BGH konkretisiert die Pflichten der Schwimmbadaufsicht und klärt Beweislastfragen bei Badeunfällen

Der BGH hat die Überwachungs- und Rettungspflichten von Personen konkretisiert, die mit der Aufsicht in Schwimmbädern betraut sind. Weiterhin hat er klargestellt, dass bei grob fahrlässigen Pflichtverstößen des Aufsichtspersonals der Schadensersatzpflichtige die Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit der Pflichtverletzungen für Gesundheitsschäden des Badegastes trägt (Az. III ZR 60/16).

BGH konkretisiert die Pflichten der Schwimmbadaufsicht und klärt Beweislastfragen bei Badeunfällen

BGH, Pressemitteilung vom 28.11.2017 zum Urteil III ZR 60/16 vom 23.11.2017

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 23. November 2017 (Az. III ZR 60/16) die Überwachungs- und Rettungspflichten von Personen konkretisiert, die mit der Aufsicht in Schwimmbädern betraut sind. Weiterhin hat er klargestellt, dass bei grob fahrlässigen Pflichtverstößen des Aufsichtspersonals der Schadensersatzpflichtige die Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit der Pflichtverletzungen für Gesundheitsschäden des Badegastes trägt.

Der Sachverhalt

Die seinerzeit zwölfjährige Klägerin macht gegen die beklagte Gemeinde Schadensersatz wegen eines Badeunfalls in einem kommunalen Freibad geltend. Sie verfing sich unter Wasser mit einem Arm in dem Befestigungsseil einer Boje, die Teil der Markierung des Übergangs zwischen zwei Schwimmbereichen war. Nachdem die Badeaufsicht bemerkt hatte, dass die Boje abgesenkt war, befragte sie zunächst zwei Kinder, ob sie das Befestigungsseil verknotet hatten, was diese verneinten. Daraufhin bat die Aufsichtsperson einen 13 oder 14 Jahre alten Jungen, zu der Boje zu schwimmen und nach der Ursache der Absenkung schauen. Als dieser nur „etwas Glitschiges“ feststellen konnte – das Wasser war trübe, weil es sich um ein naturnahes Bad handelte – holte einer der beiden Bademeister zunächst seine Schwimmbrille im Gerätehaus, begab sich sodann ebenfalls in das Wasser, überprüfte die Boje und fand die leblose Klägerin unter Wasser vor. Er befreite sie aus dem Befestigungsseil und verbrachte sie an Land, wo sie reanimiert wurde. Aufgrund des Sauerstoffentzugs erlitt die Klägerin massive, irreparable Hirnschädigungen. Sie ist infolgedessen schwerstbehindert und wird zeitlebens pflegebedürftig bleiben.

Die durch ihre Eltern vertretene Klägerin hat behauptet, bei pflichtgemäßem Handeln der Badeaufsicht hätte dieser nach ein bis zwei Minuten auffallen müssen, dass die Boje abgesenkt war. Eine sofort eingeleitete Rettung hätte innerhalb von einer Minute erfolgen können. Bei entsprechendem Verhalten der Bademeister wären die eingetretenen Schäden vermieden worden. Ihre Rettung sei jedoch um mindestens drei Minuten verzögert worden.

Der Prozessverlauf

Das Oberlandesgericht hat die Klageabweisung durch das Landgericht bestätigt. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass ihre Gesundheitsschäden bei einer um drei Minuten schnelleren Bergung nicht eingetreten wären.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben (OLG Koblenz, Az. 1 U 862/14) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Vorinstanz hat fehlerhaft allein auf die von der Klägerin behauptete Verzögerung ihrer Rettung abgestellt. Richtig ist jedoch zu prüfen, wie lange es bei pflichtgemäßem Verhalten gedauert hätte, die Klägerin zu retten, und ob bei Einhaltung dieser Zeit die Gesundheitsschäden vermieden worden wären. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof die Pflichten der Badeaufsicht wie folgt konkretisiert:

Zwar besteht keine Verpflichtung zur lückenlosen Beobachtung eines jeden Schwimmers. Die Schwimmaufsicht ist jedoch verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser fortlaufend zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin zu überwachen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Dabei ist der Beobachtungsort so zu wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht werden kann, was gegebenenfalls häufigere Standortwechsel erfordert. Zu den Aufgaben der Aufsichtspersonen in einem Schwimmbad gehört es weiter, in Notfällen für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen.

