Ausstrahlungsverbot von Sendungen der „Ultimate Fighting Championship“ (UFC) ist rechtswidrig

Laut BayVGH darf die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) nicht aus inhaltlichen Gründen nachträglich gegen ein zuvor von ihr genehmigtes Programm einschreiten (Az. 7 B 16.1319).

Ausstrahlungsverbot von Sendungen der „Ultimate Fighting Championship“ (UFC) ist rechtswidrig

BayVGH, Pressemitteilung vom 23.11.2017 zum Urteil 7 B 16.1319 vom 20.09.2017

Mit Urteil vom 20. September 2017, zu dem die schriftlichen Urteilsgründe jetzt vorliegen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass das durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) ausgesprochene Programmänderungsverlangen im Hinblick auf Sendungen der international verbreiteten Kampfsportliga UFC rechtswidrig ist und damit das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2014 (Az. M 17 K 10.1438) im Ergebnis bestätigt.

Im Jahr 2010 hatte die BLM den beigeladenen Sender SPORT1 aufgefordert, einzelne lizenzierte Formate der UFC-Wettkämpfe aufgrund des hohen Gewaltpotenzials aus dem Programm zu nehmen und durch andere Inhalte zu ersetzen. Während der Sender dies akzeptierte, ging die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der in den USA ansässigen Gründerin und Betreiberin der weltweit größten Organisation für sog. „Mixed Martial Arts“, gerichtlich gegen das Verbot vor.

Nach Ansicht des BayVGH fehlt es an der notwendigen gesetzlichen Ermächtigung der BLM, aus inhaltlichen Gründen unmittelbar selbst gegen Formate einer von ihr zuvor genehmigten Fernsehsendung vorzugehen, eine Programmänderung zu verlangen und damit in die verfassungsrechtlich garantierte Rundfunkfreiheit und Berufs(ausübungs)freiheit der Klägerin einzugreifen.

Weder die von ihr beanspruchte Vorschrift der Fernsehsatzung (FSS – Satzung über die Nutzung von Fernsehkanälen in Bayern nach dem Bayerischen Mediengesetz) noch der Umstand, dass der Rundfunk nach der Bayerischen Verfassung in öffentlicher Verantwortung und öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben werde, verliehen der BLM die Befugnis, aus inhaltlichen Gründen nachträglich gegen ein genehmigtes Programm einzuschreiten. Von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Möglichkeit, angesichts der gezeigten Gewalttätigkeiten unter Einschaltung der Kommission für Jugendschutz nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) einzuschreiten, hatte die BLM bewusst keinen Gebrauch gemacht.

Ob die UFC-Sendungen aufgrund Gewaltverherrlichung und Jugendgefährdung gegen Programmgrundsätze verstoßen, hat der BayVGH für möglich gehalten, aber – mangels Entscheidungserheblichkeit – ausdrücklich offen gelassen.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen Monatsfrist Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

Powered by WPeMatico

Dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht gilt auch nach Betriebsübergang auf weltlichen Erwerber weiter

Wird der Betrieb eines kirchlichen Arbeitgebers im Wege eines Betriebsübergangs von einem weltlichen Erwerber übernommen, tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Teil der weitergeltenden Pflichten ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Bindung an das in Arbeitsvertragsrichtlinien geregelte kirchliche Arbeitsrecht. Darauf wies das BAG hin (Az. 6 AZR 683/16).

Dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht gilt auch nach Betriebsübergang auf weltlichen Erwerber weiter

BAG, Pressemitteilung vom 23.11.2017 zum Urteil 6 AZR 683/16 vom 23.11.2017

Wird der Betrieb eines kirchlichen Arbeitgebers im Wege eines Betriebsübergangs von einem weltlichen Erwerber übernommen, tritt der Erwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Teil der weitergeltenden Pflichten ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Bindung an das in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) geregelte kirchliche Arbeitsrecht. Wird im Arbeitsvertrag auf die AVR in der „jeweils geltenden Fassung“ verwiesen, verpflichtet diese dynamische Inbezugnahme den weltlichen Erwerber, Änderungen der AVR wie z. B. Entgelterhöhungen im Arbeitsverhältnis nachzuvollziehen.

