Hartz IV: Kein Mietkostenzuschlag aus religiösen Gründen

Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, die volle Miete für eine Wohnung zu übernehmen, die von einer streng religiösen Familie in Kenntnis der unangemessen hohen Kosten bezogen wurde, um in der Nähe des von ihnen besuchten Gotteshauses wohnen zu können. So entschied das SG Berlin (Az. S 162 AS 14273/17 ER).

Hartz IV: Kein Mietkostenzuschlag aus religiösen Gründen

SG Berlin, Pressemitteilung vom 17.11.2017 zum Beschluss S 162 AS 14273/17 ER vom 14.11.2017 (nrkr)

Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, die volle Miete für eine Wohnung zu übernehmen, die von einer streng religiösen Familie in Kenntnis der unangemessen hohen Kosten bezogen wurde, um in der Nähe des von ihnen besuchten Gotteshauses wohnen zu können.

Die Antragsteller sind eine fünfköpfige Familie, die im Juli 2017 aus Israel nach Berlin-Charlottenburg in eine Fünfzimmerwohnung mit einer Monatsmiete von 2.200 Euro zog. Zugleich beantragten sie beim Antragsgegner, dem Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II – „Hartz IV“).

Bereits vor dem Umzug hatten die Antragsteller den Antragsgegner mit Unterstützung des Jüdischen Bildungszentrums Chabad Lubawitsch gebeten, in ihrem Falle auch Mietkosten oberhalb des normalerweise Üblichen zu übernehmen. Sie seien jüdisch religiös und würden täglich die Synagoge des Bildungszentrums besuchen. Nach dem jüdischen Gesetz sei es – so die Auffassung des Rabbiners von Chabad Lubawitsch – nicht gestattet, am Schabbat und an den jüdischen Feiertagen mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Aus diesem Grund würden die Antragsteller eine Wohnung in der Nähe der Synagoge suchen. In dieser Gegend lägen die monatlichen Mieten aber leider oberhalb 1.800 Euro.

Der Antragsgegner gewährte daraufhin Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, übernahm allerdings nur die für angemessen erachteten Mietkosten in Höhe von rund 1.000 Euro.

Mit ihrem am 9. November 2017 bei Gericht gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrten die Antragsteller, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen.

Mit Beschluss vom 14. November 2017 lehnte die Vorsitzende der 162. Kammer den Antrag als unbegründet ab.

Es sei offensichtlich und bedürfe keiner näheren Begründung, dass die Wohnung der Antragsteller unangemessen teuer sei. Eine Anerkennung der vollen Unterkunftskosten scheide deshalb aus.

Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 gerade erst klargestellt, dass es keine staatliche Verpflichtung gebe, jedwede Unterkunft im Falle der Bedürftigkeit zu finanzieren.

Auch Art. 4 Grundgesetz (Glaubens- und Gewissensfreiheit) zwinge nicht zu einer anderen Betrachtung. Der Schutz der Verwirklichung und Betätigung der religiösen Überzeugung der Antragsteller werde durch das staatliche Handeln nicht tangiert. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei es zulässig, Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche auf das gesamte Berliner Stadtgebiet zu verweisen.

Eine übergangsweise Bewilligung der tatsächlichen Kosten für eine „Schonfrist“ von sechs Monaten (im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, sogenanntes „Kostensenkungsverfahren“) komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Den Antragstellern sei nämlich schon vor Abschluss des Mietvertrages bewusst gewesen, dass die Miete über den normalerweise anerkannten Höchstbeträgen liege. Dennoch hätten sie die Unterkunft „sehenden Auges“ bezogen, ohne über die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel zu verfügen.

Die Wohnung sei im Übrigen auch nicht erhaltenswert, weil es nach dem Vortrag der Antragsteller und der Aktenlage unwahrscheinlich sei, dass sie in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte erzielen werden.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Es kann von den Antragstellern mit der Beschwerde zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.

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Krematorium im Außenbereich nur bei ausreichendem Geruchsschutz der Arbeitnehmer zulässig

Das OVG Niedersachsen hat entschieden, dass ein Krematorium im Außenbereich nur bei ausreichendem Geruchsschutz der Arbeitnehmer zulässig ist. Der Bebauungsplan krankt daran, dass die im Krematorium tätigen Arbeitnehmer unzumutbar hohen landwirtschaftlichen Gerüchen ausgesetzt seien (Az. 1 KN 54/16, 1 KN 55/16).

