EuGH zu zwischen mehreren landwirtschaftlichen Erzeugerorganisationen getroffenen Absprachen über Preise und Mengen

Zwischen mehreren landwirtschaftlichen Erzeugerorganisationen bzw. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen getroffene Absprachen über Preise und Mengen können ein Kartell im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellen. So entschied der EuGH (Rs. C-671/15).

EuGH zu zwischen mehreren landwirtschaftlichen Erzeugerorganisationen getroffenen Absprachen über Preise und Mengen

EuGH, Pressemitteilung vom 14.11.2017 zum Urteil C-671/15 vom 14.11.2017

Zwischen mehreren landwirtschaftlichen Erzeugerorganisationen bzw. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen getroffene Absprachen über Preise und Mengen können ein Kartell im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellen.

Erfolgen solche Absprachen innerhalb ein und derselben Erzeugerorganisation bzw. Vereinigung von Erzeugerorganisationen, können sie zulässig sein, wenn sie den Zielen, mit denen die Organisation bzw. Vereinigung betraut ist, dienen und insoweit verhältnismäßig sind.

Die französische Wettbewerbsbehörde verhängte 2012 im Sektor der Erzeugung und Vermarktung von Chicorée Geldbußen wegen Verhaltensweisen, die sie für wettbewerbswidrig hielt. Es ging im Wesentlichen um Absprachen über den Preis und die auf den Markt gebrachten Mengen und um den Austausch strategischer Informationen. Beteiligt waren Erzeugerorganisationen (EO), Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (VEO) sowie verschiedene Verbände und Gesellschaften.

Gegen die Beteiligten wurde eine Geldbuße in Höhe von etwa 4 Mio. Euro festgesetzt, die diese vor den französischen Gerichten angefochten haben. Sie machen geltend, soweit ihre Verhaltensweisen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) erfolgten, fielen sie nicht unter das unionsrechtliche Kartellverbot. Nach dem Unionsrecht1 sei es Aufgabe der EO/VEO, die Erzeugerpreise zu stabilisieren und eine nachfragegerechte Erzeugung sicherzustellen.

Die französische Cour de cassation, die hierüber zu entscheiden hat, hat den Gerichtshof angerufen, um Aufschluss über diese Frage zu erhalten.

In seinem Urteil vom 14.11.2017weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die gemeinsame Agrarpolitik nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Vorrang vor den Zielen im Bereich des Wettbewerbs hat. Deshalb kann der Unionsgesetzgeber bestimmte Verhaltensweisen, die eigentlich als wettbewerbswidrig einzustufen wären, ohne weiteres vom Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts ausschließen. Speziell im Sektor Obst und Gemüse können Verhaltensweisen, die erforderlich sind, damit die EO/VEO eine oder mehrere der Aufgaben, die ihnen durch das Unionsrecht übertragen sind (Sicherstellung einer planvollen und nachfragegerechten Erzeugung, Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung, Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise), erfüllen können, dem im AEUV vorgesehenen Kartellverbot entzogen sein.

Der Gerichtshof stellt jedoch auch klar, dass die gemeinsamen Organisationen der Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse keinen wettbewerbsfreien Raum darstellen.

Der Gerichtshof folgert daraus, dass eine Verhaltensweise einer Einheit, die nicht von einem Mitgliedstaat anerkannt ist, um eines der den EO/VEO zugewiesenen Ziele zu verfolgen, dem Kartellverbot nicht entzogen sein kann. Nur eine Einheit, die von den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß anerkannt worden ist, ist befugt, die Ziele der gemeinsamen Organisation des betreffenden Markts zu verwirklichen.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass Verhaltensweisen einer von einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß anerkannten EO/VEO nur dann nicht dem Kartellverbot unterliegen, wenn sie innerhalb dieser betreffenden EO/VEO erfolgen. Die Aufgaben, mit denen die EO/VEO betraut sind, können bestimmte Formen der Koordinierung oder Abstimmung nämlich nur unter den Erzeugern ein und derselben von einem Mitgliedstaat anerkannten EO/VEO rechtfertigen. Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen, die nicht innerhalb einer EO/VEO, sondern zwischen mehreren EO/VEO erfolgen, gehen mithin über das hinaus, was erforderlich ist, um die genannten Aufgaben zu erfüllen.

