Klage eines israelischen Staatsbürgers gegen kuwaitische Fluggesellschaft abgewiesen

Das LG Frankfurt am Main hat Ansprüche eines israelischen Staatsbürgers gegen eine kuwaitische Fluggesellschaft auf Beförderung sowie auf Entschädigung wegen einer Diskriminierung zurückgewiesen (Az. 2-24 O 37/17).

Klage eines israelischen Staatsbürgers gegen kuwaitische Fluggesellschaft abgewiesen

LG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 16.11.2017 zum Urteil 2-24 O 37/17 vom 16.11.2017 (nrkr)

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 16.11.2017 Ansprüche eines israelischen Staatsbürgers gegen eine kuwaitische Fluggesellschaft auf Beförderung sowie auf Entschädigung wegen einer Diskriminierung zurückgewiesen (Az. 2-24 O 37/17).

Der israelische Kläger hatte über ein Online-Portal bei der beklagten Fluggesellschaft einen Flug von Frankfurt nach Bangkok mit einem rund fünfstündigen Zwischenstopp in Kuwait-Stadt gebucht. Nachdem der Kläger der kuwaitischen Fluggesellschaft später seine israelische Staatsangehörigkeit mitteilte, stornierte diese den Flug.

Die kuwaitische Fluggesellschaft begründet ihr Vorgehen mit einem kuwaitischen Gesetz aus dem Jahr 1964 (sog. Einheitsgesetz zum Israel-Boykott), das es ihr untersage, Vereinbarungen mit israelischen Staatsbürgern zu schließen. Verstöße dagegen seien in Kuwait mit Strafe bedroht. Die Fluggesellschaft hat dem Kläger angeboten, ihn auf ihre Kosten durch eine andere Fluggesellschaft ohne Zwischenlandung in Kuwait von Frankfurt nach Bangkok zu befördern. Der Kläger hat dieses Angebot nicht angenommen. Er möchte, dass die kuwaitische Fluggesellschaft selbst ihm den verbindlich gebuchten Flug mit Stopp in Kuwait ermöglicht. Hilfsweise möchte der Kläger wegen einer Diskriminierung durch die Airline entschädigt werden.

Das Landgericht hat heute entschieden, dass es der kuwaitischen Fluggesellschaft aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, den Kläger aufgrund seiner israelischen Staatsbürgerschaft zu befördern. Das Einheitsgesetz zum Israel-Boykott verbiete es nämlich der kuwaitischen Fluggesellschaft als juristischer Person des Staates Kuwait, einen Vertrag mit einem israelischen Staatsangehörigen zu schließen. Verstöße dagegen würden in Kuwait mit Gefängnisstrafe, harter Arbeit oder Geldstrafe geahndet. Es sei einer Vertragspartei nicht zumutbar, einen Vertrag zu erfüllen, wenn sie damit einen Gesetzesverstoß nach den Regeln ihres eigenen Staates begehe und sie deswegen damit rechnen müsse, dort bestraft zu werden. Das Landgericht hat ausgeführt: „Es geht bei der Beurteilung einer rechtlichen Unmöglichkeit nicht darum, aus Sicht eines deutschen Gerichts zu beurteilen, ob das Gesetz eines fremden Staates – hier das Gesetz (…) des Staates Kuwait – sinnvoll ist und ob es nach den Wertungen der deutschen und europäischen Rechtsordnung Bestand haben könnte.“ Eine inhaltliche Bewertung des kuwaitischen Einheitsgesetzes zum Israel-Boykott ist mit dem heute verkündeten Urteil daher nicht – auch nicht mittelbar – verbunden.

Darüber hinaus hat das Landgericht dem israelischen Kläger keine Entschädigung wegen einer Diskriminierung durch die Fluggesellschaft zugesprochen. Das Antidiskriminierungsgesetz verbiete u. a. eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion. Eine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit werde durch das Antidiskriminierungsgesetz hingegen nicht sanktioniert. Der Gesetzgeber habe daher keine Grundlage geschaffen, um dem israelischen Staatsbürger im vorliegenden Fall eine Entschädigung zuzusprechen. Die kuwaitische Fluggesellschaft könne auch nicht aufgrund einer nur mittelbaren Diskriminierung des israelischen Staatsbürgers zu einer Geldentschädigung verurteilt werden. Denn das kuwaitische Einheitsgesetz zum Israel-Boykott verbiete generell Verträge mit israelischen Staatsbürgern und zwar unabhängig davon, welcher Religion sie angehörten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung angefochten werden. Sie kann innerhalb eines Monates ab Zustellung des Urteils beim Oberlandesgericht eingelegt werden.