Der Kläger war seit 1991 bei einem Arbeitgeber, der dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche angeschlossen war, im Rettungsdienst beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass die AVR des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung gelten sollten. Zum 1. Januar 2014 ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über, die als gemeinnützige GmbH nicht Mitglied des Diakonischen Werks ist und dies auch nicht werden kann. Sie will die AVR im Arbeitsverhältnis der Parteien nur noch statisch mit dem am 31. Dezember 2013 geltenden Stand anwenden. Sie vertritt die Auffassung, da sie auf den Inhalt der AVR weder direkt noch mittelbar Einfluss nehmen könne, sei sie an Änderungen in diesem Regelungswerk, die nach dem Betriebsübergang erfolgten, nicht gebunden. Die für die AVR beschlossenen Entgelterhöhungen von 1,9 % bzw. von 2,7 % zum 10. Juli und 8. Dezember 2014 gab sie darum an den Kläger nicht weiter. Der Kläger begehrt die Zahlung des erhöhten Entgelts.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die dynamische Geltung der AVR hängt nicht davon ab, dass der Arbeitgeber ein kirchlicher ist. Ihr steht auch Unionsrecht nicht entgegen (BAG 30. August 2017 – 4 AZR 95/14).

Der Sechste Senat hat auch in einem Parallelverfahren die Revision der Beklagten zurückgewiesen (Az. 6 AZR 684/16).

Powered by WPeMatico

Kein ergänzender Lärmschutz vor einer Betriebswerkstatt der Strohgäubahn

Der VGH Baden-Württemberg hat die Klage eines Bewohners von Korntal-Münchingen auf ergänzenden Schutz vor Lärm im Zusammenhang mit der Betriebswerkstatt der Strohgäubahn erneut abgewiesen, da die Immissionsrichtwerte für ein – hier vorliegendes – Gewerbegebiet eingehalten würden (Az. 5 S 1475/16).

Kein ergänzender Lärmschutz vor einer Betriebswerkstatt der Strohgäubahn

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 23.11.2017 zum Urteil 5 S 1475/16 vom 23.11.2017

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat die Klage eines Bewohners von Korntal-Münchingen auf ergänzenden Schutz vor Lärm im Zusammenhang mit der Betriebswerkstatt der Strohgäubahn erneut abgewiesen.

Der Kläger ist Eigentümer eines nördlich an die Bahntrassen der DB-Bahn und der Strohgäubahn angrenzenden Grundstücks, welches u. a. mit einer Imbissgaststätte und einem älteren Gebäude bebaut ist, das der Kläger als Büro und Betriebsleiterwohnung nutzt. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Planfeststellungsbeschluss vom 19. August 2013 den Neubau einer Betriebswerkstatt der Strohgäubahn zugelassen. Die Betriebswerkstatt liegt südlich der Imbissgaststätte jenseits der Gleise der Strohgäubahn. Die inzwischen errichtete Betriebswerkstatt wird bereits betrieben. Der Kläger begehrt eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Lärmschutzmaßnahmen. In einem ersten Klageverfahren wies der VGH die Klage mit Urteil vom 7. Oktober 2015 ab (vgl. dazu Pressemitteilung vom 15. Oktober 2015). Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil des VGH wegen eines Aufklärungsmangels auf und verwies den Rechtsstreit zurück an den VGH.

Auch im neuen Klageverfahren hatte der Kläger keinen Erfolg. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. September 2017 und 22. November 2017 wies der VGH mit am 23. November 2017 verkündetem Urteil die Klage ab.

Zur Begründung hat der Vorsitzende des 5. Senats bei der mündlichen Urteilsverkündung im Wesentlichen ausgeführt, die erneute Überprüfung habe ergeben, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses habe. Die für das Grundstück des Klägers nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) geltenden Immissionsrichtwerte würden durch den Betrieb des planfestgestellten Vorhabens eingehalten. Die Planfeststellungsbehörde habe in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss in der Nachtzeit lediglich Vorbereitungsdienste an den Schienenfahrzeugen der Strohgäubahn, hingegen keine Rangierfahrten zulasse. Der Kläger könne ferner lediglich die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet, nicht aber – wie von ihm beansprucht – für ein Mischgebiet verlangen.

Das vollständige Urteil mit Gründen wird den Beteiligten schriftlich zugestellt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az. 5 S 1475/16).

