Berliner Beamtenbesoldung: wiederholte Rüge u. U. notwendig

Jedenfalls im Nachgang zu gesetzgeberischen Aktivitäten, mit denen Besoldungsdefizite behoben werden sollen, müssen Beamte für Ansprüche auf ergänzende Zahlungen abermals einen Besoldungswiderspruch erheben. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. OVG 4 B 4/24).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 14.11.2025 zum Urteil OVG 4 B 4/24 vom 13.11.2025

Jedenfalls im Nachgang zu gesetzgeberischen Aktivitäten, mit denen Besoldungsdefizite behoben werden sollen, müssen Beamte für Ansprüche auf ergänzende Zahlungen abermals einen Besoldungswiderspruch erheben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom gestrigen Tage entschieden.

Die Klägerin ist eine inzwischen pensionierte Beamtin des Landes Berlin. Sie rügte gegenüber dem Land Berlin die aus ihrer Sicht verfassungswidrig niedrige Besoldung. Im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens gelangte auch das Verwaltungsgericht Berlin zu der Überzeugung, dass ihre Besoldung in den Jahren 2016 bis 2019 verfassungswidrig gewesen sei und legte den Rechtsstreit insoweit dem Bundesverfassungsgericht vor, das darüber noch nicht entschieden hat. Hinsichtlich des weitergehenden Klagebegehrens der Klägerin betreffend ihre Besoldung der Jahre 2020 bis 2022 wies das Verwaltungsgericht die Klage dagegen ab mit der Begründung, insoweit habe sie versäumt, gegenüber dem Dienstherrn die Verfassungswidrigkeit erneut zu rügen.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem 4. Senat ohne Erfolg. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht eine erforderliche Rüge der Klägerin gegenüber dem Dienstherrn für die Jahre 2020 bis 2022 vermisst. Beamte müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine für zu niedrig gehaltene Besoldung gegenüber dem Dienstherrn zeitnah geltend machen. Ein solcher „Besoldungswiderspruch“ wirkt zwar für das jeweilige Jahr und u. U. auch für spätere Jahre. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2011 entschieden hat, müssen Beamte den Widerspruch allerdings dann erneuern, wenn es zu gesetzgeberischen Aktivitäten gekommen ist, die das Alimentationsdefizit korrigieren sollen. Es ist dem Beamten dann zumutbar zu rügen, dass er sein Alimentationsdefizit auch durch die entfalteten gesetzgeberischen Aktivitäten nicht gedeckt sieht. Ob das auch bei Besoldungsanpassungen gilt, die im Wesentlichen nur dem Inflationsausgleich dienen, konnte der Senat offenlassen. Denn zumindest musste die Klägerin auf das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2019/2020) – GVBl. 2019, 551 – vom 5. September 2019 mit einem erneuten Widerspruch reagieren, was unterblieben ist. Denn damit wurden u. a. die Gehälter zum 1. April 2019 und erneut zum 1. Februar 2020 um jeweils 4,3 Prozent erhöht ausdrücklich zu dem im Gesetz genannten Zweck, „den Besoldungsdurchschnitt der übrigen Bundesländer bis zum Jahr 2021 zu erreichen“.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico

Patient haftet nicht für eine Beschädigung des Zahnarztstuhls

Ein Patient haftet lt. AG München nicht für die Beschädigung des Zahnarztstuhls, wenn er sich lediglich wie üblich auf dem Behandlungsstuhl bewegt hatte. Ein fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten lag nicht vor (Az. 283 C 4126/25).

AG München, Pressemitteilung vom 17.11.2025 zum Urteil 283 C 4126/25 vom 12.08.2025 (rkr)

Ein Münchner suchte im Jahr 2024 eine Münchner Zahnarztpraxis auf und nahm im Behandlungszimmer auf dem Behandlungsstuhl Platz. Als sich der Patient auf dem Stuhl bewegte, war ein Knacken im Stuhl zu hören.

Nach Auffassung des Zahnarztes habe der Patient durch seine Größe und sein ungeschicktes Bewegen fahrlässig die Kopfstütze des Zahnarztstuhls beschädigt. Der Zahnarzt forderte seinen Patienten auf, den Schaden in Höhe der Reparaturkosten von 1.706,82 Euro zu ersetzen.

Sowohl der Patient als auch dessen Haftpflichtversicherung verweigerten jedoch eine Zahlung, weshalb der Zahnarzt seinen Patienten vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.706,82 Euro verklagte.