Der Gerichtshof gelangt deshalb zu dem Schluss, dass Verhaltensweisen zwischen mehreren EO/VEO und erst recht Verhaltensweisen, an denen neben EO/VEO Organisationen beteiligt sind, die nicht von einem Mitgliedstaat im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik in dem betreffenden Sektor anerkannt sind, dem Kartellverbot nicht entzogen sein können.

Was die Verhaltensweisen der Erzeuger ein und derselben von einem Mitgliedstaat anerkannten EO/VEO angeht, präzisiert der Gerichtshof, dass nur Verhaltensweisen, mit denen tatsächlich genau die Ziele verfolgt werden, mit denen die betreffende EO/VEO betraut worden ist, dem Kartellverbot entzogen sein können. Das kann etwa der Fall sein beim Austausch strategischer Informationen, bei Absprachen über die auf den Markt gebrachten Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und bei der Koordinierung der Preispolitik der einzelnen Erzeuger, sofern die Verhaltensweisen tatsächlich der Verwirklichung der Ziele, mit denen die betreffenden EO/VEO betraut sind, dienen und verhältnismäßig sind.

Hingegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gemeinsame Festsetzung von Mindestverkaufspreisen innerhalb einer EO/VEO im Hinblick auf die Aufgaben der Stabilisierung der Erzeugerpreise und der Bündelung des Angebots verhältnismäßig ist, wenn sie den Erzeugern, die ihre Erzeugung selbst absetzen, nicht erlaubt, einen Preis unter diesen Mindestpreisen zu praktizieren, und bewirkt, dass der Wettbewerb, der auf den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse ohnehin schwächer ausgeprägt ist, noch mehr geschwächt wird.

Fußnote

1 Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. 1962, Nr. 30, S. 993), Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. 1996, L 297, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. 2006, L 214, S. 7), Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. 2007, L 273, S. 1) sowie Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. 2007, L 299, S. 1).

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Schmerzensgeldanspruch wegen Ausrutschens im Supermarkt?

Das AG Augsburg entschied, wenn eine Gefahrenstelle im Supermarkt durch ein gelbes Warnschild mit der Aufschrift „Vorsicht Rutschgefahr“ aufgestellt ist, ist diese ausreichend abgesichert und es liegt kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor (Az. 74 C 831/16).

Schmerzensgeldanspruch wegen Ausrutschens im Supermarkt?

Unfreiwilliger Spagat: Morgengymnastik ist schön und gut – aber nur, wenn sie freiwillig ist.

AG Augsburg, Pressemitteilung vom 14.11.2017 zum Urteil 74 C 831/16 vom 15.02.2017 (rkr)

Ein Mann im Alter von Mitte 50 Jahren wollte gleich früh am Morgen in einem Discounter in Augsburg-Lechhausen einkaufen. Hinter einer Kühltheke rutschte er aus und vollführte einen unfreiwilligen Spagat. Grund dafür war eine 3 Meter lange und ½ Meter breite Öllache. Der Mann gab an, sich durch den Sturz das Knie und die Hüfte so verletzt zu haben, dass er auch jetzt noch an Schmerzen leidet. Er wollte deshalb vom Betreiber des Supermarktes ein Schmerzensgeld von 3.500 Euro und den Ersatz aller Schäden, die ihm auch zukünftig durch den Sturz entstehen. Seiner Meinung nach hätten die Verkäuferinnen die verschmutzte Stelle nicht abgesichert.

Seine Klage vor dem Amtsgericht Augsburg wurde abgewiesen. Das Gericht entschied, dass gegen die Verkehrssicherungspflicht nicht verstoßen wurde. Danach muss derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um einen Schaden für andere zu verhindern. Allerdings ist eine Verkehrssicherung, die jeden Schaden ausschließt, im praktischen Leben nicht möglich. Die beiden Verkäuferinnen hatten auf die Öllache Salz gestreut. Außerdem hatten sie ein gelbes Warnschild mit der Aufschrift „Vorsicht Rutschgefahr“ aufgestellt.

Das Gericht war der Ansicht, dass die Gefahrenstelle dadurch ausreichend abgesichert war. Von dem Kunden eines Supermarktes kann erwartet werden, dass er Warnschilder erkennt und entsprechend aufmerksam ist.

Das Urteil vom 15.02.2017 ist rechtskräftig.

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung

Das BVerfG entschied, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeld II keinen Anspruch auf unbegrenzte Übernahme der Wohnungskosten vorsehen muss (Az. 1 BvR 617/14).

