„ALDI-Nord“: Zur Feststellung der Unwirksamkeit einer Satzungsänderung

Das OVG Schleswig-Holstein entschied in einem der beiden stiftungsaufsichtsrechtlichen Verfahren, die das Unternehmen „ALDI-Nord“ betreffen. In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung wurde die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Satzungsänderung der „Jakobus-Stiftung“ vom 23.12.2010 abgewiesen (Az. 3 LB 3/17).

„ALDI-Nord“: Zur Feststellung der Unwirksamkeit einer Satzungsänderung

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 07.12.2017 zum Urteil 3 LB 3/17 vom 07.12.2017

Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat am 7. Dezember 2017 in Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2017 in einem der beiden stiftungsaufsichtsrechtlichen Verfahren, die das Unternehmen „ALDI-Nord“ betreffen, über die Berufung des beklagten Kreises Rendsburg-Eckernförde im Verfahren 3 LB 3/17 entschieden und dieser stattgegeben. In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung wurde die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Satzungsänderung der „Jakobus-Stiftung“ vom 23. Dezember 2010 abgewiesen.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende des Senats aus, dass der satzungsändernde Vorstandsbeschluss vom 23. Dezember 2010 wirksam sei, obwohl eines der drei Vorstandsmitglieder erkrankt war und an dem Beschluss nicht persönlich mitwirken konnte. Es sei jedoch rechtlich zulässig, sich insoweit vertreten zu lassen. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe zudem ergeben, dass eine entsprechende Vollmacht vorgelegen und dass der Stifter Berthold Albrecht das verhinderte Mitglied wirksam vertreten habe.

Die Satzungsänderung betrifft die Zusammensetzung des Vorstands für die Zeit nach dem Ableben des Stifters. Gemäß Beschluss vom 23. Dezember 2010 besteht der Vorstand der „Jakobus-Stiftung“ aus vier Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus dem Kreis des Verwaltungsrates der Unternehmensgruppe ALDI-Nord, ein Mitglied aus dem Kreis der beratenden Anwälte und zwei Mitglieder aus dem Kreis der Destinatäre (Begünstigte) der Stiftung. Dies wiederum sind zwei Töchter des im Jahre 2012 verstorbenen Stifters Berthold Albrecht. Die „Jakobus-Stiftung“ ist eine andere der drei in Nortorf angesiedelten Gesellschafterinnen des Unternehmens „ALDI-Nord“

Die Berufung des Beigeladenen wurde demgegenüber als unzulässig verworfen. Die Frage der Wirksamkeit der Satzungsänderung betreffe ihn als potenzielles Vorstandsmitglied nur reflexhaft und nicht in Bezug auf etwaige rechtliche Interessen.

Das Urteil ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung verkündet worden. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus.

Weiterhin offen ist das Verfahren 3 LB 2/17, in welchem um die Einsicht in die beim beklagten Kreis Rendsburg-Eckernförde geführten Akten über die „Markus-Stiftung“ durch die Destinatäre dieser Stiftung gestritten wird. Der beklagte Kreis ist aufgefordert, dem Gericht die Akten vorzulegen, damit die Rechtmäßigkeit der Einsichtsverweigerung geprüft werden kann.

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Lehren aus Dieselgate: Kommission kann künftig EU-weite Rückrufe starten

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben sich darauf geeinigt, für bessere Qualität und eine stärkere Unabhängigkeit bei der Typgenehmigung und Prüfung von Fahrzeugen zu sorgen. Zudem sollen Fahrzeuge, die bereits auf dem Markt sind, verstärkt überprüft werden.

Lehren aus Dieselgate: Kommission kann künftig EU-weite Rückrufe starten

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.12.2017

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben sich darauf geeinigt, für bessere Qualität und eine stärkere Unabhängigkeit bei der Typgenehmigung und Prüfung von Fahrzeugen zu sorgen. Zudem sollen Fahrzeuge, die bereits auf dem Markt sind, verstärkt überprüft werden. Durch eine europäische Aufsicht wird das Gesamtsystem gestärkt. „Mit strengeren und strenger kontrollierten Vorschriften hat die Automobilindustrie die Chance, das Vertrauen der Verbraucher zurückzugewinnen. Nur ein paar Wochen nach den Vorschlägen der Kommission für eine saubere Mobilität ist die heutige Einigung ein weiterer Meilenstein in den umfassenderen Bemühungen der EU, die weltweit führende Stellung unserer Automobilindustrie bei sauberen und sicheren Fahrzeugen zu festigen“, erklärte Kommissionsvizepräsident Jyrki Katainen.

