BGH legt Fragen zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf dem EuGH zur Vorabentscheidung vor

Der BGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob beim Online-Kauf der Käufer eine Matratze, deren Schutzhülle er entfernt hat, wieder zurückgeben darf (Az. VIII ZR 194/16).

BGH legt Fragen zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf dem EuGH zur Vorabentscheidung vor

BGH, Pressemitteilung vom 15.11.2017 zum Beschluss VIII ZR 194/16 vom 15.11.2017

Sachverhalt

Der Kläger bestellte im Jahr 2014 über die Internetseite der Beklagten, einer Onlinehändlerin, eine „Dormiente Natural Basic“ Matratze zum Preis von 1.094,52 Euro. Die Matratze war bei Auslieferung mit einer Schutzfolie versehen, die der Kläger nach Erhalt entfernte. Einige Tage später teilte er der Beklagten per E-Mail mit, dass er die Matratze leider zurücksenden müsse und der Rücktransport durch eine Spedition veranlasst werden solle. Als die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, beauftragte der Kläger selbst eine Speditionsfirma.

Bisheriger Prozessverlauf

Seine auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Rücksendekosten (insgesamt 1.190,11 Euro) gerichtete Klage hat in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg gehabt. Die Vorinstanzen haben dabei angenommen, dass das dem Kläger im Fernabsatzhandel grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht bei dem Kauf einer Matratze nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil er die bei deren Anlieferung vorhandene Schutzfolie entfernt habe. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren durch Beschluss vom 15.11.2017 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung über die Auslegung zweier Vorschriften des europäischen Rechts vorgelegt.

Die hier maßgebliche Norm des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Ausschluss des Widerrufsrechts in den Fällen, in denen versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung entfernt wurde (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB), geht zurück auf eine inhaltsgleiche Vorschrift des europäischen Rechts, Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie. Ob diese Vorschrift – wozu der VIII. Zivilsenat angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift tendiert – dahin auszulegen ist, dass zu den dort genannten Waren solche Waren (wie etwa Matratzen) nicht gehören, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete (Reinigungs-)Maßnahmen des Unternehmers – wenn auch möglicherweise mit Werteinbußen, die der Unternehmer kalkulieren kann – wenigstens wieder als gebrauchte Sachen verkehrsfähig gemacht werden können (Frage 1), ist nicht eindeutig zu beantworten. So wird in dem zwar nicht verbindlichen, aber unter Beteiligung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie unter Mitwirkung von Wirtschaftsvertretern und Verbraucherverbänden erstellten Leitfaden der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission (Stand: Juni 2013) als Beispiel für das Eingreifen des Ausnahmetatbestandes gemäß Art. 16 Buchst. e – neben Kosmetika – die Auflegematratze genannt.

Falls die Frage 1 bejaht werden sollte, stellt sich ferner die Frage, wie eine Verpackung beschaffen sein muss, um als „Versiegelung“ zu gelten und welchen Inhalt der nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 1 EGBGB; Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Verbraucherrechterichtlinie) zu erteilende Hinweis über die Umstände des Erlöschens des Widerrufsrechts haben muss (Frage 2). Auch bezüglich dieser Frage hat der Bundesgerichtshof die Sache zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 312g BGB Widerrufsrecht

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht […] zu.

(2) 1Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

[…]

3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde […]

Art. 16 Buchst. e Verbraucherrechterichtlinie

Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht nach den Art. 9 bis 15 vor, wenn versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Art. 246a EGBGB Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen.

§ 1 Informationspflichten

[…]

(3) Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn

[…]

2. das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB […] vorzeitig erlöschen kann, über die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.

§ 4 Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten

(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Informationen nach §§ 1 bis 3 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. k Verbraucherrechterichtlinie

Bevor der Verbraucher […] gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Form über folgendes: in Fällen, in denen gemäß Art. 16 kein Widerrufsrecht besteht, den Hinweis, dass der Verbraucher nicht über ein Widerrufsrecht verfügt oder gegebenenfalls die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert.