Erläuterungen

§ 19 Abs. 1 Antidiskriminierungsgesetz (AGG)

(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder

2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,

ist unzulässig.

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Zweckentfremdungsgenehmigung für vorübergehende Vermietung der Zweitwohnung im selben Bezirk

Laut VG Berlin ist die vorübergehende Vermietung einer Zweitwohnung, die im selben Bezirk wie die Hauptwohnung liegt, nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz zu genehmigen (Az. VG 6 K 1569.16).

Zweckentfremdungsgenehmigung für vorübergehende Vermietung der Zweitwohnung im selben Bezirk

VG Berlin, Pressemitteilung vom 16.11.2017 zum Urteil VG 6 K 1569.16 vom 15.11.2017

Die vorübergehende Vermietung einer Zweitwohnung, die im selben Bezirk wie die Hauptwohnung liegt, ist nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz zu genehmigen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.Die Kläger bewohnen mit ihren Kindern eine Mietwohnung in Berlin-Pankow (Prenzlauer Berg). Im Jahr 2012 erwarben sie im selben Bezirk ein Einfamilienhaus, in das sie 2014 einzogen. Kurze Zeit später zogen sie aber – weil die Wege ihrer Kinder zur Schule bzw. Kindertagesstätte vom neuen Wohnsitz schlechter organisierbar waren – in ihre alte Wohnung zurück. Das Haus, in dem sie mit Zweitwohnsitz angemeldet sind, nutzen sie mit ihrer Familie in den Sommermonaten und am Wochenende selbst. Für die in der übrigen Zeit geplante vorübergehende Vermietung des Hauses an Touristen beantragten die Kläger beim Bezirksamt Pankow eine Genehmigung, die abgelehnt worden ist.Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Erfolg. Die Kläger nutzten ihr „Haus im Grünen“ nach ihrem glaubhaften Vortrag regelmäßig zu Wohnzwecken. Das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz verbiete es nicht, Wohnraum als Zweitwohnung zu nutzen. Dies gelte auch dann, wenn der Zweitwohnsitz – wie hier – im selben Bezirk wie der Hauptwohnsitz liege. Auch Zweitwohnungssteuer falle im Land Berlin unabhängig davon an, wo die Hauptwohnung liege. Die beantragte Nutzung der Zweitwohnung zur Vermietung als Ferienwohnung sei jedoch genehmigungsbedürftig. Die Voraussetzungen für eine solche Genehmigung seien hier erfüllt. Durch die Vermietung als Ferienwohnung während der Abwesenheit der Eigentümer trete kein Wohnraumverlust ein. Auf die Wohnraumversorgung der Bevölkerung wirke es sich nicht aus, wenn die Zweitwohnung während der Abwesenheit der Inhaber als Ferienwohnung vermietet werde oder unbewohnt bleibe (vgl. Urteile der Kammer vom 9. August 2016 – VG 6 K 151.16 u. a., dazu Pressemitteilung Nr. 34/2016 vom 9. August 2016).

Gegen das Urteil kann der Beklagte die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragen.

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Zweckentfremdung: Ersatzwohnraum darf berlinweit angeboten werden

Das Bezirksamt Mitte von Berlin muss für die zeitweise Vermietung von Wohnraum für Ferienzwecke eine Ausnahmegenehmigung nach dem Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz erteilen, wenn in einem anderen Bezirk gebauter Ersatzwohnraum den Verlust von Wohnraum ausgleicht. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 6 K 594.17).

Zweckentfremdung: Ersatzwohnraum darf berlinweit angeboten werden

VG Berlin, Pressemitteilung vom 16.11.2017 zum Urteil VG 6 K 594.17 vom 15.11.2017

