Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens- und Personenstandswechsels nach dem Transsexuellengesetz

Das BVerfG entschied, dass eine Änderung des Vornamens und des Personenstands eines Transsexuellen nach dem Transsexuellengesetz nur nach einer Einholung von zwei Sachverständigengutachten erfolgen kann (Az. 1 BvR 747/17).

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens- und Personenstandswechsels nach dem Transsexuellengesetz

BVerfG, Pressemitteilung vom 24.11.2017 zum Beschluss 1 BvR 747/17 vom 17.10.2017

Mit am 24.11.2017 veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Änderung des Vornamens und des Personenstands nach dem Transsexuellengesetz (TSG) nicht zur Entscheidung angenommen. Die beschwerdeführende Person hatte vorgetragen, es sei verfassungswidrig, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 TSG die Einholung von zwei Sachverständigengutachten verlange.

Sachverhalt

Die beschwerdeführende Person stellte auf Grundlage des Transsexuellengesetzes (TSG) einen Antrag auf Änderung des Vornamens (§ 1 TSG) und auf Feststellung der weiblichen Geschlechtszugehörigkeit (§ 8 TSG). Dabei trug sie vor, dass ihren Anträgen aufgrund der Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 TSG auch ohne die Einholung von zwei Sachverständigengutachten stattzugeben sei. Das Amtsgericht wies diesen Antrag zurück; die hiergegen gerichtete Beschwerde zum Oberlandesgericht blieb erfolglos. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die beschwerdeführende Person vornehmlich einen Verstoß ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG). Insbesondere basiere § 4 Abs. 3 Satz 1 TSG auf der obsoleten Annahme, bei Transsexualität handele es sich um eine Krankheit und die Betroffenen sollten durch die Begutachtung zu deren Behandlung „hingeführt“ werden.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde hat mangels Rechtsschutzbedürfnisses keine Aussicht auf Erfolg.

1. Das Bundesverfassungsgericht hat erst vor wenigen Jahren festgestellt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels durch zwei Gutachten voneinander unabhängiger Sachverständiger nachgewiesen werden müssen. Diese Entscheidung des Senats besagt nicht und beruht auch nicht auf der Annahme, Transsexualität sei ein krankhafter Zustand oder eine psychische Störung.

2. a) Das Bundesverfassungsgericht hat das Erfordernis zweier Gutachten als prozessrechtliches Mittel des objektiven Nachweises der rechtlichen Voraussetzungen des Geschlechtswechsels angesehen. Die Begutachtung nach § 4 Abs. 3 TSG darf sich daher nur auf solche Aspekte beziehen, die für die sachliche Aufklärung der Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels relevant sind. Die Gerichte haben bei der Erteilung des Gutachtenauftrags und bei der Verwertung des Gutachtens darauf zu achten, dass die Betroffenen nicht der Begutachtung hinsichtlich solcher Fragen ausgesetzt sind, die für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen keine Bedeutung haben. Außerdem darf das Gutachtenverfahren nicht dazu genutzt werden, die Betroffenen zu einer therapeutischen Behandlung ihrer (als vermeintliche Krankheit begriffenen) Transsexualität hinzuführen.

b) Dass § 4 Abs. 3 TSG in der Praxis möglicherweise unzulässig angewendet wird, gibt dem Bundesverfassungsgericht hier keinen Anlass, sich erneut mit der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift zu befassen. Wenn die Regelung in konkreten Fällen tatsächlich in grundrechtsverletzender Weise angewendet werden sollte, stellt das nicht ohne Weiteres die Regelung selbst in Frage. Da die beschwerdeführende Person sich selbst der Begutachtung gar nicht erst unterzogen hat, kann sie nicht durch eine unzulässige Ausgestaltung der Begutachtung in ihren Grundrechten verletzt sein.

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Bundesrat gegen zweistufiges europäisches Einlagensicherungssystem

Der Bundesrat hat erhebliche Bedenken gegen den neuen Vorschlag der EU-Kommission für ein gemeinsames Einlagensicherungssystem. Auch das nunmehr geplante zweistufige Vorgehen bedeute faktisch eine Vergemeinschaftung der nationalen Einlagensicherung in voller Höhe. Eine solche lehne der Bundesrat ausdrücklich ab.

Bundesrat gegen zweistufiges europäisches Einlagensicherungssystem

Bundesrat, Mitteilung vom 24.11.2017

Die Länder haben erhebliche Bedenken gegen den neuen Vorschlag der Kommission für ein gemeinsames Einlagensicherungssystem (Edis). Auch das nunmehr geplante zweistufige Vorgehen bedeute faktisch eine Vergemeinschaftung der nationalen Einlagensicherung in voller Höhe. Eine solche lehne der Bundesrat ausdrücklich ab, erklärt er in seiner Stellungnahme vom 24. November 2017 zur Kommissions-Mitteilung zur Vollendung der Bankenunion.