Die Legislativorgane der EU haben eine Einigung über den Kommissionsvorschlag vom Januar 2016 für eine grundlegende Überarbeitung der Rahmenvorschriften für die Typgenehmigung erzielt. Diese Vorschriften regeln das Verfahren für die Bescheinigung, dass ein Fahrzeug alle Anforderungen erfüllt, um auf den Markt gebracht zu werden, und die strenge Überprüfung der laufenden Einhaltung der EU-Vorschriften durch den Hersteller.

EU-Industriekommissarin Elżbieta Bieńkowska sagte: „Dieselgate hat die Schwäche unseres Regelungs- und Marktüberwachungssystems offenbart. Wir wissen, dass einige Fahrzeughersteller betrogen und viele andere Schlupflöcher genutzt haben. Um dem ein Ende zu bereiten, nehmen wir eine Generalüberholung des Systems vor. Nach fast zwei Jahren Verhandlungen freue ich mich, dass die Schlüsselaspekte unseres Vorschlags aufrechterhalten wurden, darunter konkrete Befugnisse der EU zur Beaufsichtigung und Durchsetzung. In Zukunft wird die Kommission in der Lage sein, Kontrollen an Fahrzeugen durchzuführen, EU-weite Rückrufe zu starten und bei Verstößen gegen die Rechtsvorschriften Bußgelder bis zu 30.000 Euro pro Fahrzeug verhängen.“

Die wichtigsten Bausteine der neuen Regelung sind:

1. Bessere Qualität und stärkere Unabhängigkeit bei der Typgenehmigung und den Prüfungen, bevor ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wird:

Die technischen Dienste müssen regelmäßig und unabhängig auf der Grundlage strenger Leistungskriterien überprüft werden, damit sie von einem Mitgliedstaat für die Prüfung und Kontrolle der Übereinstimmung neuer Fahrzeugmodelle benannt werden bzw. ihre Benennung behalten können. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten können eine Benennung bei Unregelmäßigkeiten anfechten.

Die nationalen Typgenehmigungsbehörden werden von der Kommission überprüft, um dafür zu sorgen, dass die einschlägigen Bestimmungen in der gesamten EU umgesetzt und konsequent durchgesetzt werden.

Der Vorschlag der Kommission, das Vergütungssystem zu ändern, um eine direkte Bezahlung der technischen Dienste durch die Hersteller zu vermeiden, wurde nicht aufrechterhalten.

2. Mehr Kontrollen von Fahrzeugen, die bereits auf dem EU-Markt sind:

Während es bei den bisherigen Bestimmungen hauptsächlich um die Prüfung von der Fertigungsstraße entnommenen Prototypen vor der Genehmigung geht, müssen die Mitgliedstaaten künftig regelmäßig Fahrzeuge stichprobenartig prüfen, die bereits auf dem Markt der betreffenden Länder sind. Die Ergebnisse der Prüfungen werden öffentlich zugänglich sein.

Alle Mitgliedstaaten werden nun in der Lage sein, in ihrem Hoheitsgebiet sofort Schutzmaßnahmen gegen nichtkonforme Fahrzeuge zu ergreifen, und müssen nicht wie zurzeit noch abwarten, bis die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, tätig wird.

3. Europäische Aufsicht:

In Zukunft wird die Kommission Kontrollen unabhängig von den Mitgliedstaaten durchführen und hat die Möglichkeit, EU-weite Rückrufe zu starten. Sie wird befugt sein, die Benennung technischer Dienste anzufechten und Verwaltungsstrafen von bis zu 30 .00 Euro je vorschriftswidriges Fahrzeug gegen Hersteller oder technische Dienste zu verhängen.