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Unfall mit Motorsäge beim Zerkleinern von Brennholz für Verwandte nicht unfallversichert

Eine unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit als „Wie-Beschäftigte“ setzt u. a. voraus, dass es sich um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die nicht auf einer Sonderbeziehung (z. B. als Familienangehöriger oder Vereinsmitglied) beruht und ihrer Art nach sonst von abhängig Beschäftigten verrichtet wird. Darauf wies das SG Heilbronn hin (Az. S 8 U 1443/17).

Unfall mit Motorsäge beim Zerkleinern von Brennholz für Verwandte nicht unfallversichert

SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 15.11.2017 zum Urteil S 8 U 1443/17 vom 27.10.2017 (nrkr)

Die 42-jährige Beamtin B. half Anfang November 2014 ihrem damals 87 Jahre alten Onkel und ihrer seinerzeit 82 Jahre alten Tante beim Sägen von Brennholz. Dieses war zum privaten Gebrauch durch Onkel und Tante vorgesehen. Im Laufe des Tages kam B. mit der rechten Hand ins Sägeblatt der von ihr bedienten motorbetriebenen Wipp-Säge und brach sich mehrere Finger. Noch heute leidet sie unter Beschwerden. Ihre Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil zwischen B. und ihrer Tante bzw. ihrem Onkel kein Beschäftigungsverhältnis bestanden, sondern es sich beim Sägen von Brennholz um eine nicht unfallversicherte Gefälligkeit unter Verwandten gehandelt habe.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte B. geltend, sie sei wie eine Beschäftigte für ihre Tante und ihren Onkel tätig gewesen. Zudem habe es sich um eine anstrengende und gefährliche Arbeit gehandelt, für die sie extra zum Wohnort ihrer Tante und ihres Onkels nach Hessen gefahren sei und sich einen ganzen Tag Zeit genommen habe.

Das Sozialgericht Heilbronn hat die Entscheidung der BG bestätigt: B. sei nicht wie eine Beschäftigte für ihren Onkel bzw. für ihre Tante am Unfalltag tätig gewesen. Eine unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit als „Wie-Beschäftigte“ setze u. a. voraus, dass es sich um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handle, die nicht auf einer Sonderbeziehung (z. B. als Familienangehöriger oder Vereinsmitglied) beruhe und ihrer Art nach sonst von abhängig Beschäftigten verrichtet werde. Hier habe B.s Tätigkeit am Unfalltag aber auf dem Verwandtschaftsverhältnis beruht. So habe B. angegeben, zu ihrer einzigen Tante ein offenes und vertrautes Verhältnis zu haben und ihr regelmäßig zu helfen. Es sei für sie selbstverständlich gewesen, ihre Verwandten in Hessen für mindestens einen Tag beim Zerkleinern von Brennholz zu unterstützen. Die Arbeit an der motorgetriebenen Wipp-Säge sei auch nicht so gefährlich gewesen, dass sie nur von Experten hätte ausgeübt werden können. Schließlich sei das gesägte Holz auch nicht zum Verkauf, sondern ausschließlich für den privaten Heizbedarf des Onkels/der Tante gedacht gewesen.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII] :

(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte (…).

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. (…).

§ 8 SGB VII:

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. (…).

Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen:

So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u. a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.

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PFC-Problematik im Raum Rastatt und Baden-Baden

Das VG Karlsruhe entschied, dass das Landratsamt Rastatt und die Stadt Baden-Baden in den abgeschlossenen Verwaltungsverfahren das Baden-Badener Düngemittel- und Kompostwerk zu Recht als Verursacher der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen eingestuft haben (Az. 6 K 791/16 und 6 K 2064/16).

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Wangen im Allgäu: Bau eines neuen Einkaufsmarkts an der Zeppelinstraße unzulässig

Der VGH Baden-Württemberg hat ein Urteil des VG Sigmaringen bestätigt, mit dem die auf die Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete Klage einer Einkaufsmarktbetreiberin teilweise abgewiesen wurde. Damit darf der von ihr an der Zeppelinstraße mit einer Verkaufsfläche von 3.000 m² geplante Einkaufsmarkt nicht errichtet werden (Az. 8 S 1991/15).