Das Bezirksamt Mitte von Berlin muss für die zeitweise Vermietung von Wohnraum für Ferienzwecke eine Ausnahmegenehmigung nach dem Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz erteilen, wenn in einem anderen Bezirk gebauter Ersatzwohnraum den Verlust von Wohnraum ausgleicht. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.Der Kläger ist Eigentümer einer 67 m² großen 3-Zimmer-Dachgeschosswohnung im Bezirk Mitte. Diese Wohnung, in der er zurzeit selbst wohnt, möchte er als Ferienwohnung kurzfristig vermieten. Hierfür begehrt er eine Genehmigung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz. Er beruft sich darauf, er schaffe Ersatzwohnraum in Gestalt einer im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg durch den Ausbau des Daches errichteten 128 m² großen 3-Zimmer-Wohnung, in die er umziehen werde. Das Bezirksamt Mitte hat die Erteilung der Genehmigung mit der Begründung abgelehnt, der Ersatzwohnraum müsse in demselben Bezirk geschaffen werden, in dem der zweckentfremdete Wohnraum liegt. Andernfalls werde in den Außenbezirken günstiger Ersatzwohnraum geschaffen, während die Innenstadtbezirke sich zu „toten“ Bezirken mit Gewerbe- und Ferienwohnungen wandelten. Zudem biete der Ersatzwohnraum keinen Ausgleich, weil er zu groß und zu luxuriös sei.Die gegen die Versagung gerichtete Klage hatte vor der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Erfolg. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Genehmigung. Das Zweckentfremdungsverbot diene der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen. Das Verbot sei nicht gerechtfertigt, um bestimmten Wohnraum um seiner selbst willen zu schützen. Einen Anspruch auf eine Genehmigung habe daher, wer für den zweckentfremdeten Wohnraum angemessenen Ersatzwohnraum verlässlich schaffe (vgl. Pressemitteilung vom 27.10.2015 – Nr. 40/2015). Dies sei hier der Fall. Die Wohnraumversorgung bleibe im Ergebnis unberührt. Der doppelt so große und besser ausgestattete Ersatzwohnraum sei Teil des allgemeinen Wohnungsmarkts, da er nicht im Luxussegment entstehe. Die verlangte Bezirkszugehörigkeit des Ersatzwohnraums ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Zudem habe der Senat von Berlin für das gesamte Stadtgebiet Berlins einen Wohnraummangel festgestellt und das Zweckentfremdungsverbot auf dieses Gebiet erstreckt. Daher könne auch Ersatzwohnraum berlinweit angeboten werden. Im Übrigen dürfe der Beklagte städtebauliche, sozialstaatliche und sonstige Ziele außerhalb des Gesetzeszwecks nicht mit den Mitteln des Zweckentfremdungsrechts verfolgen.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

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Regulierungsfrist nach Unfall mit ausländischem Militärfahrzeug der NATO beachten

Nach einem Unfall mit einem ausländischen Militärfahrzeug eines NATO-Staates müssen Schadenersatzansprüche innerhalb einer Dreimonatsfrist gegenüber der zuständigen Schadensregulierungsstelle des Bundes geltend gemacht werden. Darauf wies das OLG Hamm hin (Az. 11 U 138/16).

Regulierungsfrist nach Unfall mit ausländischem Militärfahrzeug der NATO beachten

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 16.11.2017 zum Urteil 11 U 138/16 vom 06.10.2017

Nach einem Unfall mit einem ausländischen Militärfahrzeug eines NATO-Staates müssen Schadenersatzansprüche innerhalb einer Dreimonatsfrist gegenüber der zuständigen Schadensregulierungsstelle des Bundes geltend gemacht werden. Wird diese Frist schuldlos versäumt, kann ein Geschädigter innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für das Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Wird auch die letztgenannte Frist versäumt, sind die Schadensersatzansprüche endgültig nicht mehr durchsetzbar.Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm – unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 25.10.2016 (Az. 2 O 29/16 LG Bielefeld) – der Schadensersatzklage eines geschädigten Kraftfahrers aus Siegen den Erfolg versagt.

Der Kläger aus Siegen erlitt im März 2015 in Bielefeld einen Verkehrsunfall, bei dem sein Pkw BMW Kombi mit einem Militärfahrzeug der britischen Streitkräfte kollidierte. Der für die Regulierung derartiger Schäden nach dem NATO-Truppenstatut und seinem Zusatzabkommen zuständigen Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Schadensregulierungsstelle des Bundes – meldete der Kläger den Schaden erstmals Anfang September 2015.

Zwischenzeitlich wandte sich der Kläger – jeweils in der Annahme, er kontaktiere den zuständigen Haftpflichtversicherer – an das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. und eine in Hamburg ansässige private Gesellschaft für internationale Schadensregulierung. Im Juli 2015 mandatierte er seine spätere Prozessbevollmächtigte, die erst gut vier Wochen nach Abschluss ihrer Rechtsprüfung – Anfang September 2016 – die zuständige Schadensregulierungsstelle anschrieb.

Die in der Folgezeit vom Kläger gegen die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für das Vereinigte Königreich erhobene Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hat der Kläger seine Ansprüche gegenüber der Schadensregulierungsstelle des Bundes nicht innerhalb der durch das NATO-Truppenstatut und sein Zusatzabkommen vorgeschriebenen Dreimonatsfrist geltend gemacht. Diese Frist begann, so der Senat, am Unfalltage und lief bereits im Juni 2016 ab.

