Neue Regierungsentwürfe und Digitalgipfel der Justizministerinnen und Justizminister

Die Regierung will die Zwangsvollstreckung und Immobilientransaktionen digitalisieren. Doch das ist nur ein Teil umfassender Digitalisierungspläne. Die BRAK gibt einen Überblick.

BRAK, Mitteilung vom 13.11.2025

Die Regierung will die Zwangsvollstreckung und Immobilientransaktionen digitalisieren. Doch das ist nur ein Teil umfassender Digitalisierungspläne.

Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag vorgenommen, die Digitalisierung der Justiz voranzutreiben und den Abbau bürokratischer Hürden in Staat und Verwaltung zu fördern (insbes. Punkt 2.2 und 2.3 des Koalitionsvertrags). Ziel der Digitalisierung der Justiz ist es, den Zugang zum Recht für die Menschen zu erleichtern und die Arbeit in den Gerichten und Staatsanwaltschaften effizienter zu gestalten. Dabei setzt sie auch einige Pläne der Vorgänger-Regierung fort.

Bereits am 5. November hat die Regierung zwei weitere Digitalisierungs-Vorhaben beschlossen: Die digitale Zwangsvollstreckung und elektronische Immobilientransaktionen. Auf dem Bund-Länder-Digitalgipfel der Justizministerinnen und Justizminister wurde außerdem eine gemeinsame Erklärung zur Umsetzung der „Digitalsäule“ des neuen Pakts für den Rechtsstaat verabschiedet. Weitere Digitalisierungsprojekte in der Justiz sollen mit Bundesmitteln gefördert werden.

Digitale Zwangsvollstreckung

Das Zwangsvollstreckungsverfahren soll schneller und effizienter werden. Zukünftig soll die Einleitung der Zwangsvollstreckung überwiegend elektronisch erfolgen – ebenso wie der weitere Dokumentenaustausch zwischen Anwältinnen und Anwälten sowie Behörden an Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher. Auch weitere Verfahrensbeteiligte wie insbesondere Inkassounternehmen sollen schrittweise in das digitalisierte Verfahren eingebunden werden.

Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vor, den das Bundeskabinett am 5. November 2025 beschlossen hat. Der Gesetzentwurf soll zu jährlichen Entlastungen von etwa 7 Millionen Euro führen – darunter etwa 2,3 Millionen Euro bei den gesetzlichen Krankenkassen und Sozialversicherungsträgern.

Seit 2022 sind weite Teile des Verfahrens zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bereits digital möglich. In vielen Fällen werden bestimmte Dokumente aber noch in Papierform übermittelt. Das betrifft insbesondere das Dokument, auf dessen Grundlage die Zwangsvollstreckung im konkreten Fall angeordnet werden soll – beispielsweise ein Urteil oder eine öffentliche Urkunde (sog. vollstreckbare Ausfertigung). Dieses Nebeneinander von elektronischen und Papierdokumenten verursacht Mehraufwand und ist fehleranfällig.

Digitalisierung von Immobiliengeschäften

Zeitgleich zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung hat die Regierung auch einen Gesetzentwurf zum elektronischen Notar-Verwaltungs-Austausch („eNoVA“) beschlossen, mit dem Immobilientransaktionen digitalisiert werden sollen: Notarinnen und Notare, Gerichte und Behörden sollen Informationen und Dokumente zukünftig ausschließlich auf digitalem Weg austauschen, wenn Grundstückskaufverträge durchgeführt werden. Gleiches soll auch für weitere notarielle Rechtsgeschäfte und Anzeigepflichten gelten. Die digitale Kommunikation soll auf Grundlage eines gemeinsamen Dateistandards verpflichtend werden. Sie soll schrittweise eingeführt und in großen Teilen bereits Anfang 2027 umgesetzt sein. Auch hier erhofft sich die Regierung jährliche Einsparungen von rund 14 Millionen Euro.

Die notarielle Beurkundung von Immobilienverträgen erfordert derzeit den Austausch von zahlreichen Informationen und Dokumenten. Dies erfolgt bisher weitgehend aufwändig in Papierform und auf dem Postweg. Gleiches gilt für den Austausch von Notarinnen und Notaren mit den Gerichten oder den Finanzämtern im Zusammenhang mit anderen Rechtsgeschäften.

Beide von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwürfe werden nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.

Bund-Länder-Digitalgipfel der Justizministerinnen und Justizminister

Die Justizministerinnen und Justizminister von Bund und Ländern haben sich außerdem am 7. November 2025 in Leipzig zu ihrem siebten Bund-Länder-Digitalgipfel getroffen. Diese Digitalgipfel haben das Ziel, die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im Bereich der Digitalisierung weiter zu verbessern und die Digitalisierung der Justiz gemeinsam strategisch zu planen. Er findet regelmäßig zusammen mit der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) statt. Bei dem aktuellen Treffen ging es um die Förderung der Digitalisierung der Justiz – als eine eine von drei „Säulen“ des neuen Pakts für den Rechtsstaat, den Bund und Länder schließen wollen.

Bund und Länder hatten sich auf dem Bund-Länder-Digitalgipfel im März 2023 darauf verständigt, dass der Bund für die Justiz in den Jahren 2023 bis 2026 für Vorhaben zur Digitalisierung der Justiz insgesamt bis zu 200 Millionen Euro bereitstellt. Es wurden bislang schon 32 Vorhaben auf den Weg gebracht – etwa die die (fortlaufende) Einführung der e-Akte. Bund und Länder arbeiten daran, diese Vorhaben bis Ende 2026 erfolgreich umzusetzen. Im Fokus des Treffens stand nun die Frage, wie die Verteilung der vom Bund bereitgestellten Mittel in Höhe von bis zu 210 Millionen Euro für die Jahre 2027 bis 2029 erfolgen soll. Hierzu haben die Ministerinnen und Minister eine gemeinsame Erklärung verabschiedet. Die Mittel sollen insbesondere für folgende Projekte eingesetzt werden:

  • der Aufbau einer ersten lauffähigen Version der bundeseinheitlichen Justizcloud. Mit ihr soll eine zukunftsfähige Cloudinfrastruktur für die deutsche Justiz aufgebaut werden.
  • der Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Justiz
  • die Entwicklung und Erprobung eines zivilgerichtlichen Online-Klageverfahrens inklusive Kommunikationsplattform
  • die Einführung einer Digitalen Rechtsantragstelle.

Bis zum April 2026 soll der erste Entwurf eines Portfolios erstellt und dann dem E-Justice-Rat, dem Steuerungs- und Koordinierungsgremium für die Digitalisierung der Justiz, vorgelegt werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Kein Anspruch auf Vergütung für Zusatzaufgaben eines Richters

Ein Richter, der zusätzlich zu den mit der Stelle, für die er ernannt wurde, verbundenen Aufgaben auch Aufgaben wahrnimmt, die zu einer unbesetzten Stelle an seinem Gericht gehören, hat keinen Anspruch auf eine notwendigerweise finanzielle Entschädigung. Die Gewährung von Freizeit zum Ausgleich der Mehrarbeit könne jedoch lt. EuGH angemessen sein (Rs. C-272/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 13.11.2025 zum Urteil C-272/24 vom 13.11.2025

Ein Richter, der zusätzlich zu den mit der Stelle, für die er ernannt wurde, verbundenen Aufgaben auch Aufgaben wahrnimmt, die zu einer unbesetzten Stelle an seinem Gericht gehören, hat keinen Anspruch auf eine notwendigerweise finanzielle Entschädigung.

Die Gewährung von Freizeit zum Ausgleich der Mehrarbeit stellt unter bestimmten Voraussetzungen eine angemessene Maßnahme dar.

Das Regionalgericht Galaţi (Rumänien) ist aufgrund der Nicht-Besetzung einiger Richterstellen personell unterbesetzt. Ein Richter, der seit 2017 an diesem Gericht tätig ist, war der Ansicht, dass er seit 2019 nicht nur die mit seiner eigenen Stelle verbundenen Aufgaben, sondern teilweise auch die auf die unbesetzten Stellen entfallenden Aufgaben wahrgenommen habe. Da er der Ansicht war, Überstunden geleistet zu haben, forderte dieser Richter hierfür eine Vergütung. Er erhob Klage auf einen Teil der auf die unbesetzten Stellen entfallenden und durch die Zahl der tatsächlich im aktiven Dienst befindlichen Richter geteilten Nettobezüge und Zulagen für den Zeitraum von 2019 bis 2021 sowie für die folgenden Jahre bis zur Besetzung dieser unbesetzten Stellen.

