWK-Eigenversorgungsanlagen im kommenden Jahr gesetzlich neu geregelt und der Europäischen Kommission zügig zur Genehmigung vorgelegt werden.

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