Wegen des Fristversäumnisses sei dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Zwar habe er die Dreimonatsfrist schuldlos versäumt, weil von ihm als einem juristisch nicht vorgebildeten Bürger keine Kenntnisse über das gebotene Vorgehen bei der Abwicklung von Truppenschäden erwartet werden könnten. Zudem sei er von dem zunächst kontaktierten Verein und der dann kontaktierten Hamburger Gesellschaft nicht an die zuständige Schadensregulierungsstelle verwiesen worden.

Die Wiedereinsetzung sei dennoch zu versagen, weil der Kläger die für diese geltende zweiwöchige Frist versäumt habe. Mit der Beauftragung seiner späteren Prozessbevollmächtigten und ihrer spätestens Anfang August 2015 abgeschlossenen Rechtsprüfung sei nämlich das Hindernis für die anfängliche Unkenntnis des Klägers entfallen, sodass die zweiwöchige Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag Mitte August 2015 abgelaufen sei. Der Prozessbevollmächtigten habe sich bei der aufgrund des erteilten Mandats anzustellenden Rechtsprüfung aufdrängen müssen, dass die Inanspruchnahme eines privaten Haftpflichtversicherers für einen durch ein britisches Militärfahrzeug verursachten Unfallschaden ungewöhnlich sei. Bei dieser Prüfung hätte sie die einschlägigen Regeln des NATO-Truppenstatuts und einer rechtzeitig zu beantragenden Wiedereinsetzung ermitteln und berücksichtigen müssen.

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Massenentlassungsanzeige – Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

Das BAG hat dem EuGH im Rahmen einer Kündigungsschutzklage Fragen zur Auslegung der RL 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen vorgelegt (Az. 2 AZR 90/17 (A)).

Massenentlassungsanzeige – Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

BAG, Pressemitteilung vom 16.11.2017 zum Beschluss 2 AZR 90/17 (A) vom 16.11.2017

Die Beklagte betreibt Bildungseinrichtungen. Anfang November 2014 vereinbarte sie mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich über ihre Absicht, insgesamt vier Einrichtungen zu schließen. Am 24. November 2014 kündigte sie das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. Juli 2015. In der Zeit vom 24. November 2014 bis zum 24. Dezember 2014 erklärte die Beklagte mindestens elf weitere Kündigungen. Eine Massenentlassungsanzeige erstattete sie nicht.Mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage hat die Klägerin geltend gemacht, es habe sich um eine nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG anzeigepflichtige Maßnahme gehandelt. Bei der Beklagten seien nicht mehr als 120 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Deshalb hätten bereits zwölf Kündigungen dazu geführt, dass die Beklagte 10 v. H. der in ihrem Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer entlassen habe. Demgegenüber hat die Beklagte gemeint, die bei ihr eingesetzten vier Leiharbeitnehmer müssten bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl berücksichtigt werden. Daher habe sie keine Massenentlassungsanzeige erstatten müssen.Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 16. November 2017 entschieden, den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen zu ersuchen. Für den Senat ist entscheidungserheblich, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG zu berücksichtigen sind. Für die Beantwortung der Fragen ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Die Regelung in § 17 KSchG über anzeigepflichtige Massenentlassungen dient der Umsetzung der Richtlinie 98/59/EG.

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Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten unpfändbar?

Laut BGH ist das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen (Az. IX ZR 21/17).

Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten unpfändbar?

Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten ist unpfändbar, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert worden sind

BGH, Pressemitteilung vom 16.11.2017 zum Versäumnisurteil IX ZR 21/17 vom 16.11.2017

Der Bundesgerichtshof hat sich am 16.11.2017 in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen das in einem Riester-Vertrag angesparte Vermögen pfändbar ist und daher in der Insolvenz zugunsten der Gläubiger verwertet werden kann.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Die Schuldnerin schloss im Jahr 2010 bei der Beklagten einen Rentenversicherungsvertrag (Riester-Rente) ab. Der Rentenversicherungsvertrag sieht ein Kündigungsrecht für die Schuldnerin vor. Nachdem die Schuldnerin Beiträge in Höhe von insgesamt 333 Euro gezahlt hatte, stellte die Beklagte den Versicherungsvertrag auf Antrag der Schuldnerin beitragsfrei. Am 15. April 2014 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger kündigte den Rentenversicherungsvertrag und verlangt von der Beklagten die Auszahlung des Rückkaufswertes.