Priorität beim Abbau der faulen Kredite

Die Robustheit der Banken in den Mitgliedstaaten sei noch immer zu unterschiedlich, um mit der Einführung einer Einlagensicherung auf europäischer Ebene zu beginnen, warnt der Bundesrat. Vor nächsten Überlegungen in Sachen Edis sollten alle erforderlichen Maßnahmen zur Risikoreduzierung in den Banken konsequent ergriffen und notleidende Kredite in den Bankenbilanzen abgebaut werden. Die primäre Verantwortung dabei trügen die Mitgliedstaaten und die Banken selbst.

Keine Probleme in Deutschland

Darüber hinaus betonen die Länder, dass es in Deutschland derzeit keine Anzeichen für ein systemweites Problem durch notleidende Kredite gebe. Hierzu hätten nicht zuletzt die hohen Kreditvergabestandards des deutschen Bankensektors mit seiner Vielzahl an kleinen und mittelständischen Sparkassen und Genossenschaftsbanken beigetragen. Dies müsse im Hinblick auf neue regulatorische Maßnahmen zum Abbau fauler Kredite berücksichtigt werden. Unnötige bürokratische Belastungen seien zu vermeiden. Sie würden allenfalls die Kreditvergabekapazität solider Banken einschränken. Der Bundesrat übermittelt seine Stellungnahme direkt an die Kommission.

Deckung der Verluste erst in einem zweiten Schritt

Nach der von der Kommission beabsichtigten zweistufigen Einführung des Sicherungssystems soll Edis erst einmal dafür genutzt werden, die Liquidität der bereits bestehenden nationalen Sicherungssysteme sicherzustellen. Die Gelder wären zurückzuzahlen. Erst in der zweiten Phase könnten über Edis auch die Bankenverluste auf nationaler Ebene gedeckt werden. Voraussetzung soll allerdings sein, dass bis dahin die Zahl fauler Kredite und anderer Risiken in Europas Bankbilanzen deutlich zurück gegangen ist. Mit dem neuen Vorschlag verfolgt die Kommission die Absicht, die geplante Bankenunion bis 2019 voranzutreiben. In ihrer Mitteilung eröffnet sie zudem neue Maßnahmen, um faule Kredite abzubauen und Geldinstitute dabei zu unterstützen, ihre Investitionen in Staatsanleihen zu diversifizieren.

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Klage des BUND gegen den Tagebau Hambach ohne Erfolg

Das VG Köln hat die Klage des BUND NRW e.V. gegen die Fortführung des Braunkohlentagebaus Hambach durch die RWE Power AG abgewiesen. Der Hauptbetriebsplan erlaube u. a. die sog. Vorfeldräumung und Waldrodung (Az. 14 K 1282/15).

Klage des BUND gegen den Tagebau Hambach ohne Erfolg

VG Köln, Pressemitteilung vom 24.11.2017 zum Urteil 14 K 1282/15 vom 24.11.2017

Mit am 24.11.2017 verkündeten Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage des BUND NRW e.V. gegen die Fortführung des Braunkohlentagebaus Hambach durch die RWE Power AG abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens waren die Zulassungen des Hauptbetriebsplans bis 2017 und des 3. Rahmenbetriebsplans bis 2030 mit zwei Bescheiden von Ende 2014 durch das Land Nordrhein-Westfalen. Der Hauptbetriebsplan erlaubt unter anderem die sog. Vorfeldräumung und Waldrodung. Er erfasst Teile des Hambacher Forsts.

Im Termin zur Verkündung des Urteils bedauerte das Gericht, dass es ihm in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen sei, einen Vergleich zwischen den Beteiligten herbeizuführen, um den Rechtsstreit auch mit Blick auf die dahinter stehenden Interessen einvernehmlich beizulegen.

Zur Begründung der Klageabweisung führte das Gericht aus, dass eine Teilfläche des Hauptbetriebsplans rechtlich nicht mehr überprüfbar sei, da sie bereits Gegenstand der Zulassung des 2. Rahmenbetriebsplans aus dem Jahr 1995 gewesen sei. Diese Zulassung sei abschließend in früheren Verfahren gerichtlich überprüft worden. Auch im Übrigen seien die angegriffenen Bescheide rechtmäßig, da sie nicht gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstießen.

Eine vom BUND NRW e.V. geforderte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) habe im Zulassungsverfahren nicht durchgeführt werden müssen. Der Braunkohlentagebau Hambach sei als Gesamtvorhaben bereits vor Schaffung der Vorschriften zur UVP begonnen worden. Bereits begonnene Vorhaben unterlägen nicht der Pflicht zur Durchführung einer UVP.