Die Kommission wird den Vorsitz in einem neuen Forum für die Durchsetzung von Rechtsvorschriften führen, um eine einheitlichere Auslegung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, vollständige Transparenz bei Regelverstößen sowie eine bessere und koordiniertere Marktüberwachung durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Das geltende Verbot von Abschalteinrichtungen, zu dessen ständiger Überwachung und Durchsetzung die nationalen Behörden verpflichtet sind, wird in der neuen Verordnung aufrechterhalten, sie geht jedoch noch einen Schritt darüber hinaus. In Zukunft müssen die Fahrzeughersteller Zugang zu den Softwareprotokollen der jeweiligen Fahrzeuge gewähren. Diese Maßnahme geht Hand in Hand mit dem Gesetzgebungspaket zu Emissionen im praktischen Fahrbetrieb: So wird es sehr schwer, Emissionsvorschriften zu umgehen. Vorgesehen ist auch die Verpflichtung der Hersteller, ihre Emissionsminderungsstrategie offenzulegen, wie dies in den USA geschieht.

Die Verordnung über die Typgenehmigung ergänzt eine Reihe anderer wichtiger Initiativen der Kommission für saubere Mobilität, darunter die seit dem 1. September 2017 verbindlich vorgeschriebenen neuen und verbesserten Tests für Kraftfahrzeugemissionen und Vorschläge für neue CO2-Emissionsziele, um den Übergang zu emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeugen zu beschleunigen.

Nächste Schritte

Die vorläufige politische Einigung, die vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission in sog. Trilogverhandlungen erzielt wurde, muss nun vom Europäischen Parlament und dem Rat förmlich gebilligt werden. Nachdem die Verordnung angenommen und im Amtsblatt veröffentlicht wurde, gilt sie ab dem unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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Entscheidungsfreiheit junger Erwachsener im „Hartz IV“-Bezug gestärkt

Wenn junge Erwachsene einmal von zu Hause ausgezogen sind, ist die Kontrolle des Jobcenters bei weiteren Umzügen beschränkt. Eine erneute Genehmigung für einen Auszug von zu Hause ist dann nicht mehr erforderlich. So entschied das SG Dresden (Az. S 52 AS 4265/17).

Entscheidungsfreiheit junger Erwachsener im „Hartz IV“-Bezug gestärkt

SG Dresden, Pressemitteilung vom 07.12.2017 zum Urteil S 52 AS 4265/17 vom 30.11.2017 (nrkr)

Wenn junge Erwachsene einmal von zu Hause ausgezogen sind, ist die Kontrolle des Jobcenters bei weiteren Umzügen beschränkt. Eine erneute Genehmigung für einen Auszug von zu Hause ist dann nicht mehr erforderlich. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 30. November 2017 entschieden.

Der 22 Jahre alte Kläger hatte bereits alleinstehend Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) bezogen. Er zog nach Dresden und war zunächst obdachlos. Daraufhin kam er kurz bei seinem Vater unter. Als er einen Vollzeitjob gefunden hatte, meldete er sich vom Arbeitslosengeld II-Bezug ab und mietete ein WG-Zimmer für 300 Euro warm. Schon nach wenigen Tagen erhielt er die Kündigung des Arbeitsvertrages und stellte wieder einen Antrag auf Arbeitslosengeld II. Das Jobcenter Dresden bewilligte ihm nur 80 % des Regelbedarfs. Die Kosten der Wohnung erkannte es nicht an, weil der Kläger ohne Zusicherung des Jobcenters umgezogen sei. Hiergegen klagte der Kläger vor dem Sozialgericht.

Die 52. Kammer des Sozialgerichts Dresden hat der Klage stattgegeben. Zwar erhalten unter 25 Jahre alte Leistungsempfänger nur dann den vollen Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft für eine eigene Wohnung, wenn sie vor dem Auszug von den Eltern eine Zusicherung vom Jobcenter erhalten haben. Damit möchte der Gesetzgeber vermeiden, dass die Zahl der Bedarfsgemeinschaften sich auf Kosten der Jobcenter vermehrt. Dies gilt jedoch nur für den erstmaligen Auszug aus dem Elternhaus. Den jungen Leistungsbeziehern darf nämlich nicht eine Art „Lebenskontrolle“ für alle weiteren Umzüge aufgebürdet werden. Jedenfalls wenn die Rückkehr in das Elternhaus nur unfreiwillig und kurz erfolgt, muss eine erneute Zusicherung nicht eingeholt werden.