Das Berufungsgericht muss nunmehr prüfen, wie lange es unter Beachtung dieser Kriterien gedauert hätte, die Notlage der Klägerin zu erkennen und sie zu retten.

Weiterhin ist festzustellen, ob die eingetretenen Hirnschäden der Klägerin vermieden worden wären, wenn ihre Rettung innerhalb dieser Zeit erfolgt wäre. Für den Fall, dass sich dies nicht beweisen lässt, geht das nicht zum Nachteil der Klägerin, sondern zum Nachteil der Beklagten, sofern das Berufungsgericht das Verhalten der Badeaufsicht als grob fahrlässig bewertet (Beweislastumkehr). Die Rechtslage ist in dieser Hinsicht mit der im Arzthaftungsrecht vergleichbar. Hier wie dort handelt es sich um Pflichten die spezifisch auf den Schutz von Leben und Gesundheit gerichtet sind. Die Verletzung der Schutzpflichten der Schwimmaufsicht ist, wenn ein Badegast einen Gesundheitsschaden erleidet – nicht anders als bei ärztlichen Pflichtverstößen – dazu geeignet, aufgrund der komplexen, im Nachhinein nicht mehr exakt rekonstruierbaren Vorgänge im menschlichen Organismus erhebliche Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineinzutragen, sodass es der Billigkeit entspricht, für den Fall einer groben Pflichtverletzung dem Geschädigten die regelmäßige Beweislastverteilung nicht mehr zuzumuten.

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Charlottenburger Weihnachtsmarkt: Schutz vor Terroranschlägen ist nicht Aufgabe des Veranstalters

Maßnahmen zur Abwehr von allgemeinen Gefahren durch Terroranschläge können nach einer Eilentscheidung des VG Berlin nicht dem Betreiber eines Weihnachtsmarkts auferlegt werden (Az. 24 L 1249.17).

Charlottenburger Weihnachtsmarkt: Schutz vor Terroranschlägen ist nicht Aufgabe des Veranstalters

VG Berlin, Pressemitteilung vom 28.11.2017 zum Beschluss 24 L 1249.17 vom 28.11.2017

Maßnahmen zur Abwehr von allgemeinen Gefahren durch Terroranschläge können nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht dem Betreiber eines Weihnachtsmarkts auferlegt werden.