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 12.08.2025 ab und führte wie folgt aus:

„Ob der Beklagte das Eigentum am Stuhl durch seine Bewegung verletzt hat, oder ob die Beschädigung des Stuhls auf das Alter des Stuhls und Verschleiß zurückzuführen ist kann indes offenbleiben, wenn schon kein Verschulden des Beklagten vorliegt. Ein Verschulden des Beklagten ist zu verneinen. […] Nach Aussage der Zeugin […] hat sich der Beklagte auf dem Stuhl so positioniert, das heißt sich bewegt, um es sich bequem zu machen, wie es bei allen Patienten üblich sei. Die Bewegung des Beklagten ist dabei auch nicht ungewöhnlich oder besonders ruckartig gewesen. […]

Auch der persönlich angehörte Kläger konnte nicht angeben, worin denn das vorsätzliche oder fahrlässige Fehlverhalten des Beklagten liegen solle. Der Beklagte habe sich gestreckt, als der Stuhl sich noch in der 0-Position befunden habe. Auch der Beklagte gab an, dass er sich lediglich in der Art, wie er es gewöhnlich mache, versucht habe, es sich auf dem Behandlungsstuhl bequem zu machen. […]

Laut den übereinstimmenden Aussagen der Parteien und der Zeugin entstehen derartige Schäden normalerweise nie beim „Positionieren“, weder beim Beklagten noch bei anderen Patienten egal welcher Körpergröße. Der Beklagte durfte – auch bei einer Körpergröße von [etwa zwei Metern] – davon ausgehen, dass der vom Kläger ihm zur Behandlung angebotene Stuhl für ihn geeignet ist und auch den üblichen Bewegungen im Rahmen des Sich-Bequem-Machens aushält. Aus welchem Grund der Beklagte hätte wissen sollen, dass er etwa besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen, ist nicht ersichtlich. Eine solche erhöhte Vorsicht ginge zudem über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinaus.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

Besserer Schutz für Designs: Gesetzentwurf zur Umsetzung von EU-Recht veröffentlicht

Die deutsche Kreativindustrie ist ein wichtiger Wirtschaftszweig. Mit dem Entwurf, den das BMJV veröffentlicht hat, soll das Designgesetz modernisiert und das Schutzrecht attraktiver gestaltet werden.

BMJV, Pressemitteilung vom 14.11.2025

Die deutsche Kreativindustrie ist ein wichtiger Wirtschaftszweig. Mit dem Entwurf, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) heute veröffentlicht hat, soll das Designgesetz modernisiert und das Schutzrecht attraktiver gestaltet werden. Um mit dem technologischen Fortschritt mitzuhalten, werden neue Designformen ausdrücklich anerkannt und unter anderem die Anmeldung animierter Designs erleichtert. Der Gesetzentwurf setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um.

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Vorgaben der EU-Richtlinie 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs umgesetzt werden. Die Vorgaben sollen 1:1 umgesetzt werden. Darüber hinaus sollen mit dem Ziel des Bürokratierückbaus Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) modernisiert und vereinfacht werden.

Im Einzelnen soll künftig Folgendes gelten:

Anerkennung und Anmeldung neuer Designformen

Nach derzeitigem Recht sind rein digitale Gestaltungen bereits jetzt vom Designschutz erfasst. Mit dem Gesetzentwurf soll ausdrücklich klargestellt werden, dass sich für den Designschutz relevante Merkmale gerade aus der Bewegung des Designs ergeben können: zum Beispiel die Art, wie ein Text ins Bild gleitet ist oder wie sich ein Logo dreht. Durch neue Vorgaben soll die Anmeldung solcher Designs nun auch als Video möglich sein.

Besserer Schutz eingetragener Designs

Vorbereitende Handlungen für designverletzende 3D-Drucke sollen ausdrücklich verboten werden, um Verstöße besser handhaben zu können. Zudem soll bereits die Durchfuhr designverletzender Produkte durch EU-Gebiete verboten werden. Designinhaber können dann bereits im Durchfuhrstaat gegen die Piraterieware vorgehen.

Um auf den Designschutz und die bestehenden Regelungen aufmerksam zu machen, sollen Inhaber von Designs künftig ihre Designs kennzeichnen können. Das © für Copyright ist schon lange bekannt. Nun soll es für Designs das Ⓓ geben.