Die Klage war auch aus einem anderen Grunde erfolgreich: Der Kläger hatte sich vor dem Umzug vom Leistungsbezug abgemeldet, weil er eine Arbeit gefunden hatte. Mit dem Arbeitseinkommen hätte der Kläger keine Unterstützung durch das Jobcenter mehr benötigt. Unter diesen Umständen musste er keine Zusicherung des Jobcenters für den Umzug einholen. Dass der Arbeitsvertrag nach Abschluss des Mietvertrages wieder gekündigt wurde, ist unerheblich. Denn es war für den Kläger nicht vorhersehbar. Er konnte darlegen, dass er die Kündigung weder provoziert noch verschuldet hatte. Das Sozialgericht verurteilte das Jobcenter daher zu Zahlung des vollen Regelbedarfs (derzeit: 409 Euro pro Monat) zuzüglich der Kosten der Unterkunft im WG-Zimmer.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 22 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II):

Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

  1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
  2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
  3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

§ 20 Abs. 3 SGB II:

Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

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Sturz während eines auf einer Dienstreise durchgeführten betrieblichen Bowling-Turniers als Arbeitsunfall

Das SG Aachen entschied, dass der Sturz eines Versicherten während eines auf einer Dienstreise durchgeführten betrieblichen Bowling-Turniers einen Arbeitsunfall darstellen kann (Az. S 6 U 135/16).

Sturz während eines auf einer Dienstreise durchgeführten betrieblichen Bowling-Turniers als Arbeitsunfall

SG Aachen, Pressemitteilung vom 07.12.2017 zum Urteil S 6 U 135/16 vom 06.10.2017

Der Sturz eines Versicherten während eines auf einer Dienstreise durchgeführten betrieblichen Bowling-Turniers kann einen Arbeitsunfall darstellen. Dies hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Aachen in einem nunmehr veröffentlichten Urteil entschieden.

Die Aachener Richter gaben damit einem Versicherten Recht, der an einer mehrtägigen betrieblichen Veranstaltung eines Partnerunternehmens seines Arbeitgebers teilgenommen hatte. Im Rahmen jener Veranstaltung fand auch ein Bowling-Turnier zwischen sämtlichen Teilnehmern statt, in dessen Verlauf der Kläger auf der Bowlingbahn ausrutschte und sich seine Schulter ausrenkte.

Während die beteiligte Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall noch mit dem Argument verneint hatte, der Kläger habe sich beim Bowling privaten Belangen gewidmet, stellte das Sozialgericht fest, es handele sich um einen Arbeitsunfall.

Maßgeblich hierfür sei, dass dem Kläger eine Teilnahme an der Fortbildung von seinem Arbeitgeber vorgeschrieben worden war und das Bowling-Turnier fester Programmpunkt der Veranstaltung war. Da der Zweck der Veranstaltung der Austausch mit Mitarbeitern des Partnerunternehmens gewesen sei, von der beide Betriebe zu profitieren hofften, habe der Kläger mit der Teilnahme am Bowling-Turnier eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt. Dass das Bowling-Turnier daneben auch persönlichen Belangen des Klägers wie der sportlichen Betätigung gedient habe, lasse den im Vordergrund stehenden betrieblichen Zweck nicht entfallen.

Gegen das Urteil ist die Berufung zum Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen möglich.

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Keine Überprüfung der Mietpreisbremse durch Verwaltungsgerichte

Die Rechtmäßigkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung kann lt. VG Berlin nicht durch die Verwaltungsgerichte überprüft werden (Az. 4 K 103.16).

Keine Überprüfung der Mietpreisbremse durch Verwaltungsgerichte

VG Berlin, Pressemitteilung vom 07.12.2017 zum Urteil 4 K 103.16 vom 23.11.2017

Die Rechtmäßigkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung kann nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin nicht durch die Verwaltungsgerichte überprüft werden.

Die Klägerin ist Miteigentümerin einer zur Zeit nicht vermieteten Wohnung in Berlin-Friedenau. Sie plant die Neuvermietung zu einem Mietzins, der ihren Angaben zufolge die Beschränkungen nach der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Mietpreisbegrenzungsverordnung des Landes Berlin übersteigen würde. Mit ihrer Klage begehrt sie die Feststellung, bei der Neuvermietung einer Wohnung hieran nicht gebunden zu sein. Auf diesem Weg könne mit faktisch allgemeiner Gültigkeit geklärt werden, ob die Rechtsverordnung rechtmäßig sei. Sie könne keinen effektiven Rechtsschutz vor den Zivilgerichten erlangen, da sie ein solches Verfahren nicht selbst initiieren könne. Im Übrigen sei die Verordnung nichtig.