Krematorium im Außenbereich nur bei ausreichendem Geruchsschutz der Arbeitnehmer zulässig

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 17.11.2017 zu den Urteilen 1 KN 54/16 und 1 KN 55/16 vom 16.11.2017

Mit zwei Urteilen vom 16. November 2017 hat der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in erster Instanz den Bebauungsplan der Stadt Lingen Nr. 20 für unwirksam erklärt (Az. 1 KN 54/16 und 1 KN 55/16). Mit diesem hatte die Stadt außerhalb der geschlossenen Ortslage in einem von Landwirtschaft geprägten Gebiet die Rechtsgrundlage für die Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum gelegt.

Der dagegen von zwei Landwirten gestellte Normenkontrollantrag hatte Erfolg. Der Bebauungsplan verstößt gegen das Abwägungsgebot. Es ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass Anwesende während der Trauerfeier landwirtschaftlichen Gerüchen ausgesetzt sind. Der Bebauungsplan krankt aber daran, dass die im Krematorium tätigen Arbeitnehmer unzumutbar hohen landwirtschaftlichen Gerüchen ausgesetzt sind. Die Stadt hätte schon im Bebauungsplan sicherstellen müssen, dass im Gebäudeinneren geringere Geruchshäufigkeiten zu verzeichnen sind. Sie hatte sich zu Unrecht darauf verlassen, das werde im Baugenehmigungsverfahren gelöst werden.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat jeweils nicht zugelassen.

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Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig

Das BVerwG entschied, dass die Erhebung von Wasserentnahmeentgelt nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht nicht zu beanstanden ist (Az. 9 C 15.16 und 9 C 16.16).

Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig

BVerwG, Pressemitteilung vom 17.11.2017 zu den Urteilen 9 C 15.16 und 9 C 16.16 vom 17.11.2017

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Erhebung von Wasserentnahmeentgelt nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht nicht zu beanstanden ist.

Das Land erhebt das Entgelt u. a. für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser, soweit die Entnahme nach dem Wasserhaushaltsgesetz erlaubnispflichtig ist. Die Erlaubnispflicht gilt von engen Ausnahmen abgesehen auch für den jeweiligen Grundstückseigentümer. Das Entgelt beträgt regelmäßig 4,5 Cent je Kubikmeter. Seit 2011 setzt die Entgelterhebung nicht mehr voraus, dass das entnommene Wasser einer wirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird. Entfallen ist ebenso die frühere Entgeltbefreiung bei der Gewinnung von Bodenschätzen (sog. Bergbauprivileg). Für die Kühlwassernutzung gilt dagegen nach wie vor ein ermäßigter Entgeltsatz.

Die Klägerin des Verfahrens BVerwG 9 C 15.16 nutzt zur Kieswäsche Wasser aus einem Baggersee, der überwiegend durch Kiesgewinnung auf in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken entstanden ist. Sie vertritt die Auffassung, die Erhebung von Wasserentnahmeentgelt für Entnahmen aus diesem Gewinnungssee verstoße gegen ihr Eigentumsgrundrecht. Außerdem werde die verarbeitende Industrie durch die Entgeltermäßigungen für zu Kühlungszwecken genutztes Wasser gegenüber der Rohstoffindustrie ungerechtfertigt bevorzugt.

Die Klägerin des Verfahrens BVerwG 9 C 16.16 betreibt für die Versorgung von Braunkohlekraftwerken drei Tagebaubetriebe. Zur Gewinnung der Braunkohle muss zuvor das Grundwasser aus den Lagerflächen entnommen werden. Ein Teil des entnommenen Wassers wird ungenutzt in Oberflächengewässer eingeleitet. Die Klägerin beanstandet die Entgelterhebung, weil sie das Wasser nicht wirtschaftlich nutzen, sondern lediglich beseitigen wolle.

Beide Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen der Klägerinnen zurückgewiesen. Es hält die Regelungen des zur Prüfung gestellten Entgeltgesetzes für mit dem Grundgesetz vereinbar.

Für die Erhebung von nicht-steuerlichen Abgaben ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach eine besondere sachliche Rechtfertigung erforderlich. Auch müssen sich solche Abgaben hinreichend deutlich von Steuern unterscheiden. Diesen Anforderungen wird die landesrechtliche Ausgestaltung des Wasserentnahmeentgelts gerecht. Ein abschöpfungsfähiger Sondervorteil liegt darin, dass die Unternehmen durch die Erlaubnis zur Wasserentnahme Zugriff auf ein Gut der Allgemeinheit erhalten. Auch bei Benutzung von Wasser aus einem Baggersee, der auf dem Entgeltpflichtigen gehörenden Grundstücken entstanden ist (BVerwG 9 C 15.16), wird ein Sondervorteil erlangt, soweit die Wasserentnahme erlaubnispflichtig ist. Im Verfahren BVerwG 9 C 16.16 ist ein solcher Vorteil ferner unbeschadet des Umstandes gegeben, dass das Bergbauunternehmen das Grundwasser lediglich beseitigen will. Denn ohne Erlaubnis zur Grundwasserentnahme ist der spätere Braunkohleabbau nicht möglich.