Entgegen der Auffassung des BUND NRW e.V. unterstehe der Hambacher Forst auch nicht wegen des dortigen Vorkommens des Lebensraumtyps Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald und der Bechsteinfledermaus bzw. anderer Arten dem Schutz eines potenziellen FFH(Flora-Fauna-Habitat)-Gebiets. Gemeldete FFH-Gebiete, zu denen der Hambacher Forst nicht gehört, seien Gebiete, die für das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 ausgewählt worden seien. Deutschland habe nach Ansicht der Europäischen Kommission seine europarechtlichen Pflichten zur Meldung von FFH-Gebieten erfüllt. Raum für ein neues potenzielles FFH-Gebiet sei deshalb nur noch dann, wenn die bislang in Deutschland gemeldeten Gebiete bzw. das von ihnen gebildete Schutznetz entgegen der Einschätzung der Kommission zum Erhalt der betroffenen Lebensraumtypen und Arten ausnahmsweise nicht ausreichend seien. Dies sei bei den im Hambacher Forst vorhandenen Lebensraumtypen und Arten nicht ersichtlich. Das Gericht habe aus diesem Grund keine Veranlassung gesehen, der Anregung des BUND NRW e.V. zu folgen, den Europäischen Gerichtshof zur Klärung weiterer Fragen in einem Vorabentscheidungsverfahren anzurufen.

Die Feststellung der Zulassungsbehörde, von der Fortführung des Braunkohlentagebaus gingen keine erheblichen Beeinträchtigungen für die im Natura 2000 Netz gelisteten FFH-Gebiete Dickbusch/Lörsfelder Busch/Steinheide, Kellenberg und Rur sowie das Gebiet Waldseenbereich Theresia aus, unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Das FFH-Teilgebiet Steinheide sei zudem nicht fehlerhaft abgegrenzt worden.

Der Hambacher Forst sei wegen des dortigen Vorkommens des Mittelspechts auch kein faktisches Vogelschutzgebiet. Ein faktisches Vogelschutzgebiet setze voraus, dass es nach dem naturschutzfachlichen Vergleich zu den für den Vogelschutz „geeignetsten“ Gebieten gehöre. Diese Voraussetzung liege in Bezug auf den Hambacher Forst nicht vor.

Die Maßnahmen zum Artenschutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz seien rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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„Ohne-Rechnung-Abrede“ führt zur Vertragsnichtigkeit

Wenn Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ treffen, wird der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Dann stehen dem Auftraggeber auch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen den Architekten zu. So das OLG Hamm (Az. 12 U 115/16).

„Ohne-Rechnung-Abrede“ führt zur Vertragsnichtigkeit

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 24.11.2017 zum Urteil 12 U 115/16 vom 18.10.2017

Wenn Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ treffen, wird der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Dann stehen dem Auftraggeber auch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen den Architekten zu. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.10.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Siegen vom 21.07.2016 (Az. 5 O 52/10 LG Siegen) bestätigt.

Die Klägerin aus Hamburg beauftragte den beklagten Architekten aus Siegen mündlich mit Architektenleistungen für die Instandsetzung eines Wohnhauses in Hamburg. Die Arbeiten an dem Gebäude wurden im Jahr 2006 durchgeführt. Da die Klägerin Mängel vermutete, beauftragte sie eine weitere Architektin und einen Sachverständigen mit der Begutachtung. Die hierfür aufgewandten Kosten von ca. 9.500 Euro sowie ermittelte Mängelbeseitigungskosten von ca. 83.000 Euro verlangt sie von dem Beklagten mit der Begründung, er habe die gesamte Instandsetzung des Gebäudes planen und überwachen sollen. Die ihm übertragene Bauüberwachung habe er nicht ordnungsgemäß wahrgenommen. Der Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten und hat u. a. gemeint, mit der Bauüberwachung nicht beauftragt gewesen zu sein.

Bereits vor Stellung der Schlussrechnung zahlte die Klägerin dem Beklagten 5.000 Euro ohne Rechnung und in bar. Dieser Betrag wurde nicht in die Schlussrechnung aufgenommen. Die Zahlung hat die Klägerin damit begründet, dass der zunächst nur mit Planungsleistungen betraute Beklagte nachträglich auch mit der Bauüberwachung beauftragt worden sei. Nach Darstellung des Beklagten war diese Zahlung eine später vereinbarte Gegenleistung dafür, dass er von der Klägerin an ausführende Bauunternehmen geleistete Schwarzgeldzahlungen nicht in die seiner Honorarberechnung zu Grunde liegende Kostenberechnung habe einfließen lassen.