Die 4. Kammer wies die Klage als unzulässig ab. Zwar könne unter bestimmten Voraussetzungen die atypische Feststellung begehrt werden, dass wegen der Ungültigkeit oder der Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm kein Rechtsverhältnis zu dem anderen Beteiligten begründet sei. Voraussetzung hierfür sei aber u. a., dass effektiver Rechtsschutz nur im Rechtsverhältnis zwischen Normgeber und Normadressat gewährt werden könne. Dies sei hier nicht der Fall. Um Rechtsschutz für Streitigkeiten der vorliegenden Art sei vorrangig vor den Zivilgerichten nachzusuchen. Dort könne die Klägerin sowohl eine vertraglich vereinbarte Miete aktiv selbst einklagen als sich auch gegenüber Klagen wegen einer zu hohen Miete oder die Herausgabe von Mietzahlungen von Seiten ihrer Mieter zur Wehr setzen.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

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Gleichstellung gilt auch in Aufsichtsräten kommunaler Gesellschaften

Das OVG Schleswig-Holstein hat in einem kommunalrechtlichen Verfahren entschieden, dass das landesrechtliche Gleichstellungsgebot auch von einer Gemeinde- bzw. Stadtvertretung zu beachten ist, wenn sie Vertreter/innen in Gremien privatrechtlich organisierter Gesellschaften entsendet (Az. 3 LB 11/17).

Gleichstellung gilt auch in Aufsichtsräten kommunaler Gesellschaften

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 06.12.2017 zum Urteil 3 LB 11/17 vom 06.12.2017

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts in Schleswig hat am 06.12.2017 in einem kommunalrechtlichen Verfahren entschieden, dass das landesrechtliche Gleichstellungsgebot auch von einer Gemeinde- bzw. Stadtvertretung zu beachten ist, wenn sie Vertreter/innen in Gremien privatrechtlich organisierter Gesellschaften entsendet.

Streitgegenstand war eine gemäß Gemeindeordnung ausgesprochene Beanstandung des Bürgermeisters der Stadt Husum gegenüber dem Stadtverordnetenkollegium. Dieses hatte im Jahre 2015 beschlossen, vier Männer und eine Frau in den Aufsichtsrat der Tourismus- und Stadtmarketing Husum GmbH (TSMG) zu entsenden. Nach Auffassung des Bürgermeisters falle auch die Entsendung ehrenamtlich Tätiger in den Aufsichtsrat einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft wie der TSMG in den Geltungsbereich des Gleichstellungsgesetzes und dessen Gebot paritätischer Besetzung.

Das Stadtverordnetenkollegium hatte gegen diese Beanstandung geklagt und zur Begründung vor allem geltend gemacht, dass das Gleichstellungsgesetz in diesem Fall nicht anwendbar sei. Die Beanstandung greife unzulässig in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie ein. Dem war das Verwaltungsgericht allerdings nicht gefolgt.

Auf die Berufung des Stadtverordnetenkollegiums hat das Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung nunmehr bestätigt. Es führte in der mündlichen Urteilsbegründung aus, dass der beklagte Bürgermeister den Beschluss zu Recht beanstandet habe, weil das Stadtverordnetenkollegium nicht beachtet habe, dass auch bei der Benennung von Vertreterinnen und Vertretern für Aufsichtsräte Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden sollen.

Die Revision wurde nicht zugelassen; die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus (Az. 3 LB 11/17).

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Grundsicherung für Arbeitsuchende

Das Konzept des Landkreises Gießen zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten ist auch für den Zeitraum ab Dezember 2014 schlüssig i. S. der Rechtsprechung des BSG. Die Ergebnisse des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft seien bereits ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, für den die zugrunde liegenden Daten erhoben wurden. So das SG Gießen (Az. S 25 AS 108/16).

Grundsicherung für Arbeitsuchende

SG Gießen, Pressemitteilung vom 05.12.2017 zum Urteil S 25 AS 108/16 vom 01.11.2017 (nrkr)

Das Konzept des Landkreises Gießen zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II ist auch für den Zeitraum ab Dezember 2014 schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG.

Die Ergebnisse des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft sind bereits ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, für den die zugrunde liegenden Daten erhoben wurden.