Die staatliche Leistung der Gewährung eines Zugriffs auf ein Gut der Allgemeinheit steht weiter in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Entgelts. Das Wasser als ein Gut der Allgemeinheit hat zwar keinen Marktpreis, an dem ein Entgelt gemessen werden könnte. Als einer natürlichen Ressource kommt ihm jedoch bereits ein Wert an sich zu. Die Entgelthöhe bewegt sich hier im Bundesländervergleich im Mittelfeld. Ein grobes Missverhältnis zwischen dem Entgelt und der staatlichen Leistung liegt nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich höhere Entgeltsätze anderer Bundesländer für die Wasserentnahme in der Vergangenheit nicht beanstandet.

Die Begünstigung der mit Kühlkreisläufen arbeitenden Industriezweige gegenüber der Rohstoffförderung stellt ein folgerichtig durchgehaltenes Konzept des Gesetzgebers dar, das sich innerhalb der Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums bewegt.

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen mangelhafter Abwägung bei Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit bedarf einer einzelfallbezogenen Abwägung der grundrechtlichen Belange der antragstellenden Person mit den ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehenden Gemeinwohlbelangen, insbesondere dem Interesse der Öffentlichkeit an einer funktionierenden Rechtspflege. Darauf wies das BVerfG hin (Az. 1 BvR 1822/16).

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen mangelhafter Abwägung bei Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BVerfG, Pressemitteilung vom 17.11.2017 zum Beschluss 1 BvR 1822/16 vom 22.10.2017

Die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit bedarf einer einzelfallbezogenen Abwägung der grundrechtlichen Belange der antragstellenden Person mit den ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehenden Gemeinwohlbelangen, insbesondere dem Interesse der Öffentlichkeit an einer funktionierenden Rechtspflege. Denn eine solche Versagung bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie ist nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden.

Sachverhalt:

Im Laufe des juristischen Referendariats der Beschwerdeführerin war es zwischen ihr und ihrem Ausbilder in der staatsanwaltschaftlichen Station mehrfach zu Auseinandersetzungen gekommen. Der ausbildende Staatsanwalt beurteilte die Beschwerdeführerin schließlich mit der Note „befriedigend“, was die Beschwerdeführerin als ungerecht empfand. Sie wandte sich nach Erhalt der Beurteilung im Februar 2011 per E-Mail an ihren Ausbilder und belegte diesen mit verschiedenen Äußerungen beleidigenden Charakters. In dem sich anschließenden Ermittlungsverfahren wandte sich die Beschwerdeführerin im April 2011 per E-Mail an die zuständige Oberstaatsanwältin und brachte Zweifel an deren Rechtstreue und intellektuellen Fähigkeiten zum Ausdruck. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin vom Amtsgericht rechtskräftig wegen Beleidigung des Staatsanwalts zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Im August 2014 beantragte sie ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dieser Antrag wurde durch die Rechtsanwaltskammer mit angegriffenem Bescheid abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das sie unwürdig erscheinen lasse, den Beruf einer Rechtsanwältin ordnungsgemäß auszuüben. Die gegen den Bescheid gerichtete Klage ist durch den Anwaltsgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen worden. Der gegen das Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung ist durch den ebenfalls angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs abgelehnt worden. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die angegriffenen Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer und des Anwaltsgerichtshofs verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG.

Die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Berufswahl. Als jedenfalls vorübergehendes Berufsverbot stellt sie eine subjektive Berufszugangsregelung dar, die einer ihrerseits verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage bedarf und nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist. Der Versagungsgrund der Unwürdigkeit gemäß § 7 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist im Lichte der Berufsfreiheit einschränkend auszulegen. Ein Bewerber kann nicht allein deswegen als unwürdig angesehen werden, weil sein Verhalten im beruflichen Umfeld oder im gesellschaftlichen Bereich auf Missfallen stößt. Erforderlich ist hierfür in der Regel vielmehr, dass das von ihm gezeigte Fehlverhalten auch geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität der Rechtsanwaltschaft im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege zu beeinträchtigen und dass diese Beeinträchtigung seine grundrechtlichen Belange überwiegt.