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung

BVerfG, Pressemitteilung vom 14.11.2017 zum Beschluss 1 BvR 617/14 vom 10.10.2017

Vor den Sozialgerichten wird immer wieder darum gestritten, ob im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeld II die Kosten für die Wohnung nicht nur in „angemessener“, sondern in tatsächlicher Höhe übernommen werden. Das Sozialgesetzbuch beschränkt die Erstattung auf „angemessene“ Aufwendungen. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in einem am 14.11.2017 veröffentlichten Beschluss entschieden, dass diese Begrenzung mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Der Gesetzgeber muss keinen Anspruch auf unbegrenzte Übernahme der Wohnungskosten vorsehen. Die Regelung ist auch ausreichend klar und verständlich. Damit hat der Gesetzgeber seiner aus der Verfassung herzuleitenden Pflicht genügt, einen konkreten gesetzlichen Anspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu schaffen.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie bewohnt alleine eine 77 qm große Wohnung, für die das Jobcenter die Miet- und Heizkosten zunächst vollständig und seit 2008 nur teilweise übernahm. Ihre Klage auf vollständige Kostenübernahme wies das Sozialgericht ab; Berufung und Revision blieben erfolglos. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde trägt sie vor, in ihrem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzt zu sein. Daneben hat das Sozialgericht Mainz dem Bundesverfassungsgericht zwei Verfahren vorgelegt, weil es die Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) II zu den Kosten der Unterkunft und Heizung für verfassungswidrig hält.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

1. Die mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen einer Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II greifen nicht durch. Die Regelung genügt der Pflicht des Gesetzgebers, einen konkreten gesetzlichen Anspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu schaffen.

a) Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleistet das gesamte menschenwürdige Existenzminimum, zu dessen Sicherung auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu decken sind. Das Grundgesetz gibt keinen exakt bezifferten Anspruch auf Sozialleistungen vor. Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss aber durch ein Gesetz gesichert sein, das einen konkreten Leistungsanspruch enthält.

b) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber keinen Anspruch auf unbegrenzte Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung normiert hat. Zwar betrifft diese Bedarfsposition die grundlegende Lebenssituation eines Menschen. Doch ergibt sich daraus nicht, dass auch jedwede Unterkunft im Falle einer Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und Mietkosten unbegrenzt zu erstatten wären.

c) Der Gesetzgeber durfte den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit verwenden, um die Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung zu begrenzen. Was hier als „angemessen“ zu verstehen ist, lässt sich durch Auslegung und insbesondere unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der weiteren Regelungen des Sozialgesetzbuches ausreichend bestimmen. Danach ist der konkrete Bedarf der Leistungsberechtigten einzelfallbezogen zu ermitteln. Dabei gehen die Fachgerichte davon aus, dass anhand der im unteren Preissegment für vergleichbare Wohnungen am Wohnort der Leistungsberechtigten marktüblichen Wohnungsmieten ermittelt werden kann, welche Kosten konkret angemessen sind und übernommen werden müssen.

2. Mit separatem Beschluss hat die Kammer festgestellt, dass die Vorlagen des Sozialgerichts Mainz unzulässig sind. Es fehlte eine hinreichende Darlegung durch das vorlegende Gericht, dass und wie die Anspruchsgrundlage ausgelegt werden kann, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu entsprechen.

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Hauseigentümerin verkauft Hausgrundstück an ihren Prozessbevollmächtigten, um Hartz IV-Leistungen zu erhalten – Kaufvertrag sittenwidrig

Eine alleinstehende Arbeitslose mit einem selbstgenutzten Eigenheim mit einer Wohnfläche von mehr als 150 qm hat keinen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen. Das gilt auch, wenn sie das Eigenheim verkauft, der vereinbarte Kaufpreis aber erst 10 Jahre später gezahlt werden und sie dort gegen Mietzahlung weiterhin wohnen soll. Der Kaufvertrag ist sittenwidrig und damit nichtig. Das Jobcenter müsse nicht für die Miete aufkommen. So entschied das SG Koblenz (Az. S 14 AS 883/15).