Die Schadensersatzklage der Klägerin ist erfolglos geblieben. Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Siegen bestätigt. Dem von der Klägerin geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzanspruch fehle, so der Senat, die vertragliche Grundlage. Der von den Parteien abgeschlossene Architektenvertrag sei wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz nichtig. § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes verbiete den Abschluss von Werkverträgen oder das Erbringen von Werkleistungen, mit denen ein Unternehmer seine sich aus der Leistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfülle. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen das Gesetz verstoße, der Besteller den Verstoß des Unternehmers kenne und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutze. Von einem derartigen Fall sei nach dem Vortrag beider Parteien auszugehen. Der Beklagte habe verbotene Schwarzarbeit geleistet, indem er von dem Architektenhonorar 5.000 Euro in bar und ohne Rechnungsstellung verlangt und entgegengenommen habe. Dies habe die Klägerin erkannt und zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt. Beiden Parteien sei bewusst gewesen, dass für den in bar gezahlten Betrag Umsatzsteuer nicht habe entrichtet werden sollen.

Der Umstand, dass die Parteien zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses noch keine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen und damit zunächst einen wirksamen Vertrag abgeschlossen hätten, rechtfertige keine andere Bewertung. Die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ habe den Vertrag geändert und insgesamt unwirksam gemacht. Ein Rechtsverständnis, das die Nichtigkeit auf die nachträgliche Abrede begrenze, liefe der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers zuwider, die Form der Schwarzarbeit in Gestalt von „Ohne-Rechnung-Abreden“ wirkungsvoll zu bekämpfen. Der Verstoß gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz führe auch zur Gesamtnichtigkeit des Architektenvertrages, weil dieser insgesamt ein einheitliches Rechtsgeschäft gewesen sei. Aufgrund der Vertragsnichtigkeit seien die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten ausgeschlossen.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) lautet wie folgt:

(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei …

2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, …

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Telefon, Internet und Co. – Besserer Schutz für Verbraucher

Beim Telefonieren, Surfen, Chatten etc. kann es Probleme geben. Mal sind Verträge unverständlich oder die Netzgeschwindigkeit ist geringer als versprochen. Die Bundesregierung hat 2017 mit etlichen gesetzlichen Neuregelungen den Verbaucherschutz verbessert.

Telefon, Internet und Co. – Besserer Schutz für Verbraucher

Bundesregierung, Mitteilung vom 24.11.2017

Telefonieren, surfen, chatten – das ist aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Doch es lauern Probleme: Mal sind Verträge unverständlich oder die Netzgeschwindigkeit ist geringer als versprochen. Mit etlichen gesetzlichen Neuregelungen hat die Bundesregierung Verbraucher hier in diesem Jahr gestärkt.

Öffentliches WLAN zu nutzen, um im Café oder am Bahnhof zu telefonieren – das ist bequem und kostensparend. Um die Verbreitung offener WLAN-Hotspots zu fördern, hat die Bundesregierung das Telemediengesetz überarbeitet: Zum 13. Oktober 2017 ist die Störerhaftung weggefallen.

Für Verbraucher heißt das: Sie kommen an viel mehr Orten unkompliziert ins Internet, etwa an Flughäfen, in Hotels, Bürgerämtern oder Bibliotheken. Und WLAN-Betreiber gehen kein Risiko mehr ein, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, falls Nutzer illegale Inhalte aus dem Internet abrufen. Dabei muss der Betreiber weder sein WLAN verschlüsseln noch eine Vorschaltseite einrichten oder die Identität der Nutzer überprüfen.

Zu langsamer Internetanschluss? Das können Sie tun!

Mancher Verbraucher wundert sich: Die Video-Telefonie klappt nicht wie versprochen, oder Downloads dauern länger als erwartet. Im Juli dieses Jahres stellte die Bundesnetzagentur klar: Viele Internetanbieter liefern nicht, was sie versprochen haben.

Mit neuen Kriterien regelte die Behörde, ab wann Internetanbieter ihren vertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Download nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit erreicht werden.

Allerdings müssen Kunden Abweichungen nachweisen. Dies erfordert umfangreiche Messungen, die sie aber jederzeit kostenlos unter breitbandmessung.de durchführen können. Für mobile Anschlüsse ist eine Messung mit der kostenfreien Breitbandmessung-App möglich.

Missbrauch bei WAP-Billing verhindern

Rund 13 Prozent aller Handynutzer in Deutschland haben damit schon schlechte Erfahrungen gemacht: Über WAP-Billing stellen windige Geschäftemacher Geldforderungen, die nie wirksam entstanden sind. Häufig werden solche Abrechnungen dadurch ausgelöst, dass Verbraucher Werbebanner anklicken, die Drittanbieter oder Werbenetzwerke schalten.

Um diesen Missbrauch zu verhindern, haben Mobilfunkanbieter ein sogenanntes Redirect-Verfahren entwickelt: Dabei werden Nutzer vor einem etwaigen Vertragsabschluss auf eine Webseite ihres Mobilfunkanbieters umgeleitet. Nur wenn der Kunde den Kauf dort bestätigt, wird der Preis über die Handyrechnung abgebucht. Mit der Änderung des Telekommunikationsgesetzes wurde die Bundesnetzagentur im Juli ermächtigt, dieses Verfahren für sämtliche Telekommunikationsanbieter verbindlich festzulegen.