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht uneingeschränkt. Keinen Bedenken begegnet die Würdigung der konkret herangezogenen für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Umstände zur Beurteilung ihrer Gesamtpersönlichkeit. Der Beschwerdeführerin durfte insbesondere ihre fehlende Unrechtseinsicht vorgeworfen und entgegengehalten werden. Zwar kann ein festgestelltes Fehlverhalten nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände derart an Bedeutung verlieren, dass es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr entgegensteht. Eine weiterhin bestehende Uneinsichtigkeit und Rechtfertigung der Tat kann sich aber gleichwohl zu Lasten eines Bewerbers auswirken, weil es sich dabei um einen für die zu erstellende Prognoseentscheidung maßgeblichen Aspekt handelt. Beide Entscheidungen lassen jedoch eine Abwägung der grundrechtlichen Belange der Beschwerdeführerin mit den ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehenden Gemeinwohlbelangen nicht erkennen. Allein die vorgenommene Würdigung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin mit der nicht näher begründeten Schlussfolgerung, dass sie für den Anwaltsberuf nicht tragbar sei, wird dem nicht gerecht.

Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs lässt insoweit bereits eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit vermissen. Es hätte insbesondere näher ausgeführt werden müssen, dass und warum davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zulassung als Rechtsanwältin in einer Art und Weise auftreten würde, die das Vertrauen in die Integrität der Rechtsanwaltschaft insbesondere im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege beinträchtigen könnte, sei es, dass Gerichte Rechtsstreitigkeiten nicht mehr zielgerichtet und zweckmäßig betreiben oder aber die Rechtsuchenden eine vertrauenswürdige Rechtsberatung und Vertretung im Rechtsstreit nicht erlangen könnten. Ein gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit lag ohne weitere entsprechende Feststellungen auch nicht auf der Hand, sodass sich dahingehende Ausführungen hätten erübrigen können.

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Gefrierschrank entlarvt Zaubertintentrick im Gebrauchtwagenhandel

Die Zuteilung eines roten Kennzeichens für Gebrauchtwagenhändler kann widerrufen werden, wenn das dazu gehörende Fahrzeugscheinheft in manipulativer Weise geführt wird. So entschied das VG Berlin (Az. 11 K 357.17).

Gefrierschrank entlarvt Zaubertintentrick im Gebrauchtwagenhandel

VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.11.2017 zum Urteil 11 K 357.17 vom 18.10.2017

Die Zuteilung eines roten Kennzeichens für Gebrauchtwagenhändler kann widerrufen werden, wenn das dazu gehörende Fahrzeugscheinheft in manipulativer Weise geführt wird. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist Gebrauchtwagenhändlerin. Für die kurzzeitige Zulassung von Pkw zu Probefahrten teilte ihr das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ein rotes Kennzeichen zu. Zur Dokumentation der jeweiligen Fahrer ist ein Fahrzeugscheinheft zu führen, in das jeder Fahrer einer Probefahrt dokumentenecht einzutragen ist. Anlässlich einer Überprüfung des Heftes stellte die Behörde fest, dass die Einträge mit einem Schreibgerät ausgefüllt worden waren, dessen Schrift sich wieder entfernen lässt. Die Schrift wird bei Temperaturen unter 0° C sichtbar, was die Behörde durch Einfrieren des Dokuments in einem Kühlgerät feststellen konnte. Gegen den Widerruf des roten Kennzeichens wandte sich die Klägerin und trug vor, die Einträge habe ihr Mann ohne ihr Wissen vorgenommen.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Die Voraussetzungen für den Widerruf seien gegeben. Der Klägerin fehle es an der Zuverlässigkeit, die das Gesetz von Kraftfahrzeughändlern verlange, denen ein rotes Kennzeichen zugeteilt werde. Insbesondere müsse der Händler gewährleisten, dass die Kennzeichen nicht missbräuchlich verwendet würden. Ein solcher Missbrauch liege bei der Klägerin jedoch vor, weil sie gegen ihre gesetzlichen Dokumentationspflichten verstoßen habe. Danach müssten die Eintragungen vollständig und in dauerhafter Schrift vor der ersten Fahrt eingetragen werden. Durch den Einsatz entfernbarer Schrift habe sie einzelne Seiten in unzulässiger Weise mehrfach verwendet. Abgesehen davon, dass die wieder sichtbar gemachten Einträge auch ihre Unterschriften erkennen ließen, müsse sich auch das Verhalten ihres Ehemannes zurechnen lassen.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

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Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder Verfassungstreue

Ein Beamter, der Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt trägt und den sog. Hitlergruß zeigt, kann aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. So entschied das BVerwG (Az. 2 C 25.17).

Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder Verfassungstreue

BVerwG, Pressemitteilung vom 17.11.2017 zum Urteil 2 C 25.17 vom 17.11.2017

Ein Beamter, der Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt trägt und den sog. Hitlergruß zeigt, kann aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17.11.2017 entschieden.