Auch künftig soll es keine Rechtsverletzung darstellen, wenn Designs zur Kommentierung, Kritik oder Parodie genutzt werden. So wird ein Ausgleich zwischen dem Schutz der Designs und der Förderung des öffentlichen Diskurses geschaffen.

Wichtige Änderung für den Ersatzteilmarkt: Reparaturklausel

Die Richtlinie sieht eine sog. Reparaturklausel vor, die den Ersatzteilmarkt europaweit ab 2032 liberalisieren soll. Damit können zukünftig europaweit formgebundene Ersatzteile zum Zwecke der Reparatur (zum Beispiel für Kotflügel von Autos) auch von anderen Herstellern als demjenigen des Originals erworben werden – ohne dass der Originalhersteller dies unter Berufung auf sein Designrecht verhindern kann. Das deutsche Designgesetz kennt eine solche Regelung schon seit 2020, sodass im Zuge dieser Reform die Übergangsfrist angepasst wird. Davon dürften auch deutsche Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren.

Bürokratierückbau im Design- und Markenrecht

Zudem sollen Verfahren im Design- und Markenrecht gestrichen werden, die nicht genutzt wurden (z. B. die Möglichkeit zur teilweisen Aufrechterhaltung eines Designs). Das Bundespatentgericht soll außerdem die Möglichkeit erhalten, Beschwerdeverfahren selbst durch Beschluss einzustellen. Bisher ist dafür eine Zurückverweisung an das DPMA notwendig.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Powered by WPeMatico

Gesetzlicher Mindestlohn – Keine Erfüllung durch Firmenwagen

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. So entschied das BSG (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 14.11.2025 zu den Urteilen B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R vom 13.11.2025

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat dies am 13. November 2025 in zwei Verfahren entschieden und den Revisionen der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund stattgegeben (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).

In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt sei.

Das Bundessozialgericht bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr steht nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.

Hinweise zur Rechtslage

§ 1 Mindestlohngesetz in der Fassung vom 11.08.2014

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. (…)

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

§ 2a Satz 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz in der Fassung vom 10.07.2020

Entlohnung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 sind alle Bestandteile der Vergütung, die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber in Geld oder als Sachleistung für die geleistete Arbeit erhält.

§ 107 Gewerbeordnung

(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.

(2) 1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. (…) 5Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

§ 28g Sozialgesetzbuch Viertes Buch

1Der Arbeitgeber (…) hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. 2Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden.

Quelle: Bundessozialgericht

Powered by WPeMatico

Eilantrag gegen Widerruf einer Erlaubnis für Reitbetrieb nach Verurteilung wegen Tierquälerei bleibt ohne Erfolg

Der Eilrechtsschutzantrag des Betreibers einer Reitanlage gegen den Widerruf seiner Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 7 B 11363/25.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 14.11.2025 zum Beschluss 7 B 11363/25.OVG vom 11.11.2025

Der Eilrechtsschutzantrag des Betreibers einer Reitanlage gegen den Widerruf seiner Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Antragsteller betreibt seit mehreren Jahren auf Grundlage einer entsprechenden tierschutzrechtlichen Erlaubnis einen Reitbetrieb in der Vulkaneifel. Nach mehreren Meldungen Dritter beim Veterinäramt des Landkreises über gewaltsame Trainingsmethoden des Antragstellers – insbesondere das Einschlagen auf die Pferde und das Anwenden der Hyperflexion bzw. Rollkur – samt Vorlage von Bild- und Videomaterial stellte die zuständige Amtstierärztin fest, dass es sich dabei um tierschutzwidrige Methoden handele. Zudem wurde der Antragsteller im Frühjahr 2025 durch das Landgericht Trier wegen Tierquälerei in zwei Fällen verurteilt. Das Landgericht stellte hierzu in den Urteilsgründen fest, der Antragsteller habe in einem Fall einem Pferd sehr grobe Zügelhilfen gegeben und aus Rohheit mit Gewalt die mit erheblichen Schmerzen einhergehende Hyperflexion des Pferdes ohne hinreichenden Grund erzwungen. In einem weiteren Fall habe er ein Pferd mit einer Gerte oder einem Lederzügel mehrfach wuchtig auf den Körper und den Kopf geschlagen. Die Pferde hätten jeweils erhebliche Schmerzen erlitten, was dem Antragsteller bewusst gewesen sei.  Daraufhin widerrief der Landkreis Vulkaneifel die tierschutzrechtliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes, mit der Begründung, dass dem Antragsteller die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit fehle.