Mit Urteil vom 11. Januar 2023 wies das Regionalgericht Bukarest (Rumänien) seine Klage ab. Nach den geltenden rumänischen Rechtsvorschriften könnten die fraglichen Überstunden nur durch eine entsprechende Freizeit ausgeglichen werden. Der Richter legte gegen dieses Urteil Berufung beim Berufungsgericht Bukarest ein. Er machte insbesondere geltend, dass angesichts seiner tatsächlichen Arbeitsbelastung die Möglichkeit, die geleisteten Überstunden durch Freizeit auszugleichen, nur theoretischer Natur sei.

Unter Hinweis darauf, dass der rumänische Verfassungsgerichtshof entschieden habe, dass die finanzielle Stabilität der Richter eine der Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz sei, hat das Berufungsgericht Bukarest dem Gerichtshof die Frage gestellt, ob das Unionsrecht1 einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die den Ausgleich der von einem Richter aufgrund von Personalmangel an dem Gericht, an dem er tätig ist, geleisteten Überstunden auf die Gewährung von Freizeit beschränkt.

Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit der Richter dem Auftrag der Rechtsprechung inhärent ist und zum Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren gehört. Neben der Nichtabsetzbarkeit der Mitglieder des betreffenden Gerichts stellt auch eine der Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung eine wesentliche Garantie für diese Unabhängigkeit dar. Die Bezüge müssen also so hoch sein, dass sie die Richter vor der Gefahr von Korruption schützen.

Der Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter steht jedoch einer Regelung wie der in Rumänien geltenden nicht entgegen, die jede finanzielle Entschädigung für die von einem Richter zur Erfüllung zusätzlicher Aufgaben geleistete Arbeit ausschließt. Die Gewährung von Freizeit als Ausgleich für diese zusätzliche Arbeit ist somit eine ausreichende und mit dem Unionsrecht vereinbare Maßnahme.

Der Gerichtshof knüpft diese Form der Entschädigung jedoch an zwei Bedingungen, nämlich erstens, dass die betroffene Person die von ihr erworbenen Ansprüche auf Freizeitausgleich tatsächlich geltend machen kann.

Zweitens darf eine solche Regelung nicht dazu führen, dass das Erfordernis, dass die Bezüge eines Richters der Bedeutung der von ihm ausgeübten Funktionen entsprechen müssen, angetastet wird. Denn die nationalen Vorschriften über die Bezüge von Richtern dürfen bei den Bürgern keine berechtigten Zweifel zum einen daran aufkommen lassen, dass die betreffenden Richter nicht durch äußere Faktoren beeinflussbar und in Bezug auf die widerstreitenden Interessen neutral sind, und zum anderen an der Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive.

Fußnote

1Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Nr. 5 der der auf der Tagung des Europäischen Rates in Straßburg am 9. Dezember 1989 angenommenen Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Angeblich klimaneutrale Fußball-WM: Verbraucherzentrale gewinnt Klage gegen FIFA

„Vollständig klimaneutrales Turnier“, „energieeffiziente Stadien“: Bei der Fußball-WM in Katar gab es große Versprechungen in Sachen Klimaschutz. Nun hat der vzbv einen ersten juristischen Erfolg gegen die FIFA erzielt: Das LG Berlin II hat dem Weltfußballverband mehrere irreführende Werbeaussagen zur angeblich klimaneutralen Fußball-WM in Katar untersagt (Az. 52 O 53/23).

vzbv, Pressemitteilung vom 13.11.2025 zum Urteil 52 O 53/23 des LG Berlin II vom 16.10.2025 (nrkr)

Landgericht Berlin bestätigt irreführende Werbeaussagen durch die FIFA bei Katar-WM 2022

  • Die FIFA warb für die Fußball-WM in Katar mit Aussagen wie „vollständig klimaneutral“, „energieeffiziente Stadien“ und „emissionsarme Transportmittel“
  • Das Landgericht Berlin urteilt, dass diese strittigen Aussagen auf der FIFA-Webseite unzulässig sind (Urteil ist nicht rechtskräftig)
  • Zuvor hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband Klage eingereicht gegen die FIFA – wegen Verbrauchertäuschung und Greenwashing

„Vollständig klimaneutrales Turnier“, „energieeffiziente Stadien“: Bei der Fußball-WM in Katar gab es große Versprechungen in Sachen Klimaschutz. Bereits vor dem Fußballereignis im Jahr 2022 waren die Aussagen umstritten. Nun hat der Verbraucherzentrale Bundesverband einen ersten juristischen Erfolg gegen die FIFA erzielt: Das Landgericht Berlin hat dem Weltfußballverband mehrere irreführende Werbeaussagen zur angeblich klimaneutralen Fußball-WM in Katar untersagt.

Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands: „Das Urteil zeigt: Die FIFA hat Verbraucherinnen und Verbraucher getäuscht. Wer Nachhaltigkeitsversprechen abgibt, muss sie auch nachvollziehbar belegen. Viele Menschen nehmen das Ziel, das Klima zu schützen, sehr ernst. Angesichts dessen ist Greenwashing ein echtes Problem.“

Landgericht Berlin erklärt mehrere Aussagen für unzulässig

Folgende Aussagen auf der deutschen Internetseite der FIFA sind im dort dargestellten Kontext laut Urteil unzulässig:

  • „Die FIFA und das Gastgeberland haben sich verpflichtet, 2022 ein vollständig klimaneutrales FIFA-Turnier auszurichten und damit einen Maßstab für Umweltverantwortung in der Region zu setzen.“
  • „Die Nachhaltigkeitsstrategie für die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Katar 2022 beinhaltet eine umfassende Reihe von Initiativen, um die turnierbedingten Emissionen zu verringern, darunter energieeffiziente Stadien, emissionsarme Transportmittel und nachhaltige Abfallbehandlung.“
  • „Darüber hinaus werden die verbleibenden unvermeidbaren Emissionen kompensiert, um eine vollständig CO2-neutrale Veranstaltung zu gewährleisten“

FIFA-Aussagen zur Klimaneutralität waren irreführend

Das Landgericht Berlin folgte der Auffassung der Verbraucherzentrale, dass die strittigen Werbeaussagen irreführend waren. Bei umweltbezogenen Aussagen seien besonders hohe Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbung zu stellen. Werden mehrdeutige Begriffe wie „klimaneutral“ verwendet, sei es notwendig, in der Werbung transparent über deren konkrete Bedeutung aufzuklären. Das hatte die FIFA nach Überzeugung des Gerichts nicht getan.

Aus dem Werbetext ging zwar hervor, dass die vermeintliche Klimaneutralität nicht nur durch die Reduktion von Treibhausgasen, sondern zum Teil auch durch Kompensation der turnierbedingten Emissionen erreicht werden soll. Völlig offen blieb aber, in welchem Verhältnis Emissionen tatsächlich reduziert oder lediglich ausgeglichen werden sollten, etwa durch den Kauf von Zertifikaten. Dadurch bestehe die Gefahr, dass Verbraucher:innen den Anteil der für den Klimaschutz vorrangigen Emissionsreduktion weit überschätzen, so das Gericht.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Von Aktionären der Wirecard AG angemeldete Ansprüche sind keine einfachen Insolvenzforderungen

Der BGH hat entschieden, dass Aktionäre einer insolventen Aktiengesellschaft mit ihren kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen nicht als einfache Insolvenzgläubiger an der Verteilung der Insolvenzmasse zu beteiligen sind (Az. IX ZR 127/24).

BGH, Pressemitteilung vom 13.11.2025 zum Urteil IX ZR 127/24 vom 13.11.2025

Der unter anderem für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Aktionäre einer insolventen Aktiengesellschaft mit ihren kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen nicht als einfache Insolvenzgläubiger an der Verteilung der Insolvenzmasse zu beteiligen sind.