Der im Disziplinarklageverfahren beklagte Beamte steht als Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst des Landes Berlin. Im Jahr 2007 leitete die Staatsanwaltschaft verschiedene Ermittlungsverfahren ein, in denen dem Beklagten vorgeworfen wurde, an der Erstellung von CDs und Booklets mit volksverhetzenden Liedtexten beteiligt gewesen zu sein, Tätowierungen mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu tragen und in der Öffentlichkeit den Hitlergruß gezeigt zu haben. Diese Ermittlungsverfahren wurden eingestellt, weil dem Beamten nicht habe nachgewiesen werden können, dass er den Hitlergruß im Inland und seine Tätowierungen öffentlich gezeigt habe. Vom Vorwurf der Volksverhetzung wurde der Beklagte freigesprochen, weil nach Auffassung des Strafgerichts nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit habe festgestellt werden können, dass sich das beanstandete Schmählied auf das Tagebuch der Anne Frank bezog.

Das Land enthob den Beklagten bereits im Jahr 2007 vorläufig des Dienstes. In dem nach Abschluss der Strafverfahren fortgeführten Disziplinarklageverfahren hat das Verwaltungsgericht gegen den Beklagten eine Geldbuße i. H. v. 300 Euro wegen ungenehmigter Nebentätigkeiten verhängt, den Beklagten von den übrigen Anschuldigungen aber freigestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Landes hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückgewiesen. Auf die Revision des klagenden Landes hat das Bundesverwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Beamte stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, aufgrund dessen sie zur Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ermächtigt werden können. Sie müssen sich daher zu der Verfassungsordnung, auf die sie vereidigt worden sind, bekennen und für sie eintreten. Wer die freiheitlich-demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung des Grundgesetzes ablehnt, ist für die Ausübung eines öffentlichen Amtes nicht geeignet. Auf die Strafbarkeit treuepflichtwidriger Verhaltensweisen kommt es dabei nicht an.

Die Treuepflicht eines Beamten kann auch durch das Tragen von Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt verletzt werden. Zwar stellt eine Tätowierung zunächst nur eine Körperdekorierung dar; durch diese wird der Körper indes bewusst als Kommunikationsmedium eingesetzt. Mit einer Tätowierung ist eine plakative Kundgabe verbunden, zu der sich der Träger schon angesichts ihrer Dauerhaftigkeit in besonders intensiver Weise bekennt. Identifiziert sich ein Beamter derart mit einer verfassungswidrigen Organisation oder Ideologie, dass er sich entsprechende Symbole eintätowieren lässt, zieht er außenwirksame Folgerungen aus seiner Überzeugung und bringt eine die verfassungsmäßige Ordnung ablehnende Einstellung zum Ausdruck, was im Wege des Disziplinarverfahrens geahndet werden kann.

Die Beurteilung, ob ein Beamter seine Treuepflicht verletzt hat, setzt eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens voraus. Dies gilt bei Tätowierungen angesichts des oft nicht eindeutigen Aussagegehalts bildhafter Gestaltungen in besonderer Weise. Da der Beklagte nicht nur Tätowierungen von Runenzeichen und Emblemen rechtsextremistischer, rassistischer Musikgruppen trägt, sondern wiederholt den Hitlergruß gezeigt, mit einer Hakenkreuzflagge posiert und nationalsozialistische Devotionalien in seiner Wohnung verwahrt hat, ist sein durch die Tätowierungen dokumentiertes Bekenntnis als grundsätzliche und dauerhafte Abkehr von den Prinzipien der Verfassungsordnung zu werten, die zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt.

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Hühnerhaltung mit 10 Hühnern und einem Hahn im Dorfgebiet dem Nachbarn zumutbar

Eine Anwohnerin aus Sitters ist mit ihrem Begehren auf Aufhebung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Hühnerstalls auf dem Nachbargrundstück erfolglos geblieben. Die genehmigte Errichtung verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, so das VG Neustadt (Az. 4 K 419/17.NW).

Hühnerhaltung mit 10 Hühnern und einem Hahn im Dorfgebiet dem Nachbarn zumutbar

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 16.11.2017 zum Urteil 4 K 419/17.NW vom 23.10.2017

Eine Anwohnerin aus Sitters ist mit ihrem Begehren auf Aufhebung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Hühnerstalls auf dem Nachbargrundstück erfolglos geblieben. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 23. Oktober 2017 hervor.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der im Donnersbergkreis gelegenen Ortsgemeinde Sitters. Diese Ortsgemeinde hat ca. 125 Einwohner und ist umgeben von landwirtschaftlichen Flächen und Wald. In der Ortsgemeinde sind viele Grundstücke außer mit Wohngebäuden auch mit landwirtschaftlichen Nebengebäuden bebaut. Die Landwirtschaft, die früher dominierend war, hat sich aber zwischenzeitlich auf drei Betriebe in der Ortslage reduziert.