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Behörden erhalten mehr Befugnisse zur Durchsetzung von Verbraucherrechten

Nationale Behörden sollen künftig mehr Befugnisse zur besseren Durchsetzung von Verbraucherrechten erhalten. Das Europäische Parlament hat am 15.11.2017 einem neuen Rahmen für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zugestimmt.

Behörden erhalten mehr Befugnisse zur Durchsetzung von Verbraucherrechten

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.11.2017

Nationale Behörden sollen künftig mehr Befugnisse zur besseren Durchsetzung von Verbraucherrechten erhalten. Das Europäische Parlament hat am 14.11.2017 einem neuen Rahmen für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zugestimmt. „Die jüngsten Fälle, die das Vertrauen der Verbraucher geschädigt haben, wie der Dieselskandal oder die Diskussionen über Lebensmittelprodukte von zweierlei Qualität, machen deutlich, dass eine bessere Durchsetzung des Verbraucherrechts erforderlich ist“, so EU-Justizkommissarin Věra Jourová. „Mit dem neuen Kooperationsrahmen werden die Kommission und die nationalen Behörden nun für eine rasche Reaktion auf EU-Ebene gerüstet sein, wenn es zu einem weitreichenden Verstoß gegen das Verbraucherrecht kommt.“

Die Kommission hatte die neuen Regeln im Mai 2016 mit dem Ziel vorgeschlagen, die EU-weite Zusammenarbeit beim Verbraucherschutz zu verbessern. Bei EU-weiten Verstößen gegen Verbraucherrechte kann die Kommission künftig mit den nationalen Durchsetzungsbehörden gemeinsame Maßnahmen koordinieren, mit denen diesen Praktiken Einhalt geboten werden soll. Sie wird dafür sorgen, dass ein für die Mitgliedstaaten und Unternehmen zeit- und ressourcensparender Verbraucherschutz betrieben wird. Nach der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt werden die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit haben, um sicherzustellen, dass ihre Verbraucherbehörden die neuen Standards erfüllen.

Die Verordnung ist Teil der Bemühungen der Kommission ihre Verbraucherregeln zu aktualisieren. Im Frühjahr wird die Kommission ihr Paket zur Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher vorstellen.

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Wohnsitz eines Facebook-Nutzers als Gerichtsstand für Klage gegen Facebook

Nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts kann sich ein österreichischer Facebook-Nutzer auf seine Verbrauchereigenschaft stützen, um Facebook Ireland vor den österreichischen Gerichten zu verklagen. Dies gelte jedoch nicht für Ansprüche, die ihm von anderen Verbrauchern abgetreten wurden (Rs. C-498/16).

Wohnsitz eines Facebook-Nutzers als Gerichtsstand für Klage gegen Facebook

EuGH, Pressemitteilung vom 14.11.2017 zu den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rs. C-498/16 vom 14.11.2017

Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann sich Herr Schrems hinsichtlich der privaten Nutzung seines eigenen Facebook-Kontos auf seine Verbrauchereigenschaft stützen, um Facebook Ireland vor den österreichischen Gerichten zu verklagen.

Herr Schrems kann sich jedoch in Bezug auf Ansprüche, die ihm von anderen Verbrauchern abgetreten wurden, nicht auf seine Verbrauchereigenschaft berufen.

Der Österreicher Maximilian Schrems hat vor den österreichischen Gerichten Klage gegen Facebook Ireland erhoben. Er macht geltend, dass Facebook Ireland seine eigenen Rechte auf Achtung der Privatsphäre und auf Datenschutz verletzt habe1 sowie die entsprechenden Rechte von sieben anderen Facebook-Nutzern, die ihm ihre Ansprüche abgetreten haben2, nachdem er im Internet dazu aufgerufen hatte3. Diese Nutzer haben ihren Wohnsitz in Österreich, Deutschland und Indien.