Endlich: Keine Roaming-Gebühren mehr

Von dieser Regelung haben bereits viele Verbraucherinnen und Verbraucher während ihres Sommerurlaubs profitiert: Im Juni sind die Roaming-Gebühren weggefallen. Reisende in den 28 EU-Mitgliedsländern sowie Norwegen, Liechtenstein und Island können ohne zusätzliche Kosten telefonieren, surfen und Kurznachrichten verschicken. Sie können ihre Mobiltelefone in diesen Ländern nutzen wie zu Hause – ohne Extra-Gebühren.

Die entsprechende EU-Verordnung legte auch Obergrenzen für die Beträge fest, die Mobilfunkunternehmen sich gegenseitig für die Nutzung ihrer Netze in Rechnung stellen dürfen.

Verträge für Telefon und Internet besser verständlich

Ebenfalls seit Juni müssen Telefon- und Internet-Anbieter ihre Kunden verständlicher und übersichtlicher über ihre Leistungen informieren – und zwar vor Vertragsabschluss. Dies regelt die Telekommunikation-Transparenzverordnung. Durch die Einführung von „Produktinformationsblättern“ sollen wichtige Vertragsklauseln nicht mehr im „Kleingedruckten“ versteckt werden können.

Die Informationen umfassen die Vertragslaufzeit und die monatlichen Kosten, aber auch wie der Vertrag verlängert oder gekündigt werden kann. Ebenso muss die vertraglich verfügbare Datenübertragungsrate ersichtlich sein und angegeben werden, ab welchem Verbrauch das Monatsvolumen beschränkt wird. Die Anbieter sind auch verpflichtet mitzuteilen, wie Verbraucher die Geschwindigkeit ihres Anschlusses überprüfen können.

Ab Dezember diesen Jahres müssen Anbieter von Telefonie- und Internetverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat ihre Bestandskunden auf der monatlichen Rechnung über die jeweilige Kündigungsfrist informieren. Dabei müssen sie ausdrücklich den letzten Kalendertag angeben, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern.

Die Bundesnetzagentur – Ihr Ansprechpartner

Haben Verbraucherinnen und Verbraucher Fragen zu Breitband, Datenschutz oder Frequenzen – dann sind sie bei der Bundesnetzagentur richtig. Auf ihrer Webseite finden sie Informationen über Kundenrechte und Unternehmenspflichten. Neben dem Wechsel des Telefonanbieters, Preise und Rechnungsgestaltung informiert die Behörde über Möglichkeiten, Rufnummernmissbrauch, unerlaubte Telefonwerbung sowie Funkstörungen zu melden.

Bei Problemen mit dem Telekommunikationsanbieter können sich Verbraucher bei der Bundesnetzagentur beschweren. Sie geht diesen nach und kann Bußgelder verhängen.

Kommt es zum Streit zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter, bietet die Bundesnetzagentur zudem die Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Die Verbraucherschlichtungsstelle Telekom ist bei der Behörde angesiedelt und vermittelt in Konflikten.

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Keine Kostenerstattungspflicht des Unfallverursachers gegenüber der Straßenbaubehörde für die Beseitigung und Entsorgung von verendeten Rehen und Wildschweinen

Das OVG Niedersachsen entschied, dass keine Kostenerstattungspflicht des Unfallverursachers gegenüber der Straßenbaubehörde für die Beseitigung und Entsorgung von verendeten Rehen und Wildschweinen besteht, weil das jeweils im Straßenseitenraum liegen gebliebene Tier nicht zu einer Verunreinigung der Straße führte (Az. 7 LC 34/17, 7 LC 35/17, 7 LC 37/17).

Keine Kostenerstattungspflicht des Unfallverursachers gegenüber der Straßenbaubehörde für die Beseitigung und Entsorgung von verendeten Rehen und Wildschweinen

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 24.11.2017 zu den Urteilen 7 LC 34/17, 7 LC 35/17 und 7 LC 37/17 vom 22.11.2017

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit drei Urteilen vom 22. November 2017 (Az. 7 LC 34/17, 7 LC 35/17 und 7 LC 37/17) die Berufungen der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. März 2017 (Az. 7 A 7748/16, 7 A 5245/16 und 7 A 5318/16) zurückgewiesen.

Der Kläger des Verfahrens 7 LC 34/17 befuhr am 13. Juni 2013 mit einem Kraftfahrzeug die Bundesstraße B 446 und kollidierte zwischen Ebergötzen und Duderstadt mit einem die Fahrbahn kreuzenden Reh. Das Reh verendete und blieb im Straßenseitenraum liegen. Nach polizeilicher Unfallaufnahme und Unterrichtung des Jagdpächters ließ die zuständige Straßenmeisterei Herzberg das verendete Tier am Folgetag durch ein beauftragtes Fachunternehmen an der Unfallstelle aufnehmen und es wurde durch das Unternehmen entsorgt. Die NLStBV setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 23. November 2016 Kosten in Höhe von 396,08 Euro für die Beseitigung und Entsorgung des Tierkadavers fest. Der Wildunfall habe zu einer Verunreinigung der Bundesstraße geführt, die von dem Kläger als Unfallbeteiligter hätte unverzüglich beseitigt werden müssen. Nach der Beseitigung durch ein beauftragtes Fachunternehmen müsse der Kläger für die Kosten aufkommen.