Das Grundstück der Klägerin ist mit einem denkmalgeschützten Wohnhaus bebaut, das auf der Grenze zum Grundstück der zum Verfahren beigeladenen Nachbarin steht. Die Beigeladene hält auf ihrem Grundstück u. a. zur Eiergewinnung einige Hühner. Dazu nutzt sie einen 3,30 m x 2,00 m großen Hühnerstall, der an ihre Scheune grenzt. Er ist ca. 3 m von der grenzständigen Hauswand der Klägerin entfernt, in der sich vier Fenster befinden.

Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte der beklagte Donnersbergkreis im November 2016 den Hühnerstall auf dem Grundstück der Beigeladenen, wobei die Hühnerhaltung auf 10 Hühner und einen Hahn beschränkt wurde. Dagegen erhob die Klägerin nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und machte geltend, die Baugenehmigung verstoße gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, weil das Vorhaben zu unzumutbaren Geruchsimmissionen auf ihrem Grundstück führe. Die von der Federviehhaltung ausgehenden Immissionen beeinträchtigten nicht nur die Nutzung ihrer Wohnräume. Auch die Nutzung des Gewölbekellers werde ganz erheblich eingeschränkt. Namentlich sei eine Lagerung von Lebensmitteln in dem Keller nicht mehr möglich. Gerüche gelangten durch die Auslassungen in der Wand nach innen, setzen sich auf den Lebensmitteln ab und machten diese ungenießbar. Die genehmigte Hühnerhaltung führe außerdem zu unzumutbaren Lärmimmissionen. Der Hahn krähe mehrmals des Nachts und störe so die Nachtruhe. Die Hühner verursachten zudem ein langanhaltendes, sehr lautes Gackern.

Die 4. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

Die genehmigte Errichtung eines Hühnerstalls auf dem Grundstück der Beigeladenen verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Dieses diene gerade auch der Unterbringung von Tierhaltungsanlagen. Die genehmigte Haltung von 10 Hühnern und einem Hahn auf dem Grundstück der Beigeladenen müsse daher in dem faktischen Dorfgebiet grundsätzlich als ortstypisch hingenommen werden. Dabei sei unerheblich, ob es sich dabei um landwirtschaftliche oder hobbymäßige Tierhaltung handele, denn in Baugebieten mit dörflichem Charakter seien auch gewisse Geruchs- und Lärmbelästigungen durch eine gebietstypische Hobbytierhaltung als ortsüblich in Kauf zu nehmen.

Unzumutbare Geruchsimmissionen für das Anwesen der Klägerin seien mit der genehmigten Errichtung eines Hühnerstalls zur Haltung von maximal zehn Hühnern und einem Hahn nicht verbunden. Dieses geringe Ausmaß der Kleintierhaltung sprenge nicht den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung und sei daher selbst in einem Wohngebiet als der Wohnnutzung zu- und untergeordnete Geflügelhaltung regelmäßig zulässig. Umso mehr seien die mit dieser untergeordneten Tierhaltung verbundenen Geruchsimmissionen in einem faktischen Dorfgebiet als im Bereich der Bagatellgrenze einzustufen und daher von der Klägerin als ortstypisch hinzunehmen.

Der Umstand, dass sich Hühnerstall und Auslauf vor der grenzständigen, mit vier Fenstern und einer Kelleröffnung versehenen Westwand des Gebäudes der Klägerin befänden, mache die ortsübliche Tierhaltung der Beigeladenen nicht rücksichtslos. Zwar erhöhten die grenzständigen Öffnungen auf dem Grundstück der Klägerin die Wahrnehmbarkeit der genehmigten Tierhaltung. Dies sei der Klägerin aber nach Lage der Dinge zuzumuten. Die vier Fenster und die Kelleröffnung seien nämlich unzulässig und damit rechtswidrig, weil die fragliche an der Grenze stehende Hauswand als Brandwand herzustellen sei. Dies bedinge aus Sicht der Kammer, dass nicht die Beigeladene bei der Nutzung ihres Grundstücks weitergehende Rücksicht auf die grenzständigen Öffnungen nehmen müsse, sondern vielmehr die Klägerin gegebenenfalls gehalten sei, durch das Schließen der Fenster oder durch sonstige „architektonische Selbsthilfe“ die Beeinträchtigungen zu minimieren.

Ein möglicher Bestandschutz der Fenster, für dessen Existenz die Klägerin die materielle Beweispflicht trage, sei insoweit unerheblich. Der Bestandsschutz sei vorrangig ein Abwehrmittel gegen bauaufsichtsbehördliche Eingriffe, nicht aber gegen die Bebauung und Nutzung des Nachbargrundstücks als Rechtsausübung eines privaten Dritten.