Die Antragstellerin veranstaltet den Weihnachtsmarkt vor dem Charlottenburger Schloss. Im August 2017 beantragte sie die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des Weihnachtsmarktes nach dem Berliner Grünanlagengesetz (GrünanlG). Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin erteilte diese Anfang November 2017 zunächst unter der „Bedingung“, dass die Antragstellerin „einen Grundschutz gegen unbefugtes Befahren des Veranstaltungsgeländes mittels Kraftfahrzeugen“ gewährleisten müsse. Die Antragstellerin wollte dem nicht nachzukommen, weil es sich hierbei um eine staatliche Aufgabe handele. Darauf gab die Behörde der Antragstellerin in einem weiteren Bescheid „zur Gewährleistung eines Grundschutzes gegen Überfahrten“ auf, „Gegenstände aufzustellen, die in den Veranstaltungsbereich einfahrende Fahrzeuge ablenken oder zumindest abbremsen“ könnten, z. B. in Form von Betonquadern als Barrieren. Ferner habe die Antragstellerin „im Bereich des Eingangs zum Veranstaltungsgelände ein bewegliches schweres Fahrzeug als mobile Komponente aufzustellen.“ Für den Fall der Nichterfüllung drohte die Behörde die Ersatzvornahme bzw. ein Zwangsgeld an. Nachdem die zugleich gesetzte Frist zur Umsetzung abgelaufen war, stellte die Behörde Betonpoller auf. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Der gegen die Anordnung der nicht erledigten Maßnahme und gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtete Eilantrag hatte vor der 24. Kammer Erfolg. Die Anordnung könne nicht auf das GrünanlG gestützt werden, weil danach nur Auflagen zum Schutz der Grünanlage und ihrer Nutzer vor grünanlagenspezifischen Gefährdungen zulässig seien. Darum gehe es hier aber nicht. Auch das allgemeine Polizeirecht biete keine ausreichende Rechtsgrundlage. Denn mit der Veranstaltung des Weihnachtsmarktes verursache die Antragstellerin nicht in zurechenbarer Weise die Gefahr eines Anschlags. Diese beruhe vielmehr auf dem eigenverantwortlichen Verhalten Dritter. Nicht verantwortliche Personen könnten aber nur dann polizeirechtlich in Anspruch genommen werden, wenn die Polizei und die Ordnungsbehörden eine etwaige Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte durch Vornahme geeigneter Maßnahmen abwehren könnten. Dies sei hier nicht der Fall, zumal sich die Antragstellerin schon im März 2017 und damit rechtzeitig mit Senatsverwaltung und Polizei in Verbindung gesetzt habe. Unabhängig hiervon sei die Anordnung auch zu unbestimmt.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Hausverbot im Jobcenter ausgesetzt

Das Jobcenter Märkischer Kreis ist vorläufig mit seinem Versuch gescheitert, einen Leistungsbezieher und Beistand des Vereins für soziale Rechte Aufrecht e.V. Iserlohn mit einem Hausverbot zu belegen. Das SG Dortmund gewährte dem streitbaren Interessenvertreter von Langzeitarbeitslosen Eilrechtsschutz (Az. S 30 AS 5263/17 ER).

Hausverbot im Jobcenter ausgesetzt

SG Dortmund, Pressemitteilung vom 27.11.2017 zum Beschluss S 30 AS 5263/17 ER vom 09.11.2017

Das Jobcenter Märkischer Kreis ist vorläufig mit seinem Versuch gescheitert, einen Leistungsbezieher und Beistand des Vereins für soziale Rechte Aufrecht e.V. Iserlohn mit einem Hausverbot zu belegen.

Das Sozialgericht Dortmund gewährte dem streitbaren Interessenvertreter von Langzeitarbeitslosen Eilrechtsschutz in der Gestalt, dass es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Hausverbotsverfügung des Jobcenters aus Juni 2017 anordnete.

Zwar habe der Antragsteller in der Wartezone des Jobcenters ein Foto von einem Vordruck der Behörde gemacht, der seines Erachtens datenschutzrechtlich zu beanstanden sei. Es handele sich um einen einmaligen Verstoß gegen das allgemeine Verbot von Lichtbildaufnahmen in den Räumen des Jobcenters, was keine massive oder nachhaltige Störung des Geschäftsbetriebes darstelle. Das Hausverbot sei übermäßig, denn die Androhung einer solchen Entscheidung reiche aus, um weitere Verstöße gegen das Lichtbildverbot zu verhindern.

Zudem sei die Dauer des Hausverbots bis zum 31.12.2018 unverhältnismäßig lang. Angesichts der einmaligen Störung des Dienstbetriebes sei es nicht notwendig, den Antragsteller für mehr als 18 Monate von einer Tätigkeit als Beistand von Leistungsbeziehern auszuschließen.