Powered by WPeMatico

Betriebsratswahl – Sitzverteilung – d´Hondtsches Höchstzahlverfahren

Laut BAG ist die Verteilung der Betriebsratssitze bei der Betriebsratswahl in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO BetrVG verfassungsgemäß. Das d´Hondtsche Höchstzahlverfahren verletze weder den Grundsatz der Gleichheit der Wahl noch die Koalitionsfreiheit (Az. 7 ABR 35/16).

Betriebsratswahl – Sitzverteilung – d´Hondtsches Höchstzahlverfahren

BAG, Pressemitteilung vom 22.11.2017 zum Beschluss 7 ABR 35/16 vom 22.11.2017

Die Anordnung des d´Hondtschen Höchstzahlverfahrens zur Verteilung der Betriebsratssitze bei der Betriebsratswahl in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO BetrVG ist verfassungsgemäß. Das d´Hondtsche Höchstzahlverfahren verletzt weder den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Gleichheit der Wahl noch die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit.

Im Betrieb der Arbeitgeberin fand im Mai 2014 eine Betriebsratswahl statt, bei der ein aus 17 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt wurde. Die Liste V erhielt 557 Stimmen, die Liste D 306 Stimmen und die Liste H 279 Stimmen. Die Sitzverteilung wurde nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren vorgenommen. Danach entfielen auf die Liste V neun Sitze und auf die Listen D und H jeweils vier Sitze. Die antragstellenden Arbeitnehmer haben die Wahl angefochten. Sie meinen, das in der Wahlordnung vorgesehene d´Hondtsche Höchstzahlverfahren sei verfassungswidrig, da es kleinere Gruppierungen benachteilige. Bei einer Verteilung der Sitze nach dem Verfahren Hare/Niemeyer oder dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers hätte die Liste D fünf Sitze und die Liste V acht Sitze erhalten.

Der Antrag blieb beim Bundesarbeitsgericht – wie bereits in den Vorinstanzen – ohne Erfolg. Die in § 15 Abs. 1 und 2 WO BetrVG vorgesehene Sitzverteilung nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren ist verfassungsgemäß. Bei der Umrechnung von Wählerstimmen in Betriebsratssitze lässt sich bei der Verhältniswahl eine vollständige Gleichheit des Erfolgswertes einer Wählerstimme mit keinem der gängigen Sitzzuteilungsverfahren erreichen, da nur ganze Sitze verteilt werden können. Daher fällt die Entscheidung, wie die Sitzverteilung vorzunehmen ist, in den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers. Das d´Hondtsche Höchstzahlverfahren fördert zudem die Mehrheitssicherung und dient damit einem unter Berücksichtigung der Funktion der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretung anzuerkennenden Ziel.

Powered by WPeMatico

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeldbeschluss

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht genügt und nicht hinreichend dargetan hat, dass die Festsetzung des Ordnungsgeldes in nicht gerechtfertigter Weise in sein Grundrecht auf Glaubensfreiheit eingegriffen hat (Az. 2 BvR 1366/17).

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeldbeschluss

BVerfG, Pressemitteilung vom 23.11.2017 zum Beschluss 2 BvR 1366/17 vom 08.11.2017

Mit am 23.11.2017 veröffentlichten Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch das Amtsgericht Mannheim nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Ordnungsgeld wurde festgesetzt, nachdem der Beschwerdeführer sich beharrlich geweigert hatte, sich zur Urteilsverkündung des Amtsgerichts zu erheben, und zudem zum wiederholten Male ohne ausreichende Entschuldigung deutlich verspätet zur Hauptverhandlung erschienen war. Sein Verhalten begründete er damit, dass er sich aus religiösen Gründen nur für Allah erheben dürfe. Die Verfassungsbeschwerde war offensichtlich unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht genügt und nicht hinreichend dargetan hat, dass die Festsetzung des Ordnungsgeldes in nicht gerechtfertigter Weise in sein Grundrecht auf Glaubensfreiheit eingegriffen hat.

Powered by WPeMatico

Verwaltungsgericht entscheidet über Moratorium für Windkraftanlagen

Das VG Schleswig-Holstein hat sich in fünf Verfahren mit der Zulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen beschäftigt (Az. 6 A 133/14 u. a.).