Mit der genehmigten Errichtung eines Hühnerstalls zur Haltung von maximal zehn Hühnern und einem Hahn seien für das Anwesen der Klägerin auch keine unzumutbaren Lärmbelästigungen verbunden. Zwar mache die Klägerin insoweit geltend, der Hahn krähe mehrmals des Nachts und die Hühner verursachten zudem ein langanhaltendes, sehr lautes Gackern. Da sich aber Hahn und Hühner zur Nachtzeit in dem geschlossenen Hühnerstall befänden, könne ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte überschritten würden. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin auch insoweit im Hinblick auf die materielle Rechtswidrigkeit der grenzständigen Fenster gehalten sei, durch das Schließen dieser Fenster oder durch sonstige „architektonische Selbsthilfe“ die Lärmbeeinträchtigungen zu minimieren.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

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Zur Beweislast des Pkw-Eigentümers für Mangelhaftigkeit einer Pkw-Reparatur

Das LG Coburg entschied, dass ein Pkw-Eigentümer nach einem Motorschaden keinen Schadensersatzanspruch gegen die Werkstatt wegen einer mangelhaft durchgeführten Reparatur hat, wenn ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger den dargestellten Schadensverlauf völlig ausschließen kann und der Pkw-Eigentümer deswegen beweisfällig bleibt (Az. 12 O 389/16).

Zur Beweislast des Pkw-Eigentümers für Mangelhaftigkeit einer Pkw-Reparatur

Kein Fehler der Werkstatt

LG Coburg, Pressemitteilung vom 17.11.2017 zum Urteil 12 O 389/16 vom 26.07.2017 (rkr)

Die Klage eines Kfz-Eigentümers auf Schadensersatz nach einem Motorschaden wurde vom Landgericht Coburg abgewiesen, weil nach dem eingeholten Gutachten der Schaden nicht auf einer mangelhaften Reparatur durch die beklagte Werkstatt beruht.

Der Kläger hatte sein Fahrzeug wegen eines Marderschadens am Kühlsystem bei der beklagten Kfz-Werkstatt reparieren lassen. Nach durchgeführter Reparatur hatte diese u. a. noch eine Probefahrt über 15 km und eine anschließende Sichtkontrolle durchgeführt, bevor der Kläger sein Fahrzeug wieder in Empfang nahm.

Nach einer Woche, in der mit dem Pkw mindestens 1.000 km gefahren worden waren, blieb das Fahrzeug mit einem kapitalen Motorschaden auf der Autobahn liegen.

Der Kläger verlangte nun Ersatz für den wirtschaftlichen Totalschaden an seinem Fahrzeug und behauptete, bei der Reparatur in der Werkstatt der Beklagten sei der Kühlwasserschlauch nicht ordnungsgemäß befestigt worden. Dies habe später zum Motorschaden geführt. Die Beklagte hielt dem entgegen, dass sich eine fehlerhaft montierte Federschelle am Kühlerschlauch, wie vom Kläger behauptet, spätestens bei der Probefahrt hätte lösen müssen. Das war aber nicht der Fall gewesen.

Ein vom Landgericht Coburg beauftragter Sachverständiger ging der Frage auf den Grund und stellte den Vorfall an einem vergleichbaren Fahrzeug nach. Dabei zeigte sich überraschend, dass schon nach sehr kurzer Zeit bzw. Fahrstrecke der Druck im Kühlwassersystem wegen dessen Erwärmung so groß war, dass der Schlauch abgedrückt wurde und das Kühlwasser sofort austrat. Der Sachverständige konnte deshalb sicher davon ausgehen, dass sich spätestens nach 10 km Fahrstrecke ein fehlerhaft montierter Kühlwasserschlauch gelöst und zum Kühlwasseraustritt geführt hätte. Das Zurücklegen einer Strecke von mehr als 1.000 km mit einem solch fehlerhaft montierten Schlauch konnte der Gutachter hingegen völlig ausschließen.

Die Ausführungen des Sachverständigen überzeugten das Gericht. Es wies daraufhin die Klage ab, weil der Kläger den behaupteten Fehler bei der Reparatur seines Fahrzeugs durch die beklagte Werkstatt nicht nachweisen konnte.

Sachverständige werden vom Gericht regelmäßig dann beauftragt, wenn zur Entscheidung des Verfahrens nicht nur Rechtsfragen beantwortet werden müssen, sondern zur Beurteilung eines Sachverhalts spezielles Fachwissen erforderlich ist, über das Richter in den meisten Fällen nicht verfügen. Neben Fragestellungen aus dem Kfz-Bereich sind beispielsweise Streitigkeiten über Mängel an Bauwerken oder über ärztliche Kunstfehler ohne die Hinzuziehung von Sachverständigen in den allermeisten Fällen praktisch nicht zu entscheiden. Der Sachverständige hilft in diesen Fällen mit seinem Fachwissen dem Gericht bei der Beurteilung des Sachverhalts. Das letzte Wort bei der Entscheidung des Rechtsstreits liegt jedoch auch hier in der Verantwortung der Richter.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Kein Schadensersatz für Sturz zwischen Bahnsteig und S-Bahn

Stürzt ein Fahrgast trotz langjähriger Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten in den Spalt zwischen Bahnsteig und S-Bahn, haftet die Deutsche Bahn dafür nicht. So entschied das AG München (Az. 173 C 27106/16).