Der Sachverhalt

Die Kläger beziehen vom Jobcenter Gießen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im März 2015 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass ihre Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien und forderte sie zur Kostensenkung auf. Mit Bescheid vom 12.08.2015 (Widerspruchsbescheid vom 05.11.2015) senkte der Beklagte die bewilligten Leistungen für Unterkunftskosten ab 01.11.2015 von 732,00 Euro auf 518,40 Euro ab. Außerdem gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 20.10.2015 (Widerspruchsbescheid vom 09.02.2016) den Klägern für die Zeit von November 2015 bis April 2016 259,20 Euro als Bedarf für Unterkunft und Heizung.

Die Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass die Leistungsbewilligung für November und Dezember 2015 rechtmäßig sei, weil das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft des Landkreises Gießen sowohl für den Zeitraum Dezember 2014 bis November 2015 als auch ab Dezember 2016 den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG entspreche. Die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen durch den Beklagten sei nicht zu beanstanden. Für die Zeit ab Januar 2016 bestehe aber ein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft. Die Daten des neuen Konzeptes seien bereits ab 01.01.2016 – dem Zeitpunkt der Geltung der neuen Zahlen – für die Ermittlung der angemessenen Kosten heranzuziehen, auch wenn die neuen Daten der Verwaltung erst später bekannt würden.

Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass es hinsichtlich des Kostensenkungsverfahrens an einer Rechtsgrundlage für dessen Beendigung mit einem Verwaltungsakt fehle. Als Rechtsgrundlage komme nur § 22 Abs. 1 SGB II hierfür in Frage. Die Vorschrift sehe aber kein förmliches Kostensenkungsverfahren vor. Es sei vielmehr ausreichend, dass der Hilfebedürftige von seiner Obliegenheit, die Kosten auf ein angemessenes Niveau zu senken, Kenntnis erlange. Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe das Kostensenkungsverfahren nie als förmliches Verwaltungsverfahren verstanden. Die entgegenstehenden Bescheide hob das Gericht deshalb auf.

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OLG Hamm präzisiert Verkehrssicherungspflichten für an Straßen aufgestellte Werbeanlagen

Lt. OLG Hamm dürfen neben der Straße aufgestellte Werbeanlagen Verkehrsteilnehmer nicht ablenken, behindern und müssen standsicher aufgestellt sein. Weitergehende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz stürzender Kradfahrer müssen sie nicht aufweisen (Az. 9 U 134/15). Die Entscheidung ist rechtskräftig nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beschluss des BGH (Az. VI ZR 162/16).

OLG Hamm präzisiert Verkehrssicherungspflichten für an Straßen aufgestellte Werbeanlagen

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 06.12.2017 zum Beschluss 9 U 134/15 vom 15.03.2016 (rkr nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beschluss VI ZR 162/16 des BGH vom 24.10.2017)

Nach der Entscheidung des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.03.2016 (Az. 9 U 134/15) dürfen neben der Straße aufgestellte Werbeanlagen Verkehrsteilnehmer nicht ablenken, behindern und müssen standsicher aufgestellt sein. Weitergehende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz stürzender Kradfahrer müssen sie nicht aufweisen. Die Entscheidung des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm ist jetzt rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde des im Prozess unterlegenen Kradfahrers mit Beschluss vom 24.10.2017 (Az. VI ZR 162/16) zurückgewiesen hat.

Der seinerzeit 30 Jahre alte Kläger aus Greven befuhr im Juni 2013 mit seinem Krad Suzuki die Ostendorfer Straße (Landstraße L 559) von Steinfurt in Richtung Nordwalde. Beim Ausgang einer Linkskurve verlor er die Kontrolle über sein Krad und stürzte. Dabei rutschte er über die Einmündung eines untergeordneten Wirtschaftsweges und prallte gegen ein ca. 6 Meter von der Fahrbahn der L 559 entferntes hölzernes Werbeschild des beklagten Landwirts. Die Holzpfosten des Schildes waren mit verzinkten Erdhülsen in einem Betonfundament aufgestellt und wiesen keinen Aufprallschutz wie z. B. eine Styroporummantelung auf. Durch den Aufprall wurde ein Holzpfosten des Schildes durchtrennt, dessen Betonfundament sich löste. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen. Er ist seit dem Unfall querschnittsgelähmt und ohne Aussicht, wieder erwerbstätig zu sein.