Hauseigentümerin verkauft Hausgrundstück an ihren Prozessbevollmächtigten, um Hartz IV-Leistungen zu erhalten – Kaufvertrag sittenwidrig

SG Koblenz, Pressemitteilung vom 13.11.2017 zum Urteil S 14 AS 883/15 vom 17.10.2017

Die Klägerin, eine alleinstehende Arbeitslose aus dem Westerwald, bemüht sich seit Jahren um Hartz IV-Leistungen. Das zuständige Jobcenter lehnte eine entsprechende Leistungsgewährung ab, weil die Frau über Vermögen verfüge, und zwar in Gestalt eines von ihr selbst bewohnten Eigenheims. Zur Überbrückung sind ihr lediglich Darlehen gewährt worden. Ein selbstgenutztes Eigenheim ist an sich zwar als Vermögen geschützt. Das gilt allerdings dann nicht, wenn es unangemessen groß ist. Alleinstehenden wird dabei im Regelfall eine Wohnfläche von 90 qm zugebilligt. Die hier betroffene Immobilie hat jedoch eine Wohnfläche von mehr als 150 qm und ist damit unangemessen groß.

Während des laufenden Gerichtsverfahrens hat die Klägerin das Haus dann an ihren Rechtsanwalt verkauft, der sie in dem gerichtlichen Verfahren von Anfang an vertreten hat. Der vereinbarte Kaufpreis soll lt. Vertrag erst nach mehr als zehn Jahren gezahlt werden, wenn die Klägerin längst im Rentenalter ist. Gleichzeitig hat sich die Klägerin dem Anwalt gegenüber verpflichtet, für den Verbleib in dem Haus eine monatliche Miete zu zahlen. Für diese Miete soll nach den Vorstellungen beider das Jobcenter aufkommen. Diese Erwartung wird sich nicht erfüllen.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass der Kaufvertrag sittenwidrig und damit nichtig sei. Demgemäß bleibe die Klägerin Hauseigentümerin und sei nicht vermögenslos. Der notarielle Kaufvertrag sei nur geschlossen worden, um sich zu Lasten der Allgemeinheit zu bereichern. Das gelte auch für den Anwalt, denn dieser wolle eine vom Jobcenter bezahlte Miete kassieren, ohne für das Haus bezahlt zu haben. Als besonders merkwürdig wertet das Gericht, dass der Anwalt nach dem notariellen Vertrag die vom Jobcenter finanzierte Miete sogar behalten könne, wenn er das Haus später an die Klägerin zurückübereigne. In diesem Fall hätte er über Jahre eine von der Allgemeinheit finanzierte Miete für ein Haus erhalten, für das er nie irgendetwas bezahlt habe.

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Keine Entschädigung wegen Diskriminierung – „Frauen an die Macht“

Unter der Überschrift „Frauen an die Macht“ suchte ein Kölner Autohaus auf seiner Homepage gezielt eine weibliche Autoverkäuferin. Ein Mann, der sich erfolglos auf die Stelle beworben hatte, fühlte sich diskriminiert und verklagte das Autohaus. Das LAG Köln wies die Klage ab. Die Benachteiligung sei hier ausnahmsweise gerechtfertigt gewesen (Az. 7 Sa 913/16).

Keine Entschädigung wegen Diskriminierung – „Frauen an die Macht“

LAG Köln, Pressemitteilung vom 07.11.2017 zum Urteil 7 Sa 913/16 vom 18.05.2017

Unter der Überschrift „Frauen an die Macht“ suchte ein Kölner Autohaus auf seiner Homepage gezielt eine weibliche Autoverkäuferin. Ein Mann, der sich erfolglos auf die Stelle beworben hatte, fühlte sich diskriminiert und verklagte das Autohaus unter Berufung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern eines Automobilkaufmanns.

Seine Klage blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht Köln als auch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Köln erfolglos. Zwar spreche der Text der Stellenanzeige dafür, dass der Kläger wegen seiner Eigenschaft als Mann benachteiligt worden sei. Diese Benachteiligung sei aber im entschiedenen Fall ausnahmsweise gerechtfertigt gewesen, da das Autohaus in seinem gesamten Verkaufs- und Servicebereich bislang nur Männer beschäftigt habe und diesem Zustand im Interesse der weiblichen Kundschaft und in Absprache mit dem Betriebsrat ein Ende habe bereiten wollen. Eine solche Maßnahme decke sich in vollem Umfang mit dem Sinn und Zweck des AGG und löse keinen Entschädigungsanspruch aus.

Hinweis zur Rechtslage

§ 15 AGG lautet:

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. (…)

§ 8 AGG lautet:

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

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Kommission startet Umfrage: Wie können Vermögensverwalter nachhaltige Investitionen fördern?