Der Kläger des Verfahrens 7 LC 35/17 befuhr am 12. Oktober 2013 mit einem Kraftfahrzeug die Bundesstraße B 217 in Richtung Hameln und kollidierte in Höhe der Gemeinde Wennigsen (Deister) mit einem die Fahrbahn kreuzenden Wildschwein. Das Wildschwein verendete und blieb im Straßenraum liegen. Nach polizeilicher Unfallaufnahme und Unterrichtung des Jagdpächters holte dieser das verendete Tier am nächsten Tag von der Unfallstelle ab und führte es nach einer Zwischenlagerung auf seinem Grundstück der Tierkörperbeseitigung durch ein Fachunternehmen zu. Die NLStBV setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 19. August 2016 Kosten in Höhe von 148,79 Euro für die Beseitigung und Entsorgung des Tierkadavers fest.

Der Kläger des Verfahrens 7 LC 37/17 befuhr am 11. November 2013 mit einem Kraftfahrzeug die Landesstraße L 390 und kollidierte zwischen Redderse und Leveste mit einem die Fahrbahn kreuzenden Reh, das verendete und im Straßenraum liegen blieb. Nach polizeilicher Unfallaufnahme und Unterrichtung des Jagdpächters brachte dieser das verendete Tier zu einem Jagdmitpächter. Von dort aus wurde der Tierkadaver am nächsten Tag der Tierkörperbeseitigung durch ein Fachunternehmen zugeführt. Die NLStBV setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 19. August 2016 Kosten in Höhe von 129,16 Euro für die Beseitigung und Entsorgung des Tierkadavers fest.

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte in erster Instanz in allen drei Fällen mit Urteilen vom 29. März 2017 die angegriffenen Kostenbescheide aufgehoben.

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat diese Urteile nunmehr in zweiter Instanz bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Kostenerstattung auf die von der Behörde herangezogene Vorschrift (§ 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes bzw. § 17 des Niedersächsischen Straßengesetzes) nicht gestützt werden könne, weil das jeweils im Straßenraum liegen gebliebene Reh bzw. Wildschwein nicht zu einer Verunreinigung der Straße im Sinne der genannten Vorschriften geführt habe. Ohne die Verletzung einer primären Pflicht zur Straßenreinigung bestehe auch keine sekundäre Pflicht zur Kostenerstattung.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht jeweils nicht zugelassen.

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Keine einstweilige Beschäftigungsverfügung eines Piloten gegen seine Freistellung durch Air Berlin

Das ArbG Düsseldorf hat per einstweiliger Verfügung den gestellten Antrag auf Beschäftigung eines langjährig bei der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG tätigen Piloten zurückgewiesen, da diese ihr insolvenzspezifisches Freistellungsrecht korrekt ausgeübt habe (Az. 10 Ga 89/17).

Keine einstweilige Beschäftigungsverfügung eines Piloten gegen seine Freistellung durch Air Berlin

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Beschäftigungsverfügung eines Piloten gegen die insolvente Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG zurückgewiesen

ArbG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 23.11.2017 zur Entscheidung 10 Ga 89/17 vom 23.11.2017

Die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf hat am 23.11.2017 den im Wege der einstweiligen Verfügung gestellten Antrag auf Beschäftigung eines langjährig bei der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG tätigen Piloten zurückgewiesen.

Der am Standort Düsseldorf stationierte Verfügungskläger ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verfügungsbeklagten Air Berlin von dieser zunächst widerruflich freigestellt worden.

Die Verfügungsbeklagte hat den Flugbetrieb in Düsseldorf eingestellt, führt aber unter anderem vom Standort Köln aus noch sog. „wet lease-Flüge“ für andere Fluggesellschaften durch. Dort möchte der Verfügungskläger eingesetzt werden. Er ist der Auffassung, dass er im Vergleich zu Piloten mit geringerer Betriebszugehörigkeit vorrangig zu berücksichtigen sei. Er befürchtet den Verlust seiner Typenberechtigung und beruft sich darauf, im Falle der nur widerruflichen Freistellung kein Arbeitslosengeld zu erhalten.

In der Sitzung vom 23.11.2017 hat die Verfügungsbeklagte den Kläger nunmehr unwiderruflich freigestellt.