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Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über Luftbildaufnahmen

Das OLG Brandenburg hat die Berufung einer Gesellschaft, die gewerblich Luftbildaufnahmen von Hausgrundstücken anbietet, gegen ein Unterlassungsurteil des LG Potsdam zurückgewiesen. Auf Antrag einer Verbraucherzentrale war die Beklagte vom Landgericht verpflichtet worden, in den von ihr geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern ein Widerrufsrecht einzuräumen und über dieses Widerrufsrecht zutreffend zu belehren (Az. 6 U 12/16).

Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über Luftbildaufnahmen

OLG Brandenburg, Pressemitteilung vom 27.11.2017 zum Urteil 6 U 12/16 vom 14.11.2017

Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat mit einem am 14. November 2017 verkündeten und am 27. November 2017 veröffentlichten Urteil die Berufung einer Gesellschaft, die gewerblich Luftbildaufnahmen von Hausgrundstücken anbietet, gegen ein Unterlassungsurteil des Landgerichts Potsdam zurückgewiesen. Auf Antrag einer Verbraucherzentrale war die Beklagte vom Landgericht verpflichtet worden, in den von ihr geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern ein Widerrufsrecht einzuräumen und über dieses Widerrufsrecht zutreffend zu belehren.

Nach den Feststellungen des Senats bietet die Beklagte ihren Kunden Aufnahmen der von diesen bewohnten Hausgrundstücken nebst Umgebung an. Dabei verwendet sie durch eine Drittfirma beim Überfliegen eines bestimmten Gebiets ohne Kenntnis und Auftragserteilung der Grundstücksbesitzer aufgenommenes digitales Bildmaterial. Außendienstmitarbeiter der Beklagten ermitteln nach Vorliegen der Luftbildaufnahmen Namen und Anschrift von Anwohnern des betroffenen Gebiets und suchen diese ohne vorherige Kontaktaufnahme oder Bestellung an der Haustür auf, um ihnen die Anfertigung von Fotoabzügen anzubieten. Den Anwohnern werden Übersichtsbilder vorgelegt, auf denen unter anderem das von ihnen bewohnte Hausgrundstück abgebildet ist. Entschließt sich ein Kunde zum Erwerb eines Fotos, wird im Kundengespräch der im späteren Abzug zu vergrößernde Ausschnitt festgelegt und nach Angabe von Format, Rahmen, etwaiger Veredelung und gegebenenfalls Retuschen als Bild gefertigt. Das von der Beklagten verwendete Vertragsformular enthält den Hinweis, dass kein Widerrufsrecht für die Vertragserklärung besteht.

Die gegen das landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung hat der Senat zurückgewiesen (LG Potsdam, Az. 2 O 429/14) und im Wesentlichen ausgeführt: Das Widerrufsrecht, das Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Lieferung von Waren zustehe, finde auf die von der Beklagten geschlossenen Verträge Anwendung. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die gesetzlich vorgesehene Ausnahmeregelung für die Lieferung solcher Waren Anwendung finde, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation im Sinne der Vorschrift liege nicht vor, weil die Fotos unter Verwendung bereits vor der Kontaktaufnahme mit dem Kunden gefertigter digitaler Bilder hergestellt würden. Sie würden nicht nach Bestellung des Kunden verändert, sondern lediglich zum Teil reproduziert und vergrößert. Die Ware, auf die sich das Interesse des Kunden richte, sei das auf dem Foto abgebildete, bereits in der Bilddatei in seinen maßgeblichen Parametern bestimmte Motiv. Die Herstellung dieser später verkauften Ware erfolge bereits mit dem Vorgang des Fotografierens. Soweit durch den Kunden die Größe oder der Rahmen und die Qualität des Bildes bestimmt würden, stelle dies gegenüber dem Fotoausdruck nur eine Nebenleistung dar.