Seinen hiergegen gestellten Eilrechtsschutzantrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Der Widerruf der tierschutzrechtlichen Erlaubnis erweise sich nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung als rechtmäßig. Die einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorschriften für die Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes setzten u.a. voraus, dass die verantwortliche Person zuverlässig sei. Diese Voraussetzung erfülle der Antragsteller nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr. Insbesondere die vom Landgericht Trier festgestellten Verstöße sowie die amtstierärztlichen Feststellungen zeigten, dass der Antragsteller wiederholt grob und teilweise vorsätzlich gegen das Tierschutzgesetz verstoßen habe. Angesichts dessen biete der Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine hinreichende Gewähr dafür, dass er zukünftig die Rechtsvorschriften einhalten werde und keine Gefahren für das Wohlergehen der gehaltenen Pferde bestehen würden (vgl. Pressemitteilung Nr. 10/2025 des Verwaltungsgerichts Trier). Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Antragstellers wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Zur Begründung führte es aus:

Der umfassende Erlaubniswiderruf sei nicht unverhältnismäßig. Soweit der Antragsteller der Ansicht sei, auch ein Teilwiderruf der Erlaubnis – der sich nur auf das Training mit Pferden und das Reiten der Pferde beziehe, nicht jedoch auf die Versorgung und Betreuung von Einstellerpferden – sei als mildere Maßnahme heranzuziehen, da ein vollständiger Widerruf nicht erforderlich sei, teile das Gericht diese Einschätzung nicht. Denn auch der Weiterbetrieb der Pferdebetreuung von Einstellerpferden setze aufgrund der tierschutzrechtlichen Erlaubnispflicht dieses Betriebs die Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus. An dieser fehle es jedoch für den gesamten Betrieb. Die Annahme der den gesamten Pferdebetrieb umfassenden Unzuverlässigkeit gelte unabhängig davon, dass der Antragsteller die Missachtung des Wohls der Pferde bisher allein im Rahmen des Trainings gezeigt habe. Denn dieses Verhalten manifestiere, dass er – trotz entsprechender Verwarnungen im Vorfeld – nicht bereit gewesen sei, dem Wohl der Tiere vor seinem Trainingsziel Vorrang einzuräumen. Eine weiterhin bestehende Uneinsichtigkeit zeige sich zudem in seinen Einlassungen im Rahmen des Strafverfahrens, wonach das ihm vorgeworfene Verhalten eine „geeignete, erforderliche und angemessene Trainingsmethode“ sei, der Mensch seine Autorität gegenüber dem Pferd klarstellen müsse und er seine früheren Taten zwar bedauere, jedoch ein bestimmtes Verhalten, z. B. das Steigen des Pferdes, entsprechend ausgetrieben werden müsse. In diesen Einlassungen und dem gezeigten Verhalten sei die generelle Einstellung des Antragstellers erkennbar, seine eigenen „Methoden“ unter Missachtung der Tierschutzvorschiften über das Tierwohl zu stellen. Dabei sei auch im Bereich der Pferdehaltung – außerhalb des Trainings und Reitens – zu erwarten, dass es zu Situationen komme, in denen das Pferd nicht gehorche (Verbringen auf die Koppel, Herausführen aus der Box) und der Antragsteller erneut Zuwiderhandlungen begehe, um dem Pferd dieses Verhalten „auszutreiben“, da von einer tierschutzwidrigen Einstellung insgesamt auszugehen sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Powered by WPeMatico

Parlament unterstützt Vereinfachung der Berichts- und Sorgfaltspflichten für Unternehmen

Das EU-Parlament hat seine Verhandlungsposition zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten für Unternehmen angenommen. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll vereinfacht werden und nur für große Unternehmen gelten.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 13.11.2025

  • Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll vereinfacht werden und nur größere Unternehmen betreffen.
  • Sorgfaltspflichten sollen nur für sehr große Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU gelten.
  • Ein Übergangsplan wäre nicht verpflichtend und Unternehmen sollen auf nationaler Ebene haftbar sein.
  • Ein neues digitales Portal soll Unternehmen kostenlosen Zugang zu Vorlagen, Leitlinien und Informationen über alle EU-Berichtspflichten bieten.

Das Parlament hat seine Verhandlungsposition zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten für Unternehmen angenommen.