Die Beklagte begründet die Freistellung mit der mittlerweile auch in einem Interessenausgleich vom 16.11.2017 dokumentierten Entscheidung, für einen Zeitraum von noch zwei Monaten auf wet lease-Flügen nur Piloten einzusetzen, die am jeweiligen Standort stationiert sind. Hintergrund sei, die Insolvenzmasse durch Vermeidung von Verbringungs-, Reise- und ähnlichen Kosten schonen zu wollen. Daher setze sie für Flüge ab Köln nur in Köln stationierte Piloten ein.

Die Kammer geht davon aus, dass der insolventen Arbeitgeberin ein insolvenzspezifisches Freistellungsrecht zusteht. Dieses hat sie im Rahmen billigen Ermessens wirksam ausgeübt und insoweit auch eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung getroffen. Die betrieblichen Interessen an der reibungslosen Aufrechterhaltung des Flugbetriebes sind bei einer nur noch zweimonatigen Durchführung der wet lease-Flüge höher zu bewerten als die Berücksichtigung der Sozialdaten einzelner Arbeitnehmer. Der Einsatz eines Piloten an einem anderen Flughafen stellt eine Versetzung dar. Der insolventen Arbeitgeberin ist es aber nicht zumutbar, bundesweit Versetzungen vorzunehmen, um den Flugbetrieb mit nur wenigen Flugzeugen für zwei Monate fortzuführen.

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Keine Beihilfe für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament

Der grundsätzliche Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ist nicht zu beanstanden. So entschied das BVerwG (Az. 5 C 6.16).

Keine Beihilfe für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.11.2017 zum Urteil 5 C 6.16 vom 23.11.2017

Der grundsätzliche Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ist nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 23.11.2017 entschieden.

Die Klägerin ist beihilfeberechtigte Beamtin der Bundesrepublik Deutschland und erhält als solche grundsätzlich für 50 % ihrer krankheitsbedingten Aufwendungen Beihilfe. Im April 2013 erwarb sie das ihr ärztlich verordnete Nasen- und Rachenspray Locabiosol. Die von ihr hierfür beantragte Beihilfe lehnte die beklagte Bundesagentur für Arbeit unter Hinweis auf den in der Bundesbeihilfeverordnung geregelten grundsätzlichen Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV) ab. Ein in der Ausschlussregelung normierter Ausnahmetatbestand sei nicht gegeben. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage der Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht Erfolg gehabt. Die Regelung der Bundesbeihilfeverordnung sei unwirksam. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist wirksam. Er steht insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang. Der Verordnungsgeber hat ausreichende Vorkehrungen getroffen, dass dem Beamten infolge des Ausschlusses der Beihilfefähigkeit im Einzelfall keine Aufwendungen verbleiben, die seine finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigen. Dies ergibt sich jedenfalls aus einer Gesamtschau verschiedener Regelungen. So hat der Verordnungsgeber bestimmte Fallgruppen von dem Leistungsausschluss ausgenommen. Darüber hinaus sind Aufwendungen für ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel als beihilfefähig anzuerkennen, wenn sie eine an den jährlichen Einnahmen des Beamten und den Kosten für das einzelne Medikament ausgerichtete Grenze überschreiten. Schließlich können Aufwendungen übernommen werden, wenn im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde.

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Mieterhöhungen bei EOF-Wohnungen

Ein Sondermietmarkt für Wohnungen der Münchner Einkommensorientierten Förderung (EOF) existiert nicht. Mieterhöhungsverlangen für solche Wohnungen können auf den Mietspiegel der Stadt München gestützt werden. So entschied das AG München (Az. 414 C 14801/17).

Mieterhöhungen bei EOF-Wohnungen

AG München, Pressemitteilung vom 23.11.2017 zum Urteil 414 C 14801/17 vom 08.11.2017 (nrkr)

Ein Sondermietmarkt für Wohnungen der Münchner Einkommensorientierten Förderung (EOF) existiert nicht. Mieterhöhungsverlangen für solche Wohnungen können auf den Mietspiegel der Stadt München gestützt werden.

Die klagende Vermieterin begehrt Zustimmung der beklagten Mieterin zu einer Mieterhöhung ab Mai 2017 auf 11,38 Euro pro qm, insgesamt 930,15 Euro netto kalt und stützt sich dabei auf den Münchner Mietspiegel.

Bei Erstbezug April 2008 durch die Beklagte betrug die Grundmiete für die ca. 81,7 qm große 4-Zimmer-Wohnung 9,00 Euro pro qm. Diese wurde ab November 2014 auf 10,505 Euro angehoben. Die Wohnung wurde im Rahmen der EOF für Bezieher von Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen gefördert. Die Stadt München hat ein 25-jähriges Belegungsrecht gegenüber der Vermieterin. Der Vermieter darf die Miete nur im Rahmen des gesetzlich Zulässigen erhöhen.