Da im Ausschluss des Widerrufsrechts ein Verstoß gegen die dem Verbraucherschutz dienenden gesetzlichen Pflichten des Verkäufers liege, sei die klagende Verbraucherzentrale berechtigt, die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Formulierungen in Anspruch zu nehmen, die das Widerrufsrecht ausschließen oder die Information der Verbraucher über ihr Recht zum Widerruf beeinträchtigen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

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Ein Sichtschutzzaun ist keine Einfriedung und daher nicht von der Wohngebäudeversicherung erfasst

Laut AG Ansbach muss eine Wohngebäudeversicherung, die „Einfriedungen“ von Grundstücken versichert, nicht für Schäden an einem auf einer Hausterrasse stehenden Sichtschutzzaun aufkommen, da dieser nicht Teil der Grundstückseingrenzung ist (Az. 5 C 516/17).

Ein Sichtschutzzaun ist keine Einfriedung und daher nicht von der Wohngebäudeversicherung erfasst

AG Ansbach, Pressemitteilung vom 21.11.2017 zum Urteil 5 C 516/17 vom 16.08.2017 (rkr)

Was in den Versicherungsschutz einer Wohngebäudeversicherung fällt, regeln grundsätzlich die Vertragsbestimmungen. So können auch weiteres Zubehör und sonstige Grundstückbestandsteile vom Versicherungsschutz umfasst sein. Was hierunter zu verstehen ist, kann manchmal zu Streitigkeiten mit der Versicherung führen.

Das Amtsgericht Ansbach hatte im Sommer dieses Jahres über die Klage eines Mannes aus der Nähe von Ansbach zu entscheiden, mit welcher er von seiner Wohngebäudeversicherung den Ersatz für einen beschädigten Sichtschutzzaun auf seiner Terrasse verlangte. Am 13.01.2017 wurde der Sichtschutzzaun auf der Terrasse seines Anwesens durch einen Sturm beschädigt. Der Mann ließ den Sichtschutzzaun für 1.349,70 Euro reparieren und verlangt diese Kosten von seiner Wohngebäudeversicherung zurück. Von seinem Versicherungsvertrag waren neben dem Wohngebäude auch die Terrasse sowie weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile erfasst. In den Vertragsbestimmungen hieß es u. a.: „weiteres Zubehör und Grundstücksbestandteile: Einfriedungen (einschließlich Hecken, soweit diese alleinige Einfriedungen sind)…“ Der Mann war nun der Ansicht, dass es sich bei dem beschädigten Sichtschutzzaun um eine Einfriedung seines Grundstücks im Sinne der Vertragsbestimmungen handle, weshalb die Versicherung seinen Schaden zu bezahlen habe. Die Versicherung war hingegen der Meinung, dass der Sichtschutzzaun keine Einfriedung des Grundstücks sei, da dieser nicht das Grundstück sondern nur die Terrasse umgrenze.

Das Amtsgericht Ansbach hat die Klage des Mannes abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass unter einer Einfriedung im allgemeinen Sprachgebrauch die Umgrenzung eines Grundstücks durch eine Mauer, einen Zaun, eine Hecke oder ähnlichem zur Kennzeichnung des befriedeten Besitztums und zur Verhinderung unbefugten Eindringens verstanden werde. Ein auf der Terrasse aufgestellter Sichtschutzzaun stelle aber lediglich den Schutz der Privatsphäre sicher, nicht aber die Einfriedung eines Grundstücks.

Dies sah auch das Landgericht Ansbach so. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig (Urteil vom 16.08.2017, Az. 5 C 516/17).

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Transparente Aufarbeitung von Insolvenzverschleppung gefordert

Verspätet gestellte Insolvenzanträge führen zu teilweise immensen Insolvenzverschleppungsschäden. Die Praxis zeigt allerdings, dass Geschäftsleiter die Insolvenz häufig zu spät beantragen. Umso dringender geboten ist die transparente Aufarbeitung einer solchen Insolvenzverschleppung im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Darauf weist die DAV-Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung hin.