Der Kläger meint, die Riester-Rente gehöre zur Insolvenzmasse. Da die Schuldnerin das Recht habe, den Vertrag zu kündigen, erfülle der Vertrag nicht die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO. Daher könne der Vertrag in der Insolvenz zugunsten der Gläubiger verwertet werden. Außerdem habe die Schuldnerin weder einen Zulageantrag gestellt noch eine staatliche Zulage erhalten. Die Beklagte verteidigt sich damit, dass das in Riester-Verträgen angesparte Vermögen gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar sei, weil das Altersvorsorgevermögen einschließlich der Erträge in Riester-Renten gemäß § 97 Satz 1 EStG nicht übertragbar sei.

Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Auszahlung des von ihm errechneten Rückkaufswertes. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte auf die Berufung des Klägers zur Zahlung eines Teilbetrags verurteilt. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Klageabweisung.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen.

Dem Insolvenzverwalter steht ein Kündigungsrecht nur zu, wenn der Rentenversicherungsvertrag dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Ob das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben pfändbar ist und damit der Zwangsvollstreckung unterliegt, richtet sich nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 Satz 1 EStG. Da diese Ansprüche kraft gesetzlicher Anordnung nicht übertragbar sind, sind sie auch nicht pfändbar.

§ 851c ZPO ist durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl I 2007, 368) eingeführt worden. Damit hat der Gesetzgeber jedoch keine zusätzlichen Anforderungen an die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Riester-Renten geschaffen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Riester-Vertrag unkündbar ist (§ 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Soweit danach § 851c ZPO für die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Verträgen Anforderungen an die Ausgestaltung der Vertragsbedingungen stellt, die von Riester-Verträgen nicht eingehalten werden müssen, handelt es sich um eine unterschiedliche gesetzgeberische Wertentscheidung. Der Gesetzgeber wollte durch § 851c ZPO den Schutz von Altersvorsorgeansprüchen verbessern. Daher kann dem Gesetz nichts dafür entnommen werden, dass die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Riester-Renten gegenüber der Rechtslage nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 Satz 1 EStG zukünftig erschwert werden sollte.

Allerdings hängt der Pfändungsschutz für das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital davon ab, ob die Altersvorsorgebeiträge tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden sind. Ausreichend für die Unpfändbarkeit ist, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen. Nachdem zwischen den Parteien streitig ist, ob die Schuldnerin einen Zulageantrag gestellt und eine staatliche Zulage erhalten hat, hat der Senat den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 851c ZPO Pfändungsschutz bei Altersrenten

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,

2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,

3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und

4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

(2) 1Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Abs. 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 256.000 Euro ansammeln. 2Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2.000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4.000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4.500 Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6.000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8.000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr 9.000 Euro jährlich ansammeln. 3Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. 4Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.

[…]

§ 851 ZPO Nicht übertragbare Forderungen

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. […]

§ 97 EStG Übertragbarkeit

1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. […]

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Wetter-App des DWD ist wettbewerbsrechtlich unzulässig

Laut LG Bonn darf der Deutsche Wetterdienst keine Wetter-App anbieten, die nicht nur Informationen über amtliche Warnungen, sondern allgemeine Informationen über das Wetter beinhaltet (Az. 16 O 21/16).

Wetter-App des DWD ist wettbewerbsrechtlich unzulässig

LG Bonn, Pressemitteilung vom 15.11.2017 zum Urteil 16 O 21/16 vom 15.11.2017

Die 4. Kammer für Handelssachen hat mit Urteil vom 15.11.2017 entschieden, dass die kostenfreie Wetter-App „DWD WarnWetter-App“ des Deutschen Wetterdienstes (DWD) wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Geklagt hatte die WetterOnline Meteorologische Dienstleistungen GmbH (Klägerin) gegen die Bundesrepublik Deutschland (Beklagte). Das Gericht hat entschieden, dass es die Beklagte unterlassen muss, eine Wetter-App anzubieten, die nicht nur Informationen über amtliche Warnungen, sondern allgemeine Informationen über das Wetter anbietet.

Seit Juni 2015 bietet der DWD in verschiedenen App-Stores eine Wetter App namens „DWD WarnWetter-App“ kosten- und werbefrei an. Inhaltlich greift der DWD hierzu teilweise auf eigene Daten zurück, teilweise werden zum Beispiel Satellitenbilder und Blitzdaten extern hinzugekauft. Die Klägerin bietet auf ihrer Internetseite sowie mit der „WetterOnline App“ meteorologische Dienstleistungen an. Die App der Klägerin kann entweder kostenlos und werbefinanziert oder als „Pro“-Version entgeltlich genutzt werden.