382 Abgeordnete stimmten am Donnerstag für das Verhandlungsmandat, 249 dagegen und 13 enthielten sich.

Nachhaltigkeitsberichterstattung: vereinfacht und nur für große Unternehmen

Die Abgeordneten sind der Auffassung, dass nur große Unternehmen mit durchschnittlich über 1 750 Beschäftigten und einem Jahresnettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro zur sozialen und ökologischen Berichterstattung verpflichtet werden sollten. Nur Unternehmen, die diesen Vorgaben unterliegen, müssten auch im Rahmen der EU-Taxonomieverordnung, also der Klassifizierung nachhaltiger Investitionen, Nachhaltigkeitsberichte vorlegen.

Die Berichtsstandards sollen weiter vereinfacht und reduziert werden und weniger qualitative Angaben erfordern; branchenspezifische Berichterstattung soll künftig freiwillig sein.

Kleinere Unternehmen würden vor den Berichtspflichten ihrer größeren Geschäftspartner geschützt, die keine zusätzlichen Informationen verlangen dürfen, die über die freiwilligen Standards hinausgehen.

Sorgfaltspflichten: weniger Anforderungen und nur für sehr große Unternehmen

Die Sorgfaltspflichten sollen künftig nur für große Unternehmen gelten, die mehr als 5.000 Beschäftigte haben und einen jährlichen Nettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro erzielen. Diese Unternehmen sollen einen risikobasierten Ansatz verfolgen, um negative Auswirkungen ihres Handelns auf Menschen und Umwelt zu erkennen und zu überwachen. Anstatt systematisch Informationen von kleineren Geschäftspartnern einzuholen, sollen sie sich auf bereits verfügbare Daten stützen und zusätzliche Auskünfte nur im Ausnahmefall anfordern dürfen.

Diese Unternehmen müssten künftig keinen Übergangsplan mehr vorlegen, um ihr Geschäftsmodell mit den Zielen des Pariser Klimaabkommens in Einklang zu bringen. Bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten könnten Geldbußen verhängt werden, deren Leitlinien von der Kommission und den Mitgliedstaaten festgelegt werden sollen. Verstöße würden auf nationaler, nicht auf EU-Ebene geahndet, und betroffene Personen hätten Anspruch auf vollständigen Schadensersatz.

Die Abgeordneten fordern außerdem, dass die Kommission ein digitales Portal für Unternehmen einrichtet, das kostenlosen Zugang zu Vorlagen, Leitlinien und Informationen über alle EU-weiten Berichtspflichten bietet und damit den European Single Access Point (einheitlicher EU-Zugangspunkt für Unternehmensdaten) ergänzt.

Zitat

Der Berichterstatter des Rechtsausschusses, Jörgen Warborn (EVP, Schweden), sagte: „Die heutige Abstimmung zeigt, dass Europa sowohl nachhaltig als auch wettbewerbsfähig sein kann. Wir vereinfachen Regeln, senken Kosten und geben den Unternehmen die Klarheit, die sie brauchen, um zu wachsen, zu investieren und gut bezahlte Arbeitsplätze zu schaffen.“

Nächste Schritte

Die Verhandlungen mit den EU-Mitgliedstaaten, die ihre Position zu dem Vorschlag bereits festgelegt haben, werden am 18. November beginnen. Ziel ist es, die Gesetzgebung bis Ende 2025 abzuschließen.

Hintergrund

Nach der verzögerten Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten zielt der aktuelle Vorschlag darauf ab, diese zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern. Dies ist Teil des Vereinfachungspakets „Omnibus I“, das die Europäische Kommission am 26. Februar 2025 vorgeschlagen hat.

Vereinfachung der EU-Vorschriften als eine oberste Priorität des Parlaments

Das Parlament hat wiederholt eine Überarbeitung des EU-Regelwerks gefordert, um Verfahren zu vereinfachen und Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern. Die sog. Omnibus-Vorschläge, die die Kommission seit Februar 2025 vorgelegt hat, zielen darauf ab, Wettbewerbsfähigkeit und Wohlstand der EU zu stärken und zusätzliche Investitionsmöglichkeiten für Unternehmen zu erschließen. Als dringliche Maßnahme hat das Parlament bereits einige Vorschläge angenommen und arbeitet mit Nachdruck daran, die verbleibenden Vorschläge rasch abzuschließen.