Transparente Aufarbeitung von Insolvenzverschleppung gefordert

DAV-Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung, Mitteilung vom 27.11.2017

  • Hoher volkswirtschaftlicher Schaden durch verspätete Insolvenzanträge –
  • Personell und sachlich gut ausgestattete Gerichte wesentliche Voraussetzung für effiziente Bearbeitung komplexer Wirtschaftsverfahren

Verspätet gestellte Insolvenzanträge führen zu teilweise immensen Insolvenzverschleppungsschäden. Die Praxis zeigt allerdings, dass Geschäftsleiter die Insolvenz häufig zu spät beantragen. Umso dringender geboten ist die transparente Aufarbeitung einer solchen Insolvenzverschleppung im Rahmen des Insolvenzverfahrens.

„Eine hohe Aufklärungs- und Realisierungsquote der entsprechenden Insolvenzverschleppungsschäden bewirkt ein höheres ‚Entdeckungsrisiko’. Das sorgt gleichzeitig für ein regelkonformeres Verhalten“, erläutert Rechtsanwalt Jörn Weitzmann, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft.

Vertragspartner tragen Risiko

Von einer Insolvenzverschleppung spricht man, wenn ein Unternehmen gegen Insolvenzantragspflichten verstößt, also etwa seine Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann, aber trotzdem keinen Insolvenzantrag stellt. Gerade bei größeren Insolvenzen sind dies häufig längere Perioden, in denen das Unternehmen erhebliche Verluste realisiert hat, vorausgegangen. Wird der Betrieb in einer solchen Situation weitergeführt, ist eine Insolvenzverschärfung die Folge. Es sind die Vertragspartner des Unternehmens, die das Risiko tragen: Sie müssen im Insolvenzverfahren die Verluste übernehmen. Die Entstehung eben dieser Verluste gilt es zu vermeiden.

„Eine Insolvenz fällt nicht vom Himmel“, erläutert Weitzmann. Zuvor durchläuft das Unternehmen zunächst eine strategische Krise, anschließend unter anderem die Ertrags- und die Finanzierungskrise, die dann in einer Liquiditätskrise münden. „Ein verantwortungsvoll handelnder Geschäftsleiter erkennt diese Krisensymptome. Schafft er es nicht, den Turnaround zu erreichen, nimmt er das Unternehmen vom Markt.“ Tue er dies nicht, stiegen die Verluste weiter und müssten letztendlich in einem Insolvenzverfahren verteilt werden.

Unabhängige Insolvenzverwalter und gut ausgestattete Gerichte

„Jede Insolvenzverschleppung muss transparent in einem Insolvenzverfahren aufgearbeitet werden“, fordert Weitzmann. Dafür bedarf es sowohl eines unabhängigen Insolvenzverwalters als auch eines qualifiziert arbeitenden Gerichts. Die Arbeitsgemeinschaft für Insolvenzrecht und Sanierung setzt sich deshalb nachhaltig dafür ein, dass auch die Gerichte entsprechend sachlich und personell ausgestattet werden. Nur so können sie solche komplexen und arbeitsintensiven Wirtschaftsverfahren adäquat bearbeiten.

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Normenkontrollantrag gegen verkaufsoffene Sonntage in Sindelfingen erfolgreich

Laut VGH Baden-Württemberg war die Satzung der Stadt Sindelfingen über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2016 unwirksam, da nicht – wie vom Gesetzgeber vorgegeben – die geplanten Veranstaltungen Anlass für die Ladenöffnung, sondern umgekehrt die sonntägliche Ladenöffnung Anlass für die Veranstaltungen gewesen sei (Az. 6 S 2322/16).

Normenkontrollantrag gegen verkaufsoffene Sonntage in Sindelfingen erfolgreich

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 27.11.2017 zum Urteil 6 S 2322/16 vom 26.10.2017

Mit jüngst den Beteiligten bekanntgegebenem Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2017 auf einen Normenkontrollantrag der Gewerkschaft ver.di festgestellt, dass die Satzung der Stadt Sindelfingen über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2016 unwirksam war.