Die Kammer hat entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch (§§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3 Abs. 1, Abs. 3a UWG) hat. Zur Begründung führt das Urteil folgendes aus: Bei dem Anbieten der App handelt es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrecht, weil die Beklagte hier als öffentliche Hand Bürgerinnen und Bürgern Dienstleistungen im Wettbewerb mit privaten Anbietern anbietet. Insoweit handelt die Beklagte auch nicht hoheitlich, sondern wird als wirtschaftliches Unternehmen tätig. Hierzu ist es unerheblich, dass die App des DWD kostenfrei angeboten wird, denn mit dem Angebot dieser App fördert der DWD sein eigenes Unternehmen, steigert seine Bekanntheit und sein Ansehen auf dem Markt der Wetterdienstleister und damit seine Marktmacht. Das Angebot der DWD-App verstößt gegen § 6 Abs. 2 S. 1 DWDG. Nach dieser Vorschrift hat der DWD für seine Dienstleistungen eine Vergütung zu verlangen, soweit – wie hier – einzelne im Gesetz geregelte Ausnahmen nicht einschlägig sind. Maßgeblich ist insoweit vor allem, dass in der App nicht nur über amtliche Warnungen des DWD, sondern umfassend über das Wetter informiert wird. Auch nach der Novelle des DWDG in diesem Jahr ist das Angebot einer unentgeltlichen Wetter-App durch den DWD nicht zulässig.

Gegen das Urteil kann die Beklagte innerhalb eines Monats Berufung einlegen.

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Notariatsreform in Baden-Württemberg zum 01.01.2018

Das LG Mosbach informiert, dass zum 01.01.2018 alle staatlichen Notariate in Baden-Württemberg aufgelöst werden. Notarielle Beurkundungsgeschäfte werden danach dann nur noch ausschließlich von freiberuflich tätigen Notarinnen und Notaren wahrgenommen.

Notariatsreform in Baden-Württemberg zum 01.01.2018

LG Mosbach, Pressemitteilung vom 15.11.2017

Zum 01.01.2018 werden alle staatlichen Notariate in Baden-Württemberg aufgelöst. Im Bezirk des Landgerichts Mosbach betrifft dies die Notariate Adelsheim, Aglasterhausen, Boxberg, Buchen, Mosbach, Tauberbischofsheim, Walldürn und Wertheim. Die genannten Notariate haben seither Beurkundungen vorgenommen und waren als Nachlassgerichte tätig. Ab 01.01.2018 bestehen folgende Zuständigkeiten:

Notarielle Beurkundungsgeschäfte

Ab 2018 werden notarielle Beurkundungsgeschäfte ausschließlich von freiberuflich tätigen Notarinnen und Notaren wahrgenommen. Im Bezirk des Landgerichts Mosbach werden ab 01.01.2018 sechs freie Notarinnen und Notare bestellt sein an den Standorten Buchen, Mosbach, Tauberbischofsheim und Wertheim. Es handelt sich bei den zukünftigen freiberuflichen Notaren durchweg um Personen, die jetzt schon als staatliche Notare im Landgerichtsbezirk Mosbach tätig sind, die zum Teil aber neue Räumlichkeiten beziehen. Die freien Notare werden voraussichtlich auch auswärtige Notarsprechtage abhalten. Auf die Höhe der Notarkosten hat die Notariatsreform keine Auswirkung.

Der Vollzug von Beurkundungen, die bis zum 31.12.2017 bei staatlichen Notariaten durchgeführt wurden und noch werden, erfolgt ab 01.01.2018 entweder durch den bisherigen Notar oder durch einen Notariatsabwickler. Im Regelfall werden die Beteiligten vom beurkundenden Notar über den jeweiligen Ansprechpartner informiert. Auf der vom Justizministerium Baden-Württemberg eingerichteten Internetseite www.notariatsreform.de ist zudem eine Suchfunktion eingerichtet, über die ermittelt werden kann, welcher Notar bzw. Notariatsabwickler für die Bearbeitung eines bereits begonnenen Beurkundungsvorgangs ab dem 01.01.2018 zuständig ist.

Die Verwahrung von Urkunden, die im Notariat gefertigt wurden und bereits abgeschlossen sind, erfolgt zukünftig in den meisten Fällen bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das ehemalige Notariat belegen ist, teilweise aber auch bei dem bisherigen Notar oder einem Notariatsabwickler. Die Verwahrstelle kann über die Verwahrstellenauskunft der Bundesnotarkammer unter www.notar.de (Menüpunkt Urkundensuche) ermittelt werden.