Die EU-Kommission startete eine öffentliche Konsultation zu der Frage, wie Vermögensverwalter und institutionelle Anleger bei ihren Entscheidungen ökologische und soziale Faktoren einbeziehen können. Dies würde ihnen helfen, das Kapital effizienter unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken einzusetzen und nicht nur kurzfristige finanzielle Erträge zu maximieren.

Kommission startet Umfrage: Wie können Vermögensverwalter nachhaltige Investitionen fördern?

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.11.2017

Die Kommission startete am 13.11.2017 eine öffentliche Konsultation zu der Frage, wie Vermögensverwalter und institutionelle Anleger bei ihren Entscheidungen ökologische und soziale Faktoren einbeziehen können. Dies würde ihnen helfen, das Kapital effizienter unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken einzusetzen und nicht nur kurzfristige finanzielle Erträge zu maximieren. Die Konsultation schließt sich an eine der acht ersten Empfehlungen an, die die Hochrangige Expertengruppe für nachhaltige Finanzen in ihrem Zwischenbericht vom Juli 2017 abgegeben hat.

Die Konsultation ist Teil der Bemühungen der Kommission, privates Kapital für umweltfreundliche und nachhaltige Investitionen zu mobilisieren, um den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft zu ermöglichen.

Beim Aufbau eines Finanzsystems, das ein nachhaltiges Wachstum fördert, hat die EU eine Vorreiterrolle übernommen. Die Konsultation unterstreicht ferner das Engagement der EU für das Pariser Klimaschutzabkommen und die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung.

Wie in ihrem Arbeitsprogramm für 2018 angekündigt, wird die Kommission im ersten Quartal 2018 einen Aktionsplan für eine nachhaltige Finanzwirtschaft annehmen. Die öffentliche Konsultation läuft bis zum 28. Januar 2018.

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Veterinäramt darf wegen massiver Haltungsmängel in Verwahrung genommene Tiere veräußern

Das VG Gießen hat entschieden, dass das Veterinäramt Tiere, die es wegen massiver Haltungsmängel in Verwahrung genommen hat, veräußern darf, u. a. um eine teure anderweitige Unterbringung auf Kosten des Steuerzahlers zu vermeiden (Az. 4 L 7597/17.GI u. a.).

Veterinäramt darf wegen massiver Haltungsmängel in Verwahrung genommene Tiere veräußern

VG Gießen, Pressemitteilung vom 13.11.2017 zu den Beschlüssen 4 L 7597/17.GI, 4 L 7799/17.GI und 4 L 7803/17.GI vom 30.10.2017 (nrkr)

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit mehreren Beschlüssen vom 30. Oktober 2017 den Eilantrag mehrerer Tierhalter aus dem Landkreis Gießen abgelehnt, die sich gegen eine Verfügung des Veterinäramtes gewandt hatten, mit der ihnen das Halten und eigenständige Betreuen von Tieren untersagt und zudem die sofortige Veräußerung der die ihnen bereits fortgenommenen Pferde, Schafe und Ziegen angeordnet wurde.

Die Kammer stellte fest, dass durch die ausführlich belegten Feststellungen der Amtstierärztin anlässlich mehrerer Kontrollen ausreichend nachgewiesen sei, dass die von den Antragstellern gehaltenen Tiere nicht angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht seien und die Antragsteller durch die unzureichende Haltung und Versorgung den Tieren Leiden und erhebliche Schäden zugefügt hätten. Auch ergebe sich aus den amtstierärztlichen Stellungnahmen, dass die Mängel nicht nur ein einmal aufgetretenes oder befristetes Problem seien. Es seien derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsteller zukünftig in der Lage sein könnten, den Tieren saubere Lebensmöglichkeiten und Auslauf zu bieten, ausreichend Futter in der erforderlichen Qualität bereitzustellen und eine tierärztliche Versorgung der Tiere zu ermöglichen.