Die Stadt Sindelfingen hat mit ihrer Satzung vom 8. Dezember 2015 über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen den 3. April 2016, den 3. Juli 2016 und den 30. Oktober 2016 jeweils zu verkaufsoffenen Sonntagen erklärt und hierfür das „Frühlingsfest“, das „Sommerfest“ und das „Kinderfest“ als Anlässe benannt. Hiergegen wendet sich die Gewerkschaft ver.di mit einem Normenkontrollantrag und begehrt die Feststellung, dass §§ 1 und 2 der Satzung unwirksam waren. Sie beruft sich im Wesentlichen auf den verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV sowie auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zur Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, Pressemitteilung Nr. 41 vom 3. November 2016).

Der 6. Senat des VGH hat dem Normenkontrollantrag stattgegeben und in seinem Urteil ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg für eine Ladenöffnung an den in der Satzung benannten Sonntagen nicht vorgelegen hätten. Diese Vorschrift setze voraus, dass die Freigabe der Ladenöffnung „aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ erfolge. Dabei dürfe es sich nicht um Alibiveranstaltungen handeln, die lediglich dazu dienten, einen Vorwand für eine ansonsten nicht mögliche Sonntagsöffnung von Geschäften zu schaffen. Das Frühlingsfest, das Sommerfest und das Kinderfest in Sindelfingen erfüllten nicht die Anforderungen an einen die Sonntagsöffnung ermöglichenden Anlass. In der Gesamtschau zeige sich, dass nicht – wie vom Gesetzgeber vorgegeben – die Veranstaltungen Anlass für die Ladenöffnung, sondern umgekehrt die sonntägliche Ladenöffnung Anlass für die Veranstaltungen gewesen sei. Daher könne im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG mit Blick auf die in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV verankerten Schutzpflichten und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert – einer weitergehenden verfassungskonformen Einschränkung bedürfe.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 6 S 2322/16).

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Polizei findet Unfallauto nicht: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Finden weder Streifenbeamte noch Notrufbeamte nach einem nächtlichen Unfall das Unfallauto, kann ihnen keine Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden. So entschied das LG Augsburg (Az. 34 O 1568/17).

Polizei findet Unfallauto nicht: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

LG Augsburg, Pressemitteilung vom 27.11.2017 zum Urteil 34 O 1568/17 vom 27.11.2017 (nrkr)

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg wies am 27.11.2017 eine Klage der hinterbliebenen Eltern einer bei einem Verkehrsunfall auf der A 8 tödlich verunglückten 24-jährigen gegen den Freistaat Bayern ab.Ausgangspunkt der Klage auf Schadensersatz (u. a. Beerdigungskosten) und Schmerzensgeld war der Vorwurf gegen Polizeibeamte, die trotz eines Notrufs das verunfallte Fahrzeug sowie die schwer verletzte Fahrerin nicht fanden. Nach Rekonstruktion eines Sachverständigen kam die Verstorbene aus bislang unbekannter Ursache von der Fahrbahn ab, befuhr – ohne Beschädigung der Leitplanke und eines Wildschutzzauns – den Grünstreifen über mehrere hundert Meter und stürzte dann in eine Brückenböschung, wo sie ca. 9 Stunden nach dem Unfallgeschehen durch einen Spaziergänger tot aufgefunden wurde.

Ein Zeuge hatte das Abkommen des Fahrzeugs offenbar bemerkt und den Notruf gewählt. Er berichtete von einem verunfallten Fahrzeug, bei dem er nur noch die Lichter gesehen habe. In der Folge wurde er von der Notrufzentrale weitergeschickt. Tragischer Umstand war, dass genau an dem vom Zeugen beschriebenen Unfallort kurz darauf ein Pannenfahrzeug am Seitenstreifen anhielt und der Fahrer den zum Unfall entsandten Streifenbeamten über Probleme mit der Lichtmaschine berichtete, wonach ihm ständig das Licht ausgehe. Die Polizeibeamten zogen hieraus dem Rückschluss, dass der Zeuge offenbar dieses Pannenfahrzeug als Unfallfahrzeug wahrgenommen habe und es sich insoweit um eine Fehlmeldung handelte. Trotz einer dennoch durchgeführten Suchaktion konnten die Polizeibeamten das verunfallte Fahrzeug oder auf einen Unfall hindeutende Spuren nicht finden.