Sachverhalt

Die Wirecard AG war eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Am 25. August 2020 eröffnete das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft und bestellte den Beklagten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Daraufhin meldeten etwa 50.000 Aktionäre der Wirecard AG Schadensersatzforderungen aufgrund des Erwerbs der Aktien in Höhe von rund 8,5 Milliarden Euro zur Insolvenztabelle an. Die Beklagte zu 2 ist die gemeinsame Vertreterin von Gläubigern einer von der Wirecard AG ausgegebenen Schuldverschreibung über 500 Millionen Euro, die ebenfalls Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Mit den Ansprüchen weiterer Gläubiger sind insgesamt Forderungen in Höhe von rund 15,4 Milliarden Euro zur Tabelle angemeldet. Die derzeit vorhandene Insolvenzmasse beträgt etwa 650 Millionen Euro.

Die Klägerin ist eine deutsche Kapitalanlagegesellschaft. Sie erwarb im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 12. Juni 2020 Aktien der Wirecard AG auf dem Sekundärmarkt und verkaufte diese zum großen Teil wieder. Am 18. Juni 2020 hielt die Klägerin noch 73.345 Aktien der Wirecard AG. Sie meint, ihr stünden kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft zu. Die Wirecard AG habe ein tatsächlich nicht vorhandenes Geschäftsmodell vorgetäuscht und über ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage getäuscht. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte die Klägerin keine Aktien erworben.

Die Klägerin meldete deshalb Ansprüche in Höhe von insgesamt 9.836.098,79 Euro als einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO zur Insolvenztabelle an. Im Prüfungstermin vom 15. April 2021 bestritten der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 die von der Klägerin angemeldeten Forderungen. Sie meinen, dass es sich bei den Ansprüchen der Klägerin nicht um einfache Insolvenzforderungen handele. Die Aktionäre seien mit ihren Ansprüchen aus dem täuschungsbedingten Erwerb der Aktien nachrangig gegenüber den übrigen Insolvenzgläubigern. Ihre Forderungen seien nur zu berücksichtigen, soweit bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ein Überschuss vorhanden sei.

Die Klägerin hat Klage auf Feststellung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle erhoben. Der Beklagte zu 1 hat eine Zwischenfeststellungswiderklage erhoben, mit der er festgestellt wissen möchte, dass es sich bei den Forderungen der Klägerin um Ansprüche handelt, die allein im Rahmen einer Überschussverteilung nach § 199 Satz 2 InsO berücksichtigt werden können.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen haben die Klägerin und der Beklagte zu 1 Berufung eingelegt.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1 durch Teilurteil zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin ein Zwischenurteil erlassen. Darin hat das Oberlandesgericht ausgesprochen, dass die Klage zulässig sei und die Klägerin ihre kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzforderungen als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO geltend machen könne.

Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, der Beklagte zu 1 zudem seine Zwischenfeststellungswiderklage.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die insgesamt zulässige Revision der Beklagten hat überwiegend Erfolg.

Die Revision ist auch insoweit zulässig, als das Oberlandesgericht im Zwischenurteil über die insolvenzrechtliche Einordnung der Ansprüche der Klägerin entschieden hat. Der Sache nach hat das Oberlandesgericht trotz der Bezeichnung als Zwischenurteil ein mit der Revision anfechtbares Zwischenfeststellungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO getroffen. Die Einordnung von Ansprüchen als Insolvenzforderungen stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar.

Hinsichtlich der Zwischenfeststellung ist die Revision begründet. Die von der Klägerin zur Tabelle angemeldeten Forderungen stellen keine einfachen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO dar. Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche der Aktionäre sind derart mit der Stellung als Aktionär verknüpft, dass sie in der Insolvenz der Gesellschaft hinter den Forderungen einfacher Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO zurücktreten. Da nur eine Forderungsanmeldung im Rang des § 38 InsO im Streit war, bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Forderungen gemäß § 199 Satz 2 InsO erst nach einer Schlussverteilung aus dem verbleibenden Überschuss zu bedienen oder ob sie in entsprechender Anwendung im Rang des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO als nachrangige Insolvenzgläubiger zu befriedigen sind.

Die Insolvenzordnung enthält – soweit es um die Befriedigung aus dem Vermögen der insolventen Gesellschaft geht – eine Verteilungsordnung und zugleich eine Rangordnung. Der Gesetzgeber ordnet Forderungen der Gesellschafter im Rang hinter den einfachen Insolvenzgläubigern des § 38 InsO ein, wenn die Forderungen hinreichend mit der Beteiligung an der Gesellschaft verknüpft sind. Das ist hier der Fall.

Aktionäre, die von bewusst unwahren, kursrelevanten Ad-hoc-Mitteilungen der Vorstandsmitglieder über die Geschäftsentwicklung der Gesellschaft vorsätzlich zum Erwerb von Aktien veranlasst wurden, können von der Gesellschaft Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der Aktien oder – sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind – gegen Anrechnung des Veräußerungspreises verlangen. In der Insolvenz der Gesellschaft sind solche Ansprüche der Aktionäre nachrangig gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern. Im Insolvenzfall betrifft die Durchsetzung der kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche nicht mehr die Haftung der Gesellschaft, sondern einen Verteilungskonflikt zwischen Fremdgläubigern und den an der Gesellschaft beteiligten Gläubigern. In diesem Verteilungskonflikt weist die Gläubigerstellung der Aktionäre die notwendige Nähe zur Beteiligung an der Gesellschaft auf.

Ein kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzanspruch eines Aktionärs unterscheidet sich grundlegend von Ansprüchen einfacher Insolvenzgläubiger. Er entsteht nur aufgrund der Beteiligung als Aktionär. Wirtschaftlich kompensiert er die – täuschungsbedingt – fehlgeschlagene Investition in eine eigene Geschäftstätigkeit, nämlich die der Gesellschaft, an der sich der Aktionär beteiligt. Bei der Haftung gegenüber der Klägerin geht es daher um den Ausgleich von Schäden, die notwendig mit ihrer Aktionärsstellung zusammenhängen. Die insolvenzrechtliche Rangfolge setzt solche auf den Erwerb der Aktie bezogene Forderungen hinter diejenigen der einfachen Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO zurück. Für einen Gleichrang mit einfachen Insolvenzgläubigern genügt es auch nicht, die Täuschung der Aktionäre in den Blick zu nehmen, weil dies ausblendet, dass Zweck des Rechtsgeschäfts der Erwerb einer Beteiligung an der Gesellschaft war. Der Aktionär hat daher die mit seiner Stellung verbundenen Risiken zu tragen.

Hinsichtlich des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Klage und über die Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten zu 1 bleibt die Revision ohne Erfolg. Die Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten zu 1 ist unzulässig. Sie geht – soweit sie den Rang des § 38 InsO verneint – nicht über eine Abweisung der Hauptsacheklage hinaus. Für eine Feststellung, dass die Forderungen der Klägerin allein im Rahmen der Überschussverteilung berücksichtigt werden können, besteht kein Rechtsschutzinteresse.

Der Bundesgerichtshof konnte insgesamt eine Entscheidung über die Sache treffen. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht festgestellt hatte, dass die Klägerin die zur Tabelle angemeldeten kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzforderungen als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO geltend macht. Er hat das Urteil des Landgerichts, das die Klage auf Feststellung der Forderungen der Klägerin zur Insolvenztabelle abgewiesen hatte, insoweit wiederhergestellt. In Bezug auf die Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten zu 1 hat der Bundesgerichtshof die Revision zurückgewiesen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 256 ZPO Feststellungsklage

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

§ 38 InsO Begriff der Insolvenzgläubiger

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

§ 39 InsO Nachrangige Insolvenzgläubiger

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

[…]

5. nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

[…]

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

§ 199 InsO Überschuss bei der Schlussverteilung

Können bei der Schlussverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Neue Vorgaben für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen gelten ab 01.03.2026

Damit die Financial Intelligence Unit (FIU) künftig Geldwäsche-Verdachtsmeldungen effizienter bearbeiten kann, wurden konkrete Vorgaben für Form und Inhalt der Meldungen geschaffen. Die Verordnung, die dies regelt, gilt ab dem 01.03.2026. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 12.11.2025

Damit die Financial Intelligence Unit künftig Geldwäsche-Verdachtsmeldungen effizienter bearbeiten kann, wurden konkrete Vorgaben für Form und Inhalt der Meldungen geschaffen. Die Verordnung, die dies regelt, gilt ab dem 01.03.2026.