Vom beklagten Landwirt hat der Kläger Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz mit der Begründung verlangt, der Beklagte habe das Werbeschild ohne die erforderliche Genehmigung der Straßenbaubehörde und ohne einen gebotenen Aufprallschutz errichtet und mit der so geschaffenen Gefahrenlage eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das Schadensersatzbegehren des Klägers ist erfolglos geblieben. Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten konnte der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm nicht feststellen.

Die beim Aufstellen des Werbeschildes zu beachtenden straßenwegerechtlichen, straßenverkehrsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften dienten nicht dazu, so der Senat, Verletzungen eines mit dem Werbeschild kollidierenden Verkehrsteilnehmers zu verhindern. Dass sie den Verkehr ablenkende und damit die Verkehrssicherheit und -leichtigkeit beeinträchtigende Werbeanlagen untersagten, verhelfe dem Kläger zu keinem Anspruch, weil er seinen Sturz nicht auf die Existenz des Schildes zurückführe. Zudem gingen von dem Schild, das habe das Landgericht zutreffend festgestellt, keine die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Ablenkungswirkungen aus.

Der Beklagte hafte auch nicht deswegen, weil er es unterlassen habe, das Werbeschild durch eine polsternde Ummantelung der Pfosten, einen Fangzaun o. ä. weiter abzusichern oder seine Gründung so stabil auszuführen, dass das Fundament selbst beim heftigen Aufprall eines Krades nicht habe herausgehoben werden können. Bei nicht direkt an der Straße stehenden Schildern der vorliegenden Art seien derartige Sicherungen nicht üblich und entsprächen auch nicht der Verkehrserwartung. Sie könnten vernünftigerweise auch nicht von Kradfahrern erwartet werden. Diese müssten auch mit sonstigen potenziell (ungesicherten) Hindernissen im Umfeld einer Straße wie z. B. Bäumen o. ä. rechnen. Derjenige, der ein Werbeschild im Umfeld einer Straße aufstelle, müsse lediglich dafür Sorge tragen, dass das Schild so beschaffen sei, dass sich durch Umwelteinflüsse keine Teile ablösen könnten, sowie dass keine Behinderung der Verkehrsteilnehmer durch eine ungünstige Position des Schildes oder eine Ablenkung durch dessen Aufmachung erfolge. Alledem sei der Beklagte nachgekommen. Dabei hätten gerade die mittels Metallbefestigungen und der Betonvorrichtung fest mit dem Erdboden verbunden Pfosten die erforderliche Standfestigkeit gewährleistet und verhindert, dass sich beispielsweise Teile – etwa witterungsbedingt – lösen und mit Verkehrsteilnehmern kollidieren konnten.

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Grundstücksnachbar muss grenzständiges Bauvorhaben hinnehmen

Ein an der Grenze geplantes Wohngebäude kann von einem Nachbarn regelmäßig nicht mit Rechtsmitteln verhindert werden, wenn auf dem anschließenden Grundstück bereits grenzständige Bebauung vorhanden ist. So entschied das VG Mainz (Az. 3 L 1338/17).

Grundstücksnachbar muss grenzständiges Bauvorhaben hinnehmen

VG Mainz, Pressemitteilung vom 06.12.2017 zum Beschluss 3 L 1338/17 vom 30.11.2017

Ein an der Grenze geplantes Wohngebäude kann von einem Nachbarn regelmäßig nicht mit Rechtsmitteln verhindert werden, wenn auf dem anschließenden Grundstück bereits grenzständige Bebauung vorhanden ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Mit Widerspruch und gerichtlichem Eilantrag ging ein Nachbar gegen eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren für die Errichtung eines grenzständigen, zweieinhalbgeschossigen Wohngebäudes erteilte Baugenehmigung vor. Er machte geltend, in seinem Eigentumsrecht verletzt zu werden, weil das Bauvorhaben ohne Abstand zu den Nachbargrundstücken errichtet werde. Die Umgebungsbebauung sei nicht einheitlich durch eine geschlossene Bauweise oder zumindest eine Haus-Hof-Anordnung geprägt mit der Folge, dass zwingend an die Grenze gebaut werden müsste. Sein Eigentum werde auch dadurch beeinträchtigt, dass bei dem Aushub der Baugrube und mit der Baustellenabsicherung teilweise sein Grundstück in Anspruch genommen werde. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.