Facebook Ireland bestreitet die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Erstens könne Herr Schrems in diesem Verfahren nicht, oder jedenfalls nicht mehr, als Verbraucher angesehen werden. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten in Verbindung mit seinen Ansprüchen gegen Facebook Ireland habe er seine Verbrauchereigenschaft verloren. Er könne demnach nicht die den Verbrauchern durch das Unionsrecht4 eingeräumte Möglichkeit in Anspruch nehmen, einen ausländischen Vertragspartner an ihrem eigenen Wohnsitz zu verklagen. Überdies zeige die Einrichtung seiner Facebook-Seite, dass er Facebook beruflich nutze. Zweitens sei der Verbrauchergerichtsstand strikt personengebunden und gelte nicht für abgetretene Ansprüche.

Der Oberste Gerichtshof (Österreich) hat den Gerichtshof um Klarstellung ersucht, ob der Verbrauchergerichtsstand bei diesen beiden Fallgestaltungen zur Anwendung kommt.

Nach der Sachverhaltsdarstellung durch den Obersten Gerichtshof ist Herr Schrems auf IT- und Datenschutzrecht spezialisiert und verfasst derzeit eine Dissertation über die rechtlichen Aspekte des Datenschutzes. Er verwendet Facebook seit 2008, wobei er es zunächst ausschließlich zu privaten Zwecken unter falschem Namen nutzte. Seit 2010 verwendet er ein Facebook-Konto unter seinem Namen – in kyrillischen Buchstaben geschrieben – zum privaten Gebrauch wie Fotos hochladen, „posten“ und „chatten“. Er hat ca. 250 „Facebook-Freunde“. Seit 2011 nutzt er auch eine Facebook-Seite. Diese Seite enthält Informationen über seine Vorträge, seine Teilnahme an Podiumsdiskussionen und seine Medienauftritte, die von ihm verfassten Bücher, seine Spendenaufrufe sowie die von ihm angestrengten Gerichtsverfahren5 gegen Facebook Ireland.

Im Zusammenhang mit seinem rechtlichen Vorgehen gegen Facebook Ireland veröffentlichte Herr Schrems zwei Bücher, hielt (teilweise entgeltlich) Vorträge, registrierte zahlreiche Websites (Blogs, Onlinepetitionen, Crowdfunding für Verfahren gegen Facebook Ireland), erhielt verschiedene Auszeichnungen und gründete den Verein zur Durchsetzung des Grundrechts auf Datenschutz. Er hat ein Team von zehn, im Kern fünf, Personen um sich versammelt, die ihn bei „seiner Kampagne gegen Facebook“ unterstützen.

In seinen Schlussanträgen vom 14.11.2017 schlägt Generalanwalt Michal Bobek dem Gerichtshof vor, dem Obersten Gerichtshof erstens zu antworten, dass Tätigkeiten wie Veröffentlichungen, das Halten von Vorträgen, der Betrieb von Websites oder die Sammlung von Spenden zur Durchsetzung von Ansprüchen nicht zum Verlust der Verbrauchereigenschaft in Bezug auf Ansprüche im Zusammenhang mit dem eigenen, für private Zwecke genutzten Facebook-Konto führen. Somit kann Herr Schrems im Hinblick auf seine eigenen Ansprüche aufgrund der privaten Nutzung seines eigenen Facebook-Kontos offenbar als Verbraucher angesehen werden. Es obliegt jedoch dem Obersten Gerichtshof, dies zu überprüfen.

Nach Auffassung des Generalanwalts hängt die Verbrauchereigenschaft im Allgemeinen davon ab, welche Natur und welches Ziel der Vertrag zum Zeitpunkt seines Abschlusses hatte. Eine spätere Nutzungsänderung kann nur in außergewöhnlichen Fällen Berücksichtigung finden. Sind die Natur und das Ziel des Vertrags sowohl privat als auch beruflich, kann die Verbrauchereigenschaft erhalten bleiben, sofern der berufliche „Gehalt“ als marginal angesehen werden kann. Wissen, Erfahrung, ziviles Engagement oder die Tatsache, dass aufgrund von Rechtsstreitigkeiten ein gewisses Ansehen erworben wurde, stehen für sich genommen der Einstufung als Verbraucher nicht entgegen.