Das Landgericht entschied nun, dass weder den Streifenbeamten noch dem Notrufbeamten eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Letztlich handelte es sich bei den Umständen, die zu dem tragischen Tod der Fahrerin führten, „um eine nicht vorhersehbare Verkettung unglücklicher Umstände“, so die Urteilsgründe. Mit einem derart atypischen Unfallverlauf hätten die Polizeibeamten nicht rechnen müssen. In der Regel seien Unfallschäden an der Unfallstelle (Fahrzeugteile; Schäden an Leitplanke oder Wildschutzzaun) bei erheblichen Verkehrsunfällen ersichtlich. Mangels dieser eigentlich zu erwartenden Unfallschäden beanstandete das Landgericht auch den letztlich fälschlichen Rückschluss der Polizeibeamten, dass es sich bei dem Pannenfahrzeug um das vermeintliche Unfallfahrzeug handle, nicht als Amtspflichtverletzung.

Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.

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Europäische Arbeitsmarktbehörde und Europäische Sozialversicherungsnummer: Konsultation gestartet

Die EU-Kommission hat eine öffentliche Befragung gestartet zur zukünftigen Gestaltung der Europäischen Arbeitsmarktbehörde und zur Einführung einer Europäischen Sozialversicherungsnummer mit dem Ziel der fairen und effektiven Anwendung der EU-Regelungen zur Mobilität.

Europäische Arbeitsmarktbehörde und Europäische Sozialversicherungsnummer: Konsultation gestartet

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.11.2017

Die EU-Kommission hat am 27.11.2017 eine öffentliche Befragung gestartet zur zukünftigen Gestaltung der Europäischen Arbeitsmarktbehörde und zur Einführung einer Europäischen Sozialversicherungsnummer. Die Europäische Arbeitsbehörde soll dafür sorgen, dass die EU-Regelungen zur Mobilität fair und effektiv angewendet werden. Konkret würde die Behörde auf bestehenden Strukturen aufbauen und nationale Verwaltungen, Unternehmen und mobile Arbeitnehmer unterstützen, indem sie für eine engere Zusammenarbeit in Fragen wie grenzüberschreitender Mobilität und Koordinierung der Sozialversicherungssysteme sorgt. Darüber hinaus würden Rechte und Pflichten transparenter. Mit einer Europäischen Sozialversicherungsnummer würden Behördengänge einfacher und moderner. Auch jenseits der Landesgrenzen könnte der Sozialversicherungsstatus rasch überprüft werden.

Beide Initiativen wurden von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker in seiner Rede zur Lage der Union 2017 angekündigt. Gesetzgebungsvorschläge für beide Initiativen sind im Arbeitsprogramm der Kommission für 2018 vorgesehen und sollen im Frühjahr 2018 vorgelegt werden. Die Konsultation läuft bis zum 7. Januar 2018.

Hintergrund

16 Millionen Europäerinnen und Europäer leben heute in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Das sind doppelt so viele wie vor zehn Jahren. 1,7 Millionen Europäerinnen und Europäer pendeln täglich in einen anderen Mitgliedstaat. Jedes Jahr reisen mehrere Hundert Millionen Menschen aus privaten, touristischen oder geschäftlichen Gründen in andere europäische Länder. Die Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen müssen problemlos auf Informationen zugreifen können und brauchen Gewissheit über ihre Rechte und Möglichkeiten im In- und Ausland. Zugleich müssen die nationalen Behörden nahtlos zusammenarbeiten.

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