Verwaltungsgericht entscheidet über Moratorium für Windkraftanlagen

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 23.11.2017 zum Urteil 6 A 133/14 u. a. vom 22.11.2017

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat sich am 22. November 2017 in fünf Verfahren mit der Zulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen beschäftigt.

Dabei ging es in zwei Verfahren insbesondere um die Grundsatzfrage, ob die Regelung des § 18 a Landesplanungsgesetz verfassungsmäßig ist, wonach zur Sicherung der in Aufstellung befindlichen Raumordnungspläne raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig sind. Der Geltungszeitraum der Vorschrift war ursprünglich bis zum 5. Juni 2017 befristet gewesen und ist im April des Jahres bis zum 30. September 2018 verlängert worden. Die Anträge der Kläger waren noch vor Inkrafttreten des Moratoriums abgelehnt worden. Dagegen war Klage erhoben worden und zur Begründung geltend gemacht worden, dass das Moratorium das Eigentumsgrundrecht verletze und verfassungswidrig sei.

Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es sieht in dem Moratorium eine zeitlich befristete Einschränkung der Grundrechte von Anlagenbauern, die nicht unverhältnismäßig sei. Vor diesem Hintergrund hatten die Klagen nur insoweit Erfolg, als die noch nach altem Recht ergangenen Ablehnungsbescheide aufgehoben wurden und das zuständige Landesamt zur Neubescheidung ab dem 1. Oktober 2018 (nach dem Ende des Moratoriums) verpflichtet wurde. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist in beiden Verfahren die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen worden; diese ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen (Az. 6 A 133/14 und 6 A 599/17).

In zwei anderen Verfahren wurden die Klagen abgewiesen, da nach Auffassung des Gerichts die vorliegenden Bauleitpläne der Zulässigkeit der geplanten Windkraftanlagen entgegenstanden (Az. 6 A 225/13 und 6 A 58/14). In einem weiteren Verfahren ist die Sache vertagt worden, da die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Betracht kam (Az. 6 A 164/15).

Powered by WPeMatico

Keine Beschädigtenrente für Opfer einer Gewalttat bei vorbestehenden Gesundheitsstörungen

Um als Opfer einer Gewalttat eine Beschädigtenrente zu erhalten, ist ein bestimmter Grad der Schädigung erforderlich. Dabei können diejenigen Gesundheitsstörungen nicht miteingerechnet werden, die bereits vor der Gewalttat bestanden haben und daher nicht durch die Tat verursacht sein können. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 VG 4283/16).

Keine Beschädigtenrente für Opfer einer Gewalttat bei vorbestehenden Gesundheitsstörungen

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 23.11.2017 zum Urteil L 6 VG 4283/16 vom 09.11.2017

Um als Opfer einer Gewalttat eine Beschädigtenrente zu erhalten, ist ein bestimmter Grad der Schädigung erforderlich. Dabei können diejenigen Gesundheitsstörungen nicht miteingerechnet werden, die bereits vor der Gewalttat bestanden haben und daher nicht durch die Tat verursacht sein können. Dies hat das Landessozialgericht vor wenigen Tagen entschieden.

Der zum Tatzeitpunkt 52-jährige Kläger wurde am Silvesterabend 2010 von zwei russischstämmigen Tätern beim Verlassen einer Gaststätte überfallen und ausgeraubt. Er erlitt u. a. Blutergüsse, eine Unterschenkelfraktur und Verletzungen im rechten Kniegelenk; später entwickelte sich eine posttraumatische Belastungsreaktion mit Auslösung einer depressiven Phase. Die Täter wurden wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu Haftstrafen verurteilt.