Nachlassangelegenheiten

Für Nachlassangelegenheiten sind ab 01.01.2018 wie im übrigen Bundesgebiet Amtsgerichte zuständig. Im Bezirk des Landgerichts Mosbach sind die Nachlasssachen den Amtsgerichten Mosbach (für die Amtsgerichtsbezirke Adelsheim, Buchen und Mosbach) und Tauberbischofsheim (für die Amtsgerichtsbezirke Tauberbischofsheim und Wertheim) zugewiesen. Dort findet künftig auch die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten und anderen erbfolgerelevanten Urkunden statt.

Hintergrundinformation

Die Notariate in Baden-Württemberg wiesen eine historisch gewachsene Struktur auf, die es so in Deutschland und Europa nirgendwo mehr gab. Zudem waren auch die Strukturen in den Landesteilen Baden und Württemberg völlig unterschiedlich. Im badischen Landesteile gab es sog. Richternotare, die Volljuristen im Landesdienst waren. Im württembergischen Landesteil waren sog. Bezirksnotare tätig. Zusätzlich gab es einige freie Notarinnen und Notare. Im Rahmen der Notariatsreform werden alle notariellen Aufgaben in Baden-Württemberg – wie im übrigen Bundesgebiet – auf selbständige Notare übertragen.

Die besondere organisatorische Herausforderung bei der Umsetzung liegt darin, dass die umfassende Strukturänderung sowohl im Beurkundungsbereich als auch bei den Nachlassgerichten landesweit zum Stichtag 01.01.2018 erfolgen muss. Dies bedeutet, dass die bisherigen Strukturen im Beurkundungs- und Nachlassbereich der Notariate bis 31.12.2017 möglichst gut funktionieren müssen, obwohl für viele Beteiligte zum Jahreswechsel auch ein Wechsel in die Selbständigkeit oder zu einem neuen Arbeitgeber erfolgt. Zum 01.01.2018 müssen die Strukturen quasi „über Nacht“ verändert werden. Im Bezirk des Landgerichts Mosbach bereiten sich die zukünftigen freien Notare und die Amtsgerichte schon seit geraumer Zeit auf die Übernahme der neuen Aufgaben vor, um den Übergang möglichst reibungslos gestalten zu können. In den Monaten Januar und Februar 2018 wird im Hinblick auf die zu bewältigende Umstellung gebeten, bei den neuen Nachlassgerichten nur nach telefonischer Terminvereinbarung persönlich vorzusprechen.

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Steuerberaterkammer darf Honorar für Gerichtsgutachten nicht mit Gebührenbescheid durchsetzen

Laut BVerwG darf eine Steuerberaterkammer, die von einem Gericht mit einem Honorargutachten beauftragt wurde, hierfür keinen Gebührenbescheid erlassen (Az. 10 C 4.16).

Steuerberaterkammer darf Honorar für Gerichtsgutachten nicht mit Gebührenbescheid durchsetzen

BVerwG, Pressemitteilung vom 15.11.2017 zum Urteil 10 C 4.16 vom 15.11.2017

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 15.11.2017 entschieden, dass eine Steuerberaterkammer, die von einem Gericht mit einem Honorargutachten beauftragt wurde, hierfür keinen Gebührenbescheid erlassen darf.

Ein Zivilsenat des Kammergerichts beauftragte die Steuerberaterkammer Berlin in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Angemessenheit eines Steuerberaterhonorars. Das Stundenhonorar der Steuerberaterkammer setzte der Senat mit gesondertem Beschluss auf 80 Euro fest. Weitergehende Vergütungswünsche der Steuerberaterkammer wies er zurück. Nach Erstellung des Gutachtens erließ die Steuerberaterkammer gegenüber dem Kammergericht einen Gebührenbescheid für das Gutachten. Der Gebührenberechnung legte sie einen Stundensatz von 100 Euro zugrunde. Den Widerspruch gegen ihren Bescheid wies sie zurück.

Das Verwaltungsgericht hat auf Klage des Kammergerichts den Gebührenbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der beklagten Steuerberaterkammer zurückgewiesen. Ihre Revision blieb ohne Erfolg.

Dem Erlass eines Gebührenbescheides durch die Steuerberaterkammer für das von ihr erstellte Gutachten steht bereits der Beschluss des Kammergerichts über die Höhe der Vergütung für das Gutachten entgegen. Zum Erlass dieses Beschlusses war das Kammergericht nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG – ermächtigt. In dem Beschluss hat das Kammergericht mit bindender Wirkung festgelegt, dass die Vergütung ausschließlich nach den Regeln des JVEG erfolgt und der Stundensatz 80 Euro beträgt.