Quelle: Europäisches Parlament

Powered by WPeMatico

Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit kann erprobt werden

Der Bundestag hat am 13.11.2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (21/1509, 21/2074, 21/2146 Nr. 1.13) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/2780) angenommen. Damit soll die Digitalisierung der Justiz vorangebracht werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.11.2025

Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (21/1509, 21/2074, 21/2146 Nr. 1.13) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/2780) angenommen. Damit soll die Digitalisierung der Justiz vorangebracht werden. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen die AfD und Die Linke. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/2781) vor.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit der Einreichung von Klagen über digitale Eingabesysteme wird das Online-Verfahren an den pilotierenden Gerichten als neue Verfahrensart in der Zivilgerichtsbarkeit eröffnet. Ziel ist es, Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, Ansprüche im Bereich niedriger Streitwerte in einem einfachen, nutzerfreundlichen, barrierefreien und digital unterstützten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Zugleich soll das Online-Verfahren dazu beitragen, die Arbeit an den Gerichten durch eine strukturierte Erfassung des Prozessstoffs und technische Unterstützungswerkzeuge effizienter und moderner zu gestalten.

Eine ressourcenschonende Bearbeitung soll dabei bei sog. Massenverfahren, aber auch generell für die Geltendmachung von Geldforderungen vor den Amtsgerichten erreicht werden. Die neuen digitalen Kommunikationsformen mit der Justiz im Online-Verfahren sollen außerdem auf Rechtsanwälte erstreckt werden, wobei die bestehende Infrastruktur zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach genutzt werden soll.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

Powered by WPeMatico

Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte auf 10.000 Euro angehoben

Der Bundestag hat am 13.11.2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (21/1849, 21/2466, 21/2669 Nr. 23) angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.11.2025

Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (21/1849, 21/2466, 21/2669 Nr. 23) angenommen. Dazu lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (21/2777) vor. Dafür stimmten in dritter Beratung CDU/CSU, AfD, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen votierte Die Linke.

(…)

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetz wird laut Bundesregierung die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen gestärkt. Der in Paragraf 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelte Zuständigkeitsstreitwert von bisher 5.000 Euro wird auf 10.000 Euro angehoben. Das bedeutet, dass bei Streitigkeiten bis zu dieser Grenze künftig das Amtsgericht zuständig ist und kein Anwaltszwang besteht. Bisher galt bei einem Wert über 5.000 Euro Anwaltszwang vor dem Landgericht, Die Bundesregierung verweist darauf, dass die Grenze zuletzt 1993 angepasst wurde.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

Powered by WPeMatico

Härtere Gangart gegen Schwarzarbeit

Steuerhinterziehung und illegale Beschäftigung schaden der Allgemeinheit. Schwarzarbeit zu verhindern, hat für die Bundesregierung deshalb höchste Priorität. Ein neues Gesetz soll dazu beitragen, noch mehr Vergehen aufzudecken.

Bundesregierung, Mitteilung vom 13.11.2025

Im Bundestag beschlossen

Steuerhinterziehung und illegale Beschäftigung schaden der Allgemeinheit. Schwarzarbeit zu verhindern, hat für die Bundesregierung deshalb höchste Priorität. Ein neues Gesetz soll dazu beitragen, noch mehr Vergehen aufzudecken.

Wer schwarzarbeitet oder arbeiten lässt, zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben und bereichert sich auf Kosten aller. Die Bundesregierung geht deswegen verstärkt gegen Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit vor. Sie will die Ermittlungen weiter intensivieren, Menschen vor Ausbeutung schützen und staatliche Einnahmen sichern. Das Kabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) stärken soll. Das ist eine Einheit des Zolls, die Sozialleistungsmissbrauch sowie Verstöße gegen faire Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen aufklärt.

Das Kabinett hat am 6. August den Gesetzentwurf beschlossen. Am 13. November hat der Bundestag gebilligt.

Schutz vor unfairem Wettbewerb

Die FKS führt regelmäßig bundesweite sowie regionale Schwerpunkt- und Sonderprüfungen durch. Diese Kontrollen sind ein wichtiges Instrument, um zu zeigen, dass Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung keine Kavaliersdelikte sind. So schützt die FKS die Betriebe, die fair mit ihren Beschäftigten umgehen und sich nichts zu Schulden kommen lassen, vor unlauterem Wettbewerb. Nicht zuletzt geht es darum, Schaden für die Allgemeinheit zu verhindern.