Das Gericht sah es außerdem als recht- und verhältnismäßig an, die beschlagnahmten Tiere bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu veräußern. Denn die den Antragstellern weggenommenen Pferde, Ziegen und Schafe könnten auch nach Auffütterung und tierärztlicher Behandlung nicht an diese zurückgegeben werden. Außerdem sei ein Verbleib in einem Tierheim bei Tieren dieser Art in der Regel ausgeschlossen. So bliebe ansonsten nur die teure Unterbringung in anderweitigen privaten Ställen oder geeigneten landwirtschaftlichen Betrieben, wo die Unterbringung dauerhaft oder jedenfalls für längere Zeit auf Kosten des Landkreises erfolgen müsste. Die dabei zu erwartenden erheblichen Aufwendungen müsse die öffentliche Hand, mithin der Steuerzahler, aber nicht auf unabsehbare Zeit tragen, wenn nicht der Tierhalter eine Sicherheit für die Kosten anbiete oder aufbringe, was hier nicht erfolgt sei.

Die Entscheidung (Beschlüsse vom 30.10.2017, Az. 4 L 7597/17.GI, 4 L 7799/17.GI und 4 L 7803/17.GI) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Hinweis:

§ 16a Tierschutzgesetz (Auszug):

(1) 1Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. 2Sie kann insbesondere

  1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
  2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
  3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
  4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(…)

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Keine Entschädigung für Monatskarte zwecks Teilnahme an mündlicher Verhandlung

Ein Kläger, dessen persönliches Erscheinen zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (hier: Karlsruhe) angeordnet ist, hat gegen die Staatskasse einen Anspruch auf Ersatz von konkreten Fahrtkosten – jedoch keinen Anspruch auf Erstattung des Preises für eine Monatskarte (Az. S 1 KO 3624/17).

Keine Entschädigung für Monatskarte zwecks Teilnahme an mündlicher Verhandlung

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 26.10.2017 zum Beschluss S 1 KO 3624/17 vom 26.10.2017

Der Kläger nahm an einer mündlichen Verhandlung teil, zu der das Sozialgericht Karlsruhe sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte. Hierzu war er mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist, für deren Nutzung er wenige Tage zuvor eine Monatskarte erworben hatte. Sein Antrag, die für die Monatskarte angefallenen Kosten (48 Euro) ganz oder wenigstens teilweise zu erstatten, hatte keinen Erfolg:

Zwar habe ein Kläger, dessen persönliches Erscheinen zu einer mündlichen Verhandlung angeordnet sei, gegen die Staatskasse einen Anspruch auf Entschädigung wie ein Zeuge. Der Anspruch umfasse dem Grunde nach auch den Ersatz von Fahrtkosten. Zu entschädigen seien indes allein die durch die Wahrnehmung des Gerichtstermins objektiv erforderlichen Kosten. Der Kauf einer Monatskarte sei jedoch objektiv nicht notwendig gewesen; vielmehr hätten für die Fahrt zum und vom Gericht zwei Einzelfahrscheine zu je 2,40 Euro ausgereicht.

Auch eine anteilige Kostenerstattung sei nicht möglich. Denn es sei nicht zu ermitteln, wie, auf welchen Fahrtstrecken und mit welchen Fahrkilometern der Kläger die Monatskarte seit Gültigkeitsbeginn bereits genutzt habe und bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer weiter nutzen werde. Deshalb ließen sich die auf die konkrete Fahrt zum und vom Gericht entfallenen – anteiligen – Kosten nicht errechnen.

Der Kläger habe schließlich auch keinen Anspruch auf Erstattung fiktiver Kosten für zwei Einzelfahrscheine, weil das Gesetz nur die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten vorsehe.

Außerdem lehnte das Gericht eine Entschädigung für Zeitversäumnis ab, weil ein Prozessbeteiligter, dessen Verfahrensstellung und eigenes Interesse am Verfahrensausgang sich deutlich von der Situation eines Zeugen unterscheide, durch die Anordnung seines persönlichen Erscheinens und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung regelmäßig keinen Nachteil in Bezug auf seine Freizeitgestaltung erleide.

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Auch ein Laubbläser darf nicht zu viel Wind machen

Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass beim Einsatz eines Laubbläsers Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind, um Gefahren für andere zu vermeiden. Im konkreten Fall verneinte das Landgericht aber einen Schadensersatzanspruch, weil der Kläger nicht nachweisen konnte, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den Unfall ursächlich war (Az. 4 O 6465/15).

Auch ein Laubbläser darf nicht zu viel Wind machen

LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 13.11.2017 zum Urteil 4 O 6465/15 vom 10.05.2016 (rkr)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass beim Einsatz eines Laubbläsers Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind, um Gefahren für andere zu vermeiden. Im konkreten Fall verneinte das Landgericht aber einen Schadensersatzanspruch, weil der Kläger nicht nachweisen konnte, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den Unfall ursächlich war.