Da der Kläger bereits seit dem Jahr 2000 an Depressionen litt, waren eingehende Ermittlungen erforderlich, um diejenigen Folgen zu klären, die durch die Gewalttat verursacht wurden. Das zuständige Versorgungsamt erkannte nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zwar an, dass der Kläger Opfer einer Gewalttat geworden sei, lehnte aber die Gewährung einer Beschädigtenrente ab, da die durch die Tat verursachten psychischen Gesundheitsstörungen keinen für eine Rente ausreichenden Grad der Schädigung ergaben. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

Auch die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben dem Landesversorgungsamt Recht gegeben. Im Gerichtsverfahren sind die behandelnden Ärzte des Klägers befragt und es ist ein weiteres nervenfachärztliches Gutachten eingeholt worden. Dabei hat sich zweifelsfrei ergeben, dass die Straftat den Kläger nicht gesundheitlich unvorbelastet getroffen hat, sondern dass bereits zuvor eine langjährig chronifizierte depressive Störung vorgelegen hat. Zum Zeitpunkt der Gewalttat hätte nach Einschätzung des Sachverständigen bereits ein kleiner Anlass genügt, um die zuvor grenzkompensierte Situation „zum Kippen“ zu bringen. Die bereits vor dem Unfall bestehenden Gesundheitsstörungen können nicht zum Grad der Schädigung hinzugerechnet werden, der für eine Rente wegen der Folgen der Gewalttat erforderlich wäre und vorliegend nicht erreicht wird.

Hinweise zur Rechtslage

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz

Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Die Versorgung umfasst …

3. Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage (§ 35),

§ 30 Abs. 1 Sätze 1-3 BVG

Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.

§ 31 Abs. 1 BVG

Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

  • von 30 in Höhe von 141 Euro,
  • von 40 in Höhe von 193 Euro,
  • von 50 in Höhe von 258 Euro,
  • von 60 in Höhe von 326 Euro,
  • von 70 in Höhe von 452 Euro,
  • von 80 in Höhe von 547 Euro,
  • von 90 in Höhe von 657 Euro,
  • von 100 in Höhe von 736 Euro.

Powered by WPeMatico

Schutz des Anwaltsgeheimnisses bei Mitwirkung Dritter: neues Gesetz in Kraft

Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt ist am 09.11.2017 das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen in Kraft getreten. Das Gesetz bringt wichtige Neuregelungen für die Anwaltschaft. Darauf weist die BRAK hin.

Schutz des Anwaltsgeheimnisses bei Mitwirkung Dritter: neues Gesetz in Kraft

BRAK, Mitteilung vom 22.11.2017

Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt ist am 09.11.2017 das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen in Kraft getreten. Das Gesetz bringt wichtige Neuregelungen für die Anwaltschaft: Änderungen in § 203 StGB machen die Inanspruchnahme externer Dienstleister durch Anwaltskanzleien möglich, das Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO und für Hilfspersonen nach § 53a StPO wurde entsprechend konkretisiert. Im neuen § 43e BRAO wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Anwälte externen Dienstleistern ohne Einwilligung der berechtigten Personen der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnen dürfen.

Angestoßen hatte diese wichtige Reform die Satzungsversammlung: Bereits 2015 hatte sie in § 2 BORA, der die Verschwiegenheitspflicht konkretisiert, klarstellend geregelt, dass kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vorliegt, wenn die Weitergabe geschützter Informationen mit Einwilligung des Mandanten, in Ausübung berechtigter Interessen oder im Rahmen der Sozialadäquanz erfolgt. § 2 BORA kann allerdings nur die berufsrechtliche Seite regeln und nicht etwa einen Rechtfertigungsgrund im Rahmen des § 203 StGB. Das neue Gesetz greift genau hier ein und beseitigt mit den Anpassungen in StGB und StPO die bisher bestehenden Rechtsunsicherheiten.

Powered by WPeMatico

Ortsumgehung Bensersiel und des darauf stattfindenden öffentlichen Straßenverkehrs rechtswidrig

Laut VG Oldenburg ist die Ortsumgehung Bensersiel und der darauf stattfindende Straßenverkehr rechtswidrig. Die Nutzung der Klägergrundstücke durch die Stadt Esens müsse unterbunden werden (Az. 5 A 2233/16).

Ortsumgehung Bensersiel und des darauf stattfindenden öffentlichen Straßenverkehrs rechtswidrig

VG Oldenburg, Pressemitteilung vom 22.11.2017 zum Urteil 5 A 2233/16 vom 22.11.2017 (nrkr)

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 22. November 2017 (Az. 5 A 2233/16) auf die Klage eines betroffenen Grundstückseigentümers festgestellt, dass die Ortsumgehungsstraße Bensersiel und der darauf stattfindende öffentliche Straßenverkehr rechtswidrig sind und die Stadt Esens (Beklagte zu 1)) daher verpflichtet ist, die weitere Nutzung der Grundstücke des Klägers für den öffentlichen Straßenverkehr zu unterlassen bzw. zu unterbinden.