Die Baugenehmigung verletze den Grundstücksnachbarn nicht in seinen Nachbarrechten. Das Wohnbauvorhaben erweise sich hinsichtlich seiner Höhe, seines Bauvolumens und seiner Anordnung in der 2. Bautiefe dem Nachbarn gegenüber nicht als rücksichtslos. Eine über die Umgebungsverhältnisse hinausreichende unzumutbare Belastung sei von dem Vorhaben nicht zu erwarten. Die Baugenehmigung könne auch nicht unter Hinweis auf das (nachbarschützende) Abstandsflächenrecht angegriffen werden. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren sei die Prüfpflicht der Baugenehmigungsbehörde im Kern auf das Baugesetzbuch und sonstiges öffentliches-Recht beschränkt; die Einhaltung des Abstandsflächenrechts nach der Landesbauordnung zähle grundsätzlich nicht zu seinem Prüfprogramm. Der Bauherr sei jedoch gleichwohl verpflichtet, diese Abstandsvorschriften mit seinem Bauvorhaben einzuhalten. Insoweit könne der Nachbar hier jedoch keine Verpflichtung der Baubehörde auf (vorläufigen) Erlass einer Baueinstellungsverfügung gegenüber dem Bauherrn verlangen. Ein Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Pflicht zur Einhaltung von Abständen zur Grundstücksgrenze liege nämlich nicht vor. Nach der Rechtsprechung der rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte dürfe innerhalb des in der Umgebung bebauten Bereichs an einer Grundstücksgrenze auch dann gebaut werden, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits grenzständige Bebauung vorhanden sei; einer zusätzlichen öffentlich-rechtlichen Sicherung bedürfe es in der Regel dann nicht mehr. Privatrechtliche Gesichtspunkte (Verstöße gegen das Landesnachbarrechtsgesetz; Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks bei der Bauausführung) könnten nicht gegenüber der auf die Beachtung des öffentlichen (Bau-)Rechts beschränkten Baubehörde geltend gemacht werden. Sie müssten gegenüber dem Bauherrn notfalls vor einem ordentlichen Gericht durchgesetzt werden.

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EU einigt sich auf moderne Handelsschutzinstrumente

Um die Gefahren vor der Billigkonkurrenz aus Drittstaaten für die europäische Wirtschaft einzudämmen, haben sich EU-Kommission, der Rat und das Europäische Parlament auf eine Reform der EU-Handelsschutzinstrumente geeinigt.

EU einigt sich auf moderne Handelsschutzinstrumente

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.12.2017

Um die Gefahren vor der Billigkonkurrenz aus Drittstaaten für die europäische Wirtschaft einzudämmen, haben sich EU-Kommission, der Rat und das Europäische Parlament am 05.12.2017 auf eine Reform der EU-Handelsschutzinstrumente geeinigt. Mit den modernen Regeln kann die EU ihre Antidumping-Untersuchungen verkürzen und transparenter gestalten. Zudem können höhere Schutzzölle verhängt werden, wenn Produktpreise künstlich verzerrt werden. „Unsere Maßnahmen zum Schutz gegen unlautere Handelspraktiken müssen mutig und effizient sein. Mit der heutigen Einigung kommen wir diesem Ziel ein Stück näher. Naiver Freihandel ist für uns jedenfalls keine Option“, sagte Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker.

Handelskommissarin Cecilia Malmström fügte hinzu. „Mit der heutigen Einigung und der kürzlich beschlossenen Reform unserer Antidumpingpolitik ist die EU gegen globale Herausforderungen gewappnet.“

Die Modernisierung der Handelsschutzinstrumente erlaubt es der EU, schneller und effizienter auf globale Herausforderungen durch Dumping und Subventionen reagieren. Sie sieht zudem das Zollerhebungsverfahren nach dem Prinzip der Regel des niedrigeren Zolls vor. Die Regel besagt, dass für die Festlegung des Strafzolls die Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, maßgeblich ist.

Der Einigung vom 05.12.2017 ging ein von der EU-Kommission 2013 angestoßener Beratungsprozess voraus. Nun müssen noch Rat und Europäische Parlament die Änderungen förmlich billigen, bevor sie in Kraft treten können.

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