Mit der Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (GwG-Meldeverordnung | GwGMeldV) soll erreicht werden, dass Geldwäsche-Verdachtsmeldungen, die an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) abgegeben werden, einheitlicher und inhaltlich von besserer Qualität sind. Der FIU soll dadurch eine einfachere und schnellere Bearbeitung der Meldungen ermöglichen.

Die Verordnung schafft dazu bundeseinheitliche Standards für Form und Inhalte von Verdachtsmeldungen, die künftig verpflichtend elektronisch zu übermitteln sind. Sie wurde am 01.09.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt ab dem 01.03.2026.

Vorgaben für elektronische Übermittlung

Verdachtsmeldungen und Ergänzungen zu Meldungen müssen danach künftig elektronisch übermittelt werden. Die Angaben sind im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML einzureichen oder in die in dem Datenverarbeitungsverfahren jeweils dafür vorgesehenen Felder einzutragen. Anlagen sollen der Meldung in einem von der FIU vorgesehenen, automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beigefügt werden.

Ist die elektronische Meldung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, gibt es alternative Übermittlungswege. Über sie informiert die FIU auf ihrer Website.

Inhaltliche Vorgaben

Die Verordnung legt außerdem in § 3 die Mindestangaben fest, die in einer Verdachtsmeldung nach §§ 43, 44 GwG enthalten sein müssen, damit die Meldepflicht als erfüllt gilt. Hierzu zählen u. a. das Aktenzeichen der meldenden Person und Angaben zu etwaigen Strafanzeigen oder behördlichen Auskunftsersuchen. Außerdem müssen ein oder mehrere Meldegründe angegeben werden; diese gibt die FIU zur Auswahl vor.

Erforderliche Anlagen

Der Meldung müssen als Anlagen u.a. die Dokumentation der über Vertragsparteien, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen (vgl. § 8 I 1 Nr. 1 GwG) beigefügt werden; bei Immobiliengeschäften zusätzlich die Nachweise darüber, dass das Barzahlungsverbot beachtet wurde (§§ 8 I 1 Nr. 4, 16a II GwG).

Nach den Anwendungshinweisen der FIU müssen diese Anlagen nur beigefügt werden, wenn erst durch sie der Sachverhalt verständlich wird. Für die Übermittlung der Anlagen legt die FIU maschinenlesbare Formate fest.

Überprüfung der Meldungen

Zur Prüfung, ob die Vorgaben der GwGMeldV eingehalten wurden, kann die FIU technische Verfahren einsetzen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob maschinenlesbare Dateiformate verwendet und die inhaltlichen Vorgaben nach § 3 eingehalten wurden. Werden Felder des Meldeformulars nicht oder nicht vollständig ausgefüllt, führt dies technisch dazu, dass die Meldung nicht übermittelt wird.

Der ursprüngliche Entwurf der GwGMeldV sah vor, dass die FIU Meldungen als formal unwirksam zurückweisen konnte, welche die Vorgaben nicht einhielten. Diese Regelung hatte die BRAK als zu unbestimmt kritisiert; erfreulicherweise wurde sie nicht in die endgültige Verordnung übernommen.

Anwendungshinweise für die Anwaltschaft

Die FIU hat Anwendungshinweise der FIU zur künftigen Anwendung der GwGMeldV bereitgestellt, die im geschützten Bereich ihrer Website (www.zoll.de/fiu-intern) abgerufen werden können. Damit hat sie erfreulicherweise die Anregung der BRAK aufgegriffen, das Meldeprocedere für die Verpflichteten – dazu zählen in den Fällen des § 2 I Nr. 10 GwG auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – komfortabel zu gestalten und insoweit als Unterstützerin und Dienstleisterin für die Verpflichteten zu agieren.

Bußgeld bei unrichtigen oder unvollständigen Meldungen?

Aufgrund der Vorgaben der GwGMeldV könnte künftig der in § 56 I Nr. 69 GwG geregelte Bußgeldtatbestand größere Bedeutung erlangen. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.

In ihren Anwendungshinweisen weist die FIU zwar darauf hin, dass der Bußgeldtatbestand durch die GwGMeldV nicht ausgelöst werde. Sie weist aber auch darauf hin, dass sie die Meldenden bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Verordnung zur Nachbesserung auffordern könne und dass insbesondere bei wiederholten, systematischen oder vorsätzlichen Verstößen gegen die Vorgaben der Verordnung die Verhängung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Betracht komme. Eine Verwaltungspraxis muss sich hierzu erst noch herausbilden; die BRAK wird sich hierzu noch mit der FIU austauschen.

Praxistipp

In dem Verdachtsmeldeportal der Financial Intelligence Unit (FIU) goAML.Web müssen seit dem 01.01.2024 Anwältinnen und Anwälte, die Verpflichtete im Sinne des GwG sind, registriert sein. Nähere Informationen zur Registrierungspflicht – auch in Bezug auf Berufsausübungsgesellschaften – finden Sie hier.

Für den geschützten Bereich der FIU-Website ist eine gesonderte Registrierung erforderlich, die Registrierung in goAML genügt dafür nicht. Allerdings sind die Zugangsdaten für den geschützten Bereich dort hinterlegt. Man findet sie, indem man nach der Anmeldung in goAML ans untere Ende der Seite scrollt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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BGH entscheidet über Zulässigkeit der Übermittlung sog. Positivdaten an SCHUFA

Der BGH hat die Abweisung einer Unterlassungsklage bestätigt, mit der sich ein Verbraucherverband gegen die Übermittlung sog. Positivdaten an die SCHUFA gewandt hat (Az. VI ZR 431/24).

BGH, Pressemitteilung vom 12.11.2025 zum Urteil VI ZR 431/24 vom 14.10.2025

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Abweisung einer Unterlassungsklage bestätigt, mit der sich ein Verbraucherverband gegen die Übermittlung sog. Positivdaten an die SCHUFA gewandt hat.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das Mobilfunkdienste erbringt. Bis Oktober 2023 übermittelte sie nach dem Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen zumindest die zum Identitätsabgleich notwendigen Stammdaten ihrer Kunden (Name etc.) sowie die Information, dass ein Vertrag mit diesen geschlossen oder beendet wurde, an die SCHUFA Holding AG. Die Übermittlung dieser Positivdaten geschah unter anderem zum Zwecke der Betrugsprävention. Mit seiner Klage hat der Verbraucherverband beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten (also personenbezogenen Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben) an die SCHUFA zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Entscheidung des Senats

Der Senat hat die Revision des Verbraucherverbands zurückgewiesen, die Klageabweisung also bestätigt.

Der Unterlassungsantrag ist unbegründet, weil er auch Verhaltensweisen, die datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden sind, erfasst und damit zu weit gefasst ist. Der Antrag ist darauf gerichtet, der Beklagten jede Übermittlung der Positivdaten von Verbrauchern an die SCHUFA nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages zu verbieten. Allerdings lässt sich die Übermittlung der zum Identitätsabgleich erforderlichen Stammdaten der Verbraucher sowie der Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde, an die SCHUFA gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention rechtfertigen. Dabei geht es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um Fälle, in denen Kunden über ihre Identität täuschen und/oder binnen kurzer Zeit bei verschiedenen Anbietern unerklärlich viele Mobilfunkverträge abschließen, insbesondere, um an die mit Abschluss der Verträge überlassenen teuren Smartphones zu gelangen. Im Hinblick auf den hohen Schaden, den solche Betrugsstraftaten bei Postpaid-Mobilfunkverträgen anrichten können, überwiegt das Interesse der Verbraucher daran, dass die genannten Daten nicht an die SCHUFA übermittelt werden, das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention nicht.