Der Generalanwalt schlägt vor, zweitens zu antworten, dass ein Verbraucher, der berechtigt ist, an seinem eigenen Wohnsitz einen ausländischen Vertragspartner zu verklagen, nicht gleichzeitig mit seinen eigenen Ansprüchen auch gleichgerichtete Ansprüche geltend machen kann, die ihm von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz an einem anderen Ort im gleichen Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten abgetreten wurden.

Nach Ansicht des Generalanwalts zeigen die fraglichen Regeln eindeutig, dass der Verbrauchergerichtsstand stets auf die konkreten Parteien des speziellen Vertrags beschränkt ist. Es wäre mit diesen Regeln nicht vereinbar, einem Verbraucher zu gestatten, den Verbrauchergerichtsstand auch für Ansprüche zu nutzen, die ihm von anderen Verbrauchern ausschließlich zur gerichtlichen Geltendmachung abgetreten wurden. Eine solche Ausdehnung würde es insbesondere ermöglichen, Klagen an einem Gerichtsstand zu konzentrieren und für Sammelklagen den günstigeren Gerichtsstand zu wählen, indem alle Ansprüche an einen Verbraucher mit Wohnsitz an diesem Gerichtsstand abgetreten würden. Dies könnte eine schrankenlose gezielte Abtretung an Verbraucher an einem beliebigen Gerichtsstand mit günstigerer Rechtsprechung, geringeren Kosten oder großzügigerer Prozesskostenhilfe zur Folge haben, was zur Überlastung einiger Gerichte führen könnte.

Für Generalanwalt Bobek steht außer Zweifel, dass Sammelklagen dem effektiven gerichtlichen Schutz der Verbraucher dienen. Werden sie gut konzipiert und umgesetzt, können sie auch weitere systemische Vorteile für das Justizsystem wie eine geringere Notwendigkeit von Parallelverfahren aufweisen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichtshofs, solche Sammelklagen für Verbrauchersachen zu schaffen, sondern obliegt gegebenenfalls dem Unionsgesetzgeber.

Fußnoten

1Herr Schrems begehrt u. a. die Ungültigerklärung bestimmter Vertragsklauseln, die Unterlassung der Datenverwendung sowie Schadenersatz. Die Klage wurde mit Unterstützung einer Prozessfinanzierungsgesellschaft (gegen ein Entgelt von 20 % des Erlöses) sowie einer PR-Agentur eingebracht.

2Ausschließlich zwecks gerichtlicher Geltendmachung.

3Aufgrund dieses Aufrufs haben über 25.000 Personen auf einer der von Herrn Schrems eingerichteten Websites ihre Ansprüche gegen Facebook Ireland an ihn abgetreten. Am 9. April 2015 befanden sich weitere 50.000 Personen auf einer Warteliste.

4Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Brüssel-I-Verordnung“, ABl. 2001, L 12, S. 1).

5Im Jahr 2011 reichte Herr Schrems 22 Beschwerden gegen Facebook Ireland beim Irish Data Protection Commissioner (irischer Datenschutzbeauftragter) ein. Aufgrund dieser Beschwerden erstellte der Data Protection Commissioner einen Prüfbericht, der Empfehlungen an Facebook Ireland enthielt, und in weiterer Folge einen Nachprüfungsbericht. Im Juni 2013 reichte Herr Schrems eine weitere Beschwerde gegen Facebook Ireland im Zusammenhang mit dem Überwachungsprogramm PRISM ein, die zur Nichtigerklärung der „Safe Harbour“-Entscheidung der Kommission durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-362/14, Schrems, führte (vgl. Pressemitteilung 117/15).

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Hochwasser innerhalb des Flussbettes ist keine „Überschwemmung“ im Sinne einer Elementarschadenversicherung

Das OLG Frankfurt a. M. hat klargestellt, dass ein im Flussbett stehendes Wehr keinen Überflutungsschaden im Sinne einer Elementarschadensversicherung erleidet, wenn es durch Hochwasser beschädigt wird (Az. 7 U 53/16).