Kein Schadensersatz für Sturz zwischen Bahnsteig und S-Bahn

AG München, Pressemitteilung vom 17.11.2017 zum Urteil 173 C 27106/16 vom 25.04.2017 (rkr)

Die klagende 64-jährige und gut 1,50 cm große Münchnerin mit Schuhgröße 39 geriet am 14.02.2013 um 10:02 Uhr am Bahnhof Rosenheimer Platz beim Zustieg mit Füßen und Beinen in den 14 cm breiten Spalt zwischen Zug und Bahnsteig. Sie konnte von zwei anderen Fahrgästen wieder herausgezogen werden, bevor die S-Bahn weiterfuhr.

Die Klägerin erlitt dadurch Quetschungen und Prellungen an Ober- bzw. Unterschenkel sowie am Innenknöchel und war vier Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Hierfür begehrt sie 3.950 Euro Schmerzensgeld. Darüber hinaus entstanden ihr Reinigungskosten für Hose und Mantel in Höhe von 15,45 Euro. Sie trägt selbst vor, seit 1974 regelmäßige Nutzerin der Münchner S- und U-Bahn zu sein. Die Bahn sei für den Unfall verantwortlich, weil sie es unterlassen habe, den Spalt zwischen S-Bahn und Bahnsteig etwa durch ausfahrbare Trittbretter zu schließen.

Mit Schreiben vom 28.03.2013 lehnte die Beklagte die Regulierung ab. Ein geringerer Abstand zwischen Zug und Bahnsteig sei technisch ausgeschlossen. Die Klägerin sei sich als erfahrene Nutzerin der Bahn dieses Abstands auch bewusst gewesen. Die Verletzte erhob am 29.12.2016 Klage zum Amtsgericht München. Der damit befasste Richter wies mit Urteil vom 25.04.2017 die Klage ab.

„Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und (…) Schadensersatz, weil das Mitverschulden der Klägerin derart überwiegt, dass die Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten demgegenüber gänzlich zurücktritt. (…) Die Klägerin hat nämlich abgesehen von der Existenz des 14 cm breiten Spaltes (…) überhaupt nichts hinsichtlich der Unfallursache vorgetragen. (…) Es ist daher unstreitig, dass bei der Unfallentstehung keinerlei Fremdeinwirkung vorlag. (…) Die Klägerin gibt an, seit 1974 regelmäßig die S-Bahn zu nutzen, womit ihr der Spalt wie allen anderen Nutzern der S-Bahn bekannt gewesen sein muss. (…) Relevant ist auch, dass der Spalt mit 14 cm nicht besonders breit ist und bereits bei Beachtung geringer Sorgfaltsanforderungen mühelos überwunden werden kann.“

Auch sei auf Seiten der Beklagten eine Pflichtverletzung nicht ersichtlich. Es seien nur solche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, „die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren.“ Von der Rechtsprechung seien bereits wesentlich größere Abstände für unbedenklich gehalten worden.

Das Urteil ist nach zurückgewiesener Berufung rechtskräftig.

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Keine Kündigungen wegen Äußerungen in kleiner WhatsApp-Gruppe

Das ArbG Mainz hat den Kündigungsschutzklagen von vier Mitarbeitern der Stadt Worms stattgegeben. Die fristlose Kündigung, weil sie in einer WhatsApp-Gruppe u. a. fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten, sei nicht rechtmäßig, weil dies auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter geschah und sie darauf vertrauen durften, dass dies nicht nach außen getragen würde.

Keine Kündigungen wegen Äußerungen in kleiner WhatsApp-Gruppe

ArbG Mainz, Pressemitteilung vom 15.11.2017

Das Arbeitsgericht Mainz hat am 15.11.2017 den Kündigungsschutzklagen von vier Mitarbeitern der Stadt Worms stattgegeben.

Die Angestellten waren fristlos gekündigt worden, weil sie in einer WhatsApp-Gruppe unter anderem fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten.

Das Arbeitsgericht sah hierhin jedoch keinen Kündigungsgrund, weil dies auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter geschah und diese darauf vertrauen durften, dass dies nicht nach außen getragen würde.

Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 534/08, Rd.-Ziff. 18) entschied das Arbeitsgericht, dass es arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen darf, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiert.

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