Darüber, wie die SCHUFA die zur Betrugsprävention übermittelten Positivdaten verarbeitet, etwa, ob und wie diese in das Bonitätsscoring einfließen, hatte der Senat aus prozessualen Gründen nicht zu entscheiden.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO:

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

…

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Quelle: Bundesgerichtshof

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„Zu spät“ – Die Tore dürfen bleiben! Unzulässige Beeinträchtigung des Wegerechts?

Im Grundbuch gesicherte Wegerechte auf Nachbargrundstücken, um das eigene Grundstück zu erreichen, sind weit verbreitet. Doch was gilt, wenn der Nachbar auf dem Weg eine Toranlage errichtet? Dazu hatte das LG Köln zu entschieden (Az. 30 O 487/24).

LG Köln, Pressemitteilung vom 31.10.2025 zum Urteil 30 O 487/24 vom 21.10.2025 (nrkr)

Im Grundbuch gesicherte Wegerechte auf Nachbargrundstücken, um das eigene Grundstück zu erreichen, sind weit verbreitet. Doch was gilt, wenn der Nachbar auf dem Weg eine Toranlage errichtet? Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 21.10.2025 (Az. 30 O 487/24) entschieden, dass die Errichtung von Toren an sich noch keine unzulässige Beeinträchtigung des Wegerechts darstellen muss und ein Anspruch auf Abwehr einer daraus resultierenden bloßen Beeinträchtigung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegt, die hier abgelaufen war.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Leverkusen, zugunsten dessen ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht (sog. Grunddienstbarkeit) zulasten mehrerer umliegender Flurstücke besteht. Die Beklagte ist Eigentümerin eines dieser Flurstücke. In dem notariellen Kaufvertrag über das klägerische Grundstück, auf den das Grundbuch hinsichtlich des Wegerechts Bezug nimmt, heißt es unter anderem: „Ferner wird noch ein Zugang auf einer Breite von 1,5 m … erstellt. … Der jeweilige Eigentümer der Parzelle … ist berechtigt, diese Fußwege zu begehen und mit Gartengerätschaften auch zu befahren und zwar unter Ausschluß des Eigentümers.“

Vor etwa 14 Jahren, jedenfalls vor dem Jahr 2014, errichtete die Beklagte auf dem streitgegenständlichen Zugang zwei Tore, eines davon unmittelbar am Gehweg mit einer Breite von ca. 1 m, das zweite einige Meter weiter hinten im Bereich der hinteren Grundstücksgrenze mit einer Breite von ca. 1,20 m, um einem Abladen von Abfällen neben ihrer Garage entgegenzuwirken. Die durch die Tore entstandene Einengung des Weges war bereits im Jahr 2014 Gegenstand der Diskussion zwischen den damaligen Prozessbevollmächtigten der Parteien. Im Jahr 2023 ließ die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Tore und der Wiederherstellung des uneingeschränkten Zugangs des Weges auffordern. Im darauffolgenden Jahr wurden neue Platten verlegt und der Weg neu gepflastert, die Tore wurden beibehalten. Die Tore weisen keine Schlösser auf.

Mit der Ende 2024 eingegangenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte unter anderem auf Beseitigung dieser beiden Toranlagen in Anspruch. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass ihr durch diese die Ausübung ihres Wegerechts faktisch unmöglich gemacht werde, insbesondere nicht nur eine bloße Beeinträchtigung vorliege. Ihr Anspruch sei – entgegen dem ausdrücklich erhobenen Verjährungseinwand der Beklagten – auch nicht verjährt.

Dieser Argumentation ist die 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln mit Urteil vom 21.10.2025 nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt die Kammer zu den rechtlichen Rahmenbedingungen zunächst aus, dass Sinn und Zweck des Wegerechts im vorliegenden Fall auch ausweislich der vorgelegten Lagepläne sei, den Garten des Grundstücks der Klägerin von der Straße aus erreichbar zu machen. Die Installation von Toren an sich stelle dabei noch keine Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit in Form des Wegerechts dar, die für sich genommen unzulässig wäre.

Es stehe dem Eigentümer des mit einem Wegerecht belasteten (sog. dienenden) Grundstücks im Allgemeinen frei, sein Grundstück einzuzäunen und (sogar) mit einem verschließbaren Tor zu versehen, solange er dem Berechtigten die Möglichkeit einräume, das Tor jederzeit zur Ausübung des Wegerechts zu öffnen. Insofern müsse das Interesse des Berechtigten an einer völlig ungehinderten Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit regelmäßig zurückstehen gegenüber dem berechtigten Interesse des Belasteten, sein Grundstück gegenüber unberechtigten Eindringlingen in üblicher Weise zu schützen. Bei der Ausgestaltung der Tore müsse indessen auf die berechtigten Interessen des Wegerechtsberechtigten Rücksicht genommen werden.

Die Beklagte habe im vorliegenden Fall dazu nachvollziehbar geschildert, dass in der Vergangenheit immer wieder Unbekannte dazu verleitet worden seien, auf dem zugewucherten Weg bzw. in dem Bereich davor Müll und Ähnliches abzuladen, solange dieser frei zugänglich gewesen sei. Zwar stelle – so das Gericht weiter – ein nicht abschließbares Tor, wie hier, keine physische Barriere dar, die dies verhindern könnte, allerdings stelle allein das Vorhandensein eines Zauns oder Tores eine psychische Hemmschwelle dar.

Eine vollständige Beseitigung der Tore könne die Klägerin daher nicht verlangen. Ein Anspruch der Klägerin könnte mithin nur hinsichtlich einer Verbreiterung der Tore in Betracht kommen, falls die Durchgangsbreite von ca. 1 m für das „Befahren mit Gartengerätschaften“ nicht ausreichend wäre. Ein derartiger Anspruch sei aber ohnehin nicht durchsetzbar, da dieser verjährt sei und die Beklagte die Einrede der Verjährung auch erhoben habe.

Insoweit sei anerkannt, dass Ansprüche auf Abwehr von Beeinträchtigungen einer Grunddienstbarkeit der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (vgl. §§ 195, 199 BGB) unterliegen würden. Zwar sei von Ansprüchen wegen einer Störung (Beeinträchtigung) einer Grunddienstbarkeit, der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit zu unterscheiden, der auf eine Verwirklichung des Rechts selbst gerichtet sei. Dieser unterliege nämlich einer Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Vorliegend sei der Klägerin die Verwirklichung ihres Wegerechts auch unter den jetzigen Verhältnissen allerdings möglich, denn das Wegerecht werde nur dadurch gestört, dass der Weg keine Breite von 1,5 m habe. Insbesondere sei der Teil-Aspekt des Wegerechts in Form von „Befahren mit Gartengerätschaften“ nicht ausgeschlossen, da dies mit „Gartengerätschaften“ in üblicher Form – wie Schubkarren, Leiterwagen oder Benzin-/Akku-Rasenmäher in handelsüblicher Form – ohne weiteres möglich bleibe. Dazu führt die Kammer in der Entscheidung weiter aus.

Da es im Ergebnis nach Auffassung des Gerichts daher nur um die Störung der Ausübung und nicht um die Verwirklichung des Rechts an sich gehe, unterliege der Anspruch der dreijährigen Verjährung. Dass die Klägerin seit dem Schriftwechsel aus dem Jahr 2014 weitere verjährungshemmende oder verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen hätte, sei dagegen nicht konkret dargetan.

Das am 21.10.2025 verkündete Urteil zum Az. 30 O 487/24 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

Hinweis der Redaktion: Die Veröffentlichung dieser Pressemitteilung beim LG Köln erfolgte erst am 12.11.2025.

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Nachbarstreit: LG Köln bestätigt amtsgerichtliche Zurückweisung einer Klage wegen Lichtimmissionen auf Nachbargrundstück

Streitigkeiten zwischen Nachbarn beschäftigen die Gerichte immer wieder. Das LG Köln hatte sich mit behaupteten Beeinträchtigungen in Schlafräumen durch Lichtimmissionen vom Nachbargrundstück zu befassen (Az. 6 S 24/25).