Hochwasser innerhalb des Flussbettes ist keine „Überschwemmung“ im Sinne einer Elementarschadenversicherung

OLG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 14.11.2017 zum Urteil 7 U 53/16 vom 01.11.2017 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 14.11.2017 veröffentlichten Urteil klargestellt, dass ein im Flussbett stehendes Wehr keinen Überflutungsschaden im Sinne einer Elementarschadensversicherung erleidet, wenn es durch Hochwasser beschädigt wird.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Entschädigungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung. Die Klägerin betreibt ein Wasserkraftwerk in Thüringen. Bestandteil ist u. a. ein Granitwehr. Dieses steht im Flussbett und leitet einen Teil der Wassermassen zur Kraftwerksanlage.

Die Klägerin schloss zunächst eine allein auf das Wasserkraftwerk bezogene gewerbliche Gebäudeversicherung ab. Nachfolgend erweiterte sie den Vertrag um das Granitwehr. Das versicherte Risiko sollte nunmehr auch Elementarschäden abdecken. Ziff. 4.1 der Allgemeinen Bedingungen der Gebäudeversicherung lautet dabei auszugsweise: „Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Überschwemmung, Rückstau, b) – e)… zerstört oder beschädigt werden.“. Der Begriff „Überschwemmung“ wird in Ziffer 4.1.1. als „Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, bb) – cc)…“ definiert.

Im Sommer 2013 kam es zu einem Hochwasser. Der Fluss stieg auf das 40-fache seiner Normalmenge an. Das Granitwehr wurde durch die erhöhte Fließgeschwindigkeit und den angestiegenen Druck erheblich beschädigt. Die Beklagte lehnte eine Schadensregulierung für diese Beschädigungen ab.

Die Klägerin hat daraufhin ihre behaupteten Ansprüche auf Entschädigungsleistungen eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da kein bedingungsgemäßer Überschwemmungsschaden vorliege. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG ebenfalls keinen Erfolg. Auch nach Ansicht des OLG unterfällt die hochwasserbedingte Beschädigung des Granitwehrs nicht dem versicherten Risiko der „Überschwemmung“. „Hochwasser innerhalb des Bettes eines oberirdisch fließenden Gewässers (ist) keine Überschwemmung“, stellt das OLG heraus. Der Umfang des Versicherungsschutzes sei durch Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bestimmen. Maßstab sei, „wie (…) ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs“ die Bedingungen verstehen muss. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liege eine „Überschwemmung“ vor, wenn „eine normalerweise trocken liegende Bodenfläche des versicherten Grundstücks von erheblichen Wassermassen bedeckt wird“, so das OLG. Entsprechend definierten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Ursache einer Überschwemmung insbesondere als „Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern“. Bei einer „Ausuferung“ trete das Wasser aus seinem Flussbett bzw. über das Ufer aus und überschwemme das anliegende – vormals trockene – Gelände. Auch der Begriff der „Überflutung“ zeige, dass von einer Überschwemmung erst dann auszugehen sei, wenn das Wasser nicht auf normalem Weg abfließe, sondern „auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung trete“. Hochwasser innerhalb des Bettes eines oberirdisch fließenden Flusses unterfalle damit nicht dem Begriff der Überschwemmung. Da die Schäden an dem Granitwehr innerhalb des Flussbettes eingetreten seien, liege kein von der Elementarschadensversicherung umfasstes Risiko vor.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die Möglichkeit, beim Bundesgerichtshof die Zulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu beantragen.

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Verbraucherzentrale mahnt erneut Pflegeunternehmen erfolgreich ab

In Verträgen von ambulanten Pflegeunternehmen finden sich häufig rechtswidrige Bestimmungen, die Verbraucher benachteiligen. Im Rahmen des Projekts „Marktprüfung ambulante Pflegeverträge“ der Verbraucherzentralen Berlin, Brandenburg und Saarland wurden daher erneut ambulante Pflegedienste erfolgreich abgemahnt.