Die Ehefrau des Klägers befuhr mit dessen Pkw VW Golf eine relativ schmale Straße in Fürth. In Höhe einer an der Straße gelegenen Bushaltestelle waren Mitarbeiter der Stadt Fürth damit beschäftigt, die Gehwegfläche vom Herbstlaub zu reinigen. Dabei verwendete einer der Mitarbeiter einen Laubbläser und ein weiterer Mitarbeiter eine Fahrbahnkehrmaschine. Der Kläger behauptet, die Mitarbeiter der Stadt Fürth hätten eine „Laubwolke“ vor die Windschutzscheibe des Pkw VW Golf geblasen und seine Ehefrau sei dadurch so erschrocken, dass sie die Lenkung verrissen habe und auf ein geparktes Fahrzeug aufgefahren sei. Der Kläger erhob Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth und verlangte von der Stadt Fürth Schadensersatz in Höhe von 4.364,63 Euro. Der Unfall sei auf die durchgeführten Reinigungsarbeiten zurückzuführen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat zunächst Zeugen zum Unfallhergang gehört. Mit Urteil vom 10. Mai 2016 hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht konnte sich aufgrund der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass tatsächlich eine Laubwolke für das Unfallgeschehen ursächlich war.

Allerdings ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der durchgeführten Reinigungsarbeiten verletzt worden ist. Die Mitarbeiter der Stadt Fürth hätten Vorkehrungen treffen müssen, um Gefahren für Dritte möglichst zu vermeiden. So sei der Abstand zwischen dem Laubbläser und der diesem nachfolgenden Kehrmaschine zu groß gewesen. Auch seien keine Schilder oder Warntafeln aufgestellt gewesen.

Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts zunächst Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt, diese aber nach einem Hinweis des 4. Zivilsenats wieder zurückgenommen (Az. 4 U 1149/16 vom 21. Juli 2016). Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

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Eilanträge gegen Windpark Bous zurückgewiesen

Das OVG Saarland hat Beschwerden gegen die Versagung von Eilrechtsschutz durch das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die geplante Errichtung dreier Windenergieanlagen in der Gemarkung Bous (Windpark Bous) zurückgewiesen (Az. 2 B 573/17, 2 B 584/17).

Eilanträge gegen Windpark Bous zurückgewiesen

OVG Saarland, Pressemitteilung vom 13.11.2017 zu den Beschlüssen 2 B 573/17 und 2 B 584/17 vom 03.11.2017

Mit Beschlüssen vom 03.11.2017 (Az. 2 B 573/17 und 2 B 584/17) hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Beschwerden mehrerer Anwohner sowie der Betreiberin eines Klinikums und der Eigentümerin der die Klinik betreffenden Grundstücke gegen die Versagung von Eilrechtsschutz durch das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die geplante Errichtung dreier Windenergieanlagen in der Gemarkung Bous (Windpark Bous) zurückgewiesen.Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung bestünden. Entgegen der von den Antragstellern vertretenen Ansicht gingen von den in Rede stehenden Windenergieanlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm aus. Die Anwohner im Außenbereich würden nur einen verminderten Schutz genießen und müssten damit rechnen, dass im Außenbereich privilegierte Vorhaben wie Windenergieanlagen dort errichtet und betrieben werden. Es sei auch hinreichend sichergestellt, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Anwohner durch Schattenwurf komme. Des Weiteren gehe von den geplanten Windenergieanlagen keine optisch bedrängende Wirkung aus, die im Hinblick auf die Wohnnutzung einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstelle.

Bezüglich der Klinik sei zwar eine Antragsbefugnis der Klinikbetreiberin und der Eigentümer der diesbezüglichen Grundstücke nicht von der Hand zu weisen. Einen absoluten Schutz von Krankenhäusern gebe es jedoch nicht. Vielmehr dürfe bei Vorliegen einer „Gemengelage“ (hier: aufgrund des Angrenzens der Klinik an den Außenbereich) von den in der TA Lärm für Krankenhäuser vorgesehenen Immissionsrichtwerten nach oben abgewichen werden. Aufgrund der Entfernung des Klinikums von über 1.000 Metern liege auch keine erhebliche Belästigung durch Infraschall vor.

Ein Rechtsmittel gegen die Beschlüsse ist nicht gegeben.

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