Schlagkräftige Bekämpfung von Kriminalität

Das vorgelegte Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung schafft unter anderem die Rechtsgrundlage für den Einsatz digitaler und datengestützter Prüfungs- und Ermittlungsmethoden. Es ermöglicht einen verbesserten Datenaustausch der FKS mit anderen Sicherheitsbehörden wie Polizei, Zoll- und Steuerfahndung. Große Datenmengen können systematisch – auch unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz – hinsichtlich bestehender Risiken für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung ausgewertet werden. Auffällige Betriebe geraten so schneller in den Blick der Ermittlungsbehörde. Die Mitwirkungspflichten für risikobehaftete Unternehmen und ihre Beschäftigten werden verschärft.

Steuerbetrug konsequent aufdecken

Außerdem will die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten verlängern – und zwar dauerhaft auf zehn Jahre. Das ist wichtig, um Steuerbetrug konsequent aufdecken und verfolgen zu können.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

Keine primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote

Verstößt eine tarifliche Norm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG und ist deshalb gemäß § 134 BGB (teil)nichtig, hat der benachteiligte Arbeitnehmer lt. BAG Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie die vergleichbaren Dauerbeschäftigten, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist (Az. 6 AZR 131/25).

BAG, Pressemitteilung vom 13.11.2025 zum Urteil 6 AZR 131/25 vom 13.11.2025

Verstößt eine tarifliche Norm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG und ist deshalb gemäß § 134 BGB (teil)nichtig, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie die vergleichbaren Dauerbeschäftigten, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist.

Der Kläger ist seit Juni 2019 als Zusteller bei der bundesweit logistische Dienstleistungen anbietenden Beklagten zunächst befristet, seit Juni 2020 unbefristet beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach den bei der Beklagten geltenden Haustarifverträgen. Die Höhe der Vergütung richtet sich u. a. nach der jeweiligen Entgeltgruppe sowie einer von der Beschäftigungszeit bei der Beklagten abhängigen Gruppenstufe.

Vor dem Hintergrund einer umfassenden Reorganisation bei der Beklagten ab Juli 2019 vereinbarten die Tarifvertragsparteien u. a. eine Verlängerung der Gruppenstufenlaufzeiten für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach dem 30. Juni 2019 neu begründet worden sind. Die Parteien haben darüber gestritten, ob von dieser Regelung auch Wiedereinstellungen Beschäftigter erfasst werden, die vor diesem Stichtag befristet tätig waren, und ob in diesem Fall die dann auch für jene Arbeitnehmergruppe erfolgte Verlängerung der Stufenlaufzeiten im Einklang mit § 4 Abs. 2 TzBfG steht. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat hat entschieden, dass die streitige Tarifnorm auch Arbeitnehmer wie den Kläger erfasst, deren befristete Arbeitsverhältnisse nach dem 30. Juni 2019 erneut begründet wurden. Die Regelung verstößt gegen den Unionsrecht umsetzenden § 4 Abs. 2 TzBfG. Die von der Beklagten dargelegten Gründe für die Ungleichbehandlung, die aufgrund des Unionsrechtsbezugs von § 4 Abs. 2 TzBfG von den Gerichten für Arbeitssachen einer vollständigen und nicht lediglich – wie bei bestimmten Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG – einer Willkürkontrolle zu unterziehen sind, rechtfertigen diese Ungleichbehandlung nicht und diskriminiert deshalb den Personenkreis der zuvor befristet Beschäftigten. Die Tarifbestimmung ist insoweit teilnichtig. Der Kläger hat deshalb nach § 612 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 1 TzBfG ebenso wie die vergleichbaren am Stichtag unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf Beibehaltung der kürzeren Gruppenstufenlaufzeiten. Das konnte der Senat entscheiden, ohne den Tarifvertragsparteien zuvor Gelegenheit zur Beseitigung der Diskriminierung zu gewähren. Den Tarifvertragsparteien ist im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote – anders als bei Verletzungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu Bundesverfassungsgericht vom 11. Dezember 2024 – 1 BvR 1109/21 u. a. -) – keine primäre Korrekturmöglichkeit einzuräumen. Art. 3 Abs. 1 GG entfaltet im Unterschied zu unionsrechtlich überformten Diskriminierungsverboten keine Abschreckungsfunktion.

Hinweis: Der Sechste Senat hat am heutigen Tag noch ein weiteres Parallelverfahren – 6 AZR 132/25 – entschieden. Das Verfahren – 6 AZR 161/24 – ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

Powered by WPeMatico