Der Kläger ist Eigentümer von Flächen, über die die Ortsumgehung Bensersiel verläuft. Die dem Bau der Straße zu Grunde liegenden Bebauungspläne sind vom Bundesverwaltungsgericht und dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in den Jahren 2013 und 2014 für ungültig erklärt worden. Hintergrund war die Tatsache, dass die Straßentrasse durch ein faktisches Vogelschutzgebiet verläuft. Gleichwohl war sie errichtet und für den öffentlichen Straßenverkehr freigegeben worden. Der Kläger verlangte mit seiner im Mai 2016 erhobenen Klage die Verurteilung der Stadt Esens und der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, diesen Straßenverkehr zu unterlassen und seine Grundstücke nicht länger in Anspruch zu nehmen.

Dieser Klage hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung des Urteils führte es aus, da die dem Bau der Straße zu Grunde liegenden Bebauungspläne für ungültig erklärt worden waren, sind sowohl die Errichtung der Straße als auch die Zulassung des öffentlichen Straßenverkehrs auf dieser Straße rechtswidrig. Für die Nutzung der Grundstücke des Klägers fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Der Eigentümer der betroffenen Grundstücke kann daher von der Stadt Esens verlangen, dass diese wirksam dafür Sorge trägt, dass ein öffentlicher Straßenverkehr dort nicht mehr stattfindet. Dieser Anspruch richtet sich allein gegen die Stadt Esens als derzeitiger Trägerin der Straßenbaulast.

Eine Verpflichtung der Landesstraßenbaubehörde (Beklagte zu 2)) besteht dagegen nicht. Sie war allenfalls mittelbar über Fördermittel, Verfahrensbeteiligung, Veranlassung überregionaler Beschilderung oder die Anbindung an Landesstraßen an dem Bau und der Nutzung der Gemeindestraße beteiligt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Powered by WPeMatico

Ergebnisse der Justizministerkonferenz

Die Konferenz im Herbst 2017 befasste sich u. a. mit einer Reihe prozessualer Themen. Sie sprach sich u. a. für eine qualitative Verbesserung und Beschleunigung von Verwaltungsprozessen aus und richtete dazu eine Arbeitsgruppe ein. Die BRAK wird die Reformüberlegungen weiterhin kritisch begleiten.

Ergebnisse der Justizministerkonferenz

BRAK, Mitteilung vom 22.11.2017

Bei ihrer Herbstkonferenz am 09.11.2017 in Berlin hatten die Justizministerinnen und -minister (bzw. -senatorinnen und -senatoren) der Länder und des Bundes eine prall gefüllte Tagesordnung.

Die Konferenz nahm den Bericht des Ausschusses zur Koordinierung der Juristenausbildung zur Kenntnis, der u. a. die Schwerpunktausbildung und den Pflichtstoffkatalog thematisiert. Der Koordinierungsausschuss wurde beauftragt, weiteren Reformbedarf im Dialog mit Studierenden und Berufskörperschaften bzw. -verbänden zu eruieren.

Ferner befasste sich die Konferenz mit einer Reihe prozessualer Themen. Sie sprach sich u. a. für eine qualitative Verbesserung und Beschleunigung von Verwaltungsprozessen aus und richtete dazu eine Arbeitsgruppe ein. Die Reformüberlegungen wird die BRAK, wie schon in der Vergangenheit, kritisch begleiten. Ferner befasste sich die Konferenz mit der Qualitätssicherung in der Ziviljustiz; Stichworte waren hier der Rechtsschutz in der Fläche, weitere Spezialisierung sowie Möglichkeiten der Verfahrenskonzentration. Auch die Auswirkungen von Legal Tech in der Justiz waren Thema; hierzu wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet.

Reformbedarf sah die Konferenz auch im Strafverfahrensrecht und bei Entschädigungen für Strafverfolgungsmaßnahmen. Sie sprach sich insbesondere für eine Ermöglichung des Zugriffs auf Mobilfunk-Standortdaten aus.

Powered by WPeMatico