Die beklagte Mieterin begründet die Verweigerung zur Zustimmung damit, dass so begründete Mieterhöhungsverlangen von den zuständigen Gerichten bis 2016 als schon unzulässig erklärt worden seien. Dem Mietspiegel der Stadt München lägen bekanntermaßen keine Daten von EOF-geförderten Wohnungen zugrunde.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab mit Urteil vom 08.11.2017 der Klägerin Recht.

Die Kaltmiete für solche EOF-Wohnungen sei bei der Erstvermietung nur „für eine juristische Sekunde“ auf 9 Euro/qm begrenzt gewesen. Danach seien diese Wohnungen wie ehemals preisgebundene und jetzt preisfreie Wohnungen zu behandeln. Nach Gesetz sei ein Mieterhöhungsverlangen der Höhe nach dann nur durch die ortsübliche Vergleichsmiete begrenzt, die sich aus den Mieten errechne, die bei Vermietungen innerhalb der letzten vier Jahre für nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbaren Mietraum vereinbart oder geändert worden sind.

Dass der von der Landeshauptstadt München nach diesen Grundsätzen erlassene Mietspiegel nach seinem Wortlaut nur für frei finanzierte Wohnungen gelten solle und die Daten von EOF-geförderten Wohnungen selbst nicht erfasst habe, hält der Richter für unbeachtlich „Denn der Mietspiegel (2017) sagt selber (…), dass er eine Orientierungshilfe für eine Reihe weiterer Fälle sein will, die von seinem sachlichen Anwendungsbereich direkt nicht erfasst sind.“ Und weiter: er „(…) kann nur angeben, welche Datenlage er hat. Die Frage, welche Folgerungen sich daraus ergeben, ergibt sich aus den Gesetzen, insbesondere dem BGB.“ Der Mietspiegel setze beispielsweise ja auch für Wohnungen, deren Mieten innerhalb der letzten 10 Jahre nicht angehoben worden seien, eine Obergrenze. Die Geltungseinschränkung der Stadt München für den von ihr beschlossenen Mietspiegel könne deswegen das Gericht nicht binden.

Die Kriterien des Münchner Mietspiegels in der aktuellen Fassung seien von der Klägerin hier richtig angewendet worden und eröffneten für das Mieterhöhungsverlangen eine Spanne von 11,16 Euro/qm und 14,31 Euro/qm, die das Mieterhöhungsverlagen auf 11,38 Euro/qm auch tatsächlich einhalte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Til Schweiger zurückgewiesen

Im Streit um eine Nachricht auf Facebook zwischen einer Frau und dem Schauspieler Til Schweiger hat das LG Saarbrücken den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen (Az. 4 O 328/17).

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Til Schweiger zurückgewiesen

LG Saarbrücken, Pressemitteilung vom 23.11.2017 zum Urteil 4 O 328/17 vom 23.11.2017

Im Streit um eine Nachricht auf Facebook zwischen einer Frau aus Sulzbach (Klägerin) und dem Schauspieler Til Schweiger (Beklagter) hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts am 23.11.2017 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Klägerin hatte den Beklagten nach der Bundestagswahl in einer privaten Nachricht gefragt, ob er nun Deutschland verlassen werde, nachdem er vor der Bundestagswahl angekündigt haben soll, dass er bei einem Einzug der AfD in den Bundestag Deutschland verlassen wolle. Der Beklagte hatte diese Nachricht über seine Facebook-Seite veröffentlicht. Die Klägerin hatte deshalb Unterlassung begehrt, weil sie ihr Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Dem ist das Landgericht Saarbrücken nicht gefolgt. Das Gericht hält zwar den Vorwurf einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts für berechtigt, weil der Inhalt privater Nachrichten unabhängig von dem gewählten Kommunikationsweg grundsätzlich nicht an die Öffentlichkeit weitergegeben werden dürfe. Die Kammer sieht den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht allerdings durch das Informationsinteresse und das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit gedeckt. Die Klägerin habe sich mit ihrer Äußerung über ein großes soziales Netzwerk an den prominenten Beklagten gewandt, um an einer in der Öffentlichkeit geführten kontroversen Debatte teilzunehmen. Dabei habe sie sich ihrerseits nicht neutral verhalten, sondern Kritik am Beklagten geäußert und sich zudem auf eine Behauptung des Beklagten gestützt, die nicht erwiesen werden konnte. Die Klägerin habe sich deshalb ebenfalls der öffentlichen Diskussion und der in diesem Zusammenhang geäußerten Kritik, etwa durch Kommentare auf Facebook, stellen müssen. Dabei habe der Beklagte auch den Namen der Klägerin veröffentlichen dürfen. Maßgebend hierfür sei, dass die Klägerin ihrerseits vor der Veröffentlichung durch den Beklagten unter Angabe ihres vollständigen Namens an die Öffentlichkeit gegangen sei, nämlich in einem Internet-Forum mit ca. 25.000 Mitgliedern.

Gegen das Urteil ist die Berufung zum Saarländischen Oberlandesgericht zulässig.

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