LG Köln, Pressemitteilung vom 30.09.2025 zum Beschluss 6 S 24/25 vom 11.09.2025

Streitigkeiten zwischen Nachbarn beschäftigen die Gerichte immer wieder. Das Landgericht Köln hatte sich zuletzt mit behaupteten Beeinträchtigungen in Schlafräumen durch Lichtimmissionen vom Nachbargrundstück zu befassen. Mit Beschluss vom 11.09.2025 hat die für Berufungssachen zuständige 6. Zivilkammer (Az. 6 S 24/25) nun das vorangegangene amtsgerichtliche Urteil bestätigt, mit dem ein Unterlassungsanspruch wegen Lichtimmissionen auf das Nachbargrundstück unter anderem wegen der Möglichkeit des Eigenschutzes z. B. durch Verdunkelungseinrichtungen abgewiesen wurde.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Wohngrundstücks in Köln, welches er zusammen mit seiner Mutter bewohnt. Der Beklagte ist Eigentümer des benachbarten Grundstücks, das mit einem vermieteten Mehrfamilienhaus bebaut ist. Auf der Schmalseite des Gebäudes des Beklagten, die zum Grundstück des Klägers weist, befindet sich ein Strahler, welcher mit einem Bewegungsmelder ausgestattet ist. Die zur gemeinsamen Grundstücksgrenze liegenden Räume des klägerischen Haushalts verfügen über keine Verdunkelungseinrichtungen wie Rollläden oder Gardinen.

Nachdem der Kläger den Beklagten vorgerichtlich erfolglos aufgefordert hatte, die aus seiner Sicht unzumutbaren Lichteinwirkung durch den Strahler zu beseitigen und eine vorgerichtliche Streitschlichtung ebenso erfolglos durchgeführt worden war, erhob er Klage vor dem Amtsgericht Köln mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Lichtkegel des Strahlers nicht bis auf sein Grundstück insbesondere nicht bis in sein Gebäude reiche. Er stützte sich dabei insbesondere darauf, dass der Strahler – trotz vorangegangener Absenkung um 1,4 Meter durch den Beklagten – weiter sein Gebäude und insbesondere das Schlafzimmer seiner Mutter, die dann entweder keinen Schlaf finde oder vom Lichtkegel geweckt werde, beleuchte.

Das Amtsgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage mit Urteil vom 16.01.2025 (Az. 114 C 417/23) nach richterlicher Inaugenscheinnahme vor Ort als unbegründet ab. Es stützt sich dabei in seinem Urteil insbesondere darauf, dass zwar eine Eigentumsbeeinträchtigung durch das Licht, das vom Strahler ausgeht, vorliege, der Kläger diese Beeinträchtigung jedoch zu dulden habe, da diese nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als nicht wesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB anzusehen sei. Dabei richte sich die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, grundsätzlich nach dem Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ und danach, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten sei. Die sei vorliegend durch richterliche Inaugenscheinnahme aufzuklären gewesen. Insoweit sei nach Durchführung eines Ortstermins und den dortigen Gegebenheiten festzustellen gewesen, dass das Licht weder erheblich in das Schlafzimmer des Klägers und seiner Mutter leuchte noch die jeweilige Leuchtdauer lange anhalte. Vielmehr leuchte der Strahler nach den Feststellungen im Rahmen des Ortstermins nur jeweils ca. 90 Sekunden. Schließlich sei festzustellen gewesen, dass eine Verdunkelungseinrichtung in den Schlafzimmern nicht bestehe, wobei nicht ersichtlich sei, dass eine solche grundsätzlich nicht angebracht werden könnte. Aufgrund dieser Feststellungen kam das Amtsgericht in seinem Urteil schließlich zum Ergebnis, dass nur eine unwesentliche Beeinträchtigung durch den Strahler vorliege, die der Kläger zu dulden habe.

Dagegen wandte sich der Kläger und beantragte mit dem Rechtsmittel der sog. Berufung eine Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils vor dem Landgericht Köln. Das Landgericht hat daraufhin am 16.07.2025 ohne mündliche Verhandlung durch schriftlichen Beschluss darauf hingewiesen, dass es beabsichtigte die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Das Landgericht Köln führt dabei in seiner Begründung zunächst aus, dass die Rüge des Klägers, dass die Wahrnehmungen eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ nicht (gänzlich) durch die subjektiven Wahrnehmungen und Wertungen des Richters ersetzt werden dürften, nicht durchgreife. Denn aus Sicht der Berufungskammer seien die amtsgerichtlichen Feststellungen insoweit überzeugend. Zudem handele sich um eine vollkommen gängige Vorgehensweise, die im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe.

Vollkommen zu Recht habe das Amtsgericht – so die Berufungskammer weiter – zudem darauf abgestellt, dass sich in dem klägerischen Schlafzimmer keinerlei Verdunkelungseinrichtungen befinden, und diesen Umstand im Rahmen der Interessenabwägung – entscheidend – berücksichtigt. Denn das Maß der Schutzbedürftigkeit des von einer Immission betroffenen Nachbarn könne im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit er ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen könne. Dabei sei anerkannt, dass Eigenschutz gegen Lichtimmissionen innerhalb der Gebäude ohne Einbußen der Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge und Jalousien bewerkstelligt werden könne. Insoweit habe das Amtsgericht auch vollkommen richtig in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass der klägerische Vortrag, dass Verdunkelungseinrichtungen nicht hergestellt werden könnten, „in dieser Pauschalität nicht nachvollziehbar“ sei, sondern nach der Erfahrung des Gerichts auch an Fenstern in Dachschrägen beispielsweise Plissees angebracht und hierdurch die Sichtbarkeit des Lichts erheblich reduziert werden könnte. Dass die Anbringung von Verdunkelungsplissees unmöglich oder vorliegend zumindest mit erheblichen Schwierigkeiten einhergehen oder den gewünschten Erfolg nicht erzielen würde, sei nach wie vor dagegen nicht ersichtlich.

Nach daraufhin erfolgter weiterer Stellungnahme des Klägers hat das Landgericht Köln wie angekündigt schließlich mit Beschluss vom 11.09.2025 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung einstimmig zurückgewiesen. Dabei hat es hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Klägers im Zusammenhang mit der Einschränkung von Verdunklungseffekten u. a. darauf verwiesen, dass zahlreiche andere Möglichkeiten denkbar wären, als das Fenster zu kippen um „frische Luft“ zu haben, etwa die Schlafzimmertür geöffnet zu lassen und in einem anderen Raum dauerhaft zu lüften. Damit könne – so die Kammer abschließend – dem Empfinden und den Bedürfnissen eines verständigen Durchschnittsmenschen, auf den es allein ankomme, hinreichend Rechnung getragen werden.

Quelle: Landgericht Köln

Hinweis der Redaktion: Die Veröffentlichung dieser Pressemitteilung beim LG Köln erfolgte erst am 12.11.2025.

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„Aufgemerkt Autolenker“ beim Linksabbiegen und Überholen in Österreich!

Das LG Köln hat sich zuletzt mit einem Verkehrsunfall aus dem August 2023 in Österreich zwischen zwei in Deutschland versicherten Pkw, deren Fahrer aus Deutschland kamen, zu befassen. Es hat entschieden, dass sich die Anspruchsgrundlagen und das Schadensrecht zwar nach deutschem Recht richten, für die auf den Verkehrsunfall anzuwendenden Straßenverkehrsregeln sei dagegen das österreichische Straßenverkehrsrecht maßgeblich, auch wenn sich dieses teilweise vom deutschen Straßenverkehrsrecht unterscheidet (Az. 36 O 325/23).

LG Köln, Pressemitteilung vom 29.08.2025 zum Urteil 36 O 325/23 vom 26.06.2025 (nrkr)

Sommerzeit ist Reisezeit und Reisen mit dem Auto in die umliegenden Nachbarländer sind beliebt. Doch was gilt, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt? Das Landgericht Köln hatte sich zuletzt mit einem Verkehrsunfall aus dem August 2023 in Österreich zwischen zwei in Deutschland versicherten Pkw, deren Fahrer aus Deutschland kamen, zu befassen. Mit Urteil vom 26.06.2025 hat die 36. Zivilkammer (Az. 36 O 325/23) nun entschieden, dass sich die Anspruchsgrundlagen und das Schadensrecht zwar nach deutschem Recht richten. Für die auf den Verkehrsunfall anzuwendenden Straßenverkehrsregeln sei dagegen das österreichische Straßenverkehrsrecht maßgeblich, auch wenn sich dieses teilweise vom deutschen Straßenverkehrsrecht unterscheidet.