Für die Anwendbarkeit des JVEG genügt zudem der formale Akt der Heranziehung einer Person oder einer Behörde durch ein Gericht zu einer als Sachverständigenleistung bezeichneten Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 JVEG). Das JVEG trägt den Belastungen Rechnung, die dem Einzelnen dadurch entstehen, dass er für Zwecke der Rechtspflege beansprucht wird. Die durch das JVEG eingeräumten Ansprüche sollen in einem einfachen, leicht zu vollziehenden Verfahren ermittelt werden. Mit diesem Zweck wäre es nicht vereinbar, wenn das JVEG das Entstehen seiner Ansprüche an materielle Kriterien, wie etwa das tatsächliche Vorliegen der Sachverständigeneigenschaft, knüpfen würde. Andernfalls würden die Herangezogenen mit dem Vergütungsrisiko belastet.

Das Oberverwaltungsgericht hat das von der beklagten Steuerberaterkammer erstattete Honorargutachten außerdem zutreffend als Sachverständigengutachten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG eingeordnet. Sachverständige sind Hilfspersonen, die dem Gericht die Sachkunde vermitteln, die es selbst nicht hat. Ihre Rolle beschränkt sich nicht auf rein tatsächliche Fragen. Gegenstand ihrer Hilfstätigkeit können auch außerrechtliche Normen- und Regelsysteme, wie beispielsweise Handelsbräuche und die Verkehrssitte, sein. Auf solche Gesichtspunkte bezog sich das Gutachten der Steuerberaterkammer jedenfalls auch.

Fußnote

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG

§ 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte

(1) Dieses Gesetz regelt

1. die Vergütung der Sachverständigen, … die von dem Gericht … herangezogen werden;

…

Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. …

(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen … zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden.

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Schadensersatz für die Emission der wertlosen Inhaberschuldverschreibung „X1 Global Index Zertifikat“?

Der BGH hat über die Rechtsbeschwerden von Anlegern gegen einen Musterentscheid des OLG Frankfurt am Main bezogen auf den geforderten Schadensersatz für die Emission der wertlosen Inhaberschuldverschreibung „X1 Global Index Zertifikat“ entschieden (Az. XI ZB 17/15).

Schadensersatz für die Emission der wertlosen Inhaberschuldverschreibung „X1 Global Index Zertifikat“?

BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Zusammenhang mit der Emission des „X1 Global Index Zertifikat“

BGH, Beschluss XI ZB 17/15 vom 19.09.2017

Der u. a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 19. September 2017 über die Rechtsbeschwerden von Anlegern gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2015 entschieden. Der Senatsbeschluss wurde am 15. November 2017 im Klageregister veröffentlicht.

Sachverhalt

Im Jahr 2006 emittierte die Musterbeklagte, eine in London ansässige Geschäftsbank, die Inhaberschuldverschreibung „X1 Global Index Zertifikat“. Sie begab diese an institutionelle Ersterwerber, die sie im Wege des Zweiterwerbs an die Anleger vertrieben. Die Schuldverschreibungen sind zwischenzeitlich wertlos. Seit dem Jahr 2011 erhoben zahlreiche Anleger beim Landgericht Frankfurt am Main Schadensersatzklage gegen die Musterbeklagte. Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben die Anleger Fehler des bei Emission der Schuldverschreibung herausgegebenen Konditionenblatts geltend gemacht und sich auf eine vertragliche und deliktische Haftung der Musterbeklagten berufen.

Bisheriger Prozessverlauf

Mit Musterentscheid vom 22. April 2015 hat das Oberlandesgericht die Feststellungsanträge zurückgewiesen. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und ein Beigeladener Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie zulässig nur noch einen angeblichen Fehler des Konditionenblatts geltend gemacht und sich zudem dagegen gewendet haben, dass das Oberlandesgericht dem zwischen der Musterbeklagten und den Ersterwerbern geschlossenen Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten der Anleger beigemessen hat.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass das Oberlandesgericht zu dem angeblichen Fehler des Konditionenblatts zu Recht keine Feststellungen getroffen hat und auch zutreffend davon ausgegangen ist, dass der zwischen der Musterbeklagten und den institutionellen Ersterwerbern geschlossene Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet. Zudem hat der Senat zu zahlreichen verfahrensrechtlichen Fragen des Kapitalanleger-Musterverfahrens entschieden.

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