Verbraucherzentrale mahnt erneut Pflegeunternehmen erfolgreich ab

Viele Pflegeverträge sind nicht rechtens

VZ Berlin, Pressemitteilung vom 13.11.2017

In Verträgen von ambulanten Pflegeunternehmen finden sich häufig rechtswidrige Bestimmungen, die Verbraucher benachteiligen. Zum Beispiel beschränken sie die Haftung für den Verlust von Haustürschlüsseln oder behalten sich das Recht auf Preiserhöhungen vor, auch wenn die Kosten für den Pflegedienst nicht steigen.

Im Rahmen des Projekts „Marktprüfung ambulante Pflegeverträge“ der Verbraucherzentralen Berlin, Brandenburg und Saarland wurden daher erneut ambulante Pflegedienste erfolgreich abgemahnt. Die Unternehmen haben sich verpflichtet, auf die unlauteren Klauseln zu verzichten. Pflegebedürftige und deren Angehörige, die Fragen zu ihren ambulanten Pflegeverträgen haben, erhalten Hilfe am Info-Telefon und im Online-Informationsportal www.pflegevertraege.de.

Jede Woche erreichen das Projekt-Team über ihr Info-Telefon zahlreiche Beschwerden. „Viele Unternehmen nutzen rechtswidrige Vertragsbestimmungen, die Pflegebedürftige benachteiligen“, berichtet Petra Hegemann, Projektleiterin bei der Verbraucherzentrale Berlin. Insgesamt sieben Unternehmen hat das Projektteam deshalb bislang abgemahnt.

Schlüsselverlust: Unternehmen dürfen Haftung nicht ausschließen

Viele Unternehmen begrenzen die Haftung und damit ihre Sorgfaltspflicht für die Schlüssel der Pflegebedürftigen oder generell für Sachschäden. Genau wie das Oberlandesgericht Stuttgart halten die Verbraucherzentralen diesen Ausschluss für unzulässig, da Unternehmen für sog. „wesentliche Vertragspflichten“ haften. Das Oberlandesgericht Stuttgart argumentiert, dass der Patient dem Pflegepersonal durch die Übergabe des Schlüssels Zugriff auf seinen geschützten Wohnbereich ermögliche und damit eine besondere Schutzpflicht des Dienstes einhergehe. Pflegedienste müssen den überlassenen Schlüssel zur Wohnung des Pflegebedürftigen sorgsam aufbewahren. Jeder Haftungsausschluss für verlorene Schlüssel ist damit ungültig, auch bei nur leicht fahrlässig verschuldetem Verlust.

Kündigung: Verbraucher dürfen den Vertrag jederzeit beenden

Verbraucher dürfen Verträge mit ambulanten Pflegeunternehmen laut Gesetz jederzeit und ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen. Im Laufe des Projektes entdeckten die Verbraucherzentralen immer wieder gesetzeswidrige Kündigungsklauseln. Zum Beispiel sollten Verbraucher Kündigungsfristen einhalten oder verpflichtet werden, bei außerordentlicher Kündigung einen Grund anzugeben.

Preiserhöhung: Investitionskosten dürfen nicht einfach steigen

Einige der abgemahnten Unternehmen hatten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt, dass sie die sog. Investitionskosten immer dann einseitig erhöhen dürfen, sobald die Kosten für die Pflege steigen. Dabei wurden einerseits die Investitionskosten prozentual an die Pflegekosten gekoppelt und andererseits räumte sich das Unternehmen das Recht zur einseitigen Preiserhöhung ein. Zu den Investitionskosten gehören Ausgaben, die den Betrieb des ambulanten Dienstes sicherstellen, z. B. Büromieten oder Leasingkosten für Autos. Nach Auffassung der Verbraucherzentralen ist diese Koppelung im Zusammenhang mit einem einseitigen Preiserhöhungsrecht nicht rechtens. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Unternehmen bei einer einseitigen Preiserhöhung grundsätzlich nur tatsächliche Kostensteigerungen weitergeben dürfen. Übertragen auf die Pflegeverträge bedeutet dies, dass zwar tatsächlich gestiegene Pflegekosten weitergegeben werden können, die Investitionskosten dabei jedoch nicht automatisch mit angehoben werden dürfen.

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