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall, der sich im August 2023 in Österreich auf der Bundesstraße B179, in Höhe der Abzweigung nach Lermoos ereignet hatte. An dem Unfall waren der in Odenthal wohnhafte Kläger mit seinem Pkw und die ebenfalls in Deutschland wohnhafte Zeugin als Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges beteiligt, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall befuhren der Kläger und die Zeugin die B179 in gleicher Fahrtrichtung. Die Zeugin fuhr voraus, hinter ihr ein weiterer, an dem Unfall nicht beteiligter Pkw, dahinter fuhr der Kläger. Es kam zur Kollision als die Zeugin nach links in die Abzweigung Lermoos einbiegen wollte, während der Kläger die beiden vor ihm fahrenden Pkw links überholen wollte. Die weiteren Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Ersatz seiner durch den Verkehrsunfall erlittenen Schäden. Er hat dabei insbesondere behauptet, dass er bis zu dem Augenblick, als er sich bereits unmittelbar neben dem Pkw der Zeugin befunden habe, keine Anzeichen dafür wahrgenommen habe, dass die Zeugin beabsichtigte, nach links in die Ausfahrt nach Lermoos abzubiegen. Insbesondere habe die Zeugin vorher den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt und sich auch nicht zur Fahrbahnmarkierung hin eingeordnet. Offenbar sei die Zeugin auch vor dem Abbiegen ihrer Rückschaupflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen, anderenfalls sie das überholende Klägerfahrzeug hätte sehen müssen.

Das Landgericht Köln hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung des Klägers als Partei abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers sei danach nicht gegeben.

Die Kammer führt dabei in ihrer Entscheidung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen zunächst aus, dass das auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendende Recht sich hinsichtlich der anzuwendenden Anspruchsgrundlagen, Verschuldensmaßstäbe und des Schadensrechts nach deutschem Recht richte, weil der Kläger, die Zeugin und die Beklagte zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Hinsichtlich der auf den Verkehrsunfall anzuwendenden Straßenverkehrsregeln sei jedoch das österreichische Straßenverkehrsrecht maßgeblich (vgl. Art. 17 Rom II-VO).

Insoweit gelte zunächst grundsätzlich, dass, wer sich in den Straßenverkehr eines Staates begibt, damit rechnen müsse, dass bei der rechtlichen Aufarbeitung eines Verkehrsunfalls die örtlichen Sicherheits- und Verhaltensregeln berücksichtigt würden. Jedenfalls die ortsgebundenen straßenverkehrsrechtlichen Normen, also diejenigen Verkehrsvorschriften, die sich (wie z. B. Rechts- und Linksfahrgebote, Vorfahrtregeln oder Überholverbote) unmittelbar auf die Nutzung des Verkehrsraums beziehen, seien dem Ortsrecht des Unfallortes zu entnehmen. Eine Anwendung des Straßenverkehrsrechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Unfallbeteiligten werde allenfalls für personenbezogene Normen, also Verhaltensregeln etwa bezüglich des Gebrauchs von Sicherheitsgurten und Schutzhelmen, Alkohol- und Drogenverbote oder Lenkzeiten diskutiert. Die Verletzung derartiger Normen stehe aber vorliegend nicht in Rede.

Es seien deshalb vorliegend die örtlichen österreichischen Straßenverkehrsregeln bezüglich Linksabbiegen und Überholen anzuwenden, die sich teilweise vom deutschen Straßenverkehrsrecht unterscheiden würden. Als wesentlicher Unterschied ergebe sich nach diesen Normen, dass beim Linksabbiegen nach deutschem Straßenverkehrsrecht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO eine doppelte Rückschaupflicht bestehe („Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten“). Nach österreichischem Recht (vgl. § 12 ÖStVO) reiche eine einmalige Rückschau aus, wenn der Blinker rechtzeitig gesetzt worden sei und der Fahrer sich richtig zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet habe. Eine zweite Rückschau unmittelbar vor dem Lenkungseinschlag zum Abbiegen sei nach österreichischem Straßenverkehrsrecht nur dann erforderlich, wenn ein Fahrzeuglenker ein beabsichtigtes Linksabbiegemanöver nur durch Betätigung des Blinkers, jedoch nicht zusätzlich durch ein für den nachfolgenden Verkehr augenfälliges Einordnen zur Fahrbahnmitte anzeigen könne. Denn dann bestehe für ihn eine Verkehrssituation, die ihn zu besonderer Vorsicht verpflichte und einen Rückblick unmittelbar vor Beginn des Linksabbiegens erforderlich mache.

Zudem sei ein Fahrzeug dessen Lenker durch Setzen des linken Blinkers und durch Einordnung nach links angezeigt habe, nach links abbiegen zu wollen, rechts zu überholen und nicht links (vgl. § 15 ÖStVO).

Im Anschluss daran, stellt das Landgericht sodann fest, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der streitgegenständliche Unfall allein durch den Kläger verursacht und verschuldet worden sei, der gegen die allein maßgeblichen Normen des österreichischen Straßenverkehrsrechts verstoßen habe (vgl. § 15 Abs. 2 a) und § 16 Abs. 1 a) ÖStVO). Gegenüber diesem alleinigen Verschulden des Klägers an dem Verkehrsunfall trete auch die sog. Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Zeugin zurück, die das beabsichtigte Abbiegemanöver rechtzeitig und deutlich angezeigt habe.

Der Kläger und beide Zeuginnen hätten zunächst übereinstimmend bekundet, dass die Zeugin vor Einleiten des Abbiegemanövers ihre Geschwindigkeit über eine Strecke von mehreren hundert Metern erheblich vermindert (auf 35 – 40 km/h) habe. Es stehe auch aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugin fest, dass sie vor dem Abbiegen nach links geblinkt habe. Die Zeugin habe insoweit glaubhaft bekundet, dass sie den Blinker bereits mehrere hundert Meter vor dem Abbiegen gesetzt habe. Auch der Kläger habe im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bestätigt, dass er während seines Überholmanövers kurz vor Erreichen des Pkw der Zeugin deren Blinker hinten links gesehen habe. Spätestens in diesem Augenblick hätte aber der Kläger nach den österreichischen Vorschriften den beabsichtigten Überholvorgang abbrechen und sich wieder hinter der Zeugin oder hinter dem ihr nachfolgenden Pkw einreihen müssen, weil er spätestens jetzt habe erkennen müssen, dass die Zeugin nach links abbiegen wollte. Die Fehlinterpretation des linken Blinkers als Warnblinkanlage, obwohl der Kläger nur den linken und nicht auch einen rechten Blinker gesehen habe, falle ihm als durch Umstände objektiv nicht gerechtfertigter schuldhafter Fahrfehler zur Last.

Als weiterer schuldhafter Verkehrsverstoß nach österreichischem Recht sei dem Kläger anzulasten, dass er den Pkw der Zeugin nicht rechts, sondern links überholt habe, obwohl die Zeugin vor dem Abbiegen, wie in der österreichischen Norm vorausgesetzt, sowohl den linken Blinker gesetzt als auch sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet hatte. Dies stehe entgegen den Angaben des Klägers ebenso nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, wozu das Gericht im Anschluss weiter ausführt. Damit sei nach österreichischem Recht auch eine zweite Rückschaupflicht der Zeugin unmittelbar vor dem Abbiegen entfallen. Daher sei in dieser Konstellation von dem Kläger zu erwarten gewesen, die durch Blinker und Einordnen verdeutlichte Linksabbiegeabsicht der Zeugin zu erkennen und hiernach die Zeugin entweder gar nicht oder aber rechts zu überholen, in welchem Fall es zu dem Unfall nicht gekommen wäre.

Das am 26.06.2025 verkündete Urteil zum Az. 36 O 325/23 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

Hinweis der Redaktion: Die Veröffentlichung dieser Pressemitteilung beim LG Köln erfolgte erst am 12.11.2025.

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Abriss einer Photovoltaikanlage bei Sturmtief – LG Köln bestätigt Regressanspruch des Gebäudeversicherers gegen Bauunternehmer

Photovoltaikanlagen erfreuen sich größter Beliebtheit. Das LG Köln hatte sich mit möglichen Regressansprüchen eines Gebäudeversicherers nach Abriss einer Photovoltaikanlage vom Dach während des Sturmtiefs „Sabine“ in 2020 zu befassen. Es hat nun entschieden, dass derartige Regressansprüche bestehen, wenn sich eine sach- und fachgerechte Befestigung der Anlage im Zuge der Montage nicht feststellen lässt (Az. 18 O 254/23).

LG Köln, Pressemitteilung vom 31.07.2025 zum Urteil 18 O 254/23 vom 09.05.2025 (rkr)

Photovoltaikanlagen erfreuen sich größter Beliebtheit. Das Landgericht Köln hatte sich zuletzt mit möglichen Regressansprüchen eines Gebäudeversicherers nach Abriss einer Photovoltaikanlage vom Dach während des Sturmtiefs „Sabine“ in 2020 zu befassen. Mit Urteil vom 09.05.2025 hat die zuständige 18. Zivilkammer (Az. 18 O 254/23) nun entschieden, dass derartige Regressansprüche bestehen, wenn sich eine sach- und fachgerechte Befestigung der Anlage im Zuge der Montage nicht feststellen lässt und die Klage insoweit zugesprochen.

Die Klägerin ist Gebäudeversicherin. Nach der mit ihrer Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Firmenimmobilien-versicherung sind deren Betriebsgebäude und dessen Anlagen zum Neuwert versichert. Auf dem Satteldach einer der Betriebshallen der Versicherungsnehmerin hatte die Beklagte zu 3) als Fachunternehmen in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Jahre 2019 eine Photovoltaikanlage montiert. Die zwei weiteren Beklagten sind deren Gesellschafter. Für eine sach- und fachgerechte Montage der Photovoltaikanlage sind unter anderem sog. Ballastierungssteine mit einem Gesamtgewicht von fast 5 t zur Fixierung der beidseitigen Modulfelder vorgesehen. Am 10. Februar 2020 war der Versicherungsort von dem Sturmtief „Sabine“ betroffen. Am Schadensort traten zum Schadenszeitpunkt nach einer Analyse jedenfalls Windgeschwindigkeiten von etwas mehr als 100 km/h (Windstärke 10 Bft) auf. Durch den Wind des Sturmtiefs riss die Photovoltaikanlage von dem Satteldach ab, wurde auf ein anderes Gebäude geschleudert und zerstört. Nachdem die Versicherungsnehmerin selbst zunächst erfolglos Gewährleistungsansprüche gegenüber der Beklagten zu 3) angemeldet hatte, erwarb sie im Anschluss eine neue Photovoltaikanlage zum Gesamtpreis i. H. v. 75.000 Euro netto. Die Klägerin regulierte diese Kosten gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin und verlangt diese mit ihrer Klage von den Beklagten erstattet.

Dazu behauptet sie insbesondere, dass die Anlage nicht sach- und fachgerecht montiert worden sei. Die Photovoltaikanlage sei nur mittels ihres Eigengewichts auf dem Dach aufgesetzt und mit dem Dach nicht mechanisch verbunden gewesen; zur Fixierung der beidseitigen Modulfelder seien seitens des Herstellers zudem Ballastierungssteine vorgesehen. Die tatsächlichen Böengeschwindigkeiten zum Schadenzeitpunkt hätten unterhalb der Normböengeschwindigkeit für die Windzone 1 und der Geländekategorie Il gelegen.

Dieser Argumentation ist die 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln mit Urteil vom 09.05.2025 nach umfangreicher Beweisaufnahme gefolgt und hat der Klage auf Ersatz von 75.000 Euro stattgegeben. Nach der Urteilsbegründung stehe der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatz in Höhe von 75.000 Euro aus übergegangenem Recht zu. Ihre Versicherungsnehmerin habe gegen die Beklagte zu 3) einen Schadensersatzanspruch aus dem mit der Beklagten zu 3) bestehenden Werkvertrag über die Installation einer Photovoltaikanlage. Da die Klägerin diesen Schaden ersetzt habe, sei dieser Anspruch der Versicherungsnehmerin auf die Klägerin als Gebäudeversicherin übergegangen (§ 86 VVG).

Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Kammer insbesondere feststellen können, dass die fehlerhafte Montage der Photovoltaikanlage aufgrund gänzlich oder aber in Teilen fehlender Ballastierungssteine ursächlich für das Abheben und die Zerstörung der Anlage im Sturmtief Sabine gewesen sei.

Dabei sei die Montagepflichtverletzung vorliegend bereits nach dem sog. Beweis des ersten Anscheins zulasten der Beklagten zu vermuten. Dieser greife bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweise. Anwendungsfälle des sog. Anscheinsbeweises im Werkvertragsrecht seien dabei nach der Rechtsprechung unter anderem objektive Pflichtverletzungen, auch Montagefehler.

Im vorliegenden Rechtsstreit habe die Beklagte zu 3) – so die Kammer weiter – die sach- und fachgerechte und damit auch die sturmsichere Errichtung der Photovoltaikanlage geschuldet. Der Umstand, dass die Photovoltaikanlage unstreitig im Sturm von dem Dach abgehoben wurde, spreche dafür, dass sie gerade nicht sturmsicher montiert worden sei. Dies gelte zwar dann nicht, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliege, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder sorgfältig unterhaltenes Werk nicht standhalten könne. Dies sei dagegen nur bei einem Orkan im Binnenland mit dort bisher nicht gemessenen Windstärken der Fall, worauf sich die Beklagte zu 3) dagegen nicht stütze.

Sodann begründet das Gericht weiter, dass derjenige, zu dessen Lasten zunächst von einem Beweis des ersten Anscheins auszugehen sei – hier die Beklagte zu 3) – sodann Tatsachen ausreichend nachvollziehbar (sog. substanziiert) vorzutragen und ggf. nachzuweisen habe, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit für einen anderen als den typischen Hergang ergebe. Nur dann würden wieder die allgemeinen Beweisregeln (d. h. die volle Beweislast des Anspruchstellers, hier der Klägerin) eingreifen.

Die Beklagten hätten im vorliegenden Fall dagegen lediglich pauschal unter Berufung auf bundesweit bzw. sogar im Ausland – nicht aber für den konkreten Schadensort – gemessene Windböen des Sturmtiefs Sabine behauptet, dass diese mit Windstärke 12 und ggf. noch höher aufgetreten sein könnten. Zudem hätten sie das von der Klägerin vorgelegte Windgutachten nicht ausreichend in Abrede gestellt, wonach es an dem konkreten Schadensort im maßgeblichen Zeitpunkt lediglich zu Böen mit einer maximalen Windgeschwindigkeit von 100 km/h, also 10 Bft. gekommen sei.

Im Übrigen hätten die Beklagten auch keine sach- und fachgerechte Befestigung der Photovoltaikanlage nachweisen können. Die Kammer habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung nicht feststellen können, dass die Beklagte zu 3) sog. Ballastierungssteine in ausreichender Anzahl verwendet habe. Die Angaben der Beklagtenseite in der persönlichen Anhörung als auch des von ihr benannten Zeugen stünden in Widerspruch zu den Angaben des von der Klägerin vorgerichtlich hinzugezogenen Gutachters als Zeugen, der weiter angehörten Zeugen und den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen. Danach seien insbesondere keinerlei – obwohl zu erwarten gewesen – Abdrücke von Ballastierungssteinen auf dem Hallendach wahrnehmbar gewesen. Dazu führt die Kammer insgesamt im Anschluss im Einzelnen und umfassend aus.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 09.05.2025 zum Az. 18 O 254/23 ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

Hinweis der Redaktion: Die Veröffentlichung dieser Pressemitteilung beim LG Köln erfolgte erst am 12.11.2025.

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